ternetseiten zur Verfügung gestellt werden, von denen aus es unmittelbar zu einem Vertragsabschluss kommen kann, sondern bereits „ab dem Beginn der Vermarktung“ des Angebots. (Rn.19) (Rn.24) 2. Der Verbraucher soll die
formationen
dem Moment zur Kenntnis nehmen,
dem er dabei ist, unterschiedliche Angebote zu vergleichen und sich eine Meinung darüber zu bilden, ob und mit welchem Anbieter er einen Vertrag abschließen will. Dafür ist es erforderlich, dass der Verbraucher das Produktinformationsblatt zur Kenntnis nimmt, wenn er sich noch im Stadium der
formationsbeschaffung befindet. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel,
ternetzugangsdienste über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne ein Produktinformationsblatt i. S. d. § 1 TKTranparenzV an prominenter Stelle
dem Bereich bereitzustellen,
dem sich der Verbraucher bzw. Endbenutzer über die jeweiligen Angebote der Beklagten vorrangig
formiert, wenn dies geschieht wie
der Klageschrift auf Bl. 3-7 (angefügt am Ende des Tenors) abgebildet, 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2020 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation, die
die beim Bundesjustizamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Produktinformationsblatts auf einer von der Beklagten betriebenen
ternetseite
Anspruch. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt die
ternetseite „X.de“. Im August 2019 bewarb sie auf dieser
ternetseite die von ihr angebotenen Zugangsdienste. Ein Vertrag über einen Mobilfunkanschluss kann über diese
ternetseite nicht abgeschlossen werden.
teressenten werden vielmehr auf der Seite dazu angeleitet, sich eine App, also ein zusätzliches Programm, herunterzuladen und können dann über dieses Programm eine SIM-Karte bestellen und den Vertrag mit der Beklagten abschließen. Auf der
ternetseite „X.de“ werden die Produktinformationsblätter über die beiden von der Beklagten angebotenen Tarife auf einer Unterseite bereitgehalten. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, die Produktinformationsblätter
leicht zugänglicher Form bereitzuhalten, was vorliegend nicht der Fall sei. Damit verstoße die Beklagte gegen § 2 Abs. 1 TKTransparenzV.Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 3 Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei der
ternetseite X.de handele es sich um eine reine Werbemaßnahme; soweit ein Vertragsabschluss von einer derartigen Werbeseite nicht unmittelbar eingeleitet werden könne, sei es nicht erforderlich, auf dieser Seite das Produktinformationsblatt bereitzuhalten. Soweit
der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 TKTransparenzV von „Angeboten“ gesprochen werde, seien es solche, die auf einen Vertragsschluss abzielen würden. Hiervon seien reine Werbemaßnahmen zu unterscheiden. Die TKTransparenzV sei auf diese
ternetseite der Beklagten nicht anzuwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 4 Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seine
der ersten
stanz geltend gemachten Ansprüche unverändert weiter verfolgt. Er meint, das Produktinformationsblatt müsse auf der
ternetseite der Beklagten
leicht zugänglicher Form bereitgestellt werden. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis des § 2 Abs. 1 TKTransparenzV. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom
ternetzugangsdienste über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne ein Produktinformationsblatt i. S. d. § 1 TKTransparenzV an prominenter Stelle
dem Bereich bereitzustellen,
dem sich der Verbraucher bzw. Endbenutzer über die jeweiligen Angebote der Beklagten vorrangig
formiert, Randnummer 9 wenn dies geschieht wie
der Klageschrift auf Bl. 3-7 abgebildet, Randnummer 10 2. an ihn 260 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass es sich bei der
ternetseite um eine bloße Werbeseite handele. Ausreichend sei, dass dem Verbraucher nach dem Herunterladen der App auf dieser App alle wesentlichen
formationen über die Tarife und auch das Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt würden. Damit sei sichergestellt, dass ein Verbraucher vor der Abgabe einer Willenserklärung auf die relevanten
formationen
der vorgeschriebenen Weise hingewiesen werde. Auf bloße Werbeseiten, die nicht mit der Verkaufsseite verbunden sind, sei § 2 Abs. 1 TKTransparenzV nicht anzuwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 4. Dezember 2020 verwiesen. II. Randnummer 14 Die zulässige Berufung des Klägers hat auch
der Sache Erfolg. Randnummer 15 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert und klagebefugt. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und wird von der Beklagten auch nicht
frage gestellt. Randnummer 16 2. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8, 3, 3a UWG i. V. m. § 45 n Abs. 5 TKG i. V. m. §§ 1, 2 TKTransparenzV bzw. § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 TKG i. V. m. §§ 1, 2 TKTransparenzV. Randnummer 17 a) Nach § 45 n Abs. 2 TKG können
Rechtsverordnungen nach § 45 n Abs. 1 TKG Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle
formationen bereitzustellen. Dabei sind die
formationen
klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern bereitzustellen;
der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforderungen festgelegt werden (§ 45 n Abs. 5 TKG). Randnummer 18 b) Eine derartige Rechtsverordnung stellt die von der Bundesnetzagentur im Wege der Subdelegation durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassene TKTransparenzV dar. Ziel der Verordnung ist es, dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern durch ein einheitliches, verbindliches Regelungskonzept transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle
formationen bereitzustellen, um ihm
diesem Wettbewerbsmarkt mit äußerst komplexen Prozessabläufen eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu ermöglichen und somit Verbraucherbeschwerden zu reduzieren (vgl. dazu OLG Oldenburg GRUR-RS 2019, 54337). Durch die Einführung eines einheitlichen Produktinformationsblattes als Kernregelung der Verordnung werden für das Angebot von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen die wesentlichen Produkt- und Vertragseigenschaften für den Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern übersichtlich und verständlich im Vorfeld des Vertragsabschlusses zusammengefasst, um ihn
die Lage zu versetzen, unterschiedliche Produkte eines oder auch mehrerer Anbieter leichter vergleichen zu können. Durch die markenübergreifend einheitliche Vorgabe eines Produktinformationsblattes wird zudem eine wettbewerbsfördernde Wirkung erreicht (vgl. zum Ganzen die Begründung zu § 1 Abs. 1 und 2
BT-Drucksache 18/8804, Seite 18). Randnummer 19 c) Nach § 2 Abs. 1 TKTransparenzV sind Produktinformationsblätter für Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ab dem Beginn der Vermarktung
leicht zugänglicher Form bereitzustellen. Abs. 2 regelt, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss auf die bereitgestellten
formationen hingewiesen werden muss. Randnummer 20 aa) Zu § 2 TKTransparenzV heißt es
der Begründung (BT-Drucksache 18/8804, Seite 19): Randnummer 21 „So ist mit der Markteinführung eines Produktes das dazugehörige Produktinformationsblatt auf eine leicht zugängliche Art zur Verfügung zu stellen. Für Angebote im Ladengeschäft genügt es, einen Ausdruck, für das Angebot im
ternet eine dauerhaft speicherbare und ausdruckbare Fassung des Produktinformationsblattes zum Download (bspw. als Pdf-Datei) bereitzustellen. Leicht zugänglich ist das Produktinformationsblatt, wenn es an prominenter Stelle
dem Bereich verfügbar ist,
dem sich der Verbraucher bzw. Endnutzer über die jeweiligen Angebote des Anbieters vorrangig
formiert. Ein Zugriff auf die nachgelagerten Ebenen,
denen bspw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt werden, ist nicht ausreichend….“ . Randnummer 22 bb) Diese Voraussetzungen erfüllt die Bereitstellung des Produktinformationsblattes durch die Beklagte auf der
ternetseite X.de nicht. Randnummer 23 aaa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die TKTransparenzV auf die streitgegenständliche
ternetseite anzuwenden.Soweit die Beklagte, und mit ihr das Landgericht, die Auffassung vertritt, das Produktinformationsblatt müsse nur auf solchen
ternetseiten zur Verfügung gestellt werden, von denen aus es unmittelbar zu einem Vertragsabschluss kommen könne, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Randnummer 24
sbesondere nicht aus der Verwendung des Wortes „Angebot“
V entnehmen. Mit dem „Angebot“
V ist kein rechtsgeschäftliches Angebot i. S. d. § 145 BGB gemeint. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 TKTransparenzV. Dort heißt es, dass das Produktinformationsblatt „ab dem Beginn der Vermarktung“ des Angebots bereitzustellen ist. Ein „Angebot“ wird „vermarktet“, wenn es
den Vertrieb gegeben wird. Das ist der Fall, bevor der Tarif, um den es dann geht, im Sinne eines Vertragsgesprächs dem potentiellen Kunden nahegebracht wird. Mit „Angebot“ ist demzufolge das Produkt, hier also der Tarif, gemeint. Nur ein solcher kann
die Vermarktung gegeben werden. Randnummer 25 Dafür sprechen auch die Erläuterungen des Gesetzgebers. Er erläutert den Begriff der „leichten Zugänglichkeit“ dahin, dass dies der Bereich sei,
dem der Verbraucher sich „vorrangig
formiert“. Diese Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber nicht auf den unmittelbaren Vorgang des Vertragsabschlusses abstellt,
dem Angebot und Annahme unterbreitet werden. Vielmehr stellt der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der vorrangigen
formation schon auf das Stadium ab,
dem sich der Verbraucher noch
formiert. Dies muss nicht der Moment sein,
dem der Vertrag geschlossen wird, sondern dieser Bereich kann auch vor dem Vertragsschluss liegen. So heißt es auf Seite 18 der BT-Drucksache 18/8804, dass das Produktinformationsblatt die wesentlichen Produkt- und Vertragseigenschaften
übersichtlicher und leicht verständlicher Form im Vorfeld des Vertragsschlusses zusammenfasst. Randnummer 26 Dieses Verständnis entspricht auch der gesetzgeberischen
tention, die unter anderem
der wettbewerbsfördernden Wirkung liegt (Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 und 2, BT-Drucksache 18/8804, Seite 18). Der Verbraucher soll die
formationen
dem Moment zur Kenntnis nehmen,
dem er dabei ist, unterschiedliche Angebote zu vergleichen und sich eine Meinung darüber zu bilden, ob und mit welchem Anbieter er einen Vertrag abschließen will. Dafür ist es erforderlich, dass der Verbraucher das Produktinformationsblatt zur Kenntnis nimmt, wenn er sich noch im Stadium der
formationsbeschaffung befindet. Randnummer 27
einer Werbung bereits das Produktinformationsblatt bereitgehalten werden müsse, gäbe es keinen Grund,
2 auch noch zu regeln, dass die Bereithaltung vor Vertragsabschluss erfolgen müsse, da eine Werbung denklogisch immer dem Vertragsabschluss vorausgehe, trifft diese Auffassung nicht zu. Randnummer 28 Aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 TKTransparenzV ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber ein zweistufiges Vorgehen vorgesehen hat. Der erste Schritt besteht
der Bereitstellung des Produktinformationsblattes an einem prominenten Ort (Abs. 1);
einem zweiten Schritt ist dann vor Vertragsabschluss erneut auf die bereitgestellten
formationen hinzuweisen (Abs. 2). So heißt es
der Gesetzesbegründung ausdrücklich : „… verlangt Abs. 2 eine erneute Hinweispflicht vor Vertragsschluss sowie zusätzlich…“ (BT-Drucksache 18/8804, Seite 19). Neben der Bereitstellung des Produktinformationsblattes ist somit auch ein weiterer Hinweis vor Vertragsabschluss erforderlich. Randnummer 29
/bei einer Werbemaßnahme sei verfrüht, da dem Verbraucher durch das Produktinformationsblatt vor seiner Willensentscheidung noch einmal die wichtigsten Punkte zum Vertrag komprimiert verdeutlicht werden sollten, übersieht, dass das gesetzgeberische Ziel nicht nur darin besteht, dem Verbraucher vor der Entscheidung noch einmal die wichtigsten Punkte zum Vertrag zu verdeutlichen. Das Produktinformationsblatt dient
sbesondere auch dazu, die Vergleichbarkeit der Produkte unterschiedlicher Anbieter zu erleichtern und damit auch eine wettbewerbsfördernde Wirkung zu erzielen (Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 und 2, BT-Drucksache 18/8804, Seite 18). Randnummer 30
der konkreten Gestaltung der (Werbe)Maßnahme ein Ort zu sehen ist, an dem ein Verbraucher sich über das Produkt vorrangig
formiert. Ist das der Fall, dann muss dort das Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden. Ist das nicht der Fall, ist die Verwendung des Produktinformationsblattes bei der Werbemaßnahme nicht erforderlich. Randnummer 31
der Hand habe, ob er sich anschließend noch weiter über den Tarif
formiere, trifft dies nicht zu. Randnummer 32 Das Produktinformationsblatt muss an dem Ort bereitstehen, an dem sich der Verbraucher vorrangig
formiert. Dieser Ort ist objektiv zu bestimmen. Es ist nicht auf das
dividuelle Nutzungsverhalten eines Verbrauchers abzustellen, sondern vielmehr darauf, ob
der konkreten Gestaltung der (Werbe)Maßnahme ein Ort zu sehen ist, an dem ein Verbraucher sich vorrangig
formiert. Dies wiederum richtet sich nach der Vertriebsform.
soweit ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 2 (BT-Drucksache 18/8804, Seite 19), dass zwischen den Angeboten im
ternet, am Telefon und im stationären Handel unterschieden wird. Randnummer 33 bbb) Kann ein Anbieter somit auch im Rahmen von Werbemaßnahmen verpflichtet sein, das Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, so hätte das Produktinformationsblatt auf der
ternetseite der Beklagten „X.de“ nicht nur auf einer nachgelagerten Ebene (unter der Rubrik AGB & Datenschutz), sondern an einem prominenten Ort stehen müssen. Randnummer 34 Es geht um Werbung und Vertragsschluss im
ternet. Dann ist der Ort der vorrangigen
formation die jeweilige
ternetseite, die der Nutzer aufsucht, um sich zu
formieren. Dies ist im vorliegenden Fall die Seite „X.de“. Diese Seite zielt darauf ab,
teresse zu wecken und potentielle Kunden so zu
formieren, dass sie den Schritt zum Vertragsschluss tätigen. Auf dieser
ternetseite wird sehr konkret
allen Details über das Produkt
formiert. Der Leser dieser Seite setzt sich
tensiv mit dem Produkt auseinander und bildet sich eine Meinung; er hat bei Durchsicht der Seite die Gelegenheit, alle relevanten
formationen aufzunehmen. Somit ist
diesem Fall die
ternetseite „X.de“ der Ort der vorrangigen
formationsaufnahme. Denn wenn die Angaben auf der
ternetseite für den Nutzer überzeugend sind - und nur dann -, wird der
teressent die App herunterladen, über die er dann den Vertragsschluss veranlassen kann. Wer dagegen nach der Durchsicht der streitgegenständlichen
ternetseite nicht von dem Produkt überzeugt ist, wird auch nicht die dazugehörige App
stallieren. Die vorrangige
formationsbeschaffung, das Prüfen des Angebots der Beklagten,
sbesondere die Prüfung von Laufzeiten, Preisen und Leistungen, und dessen Vergleich mit den Angeboten anderer Anbieter, findet also bei Aufruf und Durchsicht der
ternetseite X.de statt. Deshalb hätte hier das Produktinformationsblatt an prominenter Stelle verfügbar sein müssen. Randnummer 35 d. Liegt demnach ein Verstoß der Beklagten gegen die TKTransparenzV vor, ist die gemäß §§ 8 UWG, 44 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Randnummer 36 3. Kann der Kläger die begehrte Unterlassung von der Beklagten verlangen, hat er auch einen Anspruch auf Erstattung der pauschalen Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S. 4 UWG a. F., § 13 Abs. 3 UWG), deren Höhe von der Beklagten nicht bestritten worden ist und die ab Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen sind (§§ 288, 291 BGB). Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 38 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, § 543 ZPO. Weder hat die Rechtssache über den Streit der Parteien hinausreichende Bedeutung, noch ist eine Streitentscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, weil bei der Beurteilung der Frage der vorrangigen
formationsbeschaffung allein auf die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen
ternetseite der Beklagten abgestellt worden ist. Eine Aussage über die generelle Anwendbarkeit des § 2 TKTransparenzV auf Werbeaussagen schlechthin ist damit nicht verbunden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001507255
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.