Wirksamkeit zweier Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse in Bezug auf Kreditverträge Leitsatz
(91); BGH NJW 2003, 1237). Randnummer 49 Eine Klausel ist dabei auch im Verbandsprozess vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang herausgerissen werden Es sind daher auch Formularbestimmungen eines "Gesamtklauselwerks", bei der Auslegung zu berücksichtige (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020, a.a.O., Rn. 30). Randnummer 50
- b)Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Randnummer 51
- aa)Saldo ist in der Buchführung die Differenz zwischen der Soll- und Habenseite eines Kontos. Im Rahmen eines Kreditvertrags ist eine Saldenbestätigung eine Bescheinigung über die Höhe des Saldos des betreffenden Darlehenskontos. Dabei weist ein debitorischer Kontostand (Sollsaldo) die Höhe der restlichen Darlehensverbindlichkeit gemäß § 488 BGB zu einem bestimmten Stichtag aus, wohingegen ein kreditorischer Kontostand (Habensaldo) den Guthabenstand des Kunden ausweist, den dieser nach vollständiger Darlehensrückzahlung unter Berücksichtigung gegebenenfalls getätigter Überzahlungen gegen die Bank hat. Randnummer 52 Kontoübergreifend gibt eine Saldenbestätigung, je nach Anforderung des Kunden, die Kontostände ausgewählter Konten, bezogen auf einen festgelegten Stichtag, wieder oder aber den Gesamtsaldo, der sich zu einem festgelegten Stichtag aus der Saldierung sämtlicher Guthaben- und sämtlicher Darlehenskonten bei dem betreffenden Bankinstitut oder der Sparkasse ergibt. Randnummer 53
- bb)Die Auffassung des Klägers, dass unter einer „Saldenbestätigung“ auch ein Tilgungsplan zu verstehen sein kann, ist allerdings nicht vertretbar. Der Tilgungsplan enthält gem. Art. 247 § 14 EGBGB für den Darlehensnehmer die Information, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten, so dass er jederzeit den Stand des zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlenden Darlehens nachvollziehen kann. Dementsprechend versteht man im Bankwesen unter einem Tilgungsplan eine Liste in tabellarischer Form, die auf einem Blick zeigt, welche zukünftigen Tilgungsbeiträge anstehen, wie sich die Kreditzinsen auswirken und zu welchen Fälligkeiten bei einem Tilgungsdarlehen Zahlungen zu erbringen sind. Sinn und Zweck des Tilgungsplans ist es also, in die Zukunft vorausschauend Auskunft darüber zu geben, wie sich das Darlehen im Laufe der Rückzahlung entwickelt. Randnummer 54 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass ein Tilgungsplan zwingend die Mitteilung über die Höhe der Restschuld enthalten muss, ist daran zwar richtig, dass jede in die Zukunft gerichtete Berechnung eines Tilgungsverlaufs zwangsläufig auf einem aktuellen Kapitalsaldo des Darlehens aufbauen muss. Ein Tilgungsplan ist indes von seiner Zielrichtung nicht geeignet, einen bestimmten Kontostand im Rechtsverkehr verbindlich zu beweisen, sondern dient als bloßer „Plan“ lediglich der Unterrichtung des Verbrauchers über den zukünftigen Verlauf der Darlehensverbindlichkeit bei pünktlicher Zahlung der Darlehensraten zu den vereinbarten Zahlungsterminen, dessen Erreichen allerdings ungewiss ist. Gesetzt den Fall, der Verbraucher hätte seine Zahlungspflichten aus dem Darlehen bislang vertragsgemäß erfüllt, wäre es theoretisch sogar möglich, ihm auch während des laufenden Darlehensverhältnisses den gleichen Tilgungsplan zur Verfügung zu stellen, wie zu Beginn des Darlehensvertrags. Die mit dem Tilgungsplan bezweckte Unterrichtung des Verbrauchers, welche Zahlungen er noch zur vertragsgemäßen Erfüllung erbringen muss, läge auch ohne ausdrückliche Angabe des Zwischensaldos vor. Der Verbraucher könnte allein durch die datumsmäßige Einordnung seiner Zahlungspflichten erkennen, welche Zahlungen er noch auf das Darlehen zu erbringen hat. Eine verbindliche Feststellung eines bestimmten Darlehenssaldos ist damit nicht verbunden. Schon gar nicht könnte ein Dritter aus der Vorlage eines Tilgungsplans ersehen, ob der Darlehensnehmer die ihm aus einem Vertrag zu erbringenden Tilgungen jeweils rechtzeitig und vollständig erbracht hat, und die in der Tabelle zu den einzelnen Zeitpunkten aufgeführten Beträge die tatsächlichen jeweiligen Salden darstellen. Randnummer 55 Der Anwendungsbereich einer Saldenbestätigung liegt demgegenüber in der ausdrücklichen Bescheinigung eines tatsächlichen Saldos zu einem bestimmten Zeitpunkt, entweder aktuell im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung oder aber zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, die auch zur Vorlage gegenüber Dritten geeignet ist, z.B. um im Rahmen der Erbauseinandersetzung, der Berechnung des Pflichtteils oder des Zugewinnausgleichs stichtagsbezogen einen Anspruch errechnen zu können, gegenüber dem Gericht in einem Rechtsstreit im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags die aktuellen Verbindlichkeiten nachweisen zu können oder - bei einer kontoübergreifenden Saldenbestätigung - um die Zahlungsfähigkeit des Kunden nachzuweisen. Im Gegensatz zu einem bloßen Tilgungsplan wird mit der Saldenbestätigung ein tagesaktueller Saldo oder ein Saldo zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt verbindlich bestätigt. Randnummer 56 Der Unterschied zwischen einem Tilgungs plan und einer Salden bestätigung ist auch für einen durchschnittlichen Bankkunden ohne Weiteres erkennbar, weil die Worte „Plan“ und „Bestätigung“ auch außerhalb des Bankenverkehrs einen klaren, unmissverständlichen Sinn haben. Randnummer 57
- cc)Aus Sicht eines verständigen und redlichen Bankkunden beschränkt sich der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf eine kontoübergreifende Saldenbestätigung, die zur Vorlage an Dritte bestimmt ist, sondern erfasst bei kundenfeindlichster Auslegung auch die Bestätigung des Saldos eines einzelnen Darlehenskontos im Rahmen einer Ablöseauskunft. Randnummer 58 Der Begriff „Saldenbestätigung“ ist nach dem Wortsinn, wie bereits ausgeführt“, keinesfalls zwingend als kontoübergreifende Saldenbestätigung zu verstehen ist, sondern umfasst auch eine Bestätigung des Saldos eines einzelnen Darlehenskontos. Hier kommt noch hinzu, dass die Erhebung einer Pauschale für die Erstellung von Saldenbestätigungen im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten nicht nur im Abschnitt „D. I. Kredite“, sondern daneben auch im Abschnitt „E. Sonstiges“ in IV. geregelt ist. Eine Saldenbestätigung, die den Gesamtsaldo betrifft, der sich zu einem festgelegten Stichtag aus der Saldierung sämtlicher Guthaben- und sämtlicher Darlehenskonten bei dem betreffenden Bankinstitut oder der Sparkasse ergibt., fällt im Gesamtkontext des Preis- und Leistungsverhältnis unter E. IV. Aus dem unterschiedlichen Standort von Entgeltklauseln für Saldenbestätigungen ergibt sich zumindest, dass Saldenbestätigungen im Abschnitt D. I. Nr. 3 - jedenfalls auch - solche Saldenbescheinigungen umfassen, die sich nur auf ein bestimmtes Darlehenskonto beziehen. Randnummer 59 Mit der beanstandeten Klausel wird, da eine entsprechende Einschränkung fehlt, bei kundenfeindlichster Auslegung auch der Fall erfasst, dass der Kunde den aktuellen Saldo eines bestimmten Darlehenskontos für sich selbst in Erfahrung bringen will, weil er das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen beabsichtigt, aus diesem Grunde die Beklagte um eine Ablöseauskunft bittet und diesem Zusammenhang von der Beklagten eine Auskunft über den zurückzuzahlenden Betrag erhält. Die Beklagte ist verpflichtet, für den Fall, dass der Kunde die vorzeitige Ablösung des Darlehens beabsichtigt, Auskunft über die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags zu geben. Hinsichtlich Immobiliar-Verbraucherdarlehen ergibt sich diese Verpflichtung aus § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB, bei Allgemein-Verbraucherdarlehen aus einer vertraglichen Nebenpflicht, weil der Kunde das Darlehen jederzeit vorzeitig ablösen darf, § 500 Abs. 2 S. 1 BGB, und dazu Auskunft über den aktuellen Kontostand verlangen kann. Randnummer 60 Die der Information einer Ablöseauskunft zugrunde liegenden Annahmen müssen nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt und als solche offengelegt werden (Grüneberg/Weidenkaff, BGB 80. Aufl., § 493 Rn., 5). Die Information über den zurückzuzahlenden Betrag muss daher zwingend auf dem aktuellen Kontosaldo aufbauen und diesen auch mitteilen. Der Kunde hat Anspruch auf eine inhaltlich zutreffende Ablöseauskunft, auf deren Angaben er sich verlassen können muss, um sachgerecht beurteilen zu können, ob er das Darlehen vorzeitig ablösen will. Dazu ist eine verbindliche Information auch über den aktuellen Saldo erforderlich. Gerade im Hinblick darauf, dass der Kunde bei einer Ablöseauskunft auf verlässliche Angaben angewiesen ist und verbindliche Angaben erwartet, ist es aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden zumindest möglich, die im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft erfolgte Mitteilung des Kontostandes als Saldenbestätigung zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich eine Einschränkung dahin erfolgt, dass es sich bei der Ablöseauskunft um eine unverbindliche Auskunft handele oder im Preis- und Leistungsverzeichnis offengelegt wird, beispielsweise über eine Fußnote, dass Saldenbescheinigungen in Rahmen von Ablöseauskünften hiervon nicht erfasst sind. Randnummer 61 Diese Auslegungsmöglichkeit ist vom Wortsinn „Saldenbestätigung“ nicht wegen der Überschrift „Aufwandsentschädigung (nur bei Kundenwunsch)“ und wegen des Klammerzusatzes „ soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht“ ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil können beide Anmerkungen aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden dahin verstanden werden, dass eine von der Beklagten im Zusammenhang mit einer vom Kunden mitgeteilten Ablöseabsicht erfolgte Mitteilung seines Kontostandes eine Tätigkeit ist, die durch seinen „Kundenwunsch“ der vorzeitigen Ablösung des Kredits veranlasst worden ist. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers, der nicht weiß, dass er Allgemein-Verbraucherdarlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen kann (vgl. § 500 Abs. 2 S. 1 BGB), kann bereits seine mitgeteilte Absicht, ein Darlehen vorzeitig ablösen zu wollen, ein von ihm zu vertretender Umstand sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger, wenn bei Vertragsabschluss ein gebundener Sollzins vereinbart worden war, eine Vorfälligkeitsentschädigung für den mit der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden Schaden verlangen kann (vgl. § 502 Abs. 1 S. 2 BGB). Bereits die Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Entschädigung indiziert, dass die vorzeitige Ablösung ein Schadensersatz auslösender und das Ablöseverlangen ein von dem Kunden zu vertretender Umstand ist. Randnummer 62 Das gilt erst recht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, für die ein gebundener Sollzins vereinbart wurde, weil diese nur dann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden können, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht (vgl. § 500 Abs. 2 S. 2 BGB), wobei der Darlehensgeber in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann (§ 502 Abs. 1 S. 1 BGB). Randnummer 63 Dass die Ablöseauskunft neben der Höhe des zurückzuzahlendes Betrages auch andere Angaben enthalten muss, nämlich Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung und gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. § 493 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BGB), ändert nichts daran, dass es möglich ist, die Information über den aktuellen Darlehenssaldo bei kundenfeindlichster Auslegung als Saldenbestätigung im Sinne von D. I. 3. zu verstehen, die der Kunde durch Mitteilung seiner Ablöseabsicht ausgelöst hat, was ein von ihm zu vertretender Umstand ist. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine sich nach dem Wortsinn „Saldenbestätigung“ aufdrängende, naheliegende Auslegungsmöglichkeit handelt, ist sie jedenfalls auch nicht völlig fernliegend. Vielmehr ist es bei kundenfeindlichster Auslegung möglich, dass ein durchschnittlicher Kunde, dem für eine Ablöseauskunft ein Entgelt in Höhe der streitgegenständlichen Pauschale berechnet wird und der im Preis-Leistungsverzeichnis hierfür nach einer Rechtsgrundlage sucht, im Gesamtkontext mit der Überschrift „Aufwandspauschalen (nur bei Kundenwunsch)“ und dem Klammerzusatz „soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht“ auch die im Zusammenhang mit der Mitteilung des zurückzuzahlenden Betrags erfolgte Information über den Kontosaldo wegen der von ihm erwarteten Verbindlichkeit der Angabe als Saldenbestätigung verstehen kann. Randnummer 64 Da die Verpflichtung der Beklagten gesetzlich geregelt ist, erbringt die Beklagte im Falle einer im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft erteilten Saldenbestätigung keine zusätzliche Sonderleistung. Randnummer 65 Darauf, ob die Beklagte die Entgeltklausel anders versteht als wie sie vom durchschnittlichen Bankkunden eines Verbraucherdarlehens im Kontext mit der Überschrift und dem Klammerzusatz verstanden werden kann, und ob sie auch für Saldenbestätigungen, die im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft stehen, die Pauschale erhebt, kommt es - wie eingangs ausgeführt, im Verbandsprozess nicht an. Randnummer 66
- b)Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber gemäß § 493 Abs. 5 S. 1 BGB verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Informationen müssen als Pflichtangaben gemäß § 493 Abs. 5 S. 2 Nrn. 1 bis 3 BGB Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung geben (Nr. 1), im Fall der Zulässigkeit die Angabe der Höhe des zurückzuzahlendes Betrags (Nr. 2) und gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung (Nr. 3) enthalten. Das ergibt sich auch aus Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, durch den die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge umgesetzt worden ist. Randnummer 67 Die beanstandete Entgeltsklausel weicht, da ein entsprechender einschränkender Zusatz fehlt, von dem Grundsatz ab, dass jeder Darlehensgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erfüllen muss, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Arbeiten zur Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtungen führt ein Schuldner nach der Wertung des Gesetzes im eigenen Interesse durch. Dafür ein gesondertes Entgelt zu erheben, ist grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt. Randnummer 68 Die Belastung der Bankkunden mit Entgeltforderungen für eine Saldenbestätigung im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft führt durch die Abweichung von dem allgemeinen Rechtsgedanken, das Aufwendungen zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen unentgeltlich vorzunehmen sind, zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Randnummer 69 2. Auch die Entgeltklausel für die Siegelung von Urkunden ist nach den o.g. Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Randnummer 70
- a)Sie erfasst ihrem Wortlaut nach auch die Siegelung von Löschungsbewilligungen durch die Beklagte. Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung ihrer Ansprüche bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht (BGHZ 223, 130 Rn. 23; BGH WM 2018, 1501 Rn. 9 m.w.N.). Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (BGHZ 223, 130 Rn. 23 für ein Bearbeitungsentgelt für Ablösung eines Darlehens bei Treuhandauftrag; BGHZ 114, 330, 333 für eine Löschungsbewilligung). Randnummer 71
- b)Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie ist mit wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung (§§ 369 Abs. 1, 897, 1144 BGB) nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die privaten Bodenkreditnehmer in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB). Randnummer 72
- aa)Gemäß § 368 S. 1 und 2 BGB hat der Grundschuldgläubiger dem Eigentümer über die Tilgung des Grundpfandrechts eine löschungsfähige Quittung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zu erteilen. Mit Hilfe einer solchen Quittung kann der Eigentümer die Löschung des Grundpfandrechts oder aber die Berichtigung des Grundbuchs durch seine Eintragung als neuer Grundpfandgläubiger erreichen. Die Löschungsbewilligung, die sich inhaltlich auf die Erklärung des Gläubigers beschränkt, er bewillige die Löschung eines bestimmten Grundpfandrechts, ermöglicht demgegenüber nur die Löschung dieses Rechts. Sie ist gegenüber einer löschungsfähigen Quittung sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer rechtlichen Wirkung nach ein Minus (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90 - BGHZ 114, 330 Rn. 14). Randnummer 73 § 369 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner grundsätzlich die Kosten der Quittung zu tragen hat. Der Anspruch des Gläubigers beschränkt sich indessen auf etwaige Beglaubigungsgebühren, Übersendungskosten und ähnliche Aufwendungen. Ein Entgelt für die Erteilung der löschungsfähigen Quittung kann der Gläubiger nach allgemeiner Meinung nicht verlangen (BGHZ 114, 330 Rn. 14; Fetzer, MüKo, BGB 9. Aufl. § 369 Rdn. 2; Staudinger/Kern, BGB, 2022, § 369 Rn. 2; Erman/Buck-Heeb, BGB, 16. Aufl., § 369 Rn. 1). Für die Erteilung einer Löschungsbewilligung kann der Gläubiger nach der gesetzlichen Regelung daher erst recht kein Entgelt verlangen (BGHZ 114, 330 Rn. 15; Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl.,§ 369 Rn.2). Dementsprechend hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 7. Mai 1991 eine Kostenpauschale als unwirksam angesehen, durch die eine Bank ein Entgelt für die „Ausfertigung Löschungsbewilligung“ erhoben hat (BGHZ 114, 330 Rn. 15). Randnummer 74 Der BGH hat dazu ausgeführt, dass eine solche Kostenpauschale den Eigentümer unangemessen benachteilige. Daran ändere sich nichts, weil die Bank eine Löschungsbewilligung erst nach genauer Prüfung der Voraussetzungen erteile. Die Vornahme dieser Prüfung erfolge nämlich nicht im Interesse des Kunden, sondern in dem des Darlehensgläubigers. Sie diene dem Zweck, Schäden zu vermeiden. Solche könnten der Bank durch Erteilung einer Löschungsbewilligung vor Tilgung aller ihrer durch das Grundpfandrecht gesicherten Ansprüche oder aber in Form von Schadensersatzansprüchen durch Nichtbeachtung von Rechten Dritter, etwa aus der Abtretung von Ansprüchen auf Rückgewähr einer Grundschuld, entstehen. Das Entgelt sei danach dazu bestimmt, einen Verwaltungsaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Kredits abzugelten (BGH, a.a.O. Rn. 22). Dass dieser Aufwand nicht bei allen Krediten anfalle, sondern nur bei Bodenkrediten, ändere daran nichts (BGH, a.a.O., Rn. 23). Randnummer 75 Diese Grundsätze führen dazu, dass eine Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts, wenn sie kraft ihrer Siegelungsberechtigung gemäß §§ 1 Abs. 4 Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 16. Januar 2019 eine Löschungsbewilligung erteilt und mit ihrem Dienstsiegel versieht und damit eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO errichtet (vgl. § 14 SpkG ), hierfür ein Entgelt nicht erheben kann (OLG Brandenburg 21.6.2006 - 7 U 17/06, ZIP 2007, 860, 861; AG Steinfurt 26.7.1994 - 21 C 275/94, NJW-RR 1994, 1259; Staudinger/Piekenbrock/Rodi, BGB, 2019, Anh. zu §§ 305-310 F 30; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankenrechts-Handbuch, 5. Aufl., Rn. § 78 Rn. 138; Nobbe, WM 2008, 185,
(194)). Denn ihr entstehen keine Beglaubigungskosten. Sie erhebt die Pauschale der Sache nach für die Erteilung der Löschungsbewilligung in der gemäß §§ 368 S. 2 BGB, 29 GBO geschuldeten Form. Für seine Arbeitsleistung kann der Gläubiger indes nach allgemeiner Ansicht keine Vergütung beanspruchen (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 369 Rn. 1; Dennhardt in BeckOK, BGB, 61. Edition, § 369 Rn. 1; Looschelders, beckonline, Großkommentar, 2022, § 369 Rn. 3; Stürner in: Jauernig, BGB, 18. Aufl., § 369 Rn. 5; Avenarius in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl., § 369 Rn. 1; Fries/Schulze in: Schulze, BGB, 11. Aufl., § 369 Rn. 1). Randnummer 76 Daran ändert sich nichts, weil die Beklagte die Voraussetzungen für die Erteilung der Löschungsbewilligung und den gefertigten Text der Löschungsbewilligung vor der Siegelung auf der Vorstandsebene oder von einer vom Vorstand mit seiner Vertretung beauftragten Führungskraft ein zweites Mal prüft. Diese Prüfung erfolgt nämlich, ebenso wie die vorher erfolgte Erstprüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter - jedenfalls auch - im eigenen Interesse der Beklagten zur Vermeidung von Schäden, die durch Erteilung einer Löschungsbewilligung vor Tilgung aller ihrer durch das Grundpfandrecht gesicherten Ansprüche oder aber in Form von Schadensersatzansprüchen durch Nichtbeachtung von Rechten Dritter entstehen können. Der Umstand, dass eine Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts befugt ist, in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach §§ 417 ZPO, 29 GBO abzugeben (vgl. BGH NJW-RR 2011, 953, bei juris Rn. 20), ändert nichts daran, dass ihre zweite Prüfung der Löschungsbewilligung auf der Vorstandsebene weiterhin die Prüfung ihrer privatrechtliche Willenserklärung betrifft. Anderen Prüfungsaufwand hat sie nicht. Anders als ein Notar, der vor der Beglaubigung der Unterschrift des vertretungsberechtigten Bankmitarbeiters, der die Löschungsbewilligung erteilt, dessen Identität und Vertretungsbefugnis prüfen und sich hiervon überzeugen muss, kennt das Vorstandsmitglied oder der vom Vorstand mit seiner Vertretung beauftragte Beschäftigte, der die Löschungsbewilligung unterzeichnet und siegelt, seine Legitimation für das Aufdrücken des Siegels. Randnummer 77
- bb)Eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden der Beklagten kann auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass die Erstellung einer Löschungsbewilligung in der grundbuchrechtlich vorgeschriebener Form dem Kunden die andernfalls von ihm zu tragenden Kosten der notariellen Beglaubigung erspart. Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § § 675, 670 BGB steht nur demjenigen, der Tätigkeiten im Fremdinteresse ausführt für Aufwendungen zu, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf. Randnummer 78 Die Erteilung einer Löschungsbewilligung ist nur bei vordergründiger Betrachtung eine Tätigkeit im Kundeninteresse. Der Darlehensnehmer ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, dem Darlehensgläubiger eine Sicherheit zu bestellen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts erfolgt im alleinigen Interesse des Darlehensgläubigers (BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI 61/11 - und - XI ZR 437/11 - jeweils juris). Die Freigabe der Sicherheit durch Erteilung der Löschungsbewilligung ist nur die Kehrseite der Bestellung einer dem Darlehensgeber zuvor in dessen alleinigem Interesse bestellten Sicherheit (BGHZ 223, 130; BGH, Urteile vom 8. Mai 2012, a.a.O.). Es fehlt daher schon an einer Tätigkeit im fremden Interesse. Die Beklagte erfüllt mit der Erteilung der Löschungsbewilligung lediglich ihre ihr aus der Sicherungsabrede nebenvertraglich obliegende Pflicht der Rückgewähr der Sicherheit. Der damit verbundene Aufwand ist mit dem ihr nach § 488 BGB zu zahlenden Entgelt abzugelten (BGH, a.a.O.). Randnummer 79 Im Übrigen wären die Notarkosten auch keine Aufwendungen, die die Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten dürfte. Darunter fallen nur solche Aufwendungen, die der Geschäftsherr nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte (BGH NJW 2012, 2337). Die Einschaltung eines Notars zur Erteilung der Löschungsbewilligung in der nach § 29 GBO erforderlichen Form ist indes bei einer Sparkasse nicht objektiv notwendig, weil sie selbst ein Dienstsiegel führt und die von ihr mit einem Siegel versehene Löschungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 3 SpkG eine öffentliche Urkunde ist, die sie unschwer selbst errichten kann. Bei der gebotenen Sorgfalt muss es sich ihr daher aufdrängen, dass es nicht im Interesse des Kunden ist, dass sie für die Erteilung einer Löschungsbewilligung einen Notar beauftragt und so Kosten verursacht, die nicht erforderlich sind, um ihre Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit zu erfüllen. Randnummer 80
- cc)Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf die Urteile des LG Frankfurt vom 19. April 1988 - 2 13 O 438/87 - juris Rn. 21 und des OLG Frankfurt vom 20. September 117/88 - juris Rn. 18 f.). Soweit diese die Auffassung vertreten haben, dass für eine Löschungsbewilligung die Bestimmungen der §§ 368, 369 BGB nicht anwendbar seien, ergibt sich das Gegenteil aus dem bereits zitierten Urteil des BGH vom 7. Mai 1991, durch das diese Entscheidungen aufgehoben worden sind. Randnummer 81 Ebenso ist der Verweis auf das Urteil des Bankensenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. September 2020 - 5 U 8/10 - Seite 13 (Bl. 108 d.A.) und den Auszug aus dem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO vom 23. Mai 2022 - 5 U 130/22 - Seite 19 (Bl. 268 R. d.A.) unbehelflich. Im Urteil vom 17. September 2020 hat sich der 5. Zivilsenat im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung als Rechtsgrund für die Urkundengebühr lediglich auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten bezogen, ohne sich in der Sache mit der Frage der Wirksamkeit der AGB gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB inhaltlich auseinanderzusetzen. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Anlage B3 (Bl. 110 d.A.) vorträgt, dass die dortigen Kläger im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 16. März 2020 die Unwirksamkeit des Entgelts nach der vorgenannten Bestimmung bemängelt hätten, hat die Beklagte lediglich die Seiten 12 und 13 eines nicht bekannten Schriftsatzes ohne Briefkopf und Aktenzeichen vorgelegt. Sollte sich der Auszug auf den Rechtsstreit 5 U 8/20 beziehen, ergebe sich daraus lediglich, dass der Bankensenat deren Hinweis auf § 307 BGB übergangen hat. Es ändert aber nichts daran, dass er sich mit der Frage der Wirksamkeit der Siegelungsgebühr unter dem Gesichtspunkt von § 307 BGB und der dazu ergangenen Entscheidung des BGH vom 7. Mai 1991 ausweislich der Entscheidungsgründe inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat. Randnummer 82 Gleiches gilt für den Hinweisbeschluss vom 23. Mai 2022 - 5 U 130/22 -, durch den als Rechtsgrund für Bearbeitungsgebühren und Urkundengebühren auf eine vereinbarte Zahlungspflicht gemäß einem Ablöseangebot abgestellt worden ist, welche die dortigen Kläger durch vorbehaltslose Zahlung angenommen haben, nicht aber eine Prüfung der Wirksamkeit der AGB der Beklagten erfolgt ist. Randnummer 83
- dd)Auch wenn man entgegen dem Senat mit dem Landgericht die Auffassung vertreten wollte, dass die Beklagte jedenfalls den mit der reinen Siegelung verbundenen Aufwand als statusbedingte Zusatzleistung abrechnen kann, ist die Entgeltsklausel unwirksam. Das in die Hand nehmen und Aufdrücken des Siegels verursacht nach der Lebenserfahrung einen Arbeitsaufwand von Sekunden, der auch in Verbindung mit Portokosten von 1,60 € für einen Umschlag im Format Din A4 nicht zu einem Aufwand von 25,00 € führen kann und nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch nicht führt. Sie hat im außergerichtlichen Schreiben vom 16. Juli 2020 und in der Klageerwiderung vom 13. November 2020 jeweils selbst vorgetragen, dass in der Pauschale auch Kosten für die „Prüfung“ der Löschungsbewilligung enthalten seien und dies auch in der Berufungsverhandlung durch ihren instruierten Vertreter noch einmal bestätigt. Wie bereits ausgeführt sind die Kosten für die Prüfung der Löschungsbewilligung nach dem Urteil des BGH vom 7. Mai 1991 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig, weil der Darlehensgläubiger die Löschungsbewilligung im eigenen Interesse prüft (a.a.O., Rn. 22). Randnummer 84 3. Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich beider Pauschalen ebenfalls gegeben. Die Verwendung einer AGB-rechtlich unwirksamen Klausel begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Die vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Wiederholungsgefahr entkräften könnte (vgl. BGH NJW 2002, 2386; Senat, Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 -. juris Rn. 186), hat die Beklagte nicht abgegeben. Vielmehr verteidigt sie die angegriffenen Klauseln. Randnummer 85 4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (BGHZ 223, 130 Rn. 27; BGHZ 215, 23 Rn. 55, BGHZ 190, 66) und wird der Höhe nach von der Beklagten als solches nicht angegriffen. Randnummer 86 Der Kläger kann aber nur die Hälfte der die ihm entstandenen Kosten ersetzt verlangen, weil er in der vorbereiteten Unterwerfungserklärung, die der Abmahnung beigefügt war, die Unterlassung nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ganz allgemein in den AGB verlangt hat, „ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)“. So weit ging seine Anspruchsberechtigung nicht. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG können Verbraucherverbände keine Unterlassungsansprüche wegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend machen, die gegenüber einem Unternehmer oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet werden. Die letztgenannte Einschränkung enthielt die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht. Randnummer 87 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Sie ist Folge davon, dass in beiden Rechtszügen auch die Anträge nicht § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG entsprachen, worauf die Beklagte in erster Instanz auch hingewiesen hat, ohne dass der Kläger im ersten Rechtszug seinen Antrag angepasst hat, und zum Zeitpunkt der Beschränkung des Berufungsantrags in der Berufungsverhandlung bereits alle Kosten entstanden waren. Randnummer 88 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 89 Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof bislang über Preisklauseln zu Saldenbestätigungen in Ansehung der Bestimmung des § 493 Abs. 5 BGB und zur Siegelungsgebühr von Sparkassen noch nicht entschieden hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001507996