Berufungseinlegung bei gleichzeitigem Antrag auf Berichtigung des Urteils Leitsatz 1. Gegen ein nach § 319 ZPO berichtigungsfähiges Rechtsmittel ist regelmäßig neben dem Antrag auf Berichtigung nach §
,
- Aufl. 2022, § 91a Rn. 19; grdstzl. ablehnend Stein/Jonas/Muthorst,
- Aufl. 2016, § 91a Rn. 61, ausnahmsweise im Berichtigungsfall ebd./
,
- Aufl. 2018, § 319 Rn. 31). So ist es hier, weil die Beschwer des Klägers infolge der Urteilsberichtigung entfallen ist. Spätestens damit kann die Berufung nicht mehr zulässig sein. Wollte der Kläger der Zurückweisung der Berufung durch Rücknahme entgehen, wären ihm zwingend die Kosten aufzuerlegen (§ 516 Abs. 3 ZPO). Nur mithilfe einer Erledigungserklärung kann er seiner Kostenlast entgehen. Randnummer 13
- Die Erledigung der Berufung ist festzustellen, wenn diese ursprünglich zulässig und begründet war (MüKo ZPO/Schulz § 91a Rn. 114; Zöller
§ 91aRn.
40). Randnummer 14 a) Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Urteilsberichtigung war die Berufung zulässig. Randnummer 15 Im Grundsatz ist anerkannt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis an der Berufung gegen ein Urteil auch dann besteht, wenn die beanstandete Unrichtigkeit durch eine Berichtigung nach § 319 ZPO beseitigt werden könnte. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erfolg des Berichtigungsverfahrens innerhalb der Berufungsfrist noch offen ist (BGH MDR 1977 Rnrn. 5, 7; Prütting/Gehrlein/Thole § 319 Rn. 11; Stein/Jonas/
§ 319Rn.
30; Thomas/Putzo/Seiler § 511 Rn. 6; Zöller/Feskorn § 319 Rn. 33). Teilweise wird allerdings eingeschränkt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis dann nicht bestünde, wenn es sich zweifelsfrei um eine nach § 319 ZPO zu berichtigende Unrichtigkeit handele (OLG Frankfurt/M. BeckRS 2020, 34230 Rn. 36; BeckOK ZPO/Elzer § 319 Rn. 67; Wieczorek/ Schütze/Rensen, 4. Aufl. 2015, § 319 Rn. 17). Daran wäre hier zu denken. Es war offensichtlich, dass der ausgeurteilte Zahlungsbetrag auf einem Rechenfehler beruhte. Nach den in der Urteilsbegründung (UA S. 10) aufgeführten Berechnungsgrundlagen konnte der als Nutzungsentschädigung ermittelte Betrag nicht richtig sein, wie ausführlich auch im Berichtigungsantrag dargelegt wird. Randnummer 16 Andererseits konnte der Kläger nicht sicher sein, dass das Landgericht seinem Antrag entsprechend nur das Schreibversehen bei der Bezifferung des Kaufpreises (23.500,-- € statt richtigerweise 25.300,-- €) und das errechnete Ergebnis für die zu erwartende Restlaufzeit (113.649 km statt richtigerweise 188.150
- km)berichtigen werde. Er konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht auch die in die Rechnung eingeflossene Gesamtlaufleistung von 350.000 km als Schreibversehen behandelte. Mit den die Berechnung des Nutzungsvorteils einleitenden Ausführungen (UA S. 10) wäre jede andere Zahl oberhalb der von der Beklagten zugestandenen 250.000 km zu rechtfertigen. In Betracht kam insbesondere, dass das Landgericht die Gesamtlaufleistung richtigerweise mit 300.000 km hat einschätzen wollen. Diesen Ansatz jedenfalls hatte das OLG Koblenz gewählt, auf das sich das Landgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich bezieht (OLG Koblenz NJW 2019, 2237, 2246 Rn. 88). Die - ebenfalls im angefochtenen Urteil genannte - Revisionsentscheidung des BGH (NJW 2020, 1962, 1972 Rn. 83) hatte an diesem Ansatz revisionsrechtlich keine Bedenken. Aus den weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils konnte der Kläger keinen sicheren Anhaltspunkt dafür gewinnen, dass das Landgericht den aufgeführten Entscheidungen nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach hat folgen wollen. Randnummer 17 Konnte sich der Kläger somit nicht darauf verlassen, dass sein Berichtigungsantrag vollen Erfolg haben werde, kann ihm ein Rechtsschutzbedürfnis an der Berufung nicht abgesprochen werden. Randnummer 18
- b)Mit der Berichtigung durch Beschluss vom 18.08.2021 wurde die Berufung vollen Umfangs unzulässig, auch wenn der Berichtigungsbeschluss unvollständig ist und die Unrichtigkeiten des Urteils nur teilweise beseitigt hat. Randnummer 19
- aa)Der Kläger hatte auch eine Berichtigung der Kostenentscheidung beantragt. Diesen Teil des Antrags hat das Landgericht schlicht übergangen. Obwohl damit die Beschwer des Klägers teilweise unverändert fortbesteht, ist die Berufung auch insoweit unzulässig geworden. Gegen die Kostenentscheidung allein nämlich könnte der Kläger zulässigerweise keine Berufung einlegen (§ 99 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Beschwer wegen der unrichtigen Hauptsacheentscheidung weggefallen und die Berufung insoweit unzulässig geworden ist, ist die Berufung notwendigerweise auch unzulässig geworden, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet. Randnummer 20
- bb)Unberichtigt gelassen hat das Landgericht auch den erkennbar falschen Ausspruch zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten werden im Urteil unrichtig auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 7.000,-- € errechnet (UA S. 11, Ziff. III). Auch hierin liegt eine Auswirkung des dem Landgericht unterlaufenen Versehens bei der Berechnung des begründeten Schadensersatzanspruchs. Richtigerweise hätten die Rechtsanwaltskosten nach Berichtigung der Hauptsachetenorierung nach einem Gegenstandswert von 15.282,06 € neu berechnet werden müssen. Der Kläger hatte dies zwar nicht beantragt; erkannte Unrichtigkeiten sind aber nach § 319 ZPO antragsunabhängig von Amts wegen zu berichtigen. Randnummer 21 Auch insoweit ist der Kläger durch das unrichtige Urteil demnach weiterhin beschwert. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung bleibt dies jedoch außer Betracht, denn diese Unrichtigkeit war nicht Gegenstand der Berufung. Die Berufungsschrift enthält keinen eigenen Antrag. Die anlässlich der Erledigungserklärung eingereichte Berufungsbegründung nimmt auf den Berichtigungsantrag und die ihm entsprechende Entscheidung des Landgerichts Bezug. Sachgerecht kann der Schriftsatz nur so ausgelegt werden, dass der Kläger das Urteil nur in dem Umfang mit der Berufung hat angreifen wollen, in dem er einen Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO gestellt hatte. Dieser Antrag umfasste, wie erwähnt, nicht auch den Antrag auf Berichtigung des Ausspruchs zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Randnummer 22
- c)Die Berichtigung des angefochtenen Urteils hat zur Erledigung der Berufung geführt, weil sie hierdurch nachträglich unzulässig geworden ist. Randnummer 23
- aa)Diese Frage ist allerdings umstritten. Randnummer 24 Die bindende Berichtigung nach § 319 ZPO wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück. Diese ist grundsätzlich so zu behandeln, als habe sie von vornherein in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses bestanden (Wieczorek/Schütze/Rensen § 319 Rn. 40). Dies soll nach einer Auffassung zur Folge haben, dass sich ein zunächst vermeintlich wirksam eingelegtes Rechtsmittel später als unzulässig erweisen könne (BGH NJW 1994, 2832, 2834 unter Ziff. 2; dem folgend Thomas/Seiler/Putzo § 511 Rn. 6). Wer ein Rechtsmittel vor der Berichtigung eingelegt habe, könne nicht verlangen, dass im Rechtsmittelverfahren auch nach der Berichtigung noch von der ursprünglichen - unrichtigen - Fassung der Entscheidung ausgegangen wird. Das Rechtsmittel sei vielmehr so zu behandeln, als habe es von Anfang an die berichtigte Entscheidung angegriffen. Es sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses damit als von Anfang an unzulässig anzusehen (BayObLG 1968, 190, 194 f unter Ziff. 3). Randnummer 25 Eine andere Auffassung sieht in der Berichtigung einen nachträglichen Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers und damit einen Fall der Erledigung (OLG Frankfurt/M. BeckRS 2020, 34230 Rn. 35; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 56 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Hausherr § 91a Rn. 68; Zöller/
§ 91aRn.
19; Stein/Jonas/
§ 319Rn. 31; wohl ebenso Beck
OK ZPO/Elzer § 319 Rn. 68; unklar MüKo ZPO/Schulz § 91a Rn. 112 a.E.). Randnummer 26 bb) Die zweite Auffassung hält der Senat für vorzugswürdig. Nur sie steht im Einklang mit der Anerkennung der Berufung als eines zulässigen Rechtsmittels gegen ein nach § 319 ZPO berichtigungsfähiges Urteil. Die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer ergibt sich aus der Ungewissheit über den Ausgang des Berichtigungsverfahrens. Sie ergibt sich zudem aus dem den Berufungsführer belastenden Rechtsschein, der von dem unrichtigen Urteil ausgeht. Diese Umstände entfallen nicht nachträglich durch die Berichtigung. Die Berichtigung wirkt rechtlich zwar auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück. Es handelt sich dabei aber nur um eine Rechtsfolge, die rein tatsächlich eingetretene Umstände wie die Ungewissheit über den Verfahrensausgang und den missverständlichen Rechtsschein nicht rückwirkend wieder beseitigen kann. Es ist deshalb zu kurz gegriffen, nur auf die rückwirkende Rechtsfolge der Berichtigung abzustellen. Randnummer 27 Der Gedanke, dass auch eine Entscheidung, die als rechtlich nicht existent zu behandeln ist - wie dies letztendlich für das ursprünglich unrichtige, nach § 319 ZPO berichtigte Urteil gilt -, eine Beschwer begründet kann, gegen die der Belastete mit Rechtsmitteln vorgehen kann, ist dem Prozessrecht auch nicht fremd. Es ist anerkannt, dass gegen unwirksame Entscheidungen (“Scheinurteile oder -beschlüsse“) das statthafte Rechtsmittel gegeben ist, weil die Parteien ein schützenswertes Interesse daran haben, den Rechtsschein einer Entscheidung zu beseitigen (Senat, U. v. 21.05.2021 - 1 U 93/20 - unter Ziff. 2). Das Rechtsmittel wird in solchen Fällen zugelassen, obwohl die angegriffene Entscheidung rein rechtlich nie existierte. Nichts anderes kann bei einem berichtigungsfähigen, zunächst aber unrichtigen Urteil gelten, solange der von ihm ausgehende Rechtsschein zu Lasten des Rechtsmittelführers besteht. Randnummer 28 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO. Randnummer 29 Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts und damit die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), denn die Entscheidung des Senats steht im Widerspruch zu der oben genannten Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 2832, 2834 unter Ziff. 2), wonach die Berichtigung einer angefochtenen Entscheidung als von vornherein unzulässig zu gelten hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001507993