Tenor Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung, wegen des Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe sowie wegen eines weiteren Mordes in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt im Sinne des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer. Der zu der als Tatwaffe eingesetzten Maschinenpistole des Typs „Uzi“ gehörende Verschluss (Ass.-Nr. F.2.#4) und Lauf (Ass.-Nr. F.2.#5) werden zugunsten des Bundes eingezogen. Die als Tatwaffe eingesetzte Pistole des Typs „Walther PPK“ nebst dem zu ihr gehörenden Schalldämpfer (Ass.-Nr. B.#33) und das zu ihr gehörende leere Magazin (Ass.-Nr. B.#33.#1) werden eingezogen. Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerinnen zu 1.) und 2.) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 10.000,00 €, an die Adhäsionsklägerin zu 3.) ein solches in Höhe von 12.000,00 € und an den Adhäsionskläger zu 4.) ein solches in Höhe von 13.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 zu zahlen. Er wird weitergehend verurteilt, an die Adhäsionskläger zu 2.) bis 4.) als Gesamthänder einen Betrag in Höhe von 4.925,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2022 zu zahlen. Darüber hinaus wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionskläger zu 5.) bis 7.) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2022 zu zahlen. Er wird schließlich weitergehend verurteilt, an die Adhäsionskläger zu 5.) und 6.) als Gesamthänder 13.190,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.648,37 € seit dem 19.05.2021 und auf weitere 5.542,50 € seit dem 10.03.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderungen der Adhäsionskläger zu 5.) bis 7.) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Der Angeklagte hat die Kosten der Adhäsionsklagverfahren und die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen. Das Urteil ist für die Adhäsionskläger vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 211 StGB, 22 a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG, 52 Abs. 1 Nr. 2.
- b)WaffG, 46 a, 52, 53 StGB, 24 Abs. 1 KrWaffKontrG, 54 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Gründe I. Randnummer 1 Der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte kam am ... als Sohn des am ... geborenen SF und der am ... geborenen IF geb. S in ... zur Welt. Da sein Vater seinerzeit eine Ingenieurschule in München besuchte, wuchs er zunächst bei seiner Mutter im Hause seiner Großeltern mütterlicherseits in ..., ..., auf, bis die Familie schließlich am 15.07.1974 ein Reihenhaus im ...ring 40 b in K. bezog. Nachdem am ... seine Schwester AF geboren worden war, hielt sich der Angeklagte dann vom 15.11. bis zum 27.12.1979 zusammen mit seiner Mutter an der Anschrift ... in ... auf, wo sie seinerzeit eine ältere Frau pflegte, bis sein Vater ihn schließlich nach K. zurückholte. Randnummer 2 Nach seiner im Jahr 1980 altersgerecht erfolgten Einschulung besuchte der Angeklagte die ...-Grundschule in ..., von der er im Jahr 1984 auf das ...-Gymnasium in ... überwechselte. Seine dortige Schulzeit wurde dann allerdings durch einen Sturz mit dem Fahrrad belastet, der stationäre Aufenthalte im ...-Krankenhaus sowie im ... Krankenhaus von ... und einen weiteren Aufenthalt in einer Klinik in ... zur Folge hatte, in der der Angeklagte einem operativen Eingriff im Bereich seines Knies unterzogen wurde, der allerdings zu keiner wesentlichen Linderung seiner damaligen Beschwerden führte. Diese Krankenhausaufenthalte gingen einher mit der Diagnose einer rheumatoiden Arthritis, die sich seinen Angaben zufolge später als falsch herausstellte. Sie führten darüber hinaus dazu, dass der Angeklagte für die Dauer von mehr als einem Jahr aus dem normalen Schulbetrieb herausgerissen wurde. Nachdem er gesundheitlich wiederhergestellt war, setzte er seinen Schulbesuch auf der ...-Gesamtschule in ... fort, auf der er im Jahr 1993 die allgemeine Hochschulreife erlangte. Während dieser Zeit war er mit einer Nebenwohnung an der Anschrift ... in ...gemeldet. Was dem zugrunde lag, ist ungeklärt geblieben. Randnummer 3 Nach dem Ende seiner Schulzeit nahm der Angeklagte im Jahr 1993 eine Ausbildung zum Zahntechniker auf, die er im Jahr 1997 erfolgreich abschließen konnte. Etwa zeitgleich mit dem Beginn der Lehre zog er am 15.03.1997 von seinem Elternhaus zu seiner damaligen Freundin um, die eine Doppelhaushälfte in der ... Straße 44 in ... bewohnte. Bereits während der Lehrzeit wurde er nebenher auch für andere zahntechnische Labore tätig, um dort die technischen Fertigkeiten seines Berufes zu erlangen, die ihm im Lehrbetrieb nicht in hinreichendem Maße vermittelt wurden. Nach dem Erwerb des Gesellenbriefes arbeitete er in der Zeit vom März 1997 bis zum Januar 2002 in seinem Lehrberuf als Zahntechniker weiter, betrieb allerdings auch danach weiterhin neben dieser Arbeit Akquisitionstätigkeiten für andere Zahnlabore. Nachdem es zur Trennung von seiner damaligen Freundin gekommen war, meldete er sich am 15.12.1997 vorübergehend wieder bei seinen Eltern an, bevor er am 20.04.1998 erneut bei seiner vormaligen Freundin unterkam, ohne allerdings die Beziehung zu dieser wieder aufzunehmen, bis er am 01.11.1998 in eine seiner Großmutter gehörende Wohnung in der ...-Straße 10 in ..., dem heutigen ...-Weg, und am 12.01.2002 sodann in die ... Straße 53 in ... umzog. Im Februar 2002 legte er schließlich die Prüfung als Zahntechnikermeister ab, als der er in der Folgezeit neben seiner Akquisitionstätigkeit für ein zahntechnisches Labor in Mecklenburg-Vorpommern weiter arbeitete. Im Hinblick auf diese Nebentätigkeit führte er einen unsteten Lebenswandel, der mit mehrfachen Ummeldungen verbunden war. So ließ er sich am 13./16.04.2002 unter der Anschrift ... 16 in ... registrieren, bevor er sich am 07./13.04.2003 dann erneut unter der Anschrift seiner Eltern im ...ring 40 b anmeldete und am 01.06.2003 ein weiteres Mal in die bereits erwähnte Wohnung seiner Großmutter in der ...-Straße 10 zog. Randnummer 4 Im März 2004 nahm der Angeklagte das Studium der Zahnmedizin und im Jahr 2006 dann auch dasjenige der Medizin an der ...-Universität in ... auf, das er bis zur Erlangung seiner Approbation im Dezember 2011 fortsetzte. In diesem Zusammenhang lernte er bereits im ersten Semester die am ... in ... geborene HB, seine spätere Ehefrau und eines der Tatopfer, kennen, die dort ebenfalls das Studium der Zahnmedizin aufgenommen hatte. Zwischen beiden kam es schnell zur Aufnahme einer Beziehung und bereits am ... dann in ... auch zur Heirat. Im weiteren Verlauf erwarben die Eheleute ein mit einem älteren Anwesen bebautes Grundstück in ..., ... 4, in das sie am 01.02.2005 umzogen, in dem sie allerdings im Hinblick auf die erhebliche Renovierungs- und Umbaubedürftigkeit desselben zunächst nur ein Zimmer bewohnen konnten. Da die Ehefrau des Angeklagten, die im Zusammenhang mit der Heirat seinen Familiennamen angenommen hatte, schnell schwanger geworden war, unterbrach sie ihr Studium der Zahnmedizin zunächst. Der Angeklagte, der sein eigenes Studium bereits zuvor über die von ihm weiter ausgeübten Tätigkeiten als Zahntechniker und Akquisiteur finanziert hatte, setzte diese daher auch danach in nun gesteigertem Umfange fort, um auf diese Art und Weise den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Arbeiten in dem von den Eheleuten erworbenen Haus ausgeführt werden konnten. Nachdem am ... der älteste Sohn H1 geboren worden war, verlegte der Angeklagte seinen Hauptwohnsitz am 03.04.2006 endgültig nach W.. Allerdings blieb er auch danach weiterhin im Bereich Mecklenburg-Vorpommerns tätig, wo er etwa im Zeitraum vom 13.05.2009 bis zum 21.10. 2011 einen Nebenwohnsitz in ... in der ... Straße 1 unterhielt. Aus seiner Ehe mit HF2 gingen im weiteren Verlauf der am ... geborene zweite Sohn H2, die am ... geborene Tochter H3 und der am ... geborene jüngste Sohn H4 hervor. Randnummer 5 Nach der Erlangung seiner Approbation als Zahnarzt war der Angeklagte in der Zeit vom Januar 2012 bis zum Juni 2014 zunächst als angestellter Assistenzzahnarzt in Praxen in R., F. und K. tätig. Parallel dazu nahm er im Juni 2013 eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des in der Klinik für MKG-Chirurgie am ... tätigen Prof. Dr. Dr. W. auf. Ab Anfang 2014 wurden diese Tätigkeiten dann schließlich durch Arbeiten als Privat- und Anstaltsarzt in der Justizvollzugsanstalt K. und ab dem 01.07.2015 dann auch in der Justizvollzugsanstalt N. ersetzt. Daneben wurde der Angeklagte vom April 2014 an zusätzlich als zertifizierter Epithetiker tätig. II. Randnummer 6 1. Zur Person HF2s, ihrer Beziehung zu dem Angeklagten und zur Entwicklung der Ehe beider: Randnummer 7 Etwa im Jahr 2001 lebte HB noch in der Nähe von F., wo sie sich schon seinerzeit intensiv mit der Pferdehaltung beschäftigte und über dieses Hobby die Zeugin AS kennenlernte. Sie betrieb seinerzeit in H. das Studium der Tiermedizin, was es mit sich brachte, dass sie zwischen ihrem Wohnsitz und dem Studienort hin und her pendelte. In dieser Zeit nahm sie eine Beziehung zu einem etwa sechs bis sieben Jahre älteren Mann auf, der zunächst noch verheiratet oder doch jedenfalls zuvor bereits einmal verheiratet gewesen war, aus dieser Ehe mehrere Kinder hatte und als Pächter mehrere Tankstellen betrieb. Diesen heiratete sie zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt. Er erlitt allerdings nur wenige Wochen nach der Hochzeit einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen er verstarb. Dieser Umstand belastete HB emotional erheblich, zumal sich nach seinem Tod auch noch herausstellte, dass ihr verstorbener Ehemann mit seinen Unternehmungen insolvent geworden war, so dass sich damit auch für sie als seine Witwe die damalige finanzielle Situation zunächst als unklar darstellte. Unsicher war zunächst auch, ob an sie nach dem Tod ihres Ehemannes eine Lebensversicherungssumme ausgezahlt werden würde. Aufgrund der mit all diesen Umständen verbundenen Belastungen war sie nicht mehr in der Lage, die mit dem Studium verbundenen Prüfungen erfolgreich zu bestehen, so dass sie dasselbe schließlich abbrach. Randnummer 8 Stattdessen nahm sie zu einem ebenfalls nicht näher feststellbaren Zeitpunkt das Studium der Zahnmedizin an der ...-Universität in K. auf. Dort lernten sich dann im Jahr 2004 auch der Angeklagte und HB im Rahmen des gemeinsamen Studiums kennen. Nachdem HB schwanger geworden war und beide am ... geheiratet hatten, bezogen sie zu Beginn des Jahres 2005 das Anwesen an der Anschrift ... 4 in W., an dem sie jeweils ideell hälftiges Miteigentum erwarben und das sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem stark renovierungsbedürftigen Zustand befand. Das dortige Gebäude, einen Resthof, bauten sie im Verlauf der folgenden Jahre nach und nach zu einem Familienheim aus und um, wobei ein Teil der Arbeiten auch durch den Angeklagten selbst in Eigenleistung erbracht wurde. Im Hinblick auf die Geburt des gemeinsamen Sohnes H1 im September 2005 unterbrach die Ehefrau des Angeklagten, die im Zusammenhang mit der Heirat seinen Familiennamen angenommen hatte, ihr Studium und widmete sich in den nächsten Jahren ihren nach und nach geborenen Kindern. Randnummer 9 Nachdem die eheliche Beziehung zunächst noch harmonisch verlaufen war, kam es bereits nach der Geburt des ältesten Sohnes H1 zu zunehmenden Spannungen. Diesen lag zugrunde, dass der Angeklagte viel Zeit für sein Studium sowie dafür aufwenden musste, dass er begleitend zu demselben - auch zum Zwecke der finanziellen Versorgung der jungen Familie - für Dentallabore arbeitete. Diese Situation setzte sich auch nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums während der ihn stark beanspruchenden Berufstätigkeit des Angeklagten fort und verschärfte sich durch die Geburt der weiteren Kinder, mit deren Erziehung HF2 sich allein gelassen fühlte, so dass sie nach der Geburt des zweiten Sohnes H2 im Jahr 2007 gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin AS, die Unzuverlässigkeit des Angeklagten beklagte, Sorgen um den Bestand ihrer Ehe äußerte und Trennungsideen artikulierte. Gleichwohl wurde sie in den nächsten Jahren dann noch zwei weitere Male schwanger, obwohl die Zeugin AS ihr deutlich machte, dass dies für sie eigentlich nicht recht nachvollziehbar sei und dass man aus ihrer Sicht doch nicht auf der einen Seite an eine Trennung denken und auf der anderen für Familienzuwachs sorgen könne. Randnummer 10 Bereits kurze Zeit nach dem Beginn der Ehe hatte HF2 sich zudem vorübergehend auch bei dem Dating-Portal „ElitePartner“ angemeldet, wovon der Angeklagte Kenntnis erlangte und was ihn kränkte. Wann genau dies geschah, was der Anmeldung zugrunde lag und wie lange sie währte, hat sich nicht feststellen lassen. Randnummer 11 Die Zeugin SK, die die Eheleute F. nach deren Einzug im ... kennen gelernt hatte, hatte den Eindruck, dass HF2 dort oft allein war, obwohl sie der Unterstützung ihres Ehemannes bedurft hätte. Nachdem sie erfahren hatte, dass der Angeklagte über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel hinweg eine längere Reise nach Südamerika plante, sprach sie ihn darauf am Telefon an und machte ihm deutlich, dass das aus ihrer Sicht nicht angehe und dass sie es furchtbar finde, dass er seine Ehefrau und seine Kinder in dieser Zeit allein lassen wolle. Der Angeklagte zeigte sich ihr gegenüber auch einsichtig und erklärte sogar, dass er für die offenen Worte der Zeugin dankbar sei. Dieses hinderte ihn allerdings nicht, die von ihm geplante Reise gleichwohl anzutreten. Als HF2 erneut schwanger war, musste in dem Familienheim im ... zum Zwecke der Einrichtung eines Kinderzimmers ein Zimmertausch erfolgen, anlässlich dessen erneute Renovierungsarbeiten zu verrichten waren, bei deren Durchführung die Eheleute K. halfen. Erst nachdem die Zeugin SK dem Angeklagten mit deutlichen Worten klargemacht hatte, dass auch er bei diesen Arbeiten helfen müsse, beteiligte er sich an ihnen. Randnummer 12 Der Angeklagte war auf der anderen Seite der Ansicht, dass HF2 den Haushalt nur unzureichend führte und sich zu viel um die auf dem Anwesen gehaltenen Pferde kümmerte. Tatsächlich räumte HF2 nach der Geburt des dritten Kindes im Rahmen eines Gespräches mit ihrer Freundin, der Zeugin AS, der gegenüber der Angeklagte sich darüber beklagt hatte, auch ein, dass sie mit der Führung des Haushaltes und der Versorgung der Kinder überfordert sei und Hilfe benötige. Sie berichtete der Zeugin AS allerdings auch davon, dass der Angeklagte aus ihrer Sicht „das größte Kind von allen“ sei und für die von ihm monierte Unordnung im Haus selbst mitverantwortlich sei. Ständig müsse sie ihm hinterherlaufen. Auch lade er immer wieder Gäste ein und bringe diese dann mit nach Hause, um zu glänzen, ohne sie vorher zu informieren. Die dargestellten Probleme führten schließlich dazu, dass wenige Monate nach der Geburt des vierten Kindes H4 die Zeugin IF als Haushaltshilfe bei den Eheleuten F. eingestellt wurde, die zweimal wöchentlich im ... tätig wurde, bis HF2 ihr aus Gründen, die ungeklärt geblieben sind, dann mitteilte, dass sie ihrer Hilfe nicht mehr bedürfe, nach einer etwa einjährigen Unterbrechung ihre Tätigkeit im Haushalt der Eheleute F. dann aber wieder aufnahm, nachdem HF2 im Jahr 2018 ihr Studium der Zahnmedizin wieder aufgenommen hatte. Randnummer 13 Der Angeklagte hatte das Gefühl, von HF2 nicht die Anerkennung und Wertschätzung zu erfahren, die er erwartete und die ihm sehr wichtig war, weil er der Auffassung war, finanziell gut für die Familie zu sorgen und viel für den Aufbau des Familienheims im ... getan zu haben. Insbesondere fühlte der Angeklagte sich mit seiner aus seiner Sicht sehr belastenden und schwierigen Arbeit in den Justizvollzugsanstalten von seiner Ehefrau allein gelassen und nicht hinreichend unterstützt, zumal er einen hohen Anspruch an seine Arbeit stellte und viel Zeit für seine Patienten aufwendete. Zum Teil fühlte er sich durch das Verhalten seiner Frau auch gekränkt und „heruntergemacht“ und hatte das Gefühl, nur noch zu „funktionieren“. Zudem hatte er den Eindruck, dass seine Ehefrau viel Wert auf Besitz und Status legte, und sah sich dahingehend unter Druck gesetzt, die dafür erforderlichen Gelder zu erwirtschaften. Das verschärfte sich noch, als bei ihm im Jahr 2015 eine Herzinsuffizienz diagnostiziert wurde, die ihm große Sorgen machte und bei ihm angesichts einer auch bereits bei seinem Vater aufgetretenen Herzerkrankung zumindest vorübergehend Existenzängste auslöste. Da er seinen Lebenswandel und auch seinen Arbeitsrhythmus dessen ungeachtet nicht wesentlich veränderte, sondern im Ergebnis in gleicher Weise wie zuvor fortsetzte, nahm seine Ehefrau seine somatischen Beschwerden und seine Sorgen letztlich nicht dauerhaft ernst, was ihn zusätzlich kränkte. Ausweislich eines Befundberichtes aus dem Frühjahr 2021 war die Leistungsfähigkeit seines Herzens bis dahin dann allerdings wiederhergestellt und bewegte sich in einem normalen Bereich. Randnummer 14 Zwischen den Eheleuten kam es angesichts der zwischen ihnen in zunehmendem Ausmaß auftretenden Spannungen im Verlaufe ihrer Beziehung immer wieder zu Streitigkeiten, anlässlich derer der Angeklagte sich zum Teil so sehr in seine Wut hineinsteigern, dass er Einrichtungsgegenstände beschädigte, was HF2 in Angst versetzte. Etwa im Zeitraum 2017/2018 berichtete sie der Zeugin IF davon, dass sie inzwischen erhebliche Angst vor ihm verspüre. Zur Begründung führte sie aus, dass es einen Streit zwischen beiden gegeben habe, in dessen Verlauf sie sich im Badezimmer des Hauses eingeschlossen habe. Danach habe der Angeklagte von außen gegen die Badezimmertür geschlagen oder getreten, so dass diese beschädigt worden sei. Anlässlich einer Inaugenscheinnahme der Tür konnte die Zeugin IF dann auch tatsächlich feststellen, dass diese ein großes Loch im Bereich der Türklinke und des Türschlosses aufwies. Auch die Zeugin AS bemerkte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt anlässlich eines Besuches bei der Familie F., dass auf der Terrasse ein zerschlagenes Möbelstück stand, zu dem HF2 ihr erklärte, dass dieses von dem Angeklagten bei einem Wutausbruch desselben beschädigt worden sei. Randnummer 15 Die Beziehung der Eheleute wurde zusätzlich dadurch belastet, dass HF2 den Verdacht hegte, dass ihr Ehemann „fremdgehe“. Sofern sie ihm dies vorhielt, was immer wieder geschah, bestritt er ihr gegenüber indes stets vehement, außereheliche Beziehungen zu unterhalten. Gleichwohl war sie von der inhaltlichen Richtigkeit ihres Verdachtes überzeugt und eifersüchtig. Randnummer 16 Spätestens am Ende des Jahres 2016 erwog HF2 erstmals dann auch konkret, sich von dem Angeklagten zu trennen und sich von ihm scheiden zu lassen. Daher suchte sie im Dezember 2016 den in K. geschäftsansässigen Rechtsanwalt TV auf, dem sie von ehelichen Problemen mit dem Angeklagten und ihren Erwägungen berichtete. Der Zeuge TV informierte sie über die Voraussetzungen und Folgen einer Scheidung und die ungefähre Höhe der zu erwartenden Unterhaltsleistungen für sie und die Kinder, die er auf rund 3.000 € schätzte. Das Gespräch endete mit der Erklärung HF2s, zunächst noch einmal mit dem Angeklagten über das weitere gemeinsame Leben sprechen zu wollen. Ob sie dies tat und was das für Folgen hatte, hat sich nicht feststellen lassen. Jedenfalls suchte sie den Zeugen TV danach zunächst erst einmal nicht wieder auf, so dass dieser den von ihm angelegten Vorgang weglegte. Randnummer 17 Etwa zu Beginn des Jahres 2017 lernten die Eheleute F. das Ehepaar KT und GT kennen, nachdem diese nach W. gezogen und alle vier in dem örtlichen Kindergarten aufeinandergetroffen waren, den ihre Kinder besuchten. Im weiteren Verlauf entwickelte sich zwischen ihnen und dabei vor allem zwischen den beiden Frauen eine Freundschaft. Im Rahmen der damit verbundenen häufigeren privaten Kontakte gewannen die Zeugen T. den Eindruck, dass sich die Beziehung der Eheleute F. in keinem guten Zustand befand. HF2 wirkte auf sie deprimiert, müde, ausgelaugt und mit der Haushaltsführung sowie der Versorgung der vier Kinder überfordert. Auch gegenüber der Zeugin KT äußerte sie Trennungsideen und berichtete, dass der Angeklagte sehr viel arbeite. Auch die Eheleute T. selbst gewannen den Eindruck, dass der Angeklagte oft abwesend war und lieber etwas mit seinen Freunden unternahm oder eigenen Interessen wie zum Beispiel dem Segeln und Tauchen nachging. Andererseits beklagte auch er ihnen gegenüber den Zustand seiner Ehe und erklärte, dass seine Frau aus seiner Sicht zu viele Pferde halte und dies sehr kostspielig sei. Des Weiteren monierte er ihnen wie auch anderen gegenüber, dass seine Frau sich zu Beginn der Ehe einmal bei dem Dating-Portal „ElitePartner“ angemeldet hatte, was ihn weiterhin kränkte und von ihm anlässlich von Auseinandersetzungen immer wieder thematisiert wurde. Die Zeugen T. beschlossen daher, die Eheleute F. dabei zu unterstützen, wieder zueinander zu finden. So halfen sie ihnen etwa - das galt insbesondere für KT - beim Aufräumen des Hauses und trafen sich wiederholt mit ihnen im Beisein der gemeinsamen Kinder. Dies führte auch tatsächlich dazu, dass der Angeklagte sich entschloss, mehr zusammen mit den Mitgliedern seiner Familie zu unternehmen, und für diese in der Folge eine Zeit lang präsenter war. Er bot den Eheleuten T., seiner Ehefrau und auch anderen Bekannten zudem an, mit seiner Unterstützung kostengünstig einen Jagdschein zu erwerben, und setzte diese Ankündigung dann auch erfolgreich um. Nachdem sie die entsprechende Prüfung bestanden hatte, ging es dann auch HF2 psychisch insgesamt besser, da sie daraus Selbstbewusstsein schöpfte und mit Freude und Einsatz ihr Zahnmedizinstudium weiter betrieb, von dem sie sich versprach, auch finanziell unabhängiger von dem Angeklagten zu werden. Randnummer 18 Nachdem er zu Beginn des Jahres 2018 das in W. im ... 4 gelegene und von ihm voll finanzierte bebaute Grundstück, auf dem er das dort befindliche Gebäude nach und nach in eine Zahnarztpraxis umbauen wollte, in der er später zusammen mit seiner Ehefrau tätig zu werden gedachte, zu Alleineigentum erworben hatte, fiel der Angeklagte dann jedoch in alte Verhaltensweisen zurück. Er war erneut weniger präsent und erwies sich hinsichtlich mit ihm getroffener Absprachen als unzuverlässig. So kam es unter anderem vor, dass er, sofern bei den Eheleuten Gäste eingeladen worden waren, bereits nach zehn Minuten wieder verschwand, um andere Angelegenheiten zu regeln. Auch wirkte er zunehmend fahrig. Bedingt durch den Ankauf der Liegenschaft im ... 4 geriet der Angeklagte zudem unter zusätzlichen finanziellen Druck, der ihn weiter belastete. Da auch das Grundstück im ... noch nicht schuldenfrei war, musste er monatlich allein rund 5.000 € für die Tilgung der Darlehensraten aufwenden, zu denen weitere Verbindlichkeiten hinzutraten, die zum Zeitpunkt der Taten vom 19.05.2021 eine Höhe von insgesamt 846.302,77 € erreichten. Randnummer 19 Der Verdacht HF2s, dass der Angeklagte ein außereheliches Verhältnis zu der Zeugin DD unterhalten könnte, gründete sich unter anderem auf die nachfolgend dargestellten Vorfälle: Die Zeugin DD hatte im Jahr 2015 als zahnmedizinische Angestellte des Angeklagten in den Justizvollzugsanstalten K. und N. für diesen zu arbeiten begonnen und später gelegentlich auch in seiner noch im Aufbau begriffenen Zahnarztpraxis im ... 4 ausgeholfen. Dabei hatte sie den Angeklagten zwar als „chaotisch“ agierenden Menschen kennen, aber auch seine von ihr empfundene Empathie, Fröhlichkeit und gerechtigkeitsliebende Art und Weise schätzen gelernt. Sein Umgang mit den von ihm im Vollzug betreuten Gefangenen erschien ihr sogar als übertrieben hilfsbereit, so dass sie ihn diesbezüglich zu begrenzen versuchte. Das galt auch deshalb, weil er aus ihrer Sicht in der Justizvollzugsanstalt N. zu viele Patienten zu behandeln hatte. Aus Gesprächen mit ihm war auch ihr bekannt, dass es in der Ehe des Angeklagten Probleme gab. So berichtete er ihr, dass es für seine Ehefrau vor allem wichtig sei, auf ihren Pferden zu reiten, und dass sie darüber die gemeinsamen Kinder vernachlässige, während er selber seinen Angaben zufolge viel mit den Kindern unternahm. Auf der anderen Seite erzählte er ihr allerdings auch von dem durch seine Ehefrau wieder aufgenommenen Studium und berichtete von seinen Plänen, nach dessen Beendigung seine Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten aufzugeben und zusammen mit seiner Frau die Zahnarztpraxis im ... 4 zu betreiben. Randnummer 20 Anlässlich eines von der Justizvollzugsanstalt im März 2019 in den N. Holstenhallen veranstalteten Ball, an dem außer den Eheleuten F. und T. auch die Zeugin DD und ihr Ehemann teilnahmen, reagierte HF2 eifersüchtig, als die Zeugin DD dem Angeklagten ungefragt ein Glas mit einem Getränk aus der Hand nahm und daraus trank. Dies führte dazu, dass sie der Zeugin DD lautstark eine Szene machte, sie packte und schüttelte und erklärte, dass es „nun aber gut“ sei und die Zeugin DD den Bogen überspanne, bis der Angeklagte intervenierte. Auch die Zeugin KT wandte sich an die Zeugin DD und fragte diese, ob sie eine sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten unterhalte und ob ihr bewusst sei, dass sie etwas „kaputt mache“. Daraufhin erwiderte die Zeugin DD, dass das die Zeugin KT nichts angehe. Das Angebot der Zeugin KT, sie nach Hause zu fahren, lehnte HF2 ab. Stattdessen kehrte sie in Begleitung des Angeklagten nach W. zurück. Allerdings kam es auch, nachdem beide zu Bett gegangen waren, noch zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen ihnen über den Vorfall, die damit einhergingen, dass der Angeklagte seine Frau zu fixieren versuchte, und in deren Rahmen HF2 ein „Veilchen“ davontrug. Dass dies auf eine vorsätzliche Körperverletzung seitens des Angeklagten zurückging, hat indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Randnummer 21 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 24.06.2020 erzählte der Angeklagte seiner Frau darüber hinaus davon, dass er im Rahmen eines „Tages der offenen Tür“ zusammen mit der Zeugin DD in der Justizvollzugsanstalt L. anwesend sein müsse. Er erklärte ihr, dass er zu diesem Zwecke dort bereits einen Tag zuvor anreisen müsse, was sie misstrauisch machte, da sie bereits vermutete, dass er zu seiner Angestellten ein außereheliches Verhältnis unterhielt. Nachdem ihr die Zeugin KT, der sie davon berichtet hatte, geraten hatte, ebenfalls nach L. zu fahren, reiste sie ihm am nächsten Tag hinterher. In L. angekommen sah sie den Angeklagten in der Nähe der dortigen Justizvollzugsanstalt zusammen mit der Zeugin DD aus seinem Fahrzeug aussteigen. Nachdem beide fortgegangen waren, öffnete sie mit Hilfe eines Zweitschlüssels das Fahrzeug des Angeklagten, in dem sie die Handtasche der Zeugin DD vorfand, in der sie einen Slip und eine Zahnbürste entdeckte. Als sie den Angeklagten später damit konfrontierte und ihm vorhielt, sie mit der Zeugin DD zu betrügen, bestritt er dies und behauptete, dass er die Zeugin DD lediglich bei deren in L. wohnenden Schwägerin abgeholt habe. Tatsächlich war es jedoch schon spätestens ein Jahr vor dem 24.06.2020 zu einem ersten sexuellen Kontakt zwischen der Zeugin DD und dem Angeklagten gekommen, nachdem diese ihn aufgesucht und ihm mitgeteilt hatte, dass sie sich gern noch einen weiteren Arbeitsplatz suchen und ihn diesbezüglich um seine Erlaubnis bitten wolle. Im weiteren Verlauf nutzten beiden für ihre weiteren Treffen dann etwa vier- bis sechsmal auch eine Handwerkerwohnung CBs, eines der späteren Tatopfer, die dieser in K. unterhielt und die er dem Angeklagten für diese Zwecke zur Verfügung stellte. Randnummer 22 Der Angeklagte und die Zeugin AK lernten sich im Jahre 2016 in der Justizvollzugsanstalt K. kennen, wo Letztere in der Verwaltung arbeitete. Die Zeugin empfand den Angeklagten als einen offenen, charmanten und äußerst hilfsbereiten Menschen. Am Ende desselben Jahres nahmen beide ebenfalls eine sexuelle Beziehung zueinander auf, wobei der Angeklagte sich auch mit dieser Zeugin mehrfach in der Handwerkerwohnung CBs in K. traf. Im Jahr 2017 wurde die Zeugin AK schwanger. Sie nahm an, dass der Angeklagte der Erzeuger des Kindes sei, war indes von Anfang an fest entschlossen, dasselbe nicht zur Welt zu bringen, was sie dem Angeklagten auch mitteilte. Dieser kommentierte die Mitteilung nicht weiter und überließ der Zeugin die Entscheidung. Nach dem von ihr daraufhin veranlassten Eingriff setzten beide ihre Beziehung unverändert fort. Als sie schließlich gemeinsam für zwei Tage nach Polen verreisten, schöpfte dann jedoch der Ehemann der Zeugin Verdacht und rief seine Frau mehrfach dort an. Daraufhin brachen der Angeklagte und die Zeugin AK ihre Reise ab. Anschließend gelang es dem Angeklagten, den Ehemann der Zeugin AK im Rahmen eines von ihm herbeigeführten persönlichen Treffens zu beschwichtigen. In den mit ihr geführten Gesprächen schilderte der Angeklagten der Zeugin, dass seine Ehefrau sich aus seiner Sicht nicht ausreichend um die Kinder kümmere und diese öfter allein seien, weil sie reite und zudem wieder studiere. Deshalb sei auch bereits eine Haushaltshilfe eingestellt worden. Auch diese Zeugin hatte allerdings den Eindruck, dass es dem Angeklagten durchaus recht war, dass seine Frau ihr Studium der Zahnmedizin wieder aufgenommen hatte. Zudem schienen ihr die im Zusammenhang mit dem Erwerb und Umbau des Grundstückes im ... 4 entstandenen Verbindlichkeiten ihn zu belasten. Zu Beginn des Jahres 2020 kam der Zeugin AK dann das Gerücht zu Ohren, dass der Angeklagte auch eine Beziehung mit der Zeugin DD unterhielt, was sie indes zunächst nicht glaubte. Ihre eigene Beziehung zu dem Angeklagten endete im Sommer 2020, nachdem diejenige mit der Zeugin DD endgültig aufgeflogen war und der Angeklagte in einem nicht näher bestimmbaren Zusammenhang auch sein Verhältnis mit der Zeugin AK offengelegt hatte. Randnummer 23 Daneben unterhielt er auch noch zu mindestens einer anderen Frau eine weitere außereheliche Beziehung, zu deren Verlauf und Schicksal indes keine näheren Feststellungen getroffen worden sind. Randnummer 24 Am 24.06.2020 fand HF2 ihren Verdacht, dass der Angeklagte tatsächlich eine sexuelle Beziehung zu seiner Angestellten, der Zeugin DD, unterhielt, bestätigt. Den sicheren Nachweis dieser Beziehung erlangte sie dadurch, dass sie auf eine nicht näher feststellbare Art und Weise eine technische Einrichtung in dem Gebäude im ... 4 anbrachte oder anbringen ließ, mit deren Hilfe sie Tonaufnahmen herstellen konnte. Auf einer solchen konnte sie dann Dinge hören, die für sie den sicheren Rückschluss auf dort stattgefundene sexuelle Kontakte des Angeklagten mit einer Frau zuließen. Daraufhin wandte sie sich mit ihrer Entdeckung an den Angeklagten, dem sie ab 19.03 Uhr mehrere Textnachrichten schrieb, von denen die erste den folgenden Inhalt hatte: „Wie kann man nur so schlecht gelaunt sein, wenn man vorher so gut gevögelt hat? Du tust mir leid“. In den weiteren Textnachrichten teilte sie ihm bis um 19.15 Uhr unter anderem dann mit, dass sie ihm noch viel Spaß wünsche, dass sie alles auf Tonband habe, dass sie es schon lange gewusst habe, dass es zwischen ihnen „aus“ sei, dass er sie nicht liebe und jetzt nicht mehr zu lügen brauche, dass er keine Angst davor haben müsse, dass sie den Kindern sogleich alles erzähle, dass er sich jedoch eine Ausrede werde einfallen lassen müssen, warum er ab jetzt immer in der Praxis schlafe, und dass „D.“ (scil: die Zeugin DD) sich freuen werde. Der Angeklagte antwortete ihr in seinen ihr in der Zeit von 19.40 Uhr bis um 19.47 Uhr übersandten Textnachrichten „Die Kinder als Waffe“ „Bitte halte H1 raus“ und „Wir reden gleich“. Mit Letzterem erklärte sie sich unmittelbar darauf einverstanden, machte jedoch deutlich, dass dies ein aufrichtiges und ehrliches Gespräch sein müsse. In dem nachfolgenden Gespräch räumte der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau zumindest ein, längerfristig ein außereheliches Verhältnis zu der Zeugin DD unterhalten zu haben. Daraufhin trafen die Eheleute eine schriftliche Trennungsvereinbarung, in der sie festhielten, dass der Angeklagte mit sofortiger Wirkung in die Zahnarztpraxis im ... 4 umziehen sollte, während HF2 und die gemeinsamen Kinder im ... sollten verbleiben dürfen. Darüber hinaus regelten sie, zu welchen Zeiten der Angeklagte gemeinsam mit den Kindern im Haus im ... die Mahlzeiten sollte einnehmen dürfen, und vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis des Angeklagten mit der Zeugin DD zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 01.08.2020 zu kündigen sei. In direkter Umsetzung dieser Vereinbarung kam es tatsächlich zeitnah zu einer räumlichen Trennung der Ehepartner. Auch das Arbeitsverhältnis mit der Zeugin DD wurde noch im selben Monat einvernehmlich aufgehoben. Randnummer 25 Nachdem die außerehelichen Aktivitäten des Angeklagten aufgedeckt worden waren, kam es noch am 24.06.2020 an einem Bootssteg am W... See zu einem zufälligen Treffen zwischen HF2 und der Zeugin HT. Im Verlaufe des Gesprächs beider zeigte sich HF2 emotional erheblich durch die Umstände belastet und begann heftig zu weinen. Sie berichtete der Zeugin, dass sie nunmehr herausbekommen habe, dass ihr Mann „fremdgegangen“ sei, was sie bereits seit längerer Zeit vermutet habe, was er jedoch stets wütend bestritten habe, so dass sie schon gar nichts mehr zu sagen gewagt habe. Nun habe sie aber aufgrund einer akustischen Aufzeichnung den Beweis dafür erhalten, weil auf der Aufnahme sexuelle Kontakte zu hören seien. Als sie ihren Mann mit diesem Umstand konfrontiert habe, habe er ihr zunächst sogar Vorwürfe gemacht und zu ihr gesagt, dass sie ja nicht hätte hinhören müssen. Jetzt wisse sie nicht, was sie machen solle. Nach dem Eindruck der Zeugin HT war HF2 durch das Geschehen massiv verletzt. Sie machte sich zudem Sorgen um ihre Zukunft, die sie damit begründete, dass sie ja schon dreiundvierzig Jahre alt und die Mutter von vier Kindern sei und nichts und niemanden habe. Die Zeugin versuchte HF2 damit zu trösten, dass sie doch Zahnmedizin studiere, woraufhin HF2 erwiderte, dass sie bis zum Abschluss noch zwei weitere Semester benötigen werde. Zudem berichtete sie davon, dass eine gemeinsame Segeltour mit der Familie geplant gewesen sei und dass sie sich nun gar nicht mehr vorstellen könne, wie das funktionieren solle. Die Zeugin unterbreitete ihr daraufhin das Angebot, erforderlichenfalls vorübergehend in eine in ihrem Eigentum stehende freie Wohnung einzuziehen. Dieses Angebot nahm sie jedoch nicht in Anspruch. Randnummer 26 Nach der Trennung im Juni 2020 berichtete der Angeklagte auch dem mit ihm befreundeten Zeugen KO, der bei der Hochzeit der Eheleute als Trauzeuge fungiert hatte, davon, dass HF2 herausbekommen habe, dass er mit mehreren Frauen Affären gehabt habe, und dass sie dies nun auch beweisen könne. Man gehe allerdings noch vernünftig miteinander um. Der Angeklagte erklärte, dass er nunmehr „reinen Tisch“ machen und unbedingt um seine Ehefrau kämpfen wolle. Randnummer 27 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, nachdem HF2 von der außerehelichen Beziehung ihres Ehemannes zu der Zeugin DD erfahren hatte, stellte sie auch die Zeugin AK, mit der sie schon zuvor private Kontakte gepflegt hatte, anlässlich eines Strandspazierganges zur Rede. Zunächst bestritt die Zeugin, ebenfalls ein Verhältnis mit dem Angeklagten gehabt zu haben. HF2 erzählte ihr daraufhin, dass auch die Zeugin DD eine jahrelange Affäre mit dem Angeklagten gehabt habe. Dies habe sie letztlich anhand einer Tonaufnahme festgestellt. Auf entsprechende Vorhalte hin habe der Angeklagte ihr gegenüber die außereheliche Beziehung eingestanden und eingeräumt, ein gleichartiges Verhältnis auch mit der Zeugin AK unterhalten zu haben. Da die Zeugin AK ihr dies abnahm, gab sie die außereheliche Beziehung zu dem Angeklagten ebenfalls zu, die sie aufgrund der im selben Zusammenhang erzielten Gewissheit über die inhaltliche Richtigkeit der ihr über den Angeklagten und die Zeugin DD zugetragenen Gerüchte umgehend beendete. Randnummer 28 Mit dem ebenfalls in W. ansässigen Zeugen Dr. B waren der Angeklagte und seine Ehefrau bereits seit vielen Jahren bekannt. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt in der Mitte des Jahres 2020 offenbarte der Angeklagte auch diesem, dass er seiner Ehefrau jahrelang mit mehreren Frauen untreu gewesen sei. Nunmehr habe sie ihn damit so konfrontiert, dass er in Erklärungsnöte geraten sei und es ein Konfliktlösungsgespräch zwischen beiden gegeben habe. Seine Ehefrau habe sich in diesem Zusammenhang von ihm getrennt. Weitere Details zu den außerehelichen Kontakten erfragte der Zeuge nicht, da er diese erklärtermaßen nicht guthieß und sie ihn deshalb auch nicht interessierten. Randnummer 29 Nach der Trennung nahm der Angeklagte am 03.07.2020 Kontakt zu dem Psychiater und Psychotherapeuten Professor Dr. A mit dem Ziel Kontakt auf, sich zusammen mit seiner Ehefrau bei diesem einer Paartherapie zu unterziehen. Dem Zeugen berichtete der schuldbewusst und niedergeschlagen wirkende, aber gesprächige Angeklagte davon, dass er erhebliche Eheprobleme habe, da er eine außereheliche Beziehung unterhalten habe. Nunmehr wolle er seine Ehe retten. Der Zeuge Dr. A war bereit, die therapeutische Begleitung zu übernehmen, verlangte von dem Angeklagten jedoch, dass sich HF2 ebenfalls bei ihm melde, was sie auch tatsächlich tat, indem sie sich mit E-Mails an ihn wandte. Zu einer konkreten Terminsvereinbarung kam es jedoch in den nächsten Monaten nicht, da dem stets äußere Umstände entgegenstanden. Randnummer 30 HF2 war auch weiterhin im Zweifel darüber, ob sie den für den Sommer 2020 geplanten gemeinsamen Segelurlaub zusammen mit dem Angeklagten und den Kindern antreten sollte. Sie bat deshalb den Zeugen GT telefonisch um dessen Rat, der sich aber nicht festlegen wollte und erklärte, dass das allein ihre Entscheidung sei. Im Ergebnis entschloss sie sich dann doch dazu, an der Segelreise teilzunehmen, wofür zumindest die Zeugin KT kein Verständnis hatte, die ebenso wie ihr Ehemann GT nach dem Bekanntwerden der Affären des Angeklagten auf Distanz zu diesem gegangen war. Im Verlauf der Segelreise traf der Zeuge KO in L. zufällig auf die dort mit ihrem Segelboot liegenden Eheleute F., die auf ihn den Eindruck machten, als seien sie wieder glücklicher und als hätten sie wieder zueinandergefunden. Tatsächlich berichtete HF2 nach dem Ende der Segeltour der Zeugin IF davon, dass sie und der Angeklagte es noch einmal miteinander „probieren“ wollten. Auch als einige Zeit später im Kreise der Familie die Taufe von zweien der Kinder stattfand, entstand der Eindruck, dass die Eheleute sich wieder miteinander versöhnt hatten. Gleichwohl blieb es trotz des von dem Angeklagten geäußerten Wunsches, in das Familienheim im ... zurückzukehren, zunächst bei der räumlichen Trennung der Ehegatten. Auch danach hatte HF2 weiterhin Schwierigkeiten damit, erneut ein ausreichendes Vertrauen zu ihrem Ehemann aufzubauen, was sie unter anderem gegenüber der Zeugin HT zum Ausdruck brachte, der sie zugleich erklärte, dass der Angeklagte so tue, als wäre alles ganz normal und einfach nur ihr Problem. Randnummer 31 Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Segelurlaub, spätestens aber Anfang Oktober 2020, führten HF2 und der Angeklagte ein Paarberatungsgespräch, in dessen Rahmen der Angeklagte von dem Berater aufgefordert wurde, die „Dinge auf den Tisch zu legen“. Daraufhin machte er seiner Frau derart viele und intensive Vorwürfe, dass sie keine Chance zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm mehr sah und dies dem Angeklagten auch deutlich machte. Randnummer 32 Zu akzeptieren vermochte der Angeklagte das indes nicht. Im Gegenteil begann er nunmehr damit, auch von den mit seiner Frau am 24.06.2020 getroffenen Vereinbarungen wieder abzurücken, indem er etwa am Vormittag des 17.10.2020 im ... auftauchte, darauf hinwies, dass das Anwesen nach wie vor in seinem Miteigentum stehe, und den Anspruch erhob, wieder dort einzuziehen. Nachdem sie ihn zurechtgewiesen und ihm klar gemacht hatte, dass sie sich notfalls eine neue Bleibe suchen werde, trennte sie sich im Oktober 2020 endgültig von ihm. Der Angeklagte lenkte daraufhin vorübergehend wieder ein und teilte ihr in mehreren Textnachrichten vom 19.10. und 04.11.2020 mit, dass er sich kompetente Hilfe suchen wolle, dass er sie immer lieben werde und nach wie vor an die Ehe beider glaube. HF2 antwortete ihm daraufhin jedoch nur, dass sie so wenig wie möglich mit ihm zu tun haben wolle und von ihm erwarte, dass er seiner Verantwortung nachkomme. Das sei alles. Daraufhin meldete der Angeklagte sich im November 2020 erneut bei dem Therapeuten Prof. Dr. A, dem er mitteilte, dass er die Sache „verbaselt“ und seine Ehe ruiniert habe. Er sei mit seiner Frau bei einer Beratungsstelle gewesen und der dortige Berater habe von ihm verlangt, dass er die volle Wahrheit erzähle. Er habe daraufhin im Beisein seiner Ehefrau alles „ausgepackt“, was dazu geführt habe, dass seine Frau total erschüttert gewesen sei und das Gespräch abgebrochen habe. Randnummer 33 2. Zum Tatgeschehen vom 13.11.2020 (Anklage der Staatsanwaltschaft Kiel vom 27.12. 2021 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 558 Js 36/21): Randnummer 34 Am Vormittag des 13.11.2020 kam es erneut zu einem Austausch von Textnachrichten zwischen den Eheleuten. Nachdem HF2 dem Angeklagten deutlich gemacht hatte, dass er lernen müsse, ehrlich und mit sich selbst zufrieden zu sein, und dass erst dann, wenn er sich zu lieben lerne, auch jemand anderes dies könne, reagierte er mit den knappen Zeilen „Wer denn?“ und „??? Denke ich bin ein Narzisst“, was seine Frau zu der Erwiderung veranlasste, dass sie genau das auch tatsächlich glaube, dass sie ihn darüber hinaus für „bipolar“ halte und dass man eigentlich alles, was es an Störungen gebe, bei ihm finde. Das versetzte den bereits spürbar schlecht gelaunten Angeklagten in noch größere Verärgerung. Er versuchte sie daraufhin vergeblich telefonisch zu erreichen, schrieb ihr „Was soll das denn???“ und „Geh jetzt ran“ und kündigte schließlich um 12.30 Uhr an, dass er nunmehr zum ... kommen werde, was er dann gegen 12.40 Uhr auch tat. Ob seine Verärgerung allein auf dem vorangegangenen Dialog beruhte oder auch dadurch hervorgerufen worden war, dass ihm die Scheidungspläne seiner Ehefrau deutlich geworden waren, weil er an einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem oder am 13.11.2020 anlässlich eines unberechtigten Aufenthaltes im Schlafzimmer seiner Ehefrau einen Zettel vorgefunden hatte, auf dem diese Stichwörter für bei der Durchführung eines Scheidungsverfahrens von ihr zu beachtende Umstände notiert hatte, hat weder sicher festgestellt noch ausgeschlossen werden können. Randnummer 35 Im ... traf er auf HF2, die kurz zuvor von einem Ausritt zurückgekehrt und allein vor Ort war. Sie machte ihm angesichts seines erkennbar wütenden Zustandes deutlich, dass sie nicht mehr mit ihm zu reden bereit sei, und begab sich in das Haus hinein, in welches ihr der Angeklagte folgte. Dort packte er sie an ihren Oberarmen und erklärte ihr im Laufe des sich daraufhin entwickelnden Streites sinngemäß, dass auch er Rechte an dem Haus habe, dass er wieder einziehen werde und dass sie doch ausziehen solle, während sie ihrerseits von ihm verlangte, das Haus zu verlassen. Als der Angeklagte der Aufforderung seiner Ehefrau, sie loszulassen und nicht anzufassen, nicht nachkam, trat sie nach ihm, um sich von ihm zu lösen, traf ihn allerdings nicht. Daraufhin erklärte der Angeklagte wutentbrannt, dass er sie nun „fertig machen“ werde, holte mit seinem rechten Arm zum Schlage aus, hielt kurz inne, so dass HF2 bereits glaubte, dass er ihr doch nichts tun werde, versetzte ihr dann jedoch einen Faustschlag, der sie auf die Nase traf und infolge dessen sie blutend im Flur zu Boden ging. Nachdem dies geschehen war, trat der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt an den Füßen leichte Halbschuhe trug, seiner Frau noch mehrfach gegen den Kopf. Anschließend zog er sie mit seinem um ihren Hals gelegten Arm hoch, so dass sie in Luftnot geriet, und zückte ein von ihm mitgeführtes Messer, das er jedoch nicht einsetzte, sondern umgehend wieder wegsteckte. Als HF2, die erhebliche Angst verspürte und angesichts des Messers auch dessen Einsatz befürchtet hatte, den Angeklagten bat, sie los und gehen zu lassen, hielt er inne, zeigte sich ihr gegenüber reuig und sagte zu ihr, dass sie ihn bitte erschießen möge. Sodann holte er ein Handtuch herbei, damit sie sich mit Hilfe desselben das Blut vom Gesicht wischen könne. In diesem Zusammenhang gelang es ihr, das Haus zu verlassen und mit Hilfe des zufällig vor Ort erscheinenden Postboten Zuflucht bei ihren Nachbarn, den Eheleuten Ti., zu suchen. Entweder diese oder der Postbote alarmierten daraufhin über die Notrufnummer die Polizei und den Rettungsdienst. Randnummer 36 Um 13.05 Uhr traf ein Rettungstransportwagen am Tatort ein, der HF2 zum Zwecke ihrer weiteren ärztlichen Versorgung in das Universitätsklinikum K. verbringen sollte. Anschließend erschien der in der Polizeistation A. tätige Polizeibeamte AB, der sich nach seinem Eintreffen der zu diesem Zeitpunkt bereits am Rettungswagen befindlichen HF2 zuwandte, die ihm mitteilte, dass ihr Mann sie geschlagen habe. Im weiteren Verlauf berichtete sie dann auch noch, dass sie von ihm vier bis fünf Tritte gegen den Kopf erhalten habe. Sie blutete im Gesichtsbereich und hielt sich deswegen zeitweise ein Tuch vor die Nase. An ihrer Oberlippe nahm der Zeuge AB eine v-förmig konfigurierte Platzwunde wahr. Nach seiner Kontaktaufnahme mit HF2 begab er sich zu dem Anwesen im ..., wo ihm der Angeklagte vor dem Gebäude entgegenkam, der dem Zeugen seine Hände nach vorn ausgestreckt wie in Erwartung einer Fesselung. mit Handschellen entgegenhielt und erklärte, dass er jetzt zum Täter geworden sei und damit leben müsse. Der Zeuge AB erwiderte, dass er eine Strafanzeige fertigen müsse. Der Angeklagte wirkte dabei auf ihn ruhig und gefasst. Randnummer 37 Von ihrem verletzten Gesicht wurde mit Hilfe ihres Mobiltelefones ein Lichtbild gefertigt, das HF2 um 13.08 an die Zeugin KT mit dem Zusatz versehen versandte, dass der Angeklagte sie zusammengeschlagen habe. Dasselbe Bild schickte sie auch der Zeugin AS, die sich zusammen mit ihrer Tochter von H. aus sogleich auf den Weg nach W. machte, um HF2 zu unterstützen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gesichtsverletzungen HF2s und der Beschaffenheit der von dem Angeklagten bei der Tat getragenen Schuhe wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die davon gefertigten Lichtbilder (Sobd. „Auswertung Mobiltelefon GS“, Bl. 7 und SoBd. „13.11.2020“, Bl. 8) verwiesen. Randnummer 38 3. Zu den unmittelbaren Tatfolgen: Randnummer 39 HF2 befand sich zum Zwecke ihrer näheren Untersuchung und der Behandlung ihrer Verletzungen am 13.11.2020 von 14.00 Uhr bis 15.46 Uhr in der interdisziplinären Notaufnahme des Universitätsklinikums in K.. Dort wurden bei ihr eine mehrfragmentäre und geringfügig dislozierte Nasenbeinfraktur, ein Cut auf dem rechten Nasenrücken, ein 1 cm langer und ca. 0,2 cm tiefer Cut im Bereich der rechten Oberlippe, der mit einem Hämatom und einer ausgeprägten Schwellung einherging, ein 2 x 2 cm großes Hämatom mit deutlicher Schwellung supraorbital im Bereich der linken Stirn und ein linksseitiges Monokelhämatom diagnostiziert. Zudem klagte sie nach der von ihr erlittenen Gewalteinwirkung gegen ihre linke Halsseite über Schluckbeschwerden. Randnummer 40 Nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum wurde HF2 dort von der Zeugin KT abgeholt, die sie wieder nach Hause zu dem Anwesen im ... brachte, wo die Zeugin noch Blutspuren im Flur vorfand und wo HF2 auf ihre mittlerweile ebenfalls eingetroffene Freundin, die Zeugin AS, traf, die in den folgenden Tagen bei ihr blieb, da HF2 trotz des Austausches der Schlösser am Haus nach der sie traumatisierenden Tat erhebliche Angst vor einem neuerlichen Erscheinen des Angeklagten hatte, über dessen Verbleib sie zunächst keine genauen Kenntnisse hatte. Sie litt unter Schlafstörungen und schreckte insbesondere bei Geräuschen unbekannter Ursache aus dem Schlaf auf. Zeitweise nahm sie sogar ihre beiden jüngsten Kinder mit in ihr Bett. Auch hatte sie mehrere Kontakte mit einem Psychotherapeuten. Zum Zwecke der Überwachung des Anwesens ließ sie zudem mindestens eine Überwachungskamera installieren. Randnummer 41 Am 14.11.2020 begab sie sich in die ambulante Weiterbehandlung ihrer Verletzungen durch den HNO-Arzt Dr. G, dem sie berichtete, dass sie einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe, infolge dessen sie zu Boden gegangen sei, wo sie dann noch mindestens ein Tritt ins Gesicht getroffen habe, und der im weiteren Verlauf am 17.11.2020 eine CT-Bildgebung veranlasste, die ergab, dass der Nasenbeinbruch operativ versorgt werden musste. Dieser Eingriff wurde durch den Zeugen Dr. G bei HF2 am 19.11.2020 in Vollnarkose durchgeführt. Im Zuge des Eingriffes richtete er die Nase und brachte an ihr zum Zwecke der Stützung des Bruches Stützschienen aus Silikon an, die nach einer am 20.11.2020 durchgeführten Wundkontrolle am 24.11.2020 von ihm wieder entfernt wurden. Die Wundheilung selbst verlief problemlos. Randnummer 42 Am 14.11.2020 suchte der Zeuge MS HF2 an ihrer Wohnanschrift auf. Diese hatte ihm bereits einige Zeit zuvor davon berichtet, dass sie in ihrer Ehe unter anderem deshalb nicht glücklich sei, weil der Angeklagte oft abwesend sei, sich nicht ausreichend um die Kinder kümmere und für diese letztlich keine Verantwortung übernehme. Der Zeuge ging deshalb davon aus, dass die Eheleute seinerzeit bereits getrennt lebten. Als er die sichtbaren Gesichtsverletzungen bemerkte und HF2 auf dieselben ansprach, schilderte sie ihm, dass es zwischen dem Angeklagten und ihr zu einem Streit über dessen Anwesenheitsrecht im Haus im ... gekommen sei, in dessen Verlauf er sie, als sie versucht habe, ihn aus dem Haus zu drängen, zu Boden geschubst und ihr einen Tritt ins Gesicht versetzt habe. Einige Tage später traf der Zeuge MS dann auch auf den Angeklagten selbst, der ihm erzählte, dass er „Scheiß gebaut“ habe. HF2 habe ihn aus dem Haus herauszerren wollen und ihn dabei mit ihren Fingernägeln irgendwie an den Unterarmen gekratzt oder diese in sie hineingedrückt. Daraufhin habe er sie wohl heruntergerissen und bei dem Versuch, ihr Knie mit seinem Knie wegzutreten, versehentlich ihr Gesicht getroffen. Randnummer 43 Infolge des Vorfalls vom 13.11.2020 wandte sich HF2, die nunmehr vollständig und endgültig mit der Beziehung zu dem Angeklagten abgeschlossen hatte, am 16.11.2020 erneut Hilfe suchend an den Rechtsanwalt TV, dem sie unter anderem davon berichtete, dass sie sich bereits im Oktober von ihrem Ehemann getrennt habe, und dem sie den Hergang des Vorfalls vom 13.11.2020 schilderte. Daraufhin stellte er noch am selben Tag einen an das Amtsgericht Kiel gerichteten Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Gewaltschutzverfügung gegen den Angeklagten zu erlassen und HF2 für die Dauer des Getrenntlebens das Wohngebäude im ... in W. zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Dem Antrag fügte er unter anderem eine eidesstattliche Versicherung HF2s bei, in der diese den Hergang des Vorfalls vom 13.11.2020 noch einmal in einer den Feststellungen der Kammer entsprechenden Weise schilderte. Zudem machte er wegen dieses Vorfalls im weiteren Verlauf gegenüber dem Angeklagten Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 8.000 € sowie darüber hinaus Unterhaltsansprüche für HF2 und deren Kinder geltend. Randnummer 44 Am 18.11.2020 erließ das Amtsgericht Kiel im Verfahren mit dem Aktenzeichen 57 F 317/20 im Wege des Beschlusses ohne eine vorangegangene mündliche Verhandlung eine entsprechende einstweilige Anordnung, mit der es die im Hause ... in W. gelegene eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens HF2 zuwies und dem Angeklagten untersagte, die Wohnung ohne die Zustimmung seiner Ehefrau zu betreten. Zudem wies es ihn an, es zu unterlassen, sich ohne ihre Zustimmung in einem Umkreis von 100 Metern von der Wohnung entfernt aufzuhalten, ihren Ausbildungsplatz an der Zahnklinik des Universitätsklinikums in K. aufzusuchen und in irgendeiner Form und insbesondere unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Kontakt zu ihr aufzunehmen, sie anzurufen oder anzusprechen. Die Dauer der Anordnung wurde bis zum 18.05.2021 befristet und ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet. Darüber hinaus wurde der Angeklagte auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung nach dem Gewaltschutzgesetz hingewiesen und ihm wurde für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bzw. ersatzweise die Verhängung von Ordnungshaft angedroht. Auch wurde die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses noch vor dessen Zustellung angeordnet. Der Beschluss und sein Inhalt wurden dem Angeklagten zeitnah voll umfänglich bekannt. Randnummer 45 4. Zum weiteren Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall vom 13.11.2020: Randnummer 46 Der Angeklagte geriet infolge des Vorfalls vom 13.11.2020 unter einen erheblichen und sich im weiteren Verlauf steigernden psychischen Druck und sah sich gezwungen, sich zunehmend mit dem Gedanken auseinandersetzen, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau endgültig gescheitert sein könnte, was er allerdings auch weiterhin nicht zu akzeptieren bereit war. Noch am 13.11. 2020 begab er sich freiwillig zum Zwecke einer Krisenintervention in die psychiatrische Behandlung der I.-Klinik in R.. Als Behandlungsgrund gab er an, dass es zu einer Handgreiflichkeit mit seiner Ehefrau gekommen sei, als diese ihn aus seinem eigenen Haus habe hinauswerfen wollen. Daraufhin habe er sie im Rahmen eines Wutausbruches, der in einem drastischen Gegensatz zu seinen Prinzipien stehe, körperlich verletzt und ihr mutmaßlich das Nasenbein gebrochen. Der Angeklagte schilderte umfänglich seine Lebensgeschichte und eine sie prägende langjährige Überforderung bei einem zeitgleich bestehenden und kaum erfüllbaren Perfektionsanspruch an sich selbst und gab an, dass er sich angesichts der Geschehnisse macht- und hilflos fühle und sich selbst Vorwürfe mache. Die Behandler stellten die Diagnose einer bei ihm bestehenden Anpassungsstörung (ICD-10 F 42.3). Bereits am nächsten Tag brach er dann jedoch seinen Aufenthalt in der Klinik mit der Begründung ab, dass er sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eine Vertretung an seinem Arbeitsplatz kümmern müsse und sich danach in einer spezialisierten Klinik in Bad Kissingen weiterbehandeln lassen wolle, die ihm sein Freund KO empfohlen hatte. Randnummer 47 Tatsächlich begab der Angeklagte sich danach in der Zeit vom 16. bis zum 23.11.2020 in die stationäre Behandlung der Parkklinik Heiligenfeld in Bad Kissingen, wo bei ihm nunmehr das Bestehen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) diagnostiziert wurde. Auf die dort tätigen Behandler wirkte er zum einen getrieben und rastlos, zum anderen aber auch erschöpft und zudem verzweifelt, unsicher, deutlich niedergeschlagen, ängstlich, angespannt, wütend und von massiven Verlustängsten ebenso wie von Schuldgefühlen geplagt. Er berichtete unter anderem davon, dass er außereheliche Beziehungen unterhalten habe, die seine Ehefrau im Juni entdeckt habe. Er habe förmlich ein Doppelleben geführt und sich in Maßlosigkeit verloren. Zuletzt habe es auch noch eine beiderseitige aggressive Auseinandersetzung gegeben, in deren Rahmen er gegenüber seiner Ehefrau auch körperlich aggressiv geworden sei. Er sei immer sehr bemüht gewesen, ihren Ansprüchen wie auch seinen Ansprüchen sich selbst gegenüber gerecht zu werden. Als Behandlungsziel formulierte der Angeklagte seine psychophysische Stabilisierung und einen besseren Kontakt sowie eine bessere Beziehung zu seinen Gefühlen und zu sich selbst, eine bessere Selbstregulation, einen adäquaten Umgang mit seiner angespannten und ihn belastenden familiären Situation und die Erarbeitung einer Zukunftsperspektive. Eine genauere Erfassung der Psychodynamik gelang den Behandlern indes ebenso wenig wie die Einleitung eines Prozesses dahingehend, die aktuelle Situation des Angeklagten tiefgreifend zu verstehen, die interpsychischen Anteile zu eruieren, seine Kommunikations- und Kontaktmuster zu verändern und einen situationsgerechten Umgang des Angeklagten mit seiner häuslichen Situation herbeizuführen, da er letztlich auch diese Behandlung aus eigenem Antrieb mit der Erklärung abbrach, die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse im häuslichen Umfeld umsetzen zu wollen. Die Behandler werteten diese Entscheidung, die er gegen ihren Rat traf, als „Fluchtverhalten“ aus dem stationären Setting und als Impulshandlung, der mutmaßlich sein Wunsch zugrunde liege, sein Leben und seine Familie zu retten. Sie vermuteten, dass bei ihm eine biographisch bedingte massive Selbstwertverunsicherung bestehe, und rieten ihm dringend, sich um seine weitere Stabilisierung und eine tiefer gehende Bearbeitung der Konfliktproblematik im Rahmen einer stationären, zumindest aber ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu bemühen. Randnummer 48 Der Angeklagte befürchtete nach dem Vorfall vom 23.11.1990 auch, dass seine Ehefrau eine Beziehung zu einem anderen Mann aufnehmen könnte und dass er seine Kinder nicht mehr so häufig würde sehen können. Zudem bereitete ihm Sorgen, dass sich seine ohnehin bereits angespannte finanzielle Situation als Folge der Trennung und einer möglicherweise nachfolgenden Scheidung noch verschlechtern könnte. Auch musste er vergegenwärtigen, dass das Familienheim im ... für ihn verloren sein könnte. Für diese Situation machte er allerdings in erheblichem Umfang auch seine Ehefrau verantwortlich. Um die von ihm empfundene Hilflosigkeit und Verzweiflung zu kompensieren, seine wütenden Impulse zu regulieren und für sich selbst eine Erklärung für den stattgefundenen körperlichen Übergriff auf seine Ehefrau, aber auch um doch noch einen Weg zu finden, sie wieder für sich zurückzugewinnen, nahm er in den folgenden Monaten in exzessivem Umfang Kontakte zu Freunden und Bekannten sowie zu einer Vielzahl von Therapeuten, Psychiatern, Psychologen und seelischen Beiständen sowie Beratungsstellen auf, die sich zum Teil überschnitten. Von der Fortsetzung angedachter und von ihm angebahnter professioneller Behandlungen sah er dann jedoch letztlich regelmäßig ab, weil ihm seinem Eindruck zufolge seitens seiner Gesprächspartner immer wieder vermittelt wurde, dass mit ihm alles in Ordnung sei, oder ihm aus seiner Sicht zu Unrecht vorgehalten wurde, dass er nur versuche, seine Frau „schlecht zu machen“. Randnummer 49 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Tat vom 13.11.2020 rief der Angeklagte den mit ihm befreundeten Rechtsanwalt Dr. F an, dem er von der Körperverletzung zum Nachteil HF2s berichtete. Er erzählte ihm, dass er einen Streit mit seiner Ehefrau gehabt habe, in dessen Folge er handgreiflich geworden sei und ihr einen Tritt ins Gesicht versetzt habe. Weiter ins Detail ging er nicht. Der Angeklagte erkundigte sich bei dem Zeugen nach den rechtlichen Konsequenzen insbesondere im Hinblick auf seine Approbation als Zahnarzt. Der Zeuge verwies den Angeklagten diesbezüglich an den in Kiel als Strafverteidiger praktizierenden Rechtsanwalt G. Er gewann im Verlaufe der folgenden Monate anlässlich seiner Kontakte mit dem Angeklagten insgesamt den Eindruck, dass dieser angesichts seiner ehelichen und familiären Probleme zunehmend verzweifelt war. So klagte der Angeklagte ihm gegenüber darüber, dass er seine Kinder vermisse und einsam sei und zudem auch keinen Sinn mehr in seiner Arbeit als Zahnarzt sehe. Tatsächlich kündigte der Angeklagte im weiteren Verlauf gegenüber dem Land Schleswig-Holstein zunächst sein Anstellungsverhältnis als Zahnarzt in der Justizvollzugsanstalt N. und am 18.02.2021 zum 30.06.2021 dann auch dasjenige in der Justizvollzugsanstalt K.. Bereits zuvor hatte er sich dort allerdings jeweils von nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten an durch einen anderen Zahnarzt vertreten lassen, so dass ihm aus diesen Dienstverhältnissen im Hinblick auf die von ihm an seinen Vertreter zu zahlende Vergütung praktisch keine oder doch jedenfalls keine nennenswerten Einkünfte mehr zuflossen. Randnummer 50 Zu einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2020 unterhielt sich die Zeugin AS im Rahmen eines Telefonates mit dem Angeklagten zwei Stunden lang über dessen Verhältnis zu HF2. Im Rahmen dieses Telefonates zeigte sich der Angeklagte emotional stark beteiligt. Er weinte wiederholt und erklärte, dass es ihm Leid tue, dass er seine Frau jahrelang mit vielen anderen Frauen betrogen habe. Das habe er aber doch nur getan, weil er von ihr keine Liebe empfangen habe. Er verkündete, dass er seine Ehefrau und seine Familie nicht aufgeben wolle, und fragte die Zeugin AS, was er machen könne, um das Vertrauen seiner Ehefrau zurückzugewinnen. Diese erwiderte, dass angesichts dessen, was er HF2 am 13.11.2020 angetan habe, eine Bitte um Entschuldigung sicher gut wäre. Darauf reagierte der Angeklagte dann allerdings gereizt mit der mehrfach von ihm wiederholten Frage, was er denn gemacht habe. Die Zeugin antwortete ihm, dass er das doch genau wisse, woraufhin der Angeklagte sie aufforderte, ihm Lichtbilder von dem verletzten Gesicht seiner Ehefrau zu schicken, und behauptete, dass doch alles „gar nicht so schlimm“ gewesen sei. Die Zeugin riet ihm, sich lieber auf seine Arbeit zu konzentrieren, um auf diese Weise wieder Geld zu verdienen, was den Angeklagten zu der Bemerkung veranlasste, dass alle nur sein Geld wollten, dass bereits mehrere Anwälte eingeschaltet worden seien, dass er viele Briefe bekommen habe und dass seine Frau das sein lassen solle. Randnummer 51 Vom Dezember 2020 bis zum 07.03.2021 führte der Angeklagte in etwa zwei- bis vierwöchigem Abstand teils telefonische und teils persönliche Gespräche mit dem Zeugen Prof. Dr. A, dem er Anfang Dezember davon berichtete, dass es zu einer Tätlichkeit seinerseits zum Nachteil seiner Ehefrau gekommen sei, nachdem diese ihm den Zutritt zum gemeinsamen Haus verweigert gehabt habe. Sie habe ihm den Kontakt zu seinen Kindern vorenthalten, habe ihn, als er mit ihr habe reden wollen, an der Tür abgefertigt und erklärt, dass das nicht mehr sein Haus sei. Nachdem sie ihn getreten gehabt habe, habe er die Kontrolle verloren und ihr einen Tritt ins Gesicht versetzt. Der Angeklagte zeigte sich gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. A über sein Fehlverhalten zerknirscht und äußerte, dass ihm ein derartiges Verhalten eigentlich völlig fern liege und dass er damit alles zerstört habe. Er erklärte, dass er wieder einen vernünftigen Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern haben wolle. Er machte darüber hinaus deutlich, dass er auch angesichts seiner finanziellen Situation verzweifelt sei, da er 6.000 € pro Monat für den Haushalt und die Pferde seiner Ehefrau aufbringen müsse, und gar nicht wisse, wie er aus dieser Lage wieder herauskommen solle. Auch brachte er im Rahmen der Gespräche zum Ausdruck, dass Anerkennung für ihn wichtig sei und dass er sich von seiner Frau gekränkt fühle, weil er aus seiner Sicht viel für die Familie getan habe. Sie habe ihn jedoch „heruntergemacht“, als narzisstische und schizophrene Persönlichkeit bezeichnet und er habe nur „funktionieren“ müssen. Als beide bereits vier gemeinsame Kinder gehabt hätten, habe sie ihr Profil bei einer Partnerschaftsvermittlungsplattform eingestellt. Gewaltphantasien verneinte er jedoch. Dem Zeugen wurde dabei deutlich, dass der Angeklagte sich als jemanden erlebte, der stets viel Geld herangeschafft hatte und sich nun mit der Aussicht konfrontiert sah, alles zu verlieren. Er machte dem Angeklagten deutlich, dass Unterhaltszahlungen von diesem zu erbringen seien und dass es bei einer Scheidung Regeln geben werde, die zu beachten seien. Dies vermochte der Angeklagte nur schwer anzunehmen. Er erklärte, diesbezüglich einen Anwalt konsultieren zu wollen. Auch zu den ihm seitens des Therapeuten unterbreiteten Vorschlägen fiel ihm im Wesentlichen nur ein, dass er seine Ehefrau zurückhaben wolle. Der Zeuge Prof. Dr. A riet dem Angeklagten, sich von der Vorstellung zu verabschieden, dass seine Ehefrau zu ihm zurückkehren werde, und versuchte, dem Angeklagten klarzumachen, dass die Rückkehr seiner Ehefrau zu ihm nicht der einzige Weg sei und dass er sich vielmehr darauf konzentrieren sollte, sich um seine Kinder zu kümmern. Ein letztes persönliches Gespräch mit dem Zeugen Prof. Dr. A fand im Februar 2021 statt. Einen für den 08.03.2021 vereinbarten Termin sagte der Angeklagte einen Tag zuvor telefonisch ab. Um weitere Termine bemühte er sich danach nicht mehr. Randnummer 52 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 13.11.2020 und dem 18.01.2021 suchte der Angeklagte auch im Zentrum für Integrative Psychiatrie in K. Unterstützung. Dort wurden ihm nach mit ihm geführten Gesprächen eine Dysthymie, narzisstische Persönlichkeitsanteile und eine depressive Phase bescheinigt. Zu einer weiterführenden Behandlung kam es jedoch auch dort nicht. Randnummer 53 Stattdessen wandte der Angeklagte sich am 18.01.2021 mit der Bitte um eine Beratung an den im K.er „Packhaus“ als Sozialpädagoge tätigen und dort im Bereich „Häusliche Gewalt“ arbeitenden Zeugen VM, der mit ihm in der Folgezeit bis zum 18.05 2021 insgesamt zwanzig Gespräche führte, die im Hinblick auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Beschränkungen größtenteils telefonisch stattfanden. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen VM, dass es im November 2020 zu einem Fall häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau gekommen sei, und gab an, herausfinden zu wollen, warum er sich so verhalte habe und wie er Derartiges zukünftig verhindern könne. Zu dem Vorfall selber gab er an, seiner Ehefrau mit einem Tritt die Nase gebrochen zu haben. Diese habe ihn zuvor aufgefordert gehabt, das Haus zu verlassen, und ihn geschlagen. Anschließend sei eine Gewaltschutzverfügung gegen ihn ergangen, die er jetzt befolgen müsse. Bei dem Zeugen VM hinterließ der Angeklagte den Eindruck, dass er einerseits sehr bedauerte, seine Ehefrau verletzt zu haben, andererseits das Tatgeschehen aber auch zu bagatellisieren versuchte. So äußerte er im Rahmen eines am 08.03.2021 geführten Gespräches, dass seine Ehefrau nach der Gewalthandlung Fotos von ihrem verletzten Gesicht im Bekanntenkreis verschickt habe. Das habe sie getan, um ihn als „Monster“ darzustellen. Er wisse, dass er ihr mit dem Nasenbeinbruch eine schwere Verletzung zugefügt habe, auf den Bildern sehe es allerdings so aus, als habe er ihr Gesicht zerstört. Darüber hinaus berichtete er in seinen Gesprächen mit dem Zeugen VM davon, dass er in den Justizvollzugsanstalten K. und N. sowie in seiner eigenen Praxis als Zahnarzt arbeite bzw. gearbeitet habe. Das lohne sich wirtschaftlich nicht, da er sich aufgrund seines hohen menschlichen Anspruches an seine Arbeit mehr Zeit für seine Patienten nehme als wirtschaftlich sinnvoll sei. Er habe stets viel gearbeitet und außereheliche Verhältnisse zu drei Frauen - einer Zahnarzthelferin, einer Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt und einer Journalistin - unterhalten. Eine derselben habe sich bei seiner Ehefrau gemeldet und in der Hoffnung, dass er für sie seine Ehefrau verlasse, von ihrem Verhältnis zu ihm berichtet. Sein ehebrecherisches Verhalten entspreche eigentlich nicht seinen moralischen Vorstellungen und er schäme sich dafür. Seine Ehefrau habe ihn aber auch entwertet und behauptet, dass er an seinem Arbeitsplatz als Zahnarzt in der Justizvollzugsanstalt doch nur Kaffee trinke. Das sei ein Grund dafür, dass er diese Verhältnisse aufgenommen habe. Seine Ehefrau sei finanziell sehr anspruchsvoll. Während er aus eher einfachen Familienverhältnissen komme, stamme seine Ehefrau aus begüterten Verhältnissen. Daher lege sie großen Wert auf Besitz und Status. Er habe nur mit Mühe gegen den dadurch bedingten finanziellen Bedarf „anzuarbeiten“ vermocht, infolge des Aufbaus der Praxis im ... 4 Verbindlichkeiten in Höhe von 750.000 € und müsse im Monat 11.000 € verdienen, um alle Verpflichtungen erfüllen zu können. Jetzt verlange seine Frau Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 € von ihm. Den Tausch eines von ihm beschafften teuren Autos gegen ein günstigeres habe sie jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie Ersteres für die Kinder benötige. Seine Ehefrau halte Pferde und habe schon zu Beginn ihrer Beziehung erklärt, dass es sie selbst nur zusammen mit den Pferden gebe. Da sich seine Ehefrau intensiv um diese Pferde gekümmert habe, habe sie von ihm verlangt, eine Haushaltshilfe einzustellen. Andererseits zeigte der Angeklagte sich hinsichtlich seiner Ehefrau weder aggressiv noch besonders eifersüchtig, sondern bezeichnete sie weiterhin als seine „Traumfrau“. Er habe sich mit den Kindern und dem Haus (scil: ...) etwas aufgebaut. Das sei jetzt alles kaputt, so dass er von vorn anfangen müsse. Etwa ein bis zwei Wochen vor der Tat berichtete der Angeklagte dann davon, dass seine Ehefrau sich nunmehr auf dem Dating-Portal „Tinder“ - fälschlicherweise unter Hinweis darauf, dass sie Zahnärztin sei - angemeldet und einen neuen Partner kennengelernt habe. Das bedaure er, müsse sich aber wohl damit abfinden. Er überlege sich nun, aus W. wegzuziehen, um so eine größere Distanz zu seiner Frau zu haben. Als die Gespräche schließlich endeten, hatte der Zeuge VM nicht den Eindruck, dass der Angeklagte sich mit seiner Situation ausreichend auseinandergesetzt und den Auslöser der Tat vom 13.11.2020 bereits erkannt hatte. Vielmehr sah er ihn als auf der Stufe des „Bedauerns“ stehen geblieben an. Randnummer 54 Seiner Bemerkung gegenüber dem Zeugen VM, dass HF2 den Austausch des von ihr genutzten Kraftfahrzeuges gegen ein günstigeres verweigere, lag zugrunde, dass der Angeklagte am 16.12.2020 seiner Ehefrau gegenüber das zwischen ihr und der von ihm betriebenen Fa. DP GmbH bestehende Dienstverhältnis unter Hinweis auf eine noch laufende Probezeit schriftlich zum 31.12.2020 gekündigt und sie zugleich aufgefordert hatte, das geleaste und von ihr genutzte Fahrzeug, einen SUV der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ..., nebst den dazugehörigen Sommerreifen und Liegepolstern bis zu diesem Tag herauszugeben, was sie aus den dargestellten Gründen verweigert hatte. Randnummer 55 Am ... rief der Zeuge GT den Angeklagten ungeachtet des Umstandes, dass er und seine Frau sich von dem Angeklagten nach dem Vorfall vom 13.11.2020 zurückgezogen hatten, anlässlich seines Geburtstages an, weil der Angeklagte ihm Leid tat. Im Rahmen dieses Telefonates wirkte der Angeklagte auf den Zeugen sehr niedergeschlagen und weinte auch mehrfach. Der Zeuge GT riet dem Angeklagten, sich um seine Kinder zu kümmern, da er alles andere „verbockt“ habe und damit nun leben müsse, fügte allerdings auch hinzu, dass an dem Scheitern eine Beziehung erfahrungsgemäß immer zwei Personen beteiligt seien. Der Angeklagte nahm dies zum Anlass, sich an seine Ehefrau zu wenden und dieser mitzuteilen, dass der Zeuge GT gemeint habe, dass auch sie eine Mitschuld an dem Zustand der Beziehung trage. Darüber war HF2 so empört, dass sie wiederum den Zeugen GT anrief, der ihr erklärte, dass er etwas Derartiges hinsichtlich ihrer Person nicht habe zum Ausdruck bringen wollen und dass der Angeklagte seine Äußerungen inhaltlich „verdreht“ habe. Er fügte hinzu, dass er sich zukünftig nicht mehr in die Beziehung der Eheleute F. einzumischen gedenke und sich aus deren Angelegenheiten heraushalten wolle. Randnummer 56 Am 04.01.2021 suchte der Angeklagte auf eine Empfehlung des mit ihm befreundeten Arztes Dr. S hin den HNO-Arzt LS in P. auf, dem er berichtete, dass er seit Kurzem eine Minderung seines Hörvermögens im linken Ohr registriere, was er darauf zurückführte, dass er „Stress“ mit seiner Ehefrau habe. Dazu führte er aus, dass er „Mist gebaut“ und außereheliche Verhältnisse - unter anderem mit einer Zahnarzthelferin - unterhalten habe. Nach einer Untersuchung diagnostizierte der Zeuge LS bei dem Angeklagten einen mit einem geringen bis mittelgradigen Tinnitus und einer ebensolchen Hörminderung einhergehenden „Hörsturz“ auf dem linken Ohr und schlug dem Angeklagten eine Behandlung mit Cortison in nach und nach reduzierten Dosen vor. Auch bot er dem Angeklagten, der diesem Vorschlag offen zu begegnen schien, an, ihn zehn Tage später erneut aufzusuchen. Ob der Angeklagte sich auf die vorgeschlagene Behandlung einließ, ist ungeklärt geblieben. Bei dem Zeugen LS wurde er jedenfalls nicht wieder vorstellig. Randnummer 57 Zur Abgeltung der anlässlich des Vorfalls vom 13.11.2020 erlittenen Beeinträchtigungen zahlte der Angeklagte an HF2 letztlich ein über den von ihr begehrten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € und weitere 3.000 € an Unterhalt für sie und ihre Kinder. Daraufhin teilte HF2 dem Zeugen TV mit, dass sie an einer weiteren Strafverfolgung ihres Ehemannes kein Interesse mehr habe, wovon sie sich zugleich eine Beschwichtigung desselben erhoffte. Weitere Unterhaltsleistungen erbrachte der Angeklagte am 10.02.2021 in Höhe von 2.000 €, am 02.03.2021 in Höhe von 3.000 € und am 07.04. und 03.05. 2021 in Höhe von jeweils 2.000 €. Randnummer 58 5. Zum Vorfall vom 11.01.2021 und seinen Folgen: Randnummer 59 Am 11.01.2021 rief der Angeklagte seine Ehefrau an, mit der es in der Folge zu einem Streit über das bereits erwähnte, für die DP GmbH geleaste und weiterhin von ihr genutzte Kraftfahrzeug kam. Der Angeklagte geriet im Rahmen dieser Auseinandersetzung derart in Verärgerung, dass er zu ihr sagte, dass es wohl das Beste wäre, wenn er sie, die gemeinsamen Kinder, ihre Pferde, den Hund und anschließend sich selber erschösse. Da HF2 dies als Drohung empfand und ernst nahm, wandte sie sich noch am selben Tag an die Polizeistation in A. und ihre dort ihren Dienst als Polizeibeamtin versehende Freundin KT, der sie von dem Anruf berichtete und die daraufhin eine Strafanzeige fertigte. In der Folge führten die Polizeibeamten KT und GT nach Rücksprache mit ihrem Kollegen AB eine Gefährderansprache mit dem Angeklagten durch, zu der sie im Hinblick auf das frühere Näheverhältnis zu ihm zwei weitere Polizeibeamten der Polizeistation K. hinzuzogen. Im Kontakt mit ihnen bestritt der Angeklagte, seiner Ehefrau mit ihrer Erschießung gedroht zu haben, äußerte aber Verständnis dafür, dass sie Angst vor ihm verspüre, wenn er sie aufsuche. Randnummer 60 Nach diesem Vorfall rief HF2 ihre Haushaltshilfe, die Zeugin IF, an und bat sie darum, zu ihr zu kommen. Auf die Frage der Zeugin hin, was denn passiert sei, berichtete sie dieser, dass sie Angst vor dem Angeklagten habe, weil dieser zu ihr gesagt habe, dass er sie umbringen werde. Dem Wunsch HF2s konnte die Zeugin IF allerdings nicht sofort entsprechen. Randnummer 61 Am 14.01.2021 lagerte der Angeklagte insgesamt 65 Kurz- und Langwaffen, für die er über eine Waffenbesitzkarte oder eine Waffenhandelslizenz verfügte, bis auf Weiteres bei der Filiale der F. Handels GmbH & CoKG in K. ein. Gegenüber dem Zeugen Dr. R begründete er die freiwillige Abgabe seiner Waffensammlung damit, dass er nach der gewalttätigen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau vom 13.11.2020 nicht schon aufgrund seines Waffenbesitzes bedrohlich wirken wolle. Zugleich wollte er allerdings auch einem Tätigwerden der Waffenbehörde und einem möglichen Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse vorbeugen. Randnummer 62 Am 15.01.2021 erschien der Angeklagte bei dem in der Polizeistation A. seinen Dienst versehenden Zeugen AB. Diesem gegenüber wollte der Angeklagte, der sich nach dem Eindruck des Zeugen in einem emotionalen Ausnahmezustand befand und während des größeren Teils seines dortigen Aufenthaltes immer wieder weinte, sich zu der ihm vorgeworfenen Bedrohung vom 11.01.2021 nicht näher äußern, gab jedoch an, dass er inzwischen verstanden habe, dass seine Ehefrau Angst vor ihm habe, dass insoweit auch die geringe Entfernung zwischen den Wohnungen beider problematisch sei und dass er inzwischen Beratungsgespräche aufgenommen habe. Danach verließ er die Dienststelle wieder. Randnummer 63 Am 21.01.2021 übersandte der Angeklagte sodann von sich aus seine Waffenbesitzkarten, seine Waffenhandelserlaubnis und seinen Jagdschein an die Waffenbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung verbunden mit der Erklärung, dass er dieselben zu gegebener Zeit gern zurückerhalten würde. HF2 wusste zwar, dass der Angeklagte die von ihm eingelagerten Waffen nicht mehr in seinem Besitz hatte und über keine Waffenhandelslizenz mehr verfügte, ging indes davon aus, dass die Waffen durch die zuständige Behörde eingezogen und ihrem Mann die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden waren. Auch befürchtete sie, dass er womöglich nicht alle in seinem Besitz befindlichen Waffen abgegeben haben könnte, ohne diesbezüglich indes über gesicherte Erkenntnisse zu verfügen. Randnummer 64 Der Zeuge Dr. S kannte den Angeklagten bis zum 19.05.2021 bereits seit über zwanzig Jahren. Nachdem beide sich bereits im Jahr 2020 anlässlich einer von dem Angeklagten bei der Ehefrau des Zeugen durchgeführten aufwendigen Zahnbehandlung auch über die ehelichen Probleme des Angeklagten ausgetauscht hatten, intensivierte sich der Kontakt zwischen beiden seit dem Beginn des Jahres 2021, so dass sie in der Folge durchschnittlich alle zwei Wochen miteinander telefonierten. Dabei stellte der Zeuge Dr. S fest, dass es dem Angeklagten psychisch nicht gut ging, und gewann im Rahmen eines Telefonates im Frühjahr sogar den Eindruck, dass der Angeklagte kurz vor dem Weinen stand und schluchzte, als er davon berichtete, dass seine Ehefrau in ihrem Bekanntenkreis „kein gutes Haar“ an ihm lasse, obwohl er doch kein Unmensch sei. Der Angeklagte räumte auch gegenüber dem Zeugen Dr. S ein, außereheliche Beziehungen unterhalten zu haben, und vermittelte ihm den Eindruck, unter dem Scheitern seiner Ehe zu leiden, machte aber auch deutlich, dass seine Ehefrau ihn aus seiner Sicht mit seinen Problemen und Verpflichtungen allein gelassen hatte, was ihn sehr bedrückte, und hob hervor, dass für sie vor allem die auf dem Familienanwesen stehenden Pferde wichtig seien. Zu dem Vorfall vom 13.11.2020 berichtete der Angeklagte, dass er sich im ehelichen Haus aufgehalten habe und seine Frau ihn mit der Begründung aus demselben verwiesen habe, dass dort nicht mehr sein Zuhause sei. Als sie ihm gegenüber dann auch noch tätlich geworden sei, habe er reflexartig, wenn auch übertrieben reagiert und sie verletzt. Randnummer 65 Schon nach der Trennung des Angeklagten und seiner Ehefrau im Oktober 2020, aber auch in der Folgezeit bis zum Mai 2021 hielt der Angeklagte sich angesichts des noch nicht abgeschlossenen Ausbaus des Anwesens im ... 4 zum Teil immer wieder im Haus seines ebenfalls in W. an der Anschrift ... wohnenden Bekannten Dr. B auf, der ihm dort eine Unterkunftsmöglichkeit gewährte. Bei diesen Gelegenheiten kam es zwischen beiden zu einer Vielzahl von Gesprächen über das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen Dr. B in diesem Zusammenhang unter anderem auch von dem Übergriff zum Nachteil HF2s vom 13.11.2020. Er erzählte, dass seine Ehefrau ihn im Rahmen eines Streites tätlich angegriffen habe und von ihm infolge einer „Verkettung unglücklicher Umstände“ danach im Gesicht verletzt worden sei. Dies konkretisierte er dahingehend, dass HF2 zu ihm gesagt habe, dass das Anwesen im ... nicht mehr sein Haus sei, und er erwidert habe, dass es sehr wohl noch zur Hälfte ihm gehöre. Daraufhin seien beide handgreiflich geworden. Seine Frau habe nach ihm getreten und er habe zurückgetreten. Da sie in diesem Moment ihren Oberkörper nach vorn gebeugt habe, habe sie der Tritt im Gesicht getroffen. Nachdem der Zeuge Dr. B trotz der ihm durch den Angeklagten offenbarten ehelichen Untreue desselben zunächst noch eine geringe Restchance für eine Rettung der Ehe gesehen hatte, gab es diese seiner Einschätzung zufolge nach diesem Vorfall nicht mehr, was unter anderem auch darauf beruhte, dass HF2 ihm in einem Gespräch nach dem Vorfall vom 13.11.2020 ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Wiederaufnahme der Beziehung sehr deutlich gemacht hatte. Diese Einschätzung teilte er auch dem Angeklagten mit, der oberflächlich einsichtig reagierte, aber gleichwohl weiter seiner Hoffnung Ausdruck verlieh, dass eventuell doch noch etwas „gehe“. Gegenüber dem Zeugen Dr. B hob der Angeklagte seine wirtschaftlichen Leistungen und den Umfang seiner für die Familie geleisteten Arbeit hervor und betonte, ein gutes Umfeld für sie geschaffen zu haben. Er sei enttäuscht, dass er von seiner Ehefrau nicht die ihm deshalb aus seiner Sicht gebührende Wertschätzung und Anerkennung erfahren habe. Der Angeklagte beklagte in den Gesprächen mit dem Zeugen fortwährend sein Schicksal und den Umstand, dass er seine Kinder nicht sehen könne. Insgesamt gewann der Zeuge den Eindruck, dass der Angeklagte mit seiner Situation nicht zurechtkam, sich selbst Vorwürfe machte und sich schämte, aber auch in Selbstmitleid erging. Daraufhin erklärte er ihm, dass es dafür keinen Grund gäbe, da es sich um selbstgemachtes Elend handele, so dass er lieber Buße tun und Wiedergutmachung leisten solle. Randnummer 66 In der Zeit vom November 2020 bis zum Mai 2021 stand der Angeklagte auch mit dem Zeugen KO praktisch jeden Tag - zumeist telefonisch - in Kontakt. Im Rahmen der von beiden miteinander geführten Gespräche ging es ausschließlich um die Eheprobleme des Angeklagten und den von ihm beklagten Verlust seiner Familie. Dabei war der Angeklagte wiederholt in Tränen aufgelöst, so dass der Zeuge es für sich persönlich als schwer empfand, den Angeklagten seelisch zu unterstützen. Zum Vorfall vom 13.11.2020 berichtete der Angeklagte dem Zeugen KO in innerlich aufgewühltem Zustand davon, dass er seine Frau geschlagen habe. Auf die Frage des Zeugen hin, was denn vorgefallen sei, erzählte er auch ihm, dass es eine „Verkettung unglücklicher Umstände“ gegeben habe. Er habe im Haus im ... mit ihr reden wollen, wozu sie indes nicht bereit gewesen sei. Sie habe zu ihm gesagt, dass das nicht mehr sein Haus sei. Als er das Haus gleichwohl habe betreten wollen, habe sie nach ihm getreten. Daraufhin habe er ihr einen kräftigen Schlag ins Gesicht versetzt, infolgedessen sie zu bluten begonnen habe. Der Zeuge KO erklärte dem Angeklagten daraufhin, dass er sich um Hilfe bemühen müsse, wenn er sich nicht zu regulieren vermöge. Für ihn war nach diesem Vorfall klar, dass er den absoluten Bruch zwischen den Eheleuten bedeutete. Er unterbreitete dem Angeklagten Vorschläge für ein zukunftsorientiertes strukturiertes Vorgehen, das seinen Vorstellungen zufolge unter anderem auch das Vorantreiben des Betriebes der Zahnarztpraxis im ... 4 umfassen sollte, hatte allerdings den Eindruck, dass der Angeklagte diese Vorschläge aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung nicht umzusetzen vermochte. Auch das spätere Tatopfer CB war ein Gegenstand der Gespräche zwischen beiden. Diesen kannte der Zeuge KO zwar nicht namentlich, wusste aber, dass es sich bei ihm um den Elektriker des Angeklagten handelte. Zu dessen Person berichtete der Angeklagte, dass er oft mit ihm gesprochen habe und dass er glaube, dass dieser „Elektriker“ zu einer der Frauen, mit der er eine außereheliche Affäre gehabt habe (scil: die Zeugin DD), Kontakt aufgenommen habe, um sie über die Beziehung auszuhorchen, was der Angeklagte als illoyal empfand und zur Folge hatte, dass er CB für seine Lage zumindest mitverantwortlich machte. Randnummer 67 Auch zu seinem langjährigen Freund Dr. R intensivierte der Angeklagte seine Kontakte ab Januar 2021 wieder, wobei es auch in den mit diesem Zeugen geführten Gesprächen ausschließlich um die ehelichen Probleme des Angeklagten ging. Der Angeklagte berichtete zum Teil unter Tränen unter anderem davon, dass er aus dem Haus im ... „ausquartiert“ worden sei, ohne hinsichtlich der Hintergründe ins Detail zu gehen, und beklagte, dass seine Frau sich in der Vergangenheit selbst auch schon einmal bei dem Portal „ElitePartner“ angemeldet gehabt habe, was er als besonderen Vertrauensbruch wertete. Zudem berichtete er dem Zeugen Dr. R davon, dass es am 13.11.2020 zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sei. Nach einer Rücksprache mit HF2 über diesen Vorfall war auch diesem Zeugen klar, dass sie nach der dabei erlittenen Körperverletzung mit der Beziehung zu dem Angeklagten abgeschlossen hatte, was der Angeklagte seinem Eindruck zufolge indes nicht zu realisieren vermochte, obwohl der Zeuge es ihm sehr deutlich machte. Im Gegenteil erklärte der Angeklagte wiederholt, dass er an der Beziehung zu seiner Ehefrau in jedem Fall festhalten wolle und eine Scheidung für ihn nicht in Betracht komme. Er berichtete, dass er infolge der von seiner Ehefrau vollzogenen Trennung finanziell keine Perspektive mehr für sich sehe und aufgrund des Verlustes seiner Familie keinen Lebensinhalt mehr erkennen könne. Zugleich artikulierte er Schuldgefühle gegenüber seiner Frau und erklärte, dieser gegenüber aus seiner Sicht versagt zu haben. Der Zeuge versuchte, dem Angeklagten Mut zuzusprechen, indem er zu ihm sagte, dass es für alles eine Lösung gebe, und riet ihm, sich um professionelle Hilfe zu bemühen, zumal er den Angeklagten wegen dessen sich zunehmend verschlechternden seelischen Zustandes, seiner Verzweiflung und seiner Hilflosigkeit zuletzt als nicht mehr arbeitsfähig einschätzte und ihm deshalb sogar riet, sich mit Medikamenten zu sedieren. Auch dem Zeugen Dr. R erzählte der Angeklagte von einem „Elektriker“, der für ihn in seiner Praxis entsprechende Arbeiten ausgeführt habe, mit dem er zuletzt aber „über Kreuz gelegen“ habe, und zu dem er berichtete, dass er mutmaße, dass dieser HF2 etwas von seinen außerehelichen Aktivitäten berichtet habe. Diese habe Zweifel an der Treue ihres Ehemannes gehabt und ihn mit Hilfe eines Richtmikrofons oder auf ähnliche Weise ausspionieren können. Randnummer 68 Im Januar 2021 meldete sich HF2 auf dem Dating-Portal „Tinder“ an, um über dieses soziale Kontakte zu knüpfen und auch wieder die Bekanntschaft von Männern zu machen. Davon erfuhr auch der Angeklagte, dem dies nicht passte. Gegenüber dem Zeugen Dr. B äußerte er im Frühjahr 2021, dass er sich emotional nicht damit abfinden könne, dass seine Ehefrau sich über das Internet einen neuen Partner suche. Daraufhin verdeutlichte der Zeuge dem Angeklagten unmissverständlich, dass derjenige, der seine Ehefrau jahrelang betrüge, nicht jammern dürfe, wenn diese sich von ihm trenne und sich einen neuen Partner suche. Auch dem Zeugen MS erzählte der Angeklagte davon und äußerte sich empört darüber, dass HF2 in ihr „Tinder“-Profil Bilder von sich eingestellt habe, die er selbst einmal von ihr gefertigt hatte. Randnummer 69 Da der Angeklagte ungeachtet der Gewaltschutzverfügung fortwährend selbst oder über Dritte Kontakt zu seiner Ehefrau aufzunehmen versuchte, wandte HF2 sich am 04.02.2021 mit einer E-Mail an ihren Rechtsanwalt TV, in der sie diesem mitteilte, dass der Angeklagte am vorangegangenen Nachmittag erneut versucht habe, mit ihr zu sprechen. Nachdem sie sich geweigert gehabt habe, sich darauf einzulassen, habe er den ältesten Sohn H1 auf dessen Mobiltelefon angerufen und ihm sinngemäß deutlich gemacht, dass alles „den Bach herunter gehen“ werde, falls sie, HF2, nicht mit ihm rede. Er habe erklärt, dass der Gerichtsvollzieher das Haus pfänden werde, die Kinder später nicht studieren können würden und dass sie, HF2, nicht mit anderen Menschen über die Thematik reden solle, da sie es auf diese Weise nur noch schlimmer machen würde. Der beste Freund des Angeklagten, KO, habe ihr geraten, sich um alternative finanzielle Mittel zu kümmern, da er befürchte, dass der Angeklagte bald nicht mehr in der Lage sein werde, Unterhaltsleistungen zu erbringen, da er momentan nur noch maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeite und keinen Antrieb mehr habe. Randnummer 70 Am 16.02.2021 wandte sich der Angeklagte mit einem Brief an seine Ehefrau, in dem er Folgendes an sie schrieb: Randnummer 71 „Liebe HF2, Randnummer 72 es fällt mir sehr schwer Dir diesen Brief zu schreiben (das weißt du
- ja)insbesondere deshalb, da ich Dir schon unzählige Briefe geschrieben habe, die ich allerdings nicht abgeschickt habe. Ein ganz schlimmer Teil in meiner Seele konnte bzw. wollte nicht ehrlich sein. Mir ist schmerzlich bewußt, daß dich meine Rechtfertigungen und Erklärungsversuche vielleicht gar nicht mehr erreichen. Ich kann Dich verstehen, dass Du Ruhe und Sicherheit brauchst, das respektiere ich jetzt voll und ganz. Ich möchte Dich in aller Form um Entschuldigung bitten, für das was ich Dir in der letzten Zeit alles angetan habe. Von ganzem Herzen wünsche ich mir eine Ebene, in der wir wieder zueinander finden werden. Eine Ebene, in der wir Eltern sind und uns beide mit Respekt begegnen. Ich weiß es braucht Zeit, aber ich habe nach wie vor die Hoffnung an uns zu glauben. Randnummer 73 Dein HF“ Randnummer 74 Zwei Tage später antwortete ihm HF2 mit folgenden Zeilen: Randnummer 75 „Lieber HF! Randnummer 76 Vielen Dank für Deinen Brief. Die Entschuldigung nehme ich an und hoffe inständig, daß ich mich auf Dein Wort verlassen kann. Dir muss klar sein, dass nach allem, was in den letzten Jahren passiert ist (insbesondere der schreckliche Gewaltakt vom 13.11.20), ich an einer Liebesbeziehung zu Dir kein Interesse mehr habe. Akzeptiere und respektiere diese Tatsache bitte. Die Kinder brauchen uns beide als verantwortungsvolle für sie sorgende Eltern. Ich bin mir sicher, daß wir einen konstruktiven Weg finden. Viele Grüße Randnummer 77 HF2“ Randnummer 78 Unter dem Datum des 23.02.2021 schrieb der Angeklagte seiner Ehefrau einen weiteren Brief mit folgendem Inhalt: Randnummer 79 „Liebe HF2, Randnummer 80 als Du mir geschrieben hast, daß Du weißt das ich das kann, hat es mir etwas Kraft und Zuversicht gegeben. Sogar ein Gefühl der Wertschätzung habe ich empfunden. Für mich ist es unerträglich zu wissen, daß du Angst hast vor mir. Dabei hatten wir doch immer die gleichen Träume ... Mir ist jetzt einiges klar geworden! Wie konnte ich nur den Menschen, der mir am meisten bedeutet so schwer verletzen? Mein Traum war es und ist es auch noch immer mit Dir Goldene Hochzeit zu feiern. Wir wollten doch gemeinsam diese Praxis betreiben und keinen Rosenkrieg entfachen. Wir wollten gemeinsam für unsere Kinder in einer herausragenden Unabhängigkeit präsent sein. Leider sind wir von diesem Pfad abgekommen, wohl auch hauptsächlich durch meine eigene Schuld. Oh Gott HF2, wie kommen wir da nur wieder raus? Ich will nichts mehr erzwingen nur hat es mir den Boden unter den Füßen weggerissen, als Du mich aus unserem gemeinsamen Zuhause verwiesen hast. Hier ist unser Konflikt völlig aus dem Ruder geraten. Ich möchte mich noch einmal von ganzem Herzen bei Dir entschuldigen! Am liebsten würde ich alles ungeschehen machen und der sein, den Du einmal kennengelernt hast. Auf keinen Fall möchte ich noch der sein, der ich in der letzten Zeit maßgeblich durch die belastenden Tätigkeiten im Knast war. Das tat uns nicht gut. Einen Plan das zu ändern habe ich auf den Weg gebracht. Ich bin bereit für viele Veränderungen. Eine jetzt begonnene Therapie soll der Anfang sein. Mein sehnlichster Wunsch ist es, dass wir uns wieder vertrauen können und zukünftig aufrichtig miteinander reden. Ich vermisse Dich, die Kinder und unser Zuhause! Randnummer 81 Dein HF“ Randnummer 82 HF2 antwortete ihm am 24.02.2021 mit folgenden Zeilen: Randnummer 83 „HF, Randnummer 84 es freut mich, dass ich Dir durch meine Zeilen helfen konnte. Ich habe Dich als Person lange Jahre sehr wertgeschätzt. Das Gefühl der Angst bleibt. Und aus diesem Grund kommt als einziger Ausweg die Scheidung in Betracht. Ohne Rosenkrieg! Wir können geschieden mindestens genauso präsent für unsere Kinder da sein. Dass ich Dich gebeten hatte zu gehen war eine natürliche Folge Deines untreuen Tun und Handelns. Ich gehöre Dir nicht und ich möchte frei sein. Liebe fordert nicht, Liebe schlägt nicht, Liebe verletzt nicht. Liebe betrügt nicht, Liebe manipuliert nicht. Liebe ist. Ich freue mich sehr für Dich, dass Du nun Dein Leben in die Hand nimmst und es mir und den Kindern nicht unnötig schwer machst. Toll, daß Du Verantwortung übernimmst, damit Deine Kinder auch in Zukunft auf ihren Vater stolz sein können. Du bist noch jung und wirst bestimmt eine tolle Frau finden. Ich habe kein Interesse mehr. Liebe Grüße Randnummer 85 HF2“ Randnummer 86 Über das Dating-Portal „Tinder“ knüpfte HF2 im März 2021 schließlich einen Kontakt zu dem ebenfalls in W. wohnhaften Zeugen DK, mit dem sie sich in der Folgezeit etwa sechsmal persönlich traf, ohne dass es dabei zum Austausch von Zärtlichkeiten oder gar zu sexuellen Handlungen kam. Im Laufe der mit ihm geführten Gespräche berichtete sie ihm davon, dass sie sich von dem Angeklagten bedroht fühle, weil er sie „verprügelt“ sowie mit seinem Fahrzeug abgepasst habe und um ihr Haus „geschlichen“ sei. Der Zeuge DK empfand die Schilderungen HF2s als dramatisch, machte sich Sorgen um sie und riet ihr, aus W. wegzuziehen. Zu einem letzten persönlichen Kontakt zwischen beiden kam es am 09. 05.2021 anlässlich eines gemeinsamen Grillens. Nachdem der Angeklagte am 13.05.2021 zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge vor seiner Haustür saß und eine Pizza aß, auf seiner Höhe angehalten, die Fensterscheibe seines Fahrzeuges heruntergelassen und den Zeugen DK nach dessen Empfinden grimmig angesehen hatte, fühlte dieser sich schließlich auch selbst bedroht und zog sich endgültig von HF2 zurück. Randnummer 87 6. Zum Vorfall vom 24.03.2021 und seinen Folgen: Randnummer 88 Die fortdauernde Ablehnungshaltung HF2s führte dazu, dass der Angeklagte nun immer ungeduldiger und gereizter wurde. Am 23.03.2021 schrieb er ihr eine Fülle von Textnachrichten, in denen er ihr mitteilte, dass er plane, nunmehr wieder in das Familienheim ihm ... einzuziehen, um sich dort um die Kinder zu kümmern. Er werde sich nicht weiter vertreiben lassen und wolle seine Zeit dort verbringen, wo die Kinder und er hingehörten. Er würde ihr, seiner Ehefrau, auch einen Erholungsurlaub spendieren. Auch beklagte er sich bei ihr darüber, dass sie erneut eine Front gegen ihn aufbaue und Mitteilungen an Dritte weiterleite. Nachdem HF2 ihm geantwortet hatte, dass sie beim nächsten Anrufversuch erneut die Polizei einschalten werde, erkundigte er sich bei ihr danach, was das solle, warum sie nicht mit ihm rede und ob sie wolle, dass alles eskaliere, und kommentierte ihre Ankündigung, die Polizei einzuschalten, mit der Bemerkung, dass das ja auch in der Vergangenheit bereits ganz viel gebracht habe, vor allem den Anwälten. Randnummer 89 Am 24.03.2021 fuhr HF2 zum Bahnhof in F., um dort zwei ihrer Söhne abzuholen. Nachdem sie dort angekommen war, hielt der Angeklagte in seinem Fahrzeug unversehens neben ihrem Fahrzeug an und gab ihr zu verstehen, dass er mit ihr sprechen wolle. Daraufhin wählte HF2 auf ihrem Mobiltelefon die Notrufnummer 110 und hielt dasselbe demonstrativ und für den Angeklagten sichtbar hoch. Daraufhin fuhr er davon. Als sie später auf ihrer Rückfahrt zu ihrer Wohnung an der Zahnarztpraxis im ... 4 vorbeifuhr, zeigte er ihr einen „Vogel“. Randnummer 90 Noch am selben Tag wandte HF2 sich mit einer weiteren E-Mail an ihren Rechtsanwalt TV, in der sie diesem mitteilte, dass sie nunmehr sämtliche Telefonnummern des Angeklagten blockiert habe. Die Häufigkeit seiner Anrufe habe erneut überhand genommen und sie habe auch zahlreiche SMS von ihm zugesandt bekommen. HF2 berichtete ihm vom Verlauf des Zusammentreffens mit dem Angeklagten am Bahnhof in F. und führte weiter aus, dass sie sich mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes in Verbindung gesetzt habe, da seine Anrufe seit dem Wochenende unerträglich geworden seien. Der erste Vorwand für seine Anrufe bei ihr sei zumeist, Verabredungen mit den Kindern zu treffen, die er dann aber tatsächlich gar nicht treffe, weil er seinen Angaben zufolge augenblicklich nicht die Kraft dafür besitze. Auch habe er erneut versucht, sie über die Mobiltelefone der Kinder zu erreichen. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes habe ihr geraten, sich an das Familiengericht zu wenden, um eine Umgangsregelung zu erreichen. Sie selber glaube immer noch, dass eine Gefahr für sie und die Kinder von dem Angeklagten ausgehe. Randnummer 91 Der Angeklagte nahm die Begegnung mit HF2 am Bahnhof seinerseits zum Anlass, noch am selben Tag einen Brief an seine Ehefrau zu verfassen, in dem er Folgendes schrieb: Randnummer 92 „Liebe HF2, Randnummer 93 unsere heutige Begegnung hat mir mal wieder vor Augen geführt, dass ich das Vertrauen zwischen uns massiv zerstört habe. Liebe HF2, mir tut es unendlich leid, daß ich Dir so viel Kummer bereite. Ich verspreche Dir, dass ich aufhören werde Dich anzurufen (auch wenn es mir schwer fällt). Ich verzehre mich so sehr nach Euch - nach Dir. Ich weiß ich habe das eigentlich gar nicht mehr verdient, in unserer Familie zu leben, aber ich sehne mich so sehr danach! Ich möchte mich nicht scheiden lassen! „Unsere Praxis“ soll jetzt endlich zum Leben erweckt werden (allerdings nur mit häßlichen Helferinnen). Mein Fokus liegt darin jetzt hier wirklich aktiv zu werden, damit sich das Lebensmodell bezahlen lässt. Wie findest du den Titel „Praxis am See“? Meine Hoffnung ist nach wie vor eine gemeinsame. Vergib mir bitte, ich habe viele Fehler gemacht! Ich bereue es zutiefst. Randnummer 94 Dein HF“ Randnummer 95 Ebenfalls im März 2021 kam es zu einem Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen AJ. Dem Zeugen AJ war bekannt, dass der Angeklagte seine Frau geschlagen hatte, und er wusste auch, dass der Angeklagte ihr nachstellte. Dies missbilligte er, was er dem Angeklagten gegenüber auch deutlich zum Ausdruck brachte. Zugleich erklärte er, dass es aus seiner Sicht das Beste wäre, wenn der Angeklagte auf Distanz zu seiner Ehefrau ginge und sich an einem anderen Ort eine neue berufliche Existenz aufbaute. Zu diesem Zwecke bot er ihm an, ihm sein in Estland gelegenes Ferienhaus zu überlassen, von dem aus der Angeklagte sich nach entsprechenden Möglichkeiten umsehen könne. Dieses Angebot nahm der Angeklagte an und ließ sich von dem Zeugen AJ den Schlüssel für das Ferienhaus aushändigen. Tatsächlich fuhr er noch im März in seinem Fahrzeug mit einer Fähre nach Estland, wo er sich dann allerdings nur etwa einen Tag lang aufhielt, um sodann mit der Erklärung nach W. zurückzukehren, dass seine Kinder ihn bräuchten. Zu einer Rückgabe der Schlüssel für das Ferienhaus an den Zeugen AJ kam es zunächst nicht, da der Zeuge diese selbst seinerzeit nicht benötigte und deshalb auch nicht nach ihnen fragte. Randnummer 96 Angesichts des ihm von HF2 berichteten Verhaltens des Angeklagten geriet der Rechtsanwalt TV in massive Sorgen um das Wohlbefinden seiner Mandantin. Daher vereinbarte er im März 2021 einen Gesprächstermin mit dem Rechtsanwalt E aus Kiel, der den Angeklagten seinerzeit noch im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzungen vertrat. An diesem Gespräch nahmen zwar die Rechtsanwälte E und TV sowie HF2, nicht aber der Angeklagte teil, so dass der Zeuge TV seine Absicht, zu einer ebenso einvernehmlichen wie umfassenden Lösung der seinerzeitigen Konflikte zu gelangen und die Situation zu deeskalieren, nicht in die Tat umzusetzen vermochte. Seine Vorstellungen beinhalteten die Vereinbarung eines großzügigen Umgangsrechtes des Angeklagten mit seinen Kindern, die Regelung der Unterhaltsansprüche und die Abklärung der Frage, wie mit den beiden Hausgrundstücken im ... und im ... 4 weiter verfahren werden sollte. Im Rahmen des Gespräches bat der Zeuge TV seinen Kollegen, auf den Angeklagten dahingehend einzuwirken, dass dieser ein weiteres Fehlverhalten unterlässt, um so nach Möglichkeit die bestehenden Spannungen zwischen den Eheleuten F. abzubauen. Tatsächlich entzog der Angeklagte seinem Rechtsanwalt jedoch kurz darauf das Mandat. Randnummer 97 Im Zeitraum März/April 2021 war es HF2 schließlich auch Leid, von dem Zeugen KO auf den Angeklagten angesprochen zu werden, so dass sie ihm erklärte, dass sie nicht mehr mit ihm zu reden bereit sei, wenn er wieder nur über den Angeklagten mit ihr sprechen wolle. Etwa im gleichen Zeitraum erschien auch der Zeuge Dr. R bei ihr im ... unter einem Vorwand in der Absicht, im Auftrag des Angeklagten zwischen den Eheleuten zu vermitteln. HF2 lehnte ein Gespräch über dieses Thema indes von vornherein ab. Bei dieser Haltung blieb sie auch, als der Zeuge ihr davon berichtete, dass es dem Angeklagten psychisch sehr schlecht gehe und dass es ihm insbesondere zu schaffen mache, dass in die Auseinandersetzung Anwälte eingeschaltet worden seien. Randnummer 98 Der Angeklagte und CB hatten ursprünglich ein gutes Verhältnis zueinander gehabt, das sich indes deutlich verschlechterte, nachdem Letzterer davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Angeklagte seine Ehefrau am 13.11.2020 körperlich misshandelt hatte, was ihn persönlich enttäuschte und zugleich verärgerte. Als CB anlässlich eines Besuches bei HF2 am 15.11.2020 ihrer Verletzungen ansichtig geworden war, hatte er sich angesichts der ihnen zugrundeliegenden Gewalttätigkeiten erschüttert gezeigt und erklärt, dass er, wenn er nicht so viel Angst vor dem Angeklagten hätte, diesen „zurechtschütteln“ würde. Dies machte er auch dem Angeklagten deutlich, dem er am 10.01.2021 mittels einer WhatsApp-Nachricht mitteilte, dass er von ihm enttäuscht sei. Nach dem 13.11.2020 hatte CB sich vermehrt fürsorglich um HF2 gekümmert, obwohl diese ihm zunächst vorgeworfen hatte, dem Angeklagten durch die Überlassung seiner Wohnung dessen Seitensprünge ermöglicht zu haben. Er befürchtete allerdings auch, dass der Angeklagte ihm angesichts seiner Bemühungen um HF2 ein Verhältnis mit dieser unterstellen könnte. Nachdem er ihr einmal Brötchen vorbeigebracht hatte, rief er deshalb anschließend bei der Zeugin SK an, der er auf umständliche Art und Weise davon berichtete und der gegenüber er seine Sorge darüber äußerte, dass der Angeklagte ihn dabei beobachtet haben könnte, und die er bat, deshalb bei etwaigen Nachfragen zu sagen, dass er für alle Brötchen mitgebracht habe. Als die Zeugin SK CB danach fragte, ob er zu dem in W. veranstalteten Osterfeuer erscheinen werde, verneinte er dies, verwies zur Begründung auf die mutmaßlich im Besitz des Angeklagten befindlichen Waffen und fragte, was die Teilnehmer denn machen wollten, wenn der „Irre mit der Wumme“ auftauche. Die Zeugin SK erwiderte daraufhin, dass man im Verhältnis zu dem Angeklagten „Flagge zeigen“ müsse und doch auch noch andere Personen vor Ort seien. CB erschien gleichwohl nicht beim Osterfeuer. Tatsächlich waren seine Bedenken nicht völlig unbegründet. So äußerte der Angeklagte zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge MS sich bei ihm aufhielt und er CB vorbeifahren sah, dem Zeugen gegenüber die Worte „Jetzt fährt der Wichser wieder zu ihr!“ Vor seiner eigenen Familie hielt CB seine Angst vor dem Angeklagten allerdings verborgen, um diese nicht zu beunruhigen. Randnummer 99 Anfang Januar 2021 hatte CB Kontakt zu der Zeugin DD aufgenommen und sie unter anderem danach gefragt, ob sie sich noch immer mit dem Angeklagten treffe, was sie verneint hatte. Er hatte sich in diesem Zusammenhang negativ über den Angeklagten geäußert und ihn bezichtigt, dass er Beziehungen mit vielen Frauen und geradezu einen „Harem“ unterhalten gehabt habe. Ihm, CB, habe der Angeklagte nun sogar vorgeworfen, dass er ihm so oft den Schlüssel für die Wohnung in N. überlassen gehabt habe, und die Schuld für seine häufigen Seitensprünge gegeben. Davon erfuhr auch der Angeklagte, bei dem sich die Überzeugung ausbildete, dass CB Informationen über seine außerehelichen Aktivitäten an HF2 weitergegeben haben müsse, und der ihn deshalb als „Verräter“ und als ursächlich „für die ganze Geschichte“ ansah. Er schrieb deshalb am 28.03.2021 zwei SMS an den Zeugen KO, in denen er diesem mitteilte, dass der „Elektriker“ HF2 alles erzählt habe, nachdem er „DD“ zuvor ausgehorcht habe, und dass er recht gehabt habe. Von den Vorstellungen des Angeklagten erfuhr auf nicht näher geklärte Weise auch CB, der ihm am 28.03.2021 zwei weitere WhatsApp-Nachrichte übersandte, in denen er ihm schrieb „Ich habe dich immer verteidigt und du versuchst mich als Sündenbock darzustellen, egal was ich zu dir gesagt hab, es kam nichts an, du erzählst jeden Penner deine Geschichten und ich bin jetzt Dumme, so nicht nicht! Die Nummer geht gar nicht und das finde ich auch nicht mehr witzig“ sowie „Du hast nicht mal die Eier mich anzurufen, ich habe die hanzen Arbeiten und das Material für die Praxis vorgestreckt und von dir kommt keine Ansage, ist das die neue Taktik“. Dem lag unter anderem zugrunde, dass der Angeklagte CB infolge der von diesem verrichteten Arbeiten noch einen Betrag von mindestens 7.658,84 € schuldete. Darüber war es schon zuvor zu gelegentlichen Kontakten beider gekommen. Anlässlich eines dieser Kontakte hatte CB dem Angeklagten dann auch deutlich gemacht, dass er mit diesem nichts mehr zu tun haben wolle, nachdem er seine Frau geschlagen habe. Er werde ihm noch die zu vergütenden Elektrikerarbeiten in Rechnung stellen und dann sei „Schluss“. Der Angeklagte erwiderte, dass CB ja nun „sein Ziel erreicht“ und jetzt endlich habe, was er wolle, was Letzterer inhaltlich nicht nachzuvollziehen vermochte. Darüber hinaus kündigte der Angeklagte CB an, dass er diesen „fertig machen“ und dass CB auch kein Geld von ihm bekommen werde. Tatsächlich sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass CB durch entsprechende Informationen dazu beigetragen haben könnte, dass HF2 hinter die außereheliche Beziehung des Angeklagten mit den Zeuginnen DD und AK gekommen war, oder dazu, dass sie sich aufgrund derartiger Informationen immer weiter von dem Angeklagten entfremdete. Nachdem CB irgendwann auf nicht näher feststellbare Weise zu Ohren gekommen war, dass der Angeklagte angekündigt habe, seine Ehefrau und die Kinder umzubringen, erklärte er dem Angeklagten gegenüber: „Tu uns einen Gefallen und schieß dir selbst die Rübe weg!“ Randnummer 100 Kurz vor den Osterfeiertagen (02. bis 05.04.2021) kündigte der Angeklagte seinen Kindern im Rahmen eines Telefonanrufes an, dass er zu Ostern die Familie besuchen werde und ihn keiner davon abhalten könne. Sollte man dies gleichwohl versuchen, müsse man schon die Polizei rufen, die ihn erschießen müsse. Randnummer 101 Am 09.04.2021 verfasste er ein weiteres Schreiben an seine Ehefrau, das folgenden Inhalt hatte: Randnummer 102 „Liebe HF2, Randnummer 103 ich habe lange nachgedacht und ich habe folgenden Vorschlag für die Zusammenführung unserer halben Familie. Am liebsten möchte ich natürlich die ganze Familie wieder zusammenbringen, aber ich muss Dich dafür erst neu gewinnen. Also hoffe ich, dass Du diesen Blumenstrauß nicht sofort weiterverschenkst ... Wie wäre es, wenn wir uns erst einmal nicht scheiden lassen und die Kinder in regelmäßigen Abständen zu mir kommen? Unsere Tochter H3 habe ich schon lange nicht mehr gesehen, daher schlage ich vor, dass H3 am Sonntag dem 11. April 2021 um 10.00 Uhr zu mir kommt. Ich möchte dann etwas mit ihr unternehmen. Ich glaube nach wie vor an unsere Liebe, Du bist die Frau meines Lebens, egal was war. Randnummer 104 Dein HF“ Randnummer 105 Als die Zeugin HT HF2 am 14.04.2021 im ... besuchte und auf deren vernarbte Verletzung im Bereich der Oberlippe aufmerksam wurde, erzählte HF2 ihr, dass der Angeklagte dafür verantwortlich sei. Er habe immer wieder versucht, Kontakt zu ihr aufzunehmen, so dass sie ihn bereits auf ihrem Mobiltelefon blockiert gehabt habe. Danach habe er dann versucht, über die Mobiltelefone der Kinder Kontakt mit ihr aufzunehmen, sich aber nicht etwa für deren Belange interessiert, sondern diese sogleich aufgefordert, ihre Mobiltelefone an ihre Mutter weiterzureichen. Zudem habe er den Kindern gegenüber geäußert, dass „das mit der Scheidung totaler Quatsch“ sei. Dieses Vorgehen habe die Kinder so genervt, dass auch sie ihn schließlich blockiert hätten. Sie selber sei sogar von Anschlüssen von Freunden des Angeklagten aus angerufen worden, deren Telefonnummern sie gar nicht gekannt habe. Sofern sie die Gespräche entgegengenommen habe, habe sich dann teilweise der Angeklagte am Telefon gemeldet. In anderen Fällen sei es so gewesen, dass sich seine Freunde gemeldet und darauf hingewirkt hätten, dass sie mit ihnen über den Angeklagten rede. Auch diese Nummern habe sie anschließend blockiert. Das Ganze sei für sie mittlerweile unerträglich und sie sei im vergangenen halben Jahr durch die „Hölle“ gegangen. Randnummer 106 Auf die ihr am 09.04.2021 schriftlich unterbreiteten Vorschläge des Angeklagten ließ HF2 sich nicht ein. Am 15.04.2021 übersandte sie ihrem Rechtsanwalt TV eine weitere E-Mail, in der sie auf die zuvor mit ihm getroffene Vereinbarung Bezug nahm, die gegen den Angeklagten ergangene gerichtliche Gewaltschutzverfügung verlängern zu lassen, und berichtete davon, dass sie nach wie vor Angst vor Begegnungen mit dem Angeklagten habe. Nachdem es diesem nicht mehr möglich sei, sie direkt anzurufen, versuche er immer noch, sie über die Mobiltelefone der gemeinsamen Kinder zu erreichen, so dass diese ihn inzwischen auch blockiert hätten, da zwischen ihnen und dem Angeklagten Gespräche nur darüber stattfänden, dass er mit ihr reden wolle. Auch trete er in Kontakt mit Freundinnen von ihr, mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter oder versuche über seine eigenen Freunde, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Aus ihrer Sicht wolle er sie gezielt mit der Angabe provozieren, dass er nicht zahlen wolle oder könne und dass sie schuld sei, wenn er ausraste, da er ja wahnsinnig werden müsse, wenn sie weiterhin nicht mit ihm rede. Wenn sie nicht wolle, dass der Kontakt über die Kinder laufe, dann solle sie dies doch endlich tun. Der Angeklagte versuche, in Erfahrung zu bringen, von wem sie Besuch erhalte, und rege sich gegenüber dem Sohn H2 darüber auf, wenn ihr Nachbar ihr mit seinem Traktor behilflich sei. Seine Bekundungen ihr gegenüber wechselten von Liebesschwüren und Plänen für eine Goldene Hochzeit zu Hasstiraden des Inhaltes, dass er dafür sorgen werde, dass sie mit den Kindern das Heim verliere. Wenn er nicht dort sein dürfe, dann dürfe es niemand. Am Vortag habe er sogar die fünfzehnjährige Freundin des ältesten Sohnes H1 über WhatsApp angeschrieben. Er wolle die Trennung nach wie vor ebenso wenig akzeptieren wie den Umstand, dass er nicht mehr bei ihr und den Kindern wohne. Stattdessen versuche er mit Gewalt, mit ihr zu reden. Nunmehr habe er sich mit der Haushaltshilfe in Verbindung gesetzt und ihr erzählt, dass sie, HF2, ihn zurückrufen müsse, weil sie schlechte Dinge über ihn erzählt habe. Am Vortag habe die gemeinsame Tochter H3 ihn zusammen mit einer Freundin in seiner Praxis besucht, weil sie einen Spaziergang mit dem Hund unternommen habe. Bei dieser Gelegenheit habe er zu H3 gesagt, dass er im Juni wieder bei der Familie wohnen werde, und habe sie gefragt, ob sie das wolle. Als sie ihm daraufhin geantwortet habe, dass Mama das nicht wolle, habe er erwidert, dass er sie ja auch nicht einfach rausschmeißen würde. Die Tochter sei mit der Situation überfordert gewesen und schnell nach Hause zurückgekehrt. Tatsächlich sei er keinesfalls einfach so rausgeschmissen worden. Randnummer 107 Bereits zwei Tage später wandte HF2 sich am 17.04.2021 erneut mit einer E-Mail an ihren Rechtsanwalt, in der sie ihm mitteilte, dass der Angeklagte am Vortag gegen 13.00 Uhr bei dem gemeinsamen Sohn H2 angerufen habe, weil er mit dem ältesten Sohn H1 habe sprechen wollen. Dieses Gespräch habe dann zwar ca. fünfzehn Minuten gedauert, während derer H1 nicht richtig zu Wort gekommen sei. Nach dem Gespräch habe der Junge seinen ganzen Mut zusammengenommen, den Angeklagten angerufen und ihm seine Meinung gesagt, was mit ihr nicht abgesprochen gewesen und geschehen sei, während sie ihre Tochter H3 zu einer Freundin gebracht habe. Leider habe der Angeklagte während dieses einstündigen Gespräches mit H1 komplett die Fassung verloren und diesem angedroht, dass er, wenn sie, HF2, weiterhin nicht mit ihm rede, das Auto nicht am nächsten Tag vor seiner Tür stehen und sie dem Verkauf des Hauses nicht zustimme, kommen und Amok laufen werde. Sie wisse nicht genau, ob man diese Äußerung ernst nehmen könne oder sollte. Dem Angeklagten komme anscheinend jeglicher Bezug zur Realität abhanden. Sie berichte von diesem Vorfall, damit er nicht unter den Teppich gekehrt werde, wolle aber momentan von einer Strafanzeige Abstand nehmen. Randnummer 108 Über das Dating-Portal „Tinder“ lernte HF2 schließlich etwa vier Wochen vor dem 19. 05.2021 dann auch das weitere Tatopfer TH kennen. Dieser hielt sich in der Folgezeit auch einige Male auf dem Anwesen im ... bei HF2 auf, wo er unter anderem zusammen mit ihr ausritt. Zudem besuchte HF2 ihn auch ihrerseits an seinem Wohnsitz in D. und blieb dabei zumindest am 01.05.2021 auch bis in die späte Nacht hinein bei ihm. Schließlich kam es nach einem anfänglichen Zögern HF2s zwischen beiden zuletzt auch zu Intimitäten. Allerdings hatten weder HF2 noch TH im Sinn, eine dauerhafte feste Beziehung miteinander einzugehen, da sie schnell zu der Erkenntnis gelangt waren, dass ihre Lebensumstände und -konzepte sich zu sehr unterschieden. Sie erfreuten sich jedoch an der Gesellschaft des jeweils anderen und blühten regelrecht auf. Randnummer 109 Auch dem Angeklagten war spätestens seit dem 25.04.2021 bekannt, dass sich zwischen HF2 und einem Mann, der sich für ihn später als TH herausstellte, eine Beziehung anbahnen könnte, und davon überzeugt, dass sie bei diesem auch bereits übernachtete, was ihn belastete. Am 23.04.2021 übersandte er HF2 eine E-Mail mit den Worten „Bitte sprich doch wieder mit mir“. Nachdem sie auf diese nicht reagiert hatte, übersandte er ihr unter dem Datum des 26.04.2021 einen weiteren Brief folgenden Inhaltes: Randnummer 110 „Hallo HF2, Randnummer 111 zum sich Aussprechen braucht man einen zweiten Mund ... und der wird mir gerade so sehr verwehrt! Eigentlich möchte ich mich so gern mit Dir persönlich aussprechen. Schade, daß das nicht geht. Vielleicht finden wir mal einen neutralen Ort ... irgendwann ... Ich möchte mich nicht scheiden lassen. Was wir gemacht haben, war echt dämlich. Es waren viele Fehler, die wir beide begangen haben, aber schließlich haben wir doch zusammen diese tollen Kinder! Er schmerzt mich einfach so sehr, daß ich das alles jetzt verloren haben soll. Seitdem das alles so ist, fühle ich so einsam, so nackt. So wollte ich nie sein. So sollte es auch nie sein. Ich möchte so gern mit Dir sprechen, um Dir alles zu erklären, um Dinge von Dir zu erfahren, um all dieses „Wirr-Warr“ aufzuklären. Es macht mich so traurig, die frühlingshafte Schönheit mit Euch nicht teilen zu können. Das ganz normale Leben nicht mit Euch führen zu können, als Familie nicht mehr zu funktionieren. Eigentlich möchte ich doch nur Liebe. Alles was war, existiert nicht mehr. Ich möchte nach wie vor um Dich kämpfen. Wir sind doch schließlich eine Familie. Und eine Familie gehört zusammen. Es muss doch einen Weg geben, wo wir uns wieder in die Augen schauen können. Streife die Angst von dir ab, ich würde dir nie etwas tun, es war eine Ausnahmesituation. Randnummer 112 Dein HF“ Randnummer 113 Am 15. und 26.04.2021 rief der Angeklagte auch die Haushaltshilfe HF2s, die Zeugin IF, auf deren Mobiltelefon an und bat sie vergeblich darum, ihn mit seiner Frau sprechen zu lassen. Als die Zeugin HF2 nach dem zweiten Anruf davon berichtete, sperrte diese die Nummer des Angeklagten auch auf dem Mobiltelefon der Zeugin. Randnummer 114 Etwa drei Wochen vor dem 19.05.2021 suchte der Angeklagte, der sich zuvor angemeldet hatte, die Eheleute K. auf deren Grundstück in W. auf. Er berichtete ihnen, dass er bereits mit ganz vielen Leuten - unter anderem mit dem Pastor der Gemeinde - über seine Ehe gesprochen habe. Der Ehemann der Zeugin SK erwiderte, dass er damit aufhören solle, dies zu thematisieren, und sich lieber um seine Kinder kümmern solle. Als der Angeklagte im Verlaufe des Gespräches aus der Sicht der Eheleute eine Opferrolle einzunehmen begann, erklärte der Ehemann der Zeugin SK, dass dies angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte am 13.11.2020 seine Frau verprügelt habe, absurd sei. So etwas mache man als Mann mit seiner Frau nicht. Der Angeklagte erwies sich aus der Sicht der Eheleute K. diesbezüglich indes als unerreichbar. Er begab sich in einem sichtlich aggressiven Zustand zu seinem Fahrzeug zurück und fuhr mit durchdrehenden Reifen davon. Randnummer 115 7. Zu den Vorfällen vom 01. und 03.05.2021 und ihren Folgen: Randnummer 116 Am 30.04.2021 hatte der Angeklagte auf ungeklärte Weise in Erfahrung gebracht, dass seine Ehefrau sich nicht im ... aufhielt und stattdessen ihre Mutter einhütete und sich um die Kinder kümmerte. In der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2021 begab er sich daher zu dem dortigen Anwesen, auf dem er mit einer eingeschalteten Taschenlampe auf dem Grundstück herumlief. Als die Mutter HF2s dies sah, öffnete sie eine Tür des Hauses und forderte den Angeklagten auf, das Grundstück zu verlassen, da sie anderenfalls die Polizei rufen werde. Ob sie den Angeklagten zuvor als solchen erkannt hatte oder nur zutreffend vermutete, dass es sich um ihn handelte, hat nicht geklärt werden können. Jedenfalls kam der Angeklagte der Aufforderung nach und verließ das Grundstück. HF2 kehrte daraufhin noch in der Nacht nach Hause zurück. Randnummer 117 Am 03.05.2021 brachte sie ihren Sohn H2 um 07.00 Uhr zur Bushaltestelle in W., als plötzlich erneut der Angeklagte mit seinem Fahrzeug neben ihr auftauchte. Als sie daraufhin wieder demonstrativ ihr Mobiltelefon ergriff und die Notrufnummer 110 wählte, machte er eine für sie nicht zu deutende Geste und fuhr davon. Noch am selben Tag übersandte HF2 ihrem Rechtsanwalt eine weitere E-Mail, in der sie ihm davon berichtete, dass der Angeklagte in der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2021 um ca. 01.00 Uhr morgens mit einer Taschenlampe auf dem Grundstück im ... erschienen sei und nach ihrem Auto gesucht habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch unterwegs gewesen. Ihre Mutter habe ihn allerdings gesehen und zu ihm gesagt, dass er lieber gehen solle, da sie anderenfalls die Polizei rufen werde. Daraufhin habe er sich entfernt. Am darauf folgenden Tag habe er den gemeinsamen Sohn H2 angerufen und darum gebeten, dass sie, HF2, nicht die Polizei einschalte. Am heutigen Morgen dann habe er, als sie H2 zum Bus nach W. gebracht habe, um 07.00 Uhr morgens mit seinem Fahrzeug plötzlich wieder neben ihr gestanden. Wie beim vorangegangenen Mal, als er am Bahnhof neben ihr gestanden habe, habe sie die Notrufnummer 110 gewählt. Daraufhin habe er nur irgendeine Geste gemacht, sei umgedreht und davongefahren. Sie stehe noch immer unter Schock und werde nunmehr beide Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige bringen. Gegen 07.30 Uhr habe nun ihre Schwiegermutter bei ihr angerufen, um ihr auszurichten, dass der Angeklagte mit ihr, HF2, über irgendeinen Banktermin, den er um 10.00 Uhr habe, und über ihre Bereitschaft reden wolle, einer erneuten Belastung des Hausgrundstückes im ... zuzustimmen. Sie habe ihn an Rechtsanwalt TV verwiesen. An einer weiteren Belastung des Hausgrundstückes habe sie kein Interesse. Randnummer 118 Nach dem Zwischenfall vom 03.05.2021 wan