Unangemessene Ausbildungsvergütung - stillschweigender Änderung der Ausbildungsvergütung Leitsatz Keine wirksame Abänderung der Ausbildungsvergütung durch stillschweigende Änderung der Ausbildungsvergütung. (Rn.43) (Rn.46) Orientierungssatz 1. Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20%, ist sie in der Regel nicht angemessen im Sinne des § 17 Abs 1 S 1 BBiG 2005. (Rn.37) 2. Wird bereits für eine ergänzende Nebenabrede eine schriftliche Niederlegung verlangt, so gilt dies erst Recht für eine abändernde Hauptabrede betreffend die Höhe der zu zahlenden Ausbildungsvergütung, weil erst mit der schriftlichen Fixierung der Hauptabrede festgelegt ist, welche Ausbildungsvergütung verlangt werden kann. (Rn.44) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 337/22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 1. Dezember 2021, 4 Ca 875 e/21, Urteil nachgehend BAG, 14. September 2022, 9 AZN 337/22, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2021 - 4 Ca 875 e/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung des Klägers im vierten Ausbildungsjahr. Randnummer 2 Der Kläger durchlief in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 15.06.2020 bei der Beklagten, die in K. ein Kfz-Unternehmen betreibt, eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker. Randnummer 3 Im Ausbildungsvertrag vom 02.06.2016 vereinbarten die Parteien unter dem Punkt „E“ eine zu zahlende Ausbildungsvergütung in Höhe von 700,00 EUR brutto im vierten Ausbildungsjahr sowie unter dem Punkt „F“ eine regelmäßige Ausbildungszeit von 40 Stunden pro Woche. In § 11 ihres Ausbildungsvertrages vereinbarten die Parteien (Bl. 35 d. A.): Randnummer 4 „§ 11 Sonstige Vereinbarungen Randnummer 5 Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung unter G1 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten des Lehrlings von den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes abweicht, ist nichtig.“ Randnummer 6 Die Beklagte zahlte im Zeitraum 01.08.2019 bis 15.06.2020 entgegen der Vereinbarung im Ausbildungsvertrag an den Kläger eine Ausbildungsvergütung i. H. v. 880,00 Euro brutto monatlich. Auch zahlte sie an den Kläger für das dritte Ausbildungsjahr die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung an den Kläger nach. Randnummer 7 Der Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen für gewerbliche und kaufmännische Auszubildende in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes in Schleswig-Holstein e.V. in der Fassung vom 17.06.2012 (Bl. 75 - 78 d. A.) sah ab dem 01.08.2019 eine monatliche Ausbildungsvergütung für das vierte Lehrjahr in Höhe von 930,00 Euro brutto (Bl. 76 d. A.) bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit von 36 Stunden (vergl. § 3 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes in Schleswig-Holstein, gültig ab 01.05.2010) vor. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 17.06.2021 (Bl. 12 - 13 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, für den Zeitraum ab dem 01.08.2018 die Vergütungsdifferenzen zu zahlen. Randnummer 9 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung sei nicht angemessen i.S.v. § 17 Abs. 1 BBiG, da sie die Vergütung in dem einschlägigen Ausbildungsvergütungs-TV um mehr als 20 % unterschreite. Der Ausbildungsvergütungs-TV sei einschlägig. Bei dem Vergleich der Vergütung müsse man nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein - 6 Sa 39/20 - nicht nur den Entgeltfaktor, sondern auch den Zeitfaktor berücksichtigen. Es ergebe sich eine angemessene Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.033,31 Euro monatlich. Randnummer 10 Durch das Unterschreiten der Mindestgrenze sei die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsabrede gemäß § 25 BBiG unwirksam geworden. An die Stelle der vereinbarten Vergütung trete die tarifliche Vergütung (BAG, Urt. v. 16.07.2013 Randnummer 11 9 AZR 784/11); hierbei sei kein Abschlag von 20 % auf die tarifliche Vergütung vorzunehmen. Randnummer 12 Zwar hätten sich die Ausbildungsvergütungen während der Dauer der Ausbildung verändert. Eine einmal nichtig gewordene Vergütungsabrede könne nicht dadurch geheilt werden, dass die Beklagte die Ausbildungsvergütung auf 80 % anhebt. Es sei das Risiko der Beklagten, wenn sie sich von Beginn des Ausbildungsverhältnisses an der Angemessenheitsgrenze von 80 % bewege. Auch habe man nicht konkludent eine andere Vergütungsvereinbarung getroffen. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.609,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 15 Der Beklagtenvertreter hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte war der Auffassung, der Kläger übersehe, dass die ursprüngliche im Jahre 2016 vereinbarte Bruttovergütung für das vierte Ausbildungsjahr bei Euro 700,00 brutto gelegen habe, dass dies aber später von den Parteien einvernehmlich - zumindest konkludent - auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 880,00 Euro brutto abgeändert worden sei. Darüber hinaus hinke die Argumentation des Klägers auch deshalb, weil der Kläger ausblende, dass etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsvertrages am 03.06.2016 der Tarifvertrag, auf den er jetzt zwischen dem Zeitraum vom 01.08.2019 bis 30.06.2020 Bezug nehme, noch gar nicht existent gewesen sei. Dieser sei vielmehr erst am 01.08.2019 in Kraft getreten. Randnummer 18 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.12.2021 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages habe. Die von der Beklagten im Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 15.06.2020 geleistete Ausbildungsvergütung sei nicht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG angemessen gewesen. Es ergebe sich für das vierte Ausbildungsjahr eine Unterschreitung der 80%-Grenze bei einer vertraglich vereinbarten Vergütung von 700,00 Euro pro Monat und einer monatlichen Ausbildungszeit von 173,2 Stunden mit einem Stundenlohn von 4,04 Euro brutto. Dies seien 67,67% der vergleichsweise zugrunde zu legenden tariflichen Vergütung. Randnummer 20 Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass einvernehmlich ab dem 01.08.2019 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 880,00 Euro und damit mehr als 80% der tariflichen Vergütung an den Kläger gezahlt worden sei. Es sei weder eine ausdrückliche noch eine konkludente abändernde Vereinbarung über die Höhe der Ausbildungsvergütung getroffen worden. Es fehle eine § 11 des Arbeitsvertrages entsprechende schriftliche Ergänzung des Berufsausbildungsvertrages. Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht als konkludente Vertragsänderung zu bewerten, da sie angesichts der bereits von den Kollegen des Klägers erhobenen Klagen vermeiden wollte, weniger als 80% der einschlägigen tariflichen Vergütung zu zahlen. Eine abändernde Vereinbarung oder einen darauf gerichteten Willen könne in einem solchen Verhalten nicht gesehen werden. Es liege in der Risikosphäre der Beklagten, wenn sie sich bei den vereinbarten Ausbildungsvergütungen jeweils an der 80%-Höhe der geltenden tariflichen Ausbildungsvergütung orientiere. Da die Beklagte kein Angebot auf Abgabe einer vertragsändernden Erklärung abgegeben habe, komme es nicht darauf an, ob der Kläger einen Annahmewillen getätigt habe. Randnummer 21 Gegen dieses, der Beklagten am 08.12.2021 zugestellte Urteil hat diese am 14.12.2021 Berufung eingelegt und diese am 31.01.2022 begründet. Randnummer 22 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel einer Klagabweisung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass sie aus ihrer Sicht sehr wohl ein Angebot durch Übersendung der monatlichen Gehaltsabrechnungen über 880,00 Euro brutto und der entsprechend vorgenommenen Abrechnung abgegeben habe. Aus der regelmäßigen Wiederholung dieser Verhaltensweise hätte der Kläger zwingend schließen müssen, dass die Beklagte die Ausbildungsvergütung erhöhen und damit eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben wollte und entsprechend § 145 BGB auch abgegeben habe. Das Angebot der Beklagten sei auch nicht formnichtig gewesen, weil die einfache Schriftform nach § 11 Satz 1 des Ausbildungsvertrages nicht eingehalten worden sei. Es handele sich um allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 BGB. Nach § 305 b BGB hätten individuelle Vertragsabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte verweist im Übrigen auf BAG-Rechtsprechung zu diesem Punkt. Des Weiteren sei das Argument des Arbeitsgerichts fehlerhaft, dass es für die Beurteilung der Nichtigkeit einer Vereinbarung nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ankommen würde, da es nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankomme. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages am 03.06.2016 habe die vertragliche Vereinbarung nicht der Regelung des § 17 BBiG widersprochen. Letztlich liege auch eine betriebliche Übung vor, nach der es sich entsprechend der dazu ergangenen Rechtsprechung um eine konkludente Vertragsänderung handele. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2021 (4 Ca 875 e/21) abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte sei bereits mit der Tariferhöhung vom 01.08.2019 unter die von der Rechtsprechung festgelegte und nunmehr auch in § 17 Abs. 4 BBiG gesetzlich normierte 80%-Grenze geraten, damit sei die Nichtigkeit bereits eingetreten und die Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen gewesen. Eine einmal nichtig gewordene Vergütungsvereinbarung könne nicht geltungserhaltend reduziert werden. Wäre die Konsequenz des gesetzwidrigen Verhaltens, dass nur die gerade noch angemessene Ausbildungsvergütung geschuldet würde, bestünde bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BBiG a.F. für die Beklagte kein Risiko, die nach der Verkehrsanschauung angemessene Ausbildungsvergütung zahlen zu müssen. An die Stelle der vereinbarten Vergütung trete die tarifliche Vergütung. Dieser Rechtsfolge versuche die Beklagte dadurch zu entgehen, dass sie ab dem 01.08.2019 erneut eine Ausbildungsvergütung von etwas mehr als 80% zahlte und behauptete, dass der Kläger durch die widerspruchslose Entgegennahme einer Änderung der Vergütungsabrede konkludent zugestimmt habe. Diese Argumentation gehe ins Leere. Im Übrigen sei das "Angebot" der Beklagten auch nicht gemäß § 145 BGB hinreichend bestimmt gewesen, da sie den Kläger nicht über die Gesamtumstände der erhöhten Zahlung aufgeklärt habe. Randnummer 28 Letztlich fehle es auch an einer nach §147 BGB erforderlichen Annahme des Angebots durch den Kläger. Hierbei sei auch nicht die Schriftform einvernehmlich abbedungen worden. Es handele sich nicht um eine individuelle Abrede; die ab dem 01.08.2019 gezahlte Ausbildungsvergütung sei einseitig bestimmt worden. Es fehle auch an einer Annahmeerklärung des Klägers. Schweigen sei keine Willenserklärung. Besondere Umstände, die dazu führten, dass das Schweigen des Klägers als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu werten sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Randnummer 29 Die Beklagte hält die Ausführungen des Klägers in weiten Teilen für rechtlich unerheblich. Randnummer 30 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft (§ 64 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.