GB ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird.
GB kann jedoch die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. In diesem Fall kann auf eine öffentliche Auslegung verzichtet werden. (Rn.45) Da ein Fehler
GB unbeachtlich ist, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung verkannt worden ist, ist es auch unschädlich, wenn jedenfalls kein bewusster Verstoß vorliegt, sondern allenfalls die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Grundzüge der Planung“ streitig ist. (Rn.46) Der Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB spricht gegen die Auffassung, dass bereits die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zum Ausschluss des beschleunigten Verfahrens führt. (Rn.49) Die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung
GB setzt voraus, dass die Fläche von dem vorhandenen Siedlungsbereich umschlossen ist. (Rn.53) Tenor Der Bebauungsplan Nr. 32 der Antragsgegnerin vom
NVO mit den Baufeldern A (Lebensmittelmärkte) und B (Einzelhandelsbetriebe für Haushaltswaren, Bekleidung usw.) fest. Entlang der Schashagener Straße und der B 501 erfolgt eine Mischgebietsfestsetzung
NVO (auf der Planzeichnung unterteilt in MI-1, MI-2 und MI-3) mit unterschiedlichen Baufeldern. Dort sind Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. In den Bereichen MI-1, dort befindet sich das Wohnhaus des Antragstellers, und MI-2 sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. In dem Bereich MI-3 im Südosten des Plangebiets ist Einzelhandel nur in Zusammenhang mit Kunsthandwerk zulässig. Das Sondergebiet wird über eine Zufahrt von der Schashagener Straße, kurz hinter deren Einmündung von der B 501, zwischen den beiden Baufeldern im Bereich MI-2 erschlossen. Eine während des Planverfahrens erörterte alternative Anbindung mittels Kreisverkehr war nach Beteiligung des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein wieder verworfen worden. Am westlichen Rand des Bereichs MI-2 ist entlang der Grenze zu dem Grundstück des Antragstellers auf dem benachbarten Grundstück auf den Flurstücken ... und ... eine Fläche mit einem Gehrecht
GB belastet. Die Fläche verbindet das Sondergebiet mit der Schashagener Straße. Die Festsetzung ist als „Gehrecht z.G. SO-Gebiet“ bezeichnet. Östlich des Brenkenhagener Wegs ist das bereits vorhandene Regenrückhaltebecken (Flurstück 17/4, bereits teilweise mit dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 26, Teilgeltungsbereich 2 überplant) als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt. Randnummer 4 Im September 2014 wurde zunächst im Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bauausschuss) und danach auch im Rahmen einer Einwohnerversammlung das Konzept Bliesdorf „Neue Mitte“ vorgestellt und erörtert. Gegenstand der Präsentation der potenziellen Investoren war im Wesentlichen die Schaffung einer Ortsmitte in Bliesdorf, in der insbesondere ein neues Einkaufszentrum, bestehend aus dem Kaufhaus ... und einem Lebensmittelmarkt, angesiedelt werden sollte. Randnummer 5 In seiner Sitzung am
GB sowie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auslegungsfrist und die prozessualen Folgen unterbliebenen oder nicht fristgerecht geltend gemachten Vortrags. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
GB eine eingeschränkte Beteiligung der Betroffenen sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Randnummer 10 Im Hinblick auf die erfolgten Änderungen des Planentwurfs wurde u.a. dem Antragsteller und der Beigeladenen mit Schreiben vom
GB ausgeschlossen, da die Zulässigkeit eines Vorhabens, namentlich des großflächigen Einzelhandelsbetriebs in dem Sondergebiet, begründet werde, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Demnach bestehe eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung nach Nr. 9.2 der Anlage 1 zu § 3 LUVPG SH. Auch bundesrechtlich bestehe eine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG. § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB schließe das beschleunigte Verfahren bereits dann aus, wenn ein planungsgegenständliches Vorhaben einer Pflicht zur Vorprüfung unterliege. Jedenfalls erweise sich die durch den Planer der Antragsgegnerin durchgeführte „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zum Einzelhandel im Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Schashagen“ als oberflächlich und unzureichend. In der Zusammenfassung werde lapidar festgestellt, dass mit der Planung negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser zu erwarten seien, ohne dass die erforderliche Gewichtung vorgenommen werde. Randnummer 17 Im Übrigen werde mit dem Bebauungsplan das für die Anwendbarkeit des § 13a BauGB erforderliche Ziel der Innenentwicklung nicht verfolgt. Das Plangebiet befinde sich im Außenbereich, für dessen Überplanung das beschleunigte Verfahren grundsätzlich nicht zulässig sei. Aufgrund der Größe des Plangebiets scheide auch die Annahme eines sog. Außenbereichs im Innenbereich aus, welche ausnahmsweise eine Überplanung im beschleunigten Verfahren rechtfertigen könne. Randnummer 18 Ein weiterer formeller Fehler ergebe sich im Hinblick auf die Änderungen des Planentwurfs nach dessen Auslegung. Die Antragsgegnerin habe in unzulässiger Weise von der erneuten Auslegung abgesehen. Zudem habe sie nur eine beschränkte Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchgeführt. Dies sei nicht statthaft gewesen, da die Änderungen, namentlich das Gehrecht und die Abstandsregelung, Grundzüge der Planung berührt hätten. Das Verfahren sei darüber hinaus fehlerhaft durchgeführt worden. Die „TÖB-Liste“ der Antragsgegnerin bilde den Kreis der betroffenen Öffentlichkeit nicht vollständig ab. Der Antragsteller bestreitet mit Nichtwissen, dass die genannten Personen überhaupt beteiligt worden seien, da sich entsprechende Anschreiben nicht in der Verfahrensakte befänden. Randnummer 19 Zudem sei die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung am
GB. Die Antragsgegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Durchmischung von Wohnen und Gewerbe dadurch gewahrt werde, dass in den MI-2- und MI-3-Gebieten vorwiegend gewerbliche Nutzungen vorgesehen seien. Die allgemeine Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 BauNVO sei jedoch in jedem festgesetzten Mischgebiet für sich zu gewährleisten und nicht lediglich „baugebietsübergreifend“. Bei unterstellter Wirksamkeit der Festsetzung könne der Antragsteller im westlichen Teil seines Grundstücks nur noch eine gewerbliche Nutzung etablieren. Eine Wohnbebauung, die zuvor auf Grundlage des § 34 BauGB ohne Weiteres zulässig gewesen sei, sei nun ausgeschlossen. Dieser Entzug seines Wohnbaurechts, dem ein erhebliches Gewicht zukomme, sei im Rahmen der Abwägung nicht gewürdigt worden. Randnummer 25 Im Wege des ergänzenden Verfahrens wurde der Bebauungsplan am
NVO liege weit unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m 2 . Im Plangebiet werde auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Die hier nach LUVPG SH erforderliche Vorprüfung sei in ausreichendem Maß durchgeführt worden und habe ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dementsprechend sei von einer Umweltprüfung, von der Erstellung des Umweltberichts und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen worden. Randnummer 31 Die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren mit einer Berichtigung des Flächennutzungsplans lägen vor. Die Planfläche werde von den Bauflächen an der B 501, der Schashagener Straße, dem Stockrehm und dem Brenkenhagener Weg umschlossen, sodass ein Plan zur Innenentwicklung vorliege. Dass das vorhandene Regenrückhaltebecken östlich des Brenkenhagener Wegs als Fläche für die Abwasserbeseitigung in das Plangebiet einbezogen worden sei, bedeute nicht, dass der Siedlungsbereich in den Außenbereich hinein erweitert werde. Nach Rechtsprechung des Senats stehe insbesondere das Angrenzen eines Plangebiets an den Außenbereich einem beschleunigten Verfahren nicht entgegen. Darüber hinaus sei es auch möglich, durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung einen sog. Außenbereich im Innenbereich zu überplanen, wenn die Freifläche ringsum von einer Bebauung umgeben sei. Dies insbesondere deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht es bislang ausdrücklich offengelassen habe, ob im Verfahren nach § 13a BauGB auch die Überplanung eines sog. Außenbereichs im Innenbereich erlaubt sei. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei mittlerweile anerkannt, das eine Einbeziehung solcher Flächen dann möglich sei, wenn sie aufgrund ihrer relativ geringen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen seien und eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebiets vorgezeichnet sei. Eine solche Vorprägung sei im Übrigen hier schon durch die Darstellungen im Flächennutzungsplan vor seiner
GB und durch die notarielle Neuvornahme des städtebaulichen Vertrags vom
GB sei ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und nur damit werde der bisherige Immissionsschutz entsprechend beibehalten. Randnummer 36 Der Antragsteller übersehe bei seiner Argumentation, dass kein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt worden sei. Es liege ein Angebotsbebauungsplan vor, der auch in den MI-Gebieten eine gewerbliche Nutzung ermögliche, die nicht nur, wie es zum Beispiel in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vorgesehen sei, zwingend einen örtlichen Bezug haben müsse. Nur so könnten im Ortsteil Bliesdorf auch in Zukunft die Möglichkeiten für den Tourismus und die Erholung weiterentwickelt werden. Bei der Wahl des Planungsinstruments, das die Gemeinde in der jeweiligen Planungssituation als zielführend erachte, um ihre Planungsziele zu erreichen, sei sie im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB weitestgehend frei. Sie dürfe grundsätzlich auch einen Angebotsbebauungsplan aufstellen, um (zumindest auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich zu ermöglichen. Dabei seien bei der Abwägung die gesamten durch einen Angebotsbebauungsplan eröffneten Nutzungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum Grundstückseigentümer im MI-1-Gebiet die jetzigen Wohnnutzungen zwingend auf Dauer beibehalten würden, wenn sich die jeweilige Lebenssituation ändere. Im Übrigen sei dem Antragsteller sein Wohnbaurecht durch die Planung nicht entzogen worden. Wenn er auch jetzt keine teilweise gewerbliche Nutzung seines Grundstücks wolle, so bleibe ihm dies doch in Zukunft bei der vorliegenden Angebotsplanung immer unbenommen. Damit stehe ihm im Rahmen des Bebauungsplans ein Wahlrecht zu. Randnummer 37 Die Beigeladene hat in der Sache keine Stellungnahme abgegeben und hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A – C), die vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: A.) und begründet (dazu: B.). A. Randnummer 40 I. Der
GO statthafte Antrag ist am
GB durch die Antragsgegnerin keinen nachträglichen Einfluss. Insbesondere bedurfte es keiner Erklärung des Antragstellers innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO nach der erneuten Bekanntmachung, dass er seinen Normenkontrollantrag gegen die neue Satzung richten will (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2017 – 5 S 2378/14 –, Rn. 22, juris; OVG NRW, Urteil vom 30.09.2014 – 2 D 87/13.NE –, Rn. 29, juris). Der Antragsteller hat mit seinem Normenkontrollantrag zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen den Bebauungsplan wenden möchte. Es ist davon auszugehen, dass dieses Begehren fortbesteht, solange er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert, zumal im vorliegenden Fall lediglich die Ausfertigung des Plans und die Bekanntmachung wiederholt wurden und weder der Plan inhaltlich geändert wurde noch ein neuer Satzungsbeschluss erfolgt ist. Randnummer 41 II. Der Antragsteller ist als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die – wie vorliegend u.a. die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet) – unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18 –, Rn. 15, juris). Randnummer 42 III. Dem Antrag liegt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zugrunde. Dem Antrag fehlt das Rechtschutzbedürfnis u.a. dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 – 4 BN 13.08 –, Rn. 5, juris m. w. N.). Eine Verbesserung der Rechtsstellung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen auch räumlich vollständig oder zumindest nahezu vollständig verwirklicht ist (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 – 4 BN 15.18 –, Rn. 5, juris m.w.N.). So liegt es hier nicht. Wenngleich der Kreis Ostholstein der Beigeladenen unter dem 17. Dezember 2019 die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung des Einkaufszentrums in dem Sondergebiet – großflächige Einzelhandelsbetriebe – erteilt hat, ist es keineswegs so, dass der Bebauungsplan schon vollständig verwirklicht ist. Die über den bisherigen Bestand hinausgehenden (möglichen) Vorhaben sind bislang nicht realisiert worden. B. Randnummer 43 Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 44 I. Der Bebauungsplan Nr. 32 der Antragsgegnerin leidet bereits an formellen Fehlern, die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind und zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führen. Randnummer 45 1. Zwar führt entgegen der Auffassung des Antragstellers der Umstand, dass die Antragsgegnerin von einer erneuten Auslegung nach Änderung des Bebauungsplans im Hinblick auf die Abstandsregelung und das Gehrecht abgesehen hat, nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans.
GB ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird.
Satz 4 kann jedoch die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. In diesem Fall kann auf eine öffentliche Auslegung verzichtet werden (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 4a Rn. 29, 30; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand Januar 2022, § 4a Rn. 10). Diese beschränkte Beteiligung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Sofern eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung (vgl. zur Auslegung nur des geänderten Teilbereichs eines Planentwurfs BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 – 4 C 16.07 –, Rn. 40, juris; zu offensichtlichen Schreibfehlern Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 29.10.2020 – 1 MR 9/20 –, Rn. 43 , juris). Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 – 4 C 16.07 –, Rn. 21, juris). Randnummer 46 Gemessen daran bedurfte es keiner erneuten Auslegung. Die lediglich marginalen Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Das Gehrecht an der westlichen Grenze des Bereichs MI-2 dient der Erreichbarkeit des Sondergebiets und lässt die Planungskonzeption unangetastet. Auch der vergrößerte Abstand zu der Bebauung entlang der Schashagener Straße wird lediglich durch eine unerhebliche Verschiebung der Baugrenzen erreicht und stellt das planerische Grundkonzept nicht in Frage. Weshalb diese Änderungen die Grundzüge der Planung berühren, wird von dem Antragsteller nicht weiter dargelegt. Darüber hinaus wäre die vom Antragsteller geltend gemachte fehlerhafte Anwendung der beschränkten Beteiligung
GB auch bei Unterstellung, dass die Grundzüge der Planung berührt sind,
GB unbeachtlich. Danach ist der Fehler unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung verkannt worden sind. Dementsprechend ist es unschädlich, wenn – wie hier – jedenfalls kein bewusster Verstoß vorliegt, sondern allenfalls die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Grundzüge der Planung“ streitig ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 214 Rn. 54 f.). Randnummer 47 Ebenso wenig ist die Auswahl der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sowohl den Antragsteller als Betroffenen von dem an sein Grundstück angrenzenden Gehrecht und von der sein Grundstück betreffenden Abstandsregelung, als auch die Eigentümerin des mit dem Gehrecht belasteten Grundstücks sowie die potenzielle Vorhabenträgerin beteiligt (zudem Herrn ... ..., der in einem früheren Verfahrensstadium als potenzieller Investor aufgetreten war). Dass weitere Teile der Öffentlichkeit oder Träger öffentlicher Belange von den Änderungen betroffen sind, ist nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist das pauschale Bestreiten des Antragstellers mit Nichtwissen bezüglich der tatsächlichen Beteiligung der auf der Liste genannten Personen. Zwar enthalten die Verwaltungsvorgänge lediglich das nicht adressierte Anschreiben als Serienbrief ohne einen Vermerk darüber, ob und wann die Schreiben zur Post gegeben wurden. Jedoch hat der Antragsteller selbst offenkundig das Anschreiben erhalten, da er hierauf mit Schreiben vom 28. April 2017 reagiert hat. Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren Personen nicht beteiligt wurden, sind nicht ersichtlich. Randnummer 48 2. Allerdings liegen die Voraussetzungen der Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB nicht vor.
GB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Randnummer 49 a. Die Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht bereits aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ausgeschlossen. Die allgemeine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG dient der Feststellung einer UVP-Pflicht eines Vorhabens. Wann eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist, ist bundesrechtlich in der Anlage 1 zum UVPG und landesrechtlich in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LUVPG SH geregelt. Aufgrund der Vorprüfung kann sich im Einzelfall eine UVP-Pflicht ergeben, wenn sich diese nicht bereits aufgrund der Schwellenwerte in den genannten Anlagen ergibt. Vorliegend war eine Vorprüfung jedenfalls aufgrund von Nr. 9.
NVO liegt jedoch deutlich unter 20.000 m². Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt für das Sondergebiet (SO) eine zulässige Grundfläche von unter 3.500 m 2 (Baufeld A < 1.400 m 2 , Baufeld B < 2.100 m 2 ) fest. Für die westlich und südlich gelegenen Mischgebietsflächen (MI-1 und MI-2) wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 festgesetzt. Für die südöstlich gelegene Mischgebietsfläche MI-3 wird eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt. Auch bei Zugrundelegung der höheren Grundflächenzahl des MI-3 (0,25) für alle drei Teilbereiche (die Flächenzusammenstellung unter Ziffer 3.1 der Planbegründung differenziert nicht zwischen den verschiedenen Bereichen, sondern nennt lediglich als Summe ca. 10.800 m 2 ) ergibt sich hieraus eine zulässige Grundfläche von ca. 2.700 m 2 . In Addition mit der zulässigen Grundflache des Sondergebiets beträgt die gesamte zulässige Grundfläche damit ca. 6.200 m 2 und überschreitet demnach nicht die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmte Begrenzung. Randnummer 52 c. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich jedoch vorliegend nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt der Gesetzgeber beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll. In § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB hat diese gesetzgeberische Intention durch die Nennung der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung als spezielle Maßnahmen der Innenentwicklung beispielhaft ihren Niederschlag gefunden. Darüber hinaus werden aber auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung" genannt. „Innenentwicklung" ist deshalb der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet (zum Ganzen: Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.08.2021 – 1 KN 20/17 –, Rn. 37 , juris m.w.N.). Anknüpfend an diese gesetzgeberische Intention sind Maßnahmen der Innenentwicklung nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (BVerwG, Urteil vom 29.06.2021 – 4 CN 6.19 –, Rn. 17, juris m.w.N.; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.11.2020 – 1 MR 10/20 –, Rn. 32 , juris). Ausgehend hiervon darf ein nach § 13a BauGB aufgestellter Bebauungsplan keine Außenbereichsflächen einbeziehen, die jenseits der äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs liegen. Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch unter Umständen sog. Außenbereichsinseln, wenn diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind, nach § 13a BauGB überplant werden (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.08.2021 – 1 MR 1/21 –, n.v.; ebenso wohl 2. Senat des OVG NRW, Urteil vom 17.08.2020 – 2 D 27/19.NE –, Rn. 63 ff. juris [Revision zugelassen mit BVerwG, Beschluss vom 14.06.2021 – 4 BN 63.20 –, juris]; abl. wohl 7. Senat des OVG NRW, Urteil vom 31.03.2022 – 7 D 10/20.NE –, Rn. 56 ff. juris; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 25, juris). Da der Begriff der Innenentwicklung bewusst nicht die herkömmliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich aufnimmt, kommt es für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.11.2020 – 1 MR 10/20 –, Rn. 33 , juris; BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18 –, Rn. 28, juris). Randnummer 53 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Jedenfalls bei der als sonstiges Sondergebiet überplanten Fläche südlich der Wohnsiedlung Stockrehm handelt es sich um eine Außenbereichsfläche, die jenseits des Siedlungsbereichs liegt. Es handelt sich dabei auch nicht um eine sog. Außenbereichsinsel, die auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit unter Umständen dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt ist. Die Fläche liegt zwischen der vorhandenen (aber nicht durchgängigen) Straßenrandbebauung an der B 501 und der Schashagener Straße und der Siedlung Stockrehm und ist nicht überplant. Sie wird landwirtschaftlich genutzt (vgl. Ziffer 2 der Planbegründung vom 11. Juli 2017), ebenso wie die sich östlich des Brenkenhagener Wegs anschließenden Flächen. Es kann hier offenbleiben, ab welcher Größenordnung die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche als sog. Außenbereich im Innenbereich/Außenbereichsinsel ausgeschlossen ist. Denn jedenfalls setzt die Einbeziehung einer solchen Fläche im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung
GB – auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin – voraus, dass die Fläche von dem vorhandenen Siedlungsbereich umschlossen ist. Daran fehlt es hier, da sich die Fläche nach Osten hin öffnet und dort weitestgehend frei von Bebauung ist. Lediglich in der südöstlichen Ecke befindet sich der in einer ehemaligen Hofstelle befindliche Handel mit Kunsthandwerk. Nördlich davon befindet sich entlang des Brenkenhagener Wegs bis hin zur Siedlung Stockrehm keine weitere Bebauung. Daher ist der Vortrag der Antragsgegnerin, die Planfläche werde von den Bauflächen an der B 501, der Schashagener Straße, dem Stockrehm und dem Brenkenhagener Weg umschlossen, im Hinblick auf letzteren nicht nachvollziehbar. Dass das Plangebiet allenfalls dreiseitig von Bebauung umgeben ist, wird im Übrigen auch in der Planbegründung unter Ziffer 3.2.2 angeführt. Randnummer 54 Es kann daher offenbleiben, wie die Überplanung des – bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 26, Teilgeltungsbereich 2, der Antragsgegnerin zumindest teilweise überplanten – Regenrückhaltebeckens im Hinblick auf eine nach § 13a BauGB unzulässige Erweiterung des Siedlungsbereichs in den Außenbereich zu bewerten ist (vgl. zur erstmaligen Überplanung einer Fläche zwecks Errichtung eines Regenrückhaltebeckens: Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.11.2020 – 1 MR 10/20 –, Rn. 36 , juris). Eine vollständig vom Siedlungsbereich umschlossene Außenbereichsfläche ist danach nicht gegeben. Randnummer 55 Darüber hinaus ist die Fläche auch nicht derart vom Siedlungsbereich geprägt, dass sie diesem zugerechnet werden könnte. Vielmehr stellt sie sich als eine über den Brenkenhagener Weg in das Plangebiet hineinreichende „Außenbereichszunge“ als Teil des östlich des Brenkenhagener Wegs und nördlich der Wohnsiedlung Stockrehm befindlichen, von Bebauung freien Außenbereichs dar. Die Flächen östlich des Brenkenhagener Wegs sind im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und werden auch zu diesem Zweck genutzt. Randnummer 56 Gegen eine Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich spricht bereits die Breite der Fläche. Der Abstand zwischen der Bebauung an der B 501 und der Bebauung südlich des Stockrehm beträgt ca. 100 m. Verbindende Elemente sind nicht vorhanden, insbesondere vermögen die vorhandenen Knickstrukturen entlang des Brenkenhagener Wegs keine solche Verbindung herstellen. Den landschaftstypischen Knickstrukturen kommt zudem in der Regel keine „herandrückende“ Wirkung zu (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 21.09.2006 – 1 LB 112/05 –, Rn. 15, juris). Gegen einen einheitlichen und die Fläche prägenden Siedlungsbereich spricht zudem, dass das mit dem Bebauungsplan Nr. 26 der Antraggegnerin überplante Gebiet Stockrehm eine eher kleinteilige Bebauung aufweist, während sich entlang der B 501 lediglich der auf der ehemaligen Hofstelle befindliche Handel mit Kunsthandwerk, die Schank- und Speisewirtschaft und der Imbiss befinden, dementsprechend eine lockere Bebauung aufzufinden ist. Im Hinblick auf die Größe der dazwischen liegenden Fläche (ca. 17.900 m 2 , sofern die Grünflächen miteinbezogen werden, vgl. die Flächenzusammenstellung unter Ziffer 3.1 der Planbegründung vom
GB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
GB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung, die
GB dem Bebauungsplan beizufügen ist. Davon kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB abgesehen werden.
GB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
GB entsprechend. Die Antragsgegnerin hat deshalb – insoweit folgerichtig –
GB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich, da die Verfahrensweise der Antragsgegnerin zu einem Fehlen eines wesentlichen Teils der Begründung geführt hat (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 214 Rn. 58-67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18 –, Rn. 34, juris). Randnummer 60 Der Antragsteller hat den Mangel auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt. Die fristauslösende Bekanntmachung erfolgte am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.