ist maßgeblicher Zeitpunkt allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der Übergabe. Orientierungssatz Eine aktive Täuschungshandlung über den Zustand einer Wohnung liegt nicht vor, wenn ein Inserat eine Wohnung im Wesentlichen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend zeigt und die Wohnung nur wegen der Art der Aufnahmen - ohne Details - in einem gepflegteren als dem tatsächlichen Zustand erscheint. Dies gilt auch, wenn die Couch an beschädigten Stellen durch Kissen und Decken dekoriert ist und jedenfalls dann, wenn der potentielle Mieter die Gelegenheit hatte, die Wohnung genauer zu besichtigen. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Lübeck,
. Randnummer 13
erklärt hat. Die Beklagte konnte den Vertrag nicht wirksam anfechten, weil es an einer arglistigen Täuschung der Klägerin fehlte. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123
kann entweder durch aktives Tun oder durch ein Unterlassen verwirklicht werden. Randnummer 15 Eine Täuschung durch Unterlassen dadurch, dass die Klägerin die Beklagte nicht über den tatsächlichen Zustand der Wohnung aufgeklärt hat, ist nicht gegeben. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Rechtsgrundlage für diese Pflicht ist § 242
. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstands brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden (Ellenberger in Grüneberg,
, 81. Auflage, § 123, Rn 5). Im Hinblick auf die streitgegenständliche Couch, welche mit Kissen und Decken dekoriert war, liegt eine arglistige Täuschung nicht vor, denn eine Aufklärungspflicht der Klägerin bestand insoweit nicht. Ohne jegliche Nachfragen oder anderweitige Interessenbekundungen der Beklagten an dem Zustand der Couch ohne Kissen und Decken musste die Klägerin nicht ungefragt hierüber Auskunft erteilen. Nachfragen an die Klägerin oder anderweitige Interessenbekundungen an dem Zustand der Couch ohne Decken und Kissen vor Übergabe der Wohnung hat die Beklagte weder dargelegt noch sind diese sonst ersichtlich. Im Hinblick auf die übrigen gerügten Mängel gilt, dass diese hinreichend offensichtlich bzw. bei einer normalen Wohnungsbesichtigung leicht erkennbar gewesen wären. Die Beklagte hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Wohnung vor der Anmietung gründlich in Augenschein zu nehmen. Unstreitig gab es vor der Unterzeichnung des Mietvertrags zwei Treffen vor Ort in der Wohnung. Unterlässt ein Mieter vor Anmietung einer Wohnung deren Besichtigung, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden hätte, so fällt dies grundsätzlich in den Risikobereich des Mieters. Randnummer 16 Es liegt auch keine aktive Täuschungshandlung durch die Klägerin über den Zustand der Wohnung vor. Die Täuschungshandlung im Sinne der Vorschrift des § 123
entspricht im Wesentlichen derjenigen von § 263 StGB. Erforderlich ist damit die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen (BeckOK
/Wendtland, 61. Ed. 1.2.2022,
7). Bereits der Gesetzeswortlaut des § 123
fordert dabei, dass der Vertragspartner hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Das Inserat mit den streitgegenständlichen Lichtbildern (Anlage B1, Bl. 101 d. A.) erfüllt die Anforderungen an eine aktive Täuschungshandlung nicht. Das Inserat zeigt die Wohnung im Wesentlichen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Dass die Wohnung in einem gepflegteren als dem tatsächlichen Zustand erscheint, folgt schon zwangsläufig aus der Art der Aufnahmen. Es ist für jedermann offensichtlich, dass gerade keine Details hinsichtlich des konkreten Zustands der einzelnen Einrichtungsgegenstände abgebildet werden. Es wird durch das Inserat noch nicht einmal der Versuch einer unrichtigen Abbildung des Zustands unternommen, indem zum Beispiel nur Nahaufnahmen von besonders gepflegten Einrichtungsgegenständen gezeigt, Abbildungen von abgewohnten Bereichen jedoch nicht wiedergegeben werden. Das Inserat dient für jedermann ersichtlich nur dazu, einen ersten Eindruck von der Wohnung und ihrer Aufteilung zu geben. Eine aktive Täuschung im Sinne des § 123
liegt auch nicht darin, dass die Klägerin die Couch mit den beschädigten Stellen durch Kissen und Decken dekoriert hatte. Wie bereits ausgeführt, setzt § 123
voraus, dass die Beklagte durch eine bestimmte Handlung nicht nur getäuscht, sondern auch zu der Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hatte zweimal die Gelegenheit, die Wohnung genauer zu besichtigen, bevor sie den Mietvertrag unterschrieb. Eine gründlichere Besichtigung hat sie aber vor Unterzeichnung nicht vorgenommen. Dies zeigt, dass sie dem konkreten Zustand der Wohnung jedenfalls in diesem Zeitpunkt keine besondere Bedeutung beimaß. Derjenige, dem etwas egal ist, kann hierüber aber auch nicht getäuscht werden. Auch im Hinblick auf die übrigen gerügten Mängel, wie dreckige Steckdosen, abgewohntes Mobiliar etc. liegt keine Täuschungshandlung vor. Diese Dinge waren frei zugänglich und jederzeit ersichtlich, so dass sie bei einer Wohnungsbesichtigung, wie sie vor Anmietung einer Wohnung üblich ist, leicht hätten erkannt werden können. Auch insoweit gilt, dass jemand, der kein Interesse an etwas zeigt, hierüber nicht getäuscht werden kann. Randnummer 17 c) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht erloschen, weil die Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2020 den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Randnummer 18 Ein Rücktritt auch nach Überlassung der Mietsache ist grundsätzlich nur möglich, wenn sich dies im Vertrag vorbehalten wurde. Einen solchen Vorbehalt trägt die Beklagte hier weder vor noch ist er sonst ersichtlich. Das gesetzliche Rücktrittsrecht nach §§ 323, 324, 326 V
besteht nur vor Überlassung der Mietsache. Danach ist das Rücktrittsrecht durch das Kündigungsrecht ersetzt (Weidenkaff in Grüneberg,
,
228). Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass bereits am 26.08.2019 die Schlüsselübergabe erfolgt ist. Damit wurde die Mietsache an die Beklagte überlassen. Die Beklagte hat die Schlüssel übernommen und damit den Besitz an der Wohnung begründet. Die Beklagte erklärt den Rücktritt auch erst 10 Tage nach dem vereinbarten Mietbeginn und nachdem sie die erste Monatsmiete für September bereits gezahlt hatte. Randnummer 19 d) Die Beklagte hat das Mietverhältnis auch nicht wirksam fristlos gekündigt gemäß § 543
. Es lag kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, weder gemäß § 543 Abs. 2
noch gemäß Abs. 1 dieser Norm. Für die von der Beklagten geltend gemachten Mängel gelten vorrangig die mietvertraglichen Mängelrechte, eine fristlose Kündigung können sie indes nicht begründen. Randnummer 20 e) Das Mietverhältnis wurde jedoch durch das Schreiben vom 10.09.20219 ordentlich gemäß § 542
zum 31.08.2020 gekündigt. Aufgrund der mietvertragrechtlich zulässigen Vereinbarung eines Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung von einem Jahr war das Mietverhältnis nicht vor dem 31.08.2020 kündbar. Randnummer 21 f) Der geschuldete Mietzins war auch nicht wegen Mängeln der Mietsache gemäß § 536
gemindert. Nach § 536
gilt, dass der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit ist, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder wenn ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt jedoch außer Betracht. Die Minderung des Mietzinses tritt kraft Gesetzes ein. Es bedarf daher keiner besonderen Erklärung des Mieters oder eines Gestaltungsaktes (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 15. Aufl. 2021,
343). Gemäß § 536b
steht dem Mieter das Recht auf Minderung jedoch nicht zu, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache kennt. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus § 536
nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. Randnummer 22 Sofern die Beklagte vorträgt, sie habe am Tag der Übergabe der Wohnung, mithin am 26.08.2020, mehrere Mängel gerügt und die Abnahme der Wohnung in diesem Zustand verweigert, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Nach § 536b
ist maßgeblicher Zeitpunkt allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, das heißt hier der 24.07.2019. Da die Beklagte die Wohnung vor Unterzeichnung des Mietvertrags nicht besichtigt hat, ist ihr im Hinblick auf die nun von ihr geltend gemachten Mängel grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 536b
zu attestieren. Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich vor, wenn dasjenige unbeachtet gelassen wird, was jedem hätte einleuchten müssen oder bei einer Besichtigung ohne Weiteres auffällt (Weidenkaff in Grüneberg,
,
389-390). Die Abgenutztheit der Couch stellt weder einen schwerwiegenden Mangel dar noch beeinträchtigt dieser die Nutzbarkeit der Couch in irgendeiner Art und Weise. Die Couch ist vollständig nutzbar. Im Hinblick auf das optische Erscheinungsbild ist zum einen festzustellen, dass sich dieses in das im Übrigen vorliegende abgenutzte Gesamterscheinungsbild der Wohnung einfügt. Zum anderen ist die Couch ausweislich des Inserats in einem mit Decken und Kissen dekorierten Zustand vermietet worden und war mit diesen auch ohne Einschränkungen nutzbar. Randnummer 23 g) Für das gesamte Mietjahr sind Mietschulden in Höhe von insgesamt 10.800,00 € aufgelaufen. Hierauf hat die Beklagte bislang lediglich die Septembermiete in Höhe von 900,00 € gezahlt, § 362
. Es sind damit noch 9.900,00 € an Mietschulden offen. Randnummer 24 2. Die Zinsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1
. Laut mietvertraglicher Vereinbarung § 5 war die geschuldete Miete monatlich, spätestens bis zum
. Randnummer 27 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 28 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001508234
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