Wirksamkeit einer Veränderungssperre Orientierungssatz 1. Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit gering. Der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans bzw. der zu erwartenden Bebauungsplanänderung ist und muss erkennen lassen, welchen Inhalt die neue Planung haben soll. (Rn.36) 2. Sollen durch einen Bebauungsplan „Windvorranggebiet“ in einem durch die Regionalplanung vorgesehenen Vorranggebiet für Windenergieanlagen u. a. die Standorte und die zulässigen Höhen für die Windenergieanlagen festgesetzt werden, ergeben sich daraus hinreichend konkrete Vorstellungen hinsichtlich der Art der im künftigen Bebauungsplan festzusetzenden Nutzung. (Rn.37) 3. Allein der zeitliche Kontext von Bauantragstellung und eingeleiteter Bauleitplanung nebst Erlass der Veränderungssperre führt nicht zur Annahme einer Verhinderungsplanung. (Rn.39) 4. Dem Erlass der Veränderungssperre liegt noch keine Abwägungsentscheidung im eigentlichen Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zugrunde, weshalb zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht maßgeblich ist, ob die zu sichernde Planung abwägungsfehlerfrei möglich sein wird. (Rn.42) Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 7 „Windvorranggebiet“. Randnummer 2 Am 9. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller beim Kreis Schleswig-Flensburg eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage vom Typ Easy Wind 6AC mit einer Gesamthöhe von 22,40 m und einer Nennleistung von 6 kW in der südöstlichen Ecke des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks ... der Flur ..., Gemarkung Wallsbüll, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Randnummer 3 In ihrer Sitzung am 28. Januar 2020 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin eine Änderung des geltenden Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 „Windvorranggebiet“. Zur Begründung führte sie aus, dass in dem für die Regionalplanung vorgesehenen Vorranggebiet für Windenergieanlagen unter anderem die Standorte und die zulässigen Höhen für die Windenergieanlagen festgesetzt werden sollten. In derselben Sitzung beschloss die Gemeindevertretung eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 7 „Windvorranggebiet“ südlich der Landesstraße 192, nördlich der „Ellunder Straße“ und östlich der „Wallsbek“ auf den Flurstücken 1, 5, 15, 2, 3, 13 der Flur 1, Gemarkung Wallsbüll, und den Flurstücken 8/1, 9/1, 10 und 17 der Flur 2, Gemarkung Wallsbüll. § 2 der Satzung enthält unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 BauGB die Regelung, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. § 3 der Satzung trifft Regelungen zum Inkrafttreten und zum Außerkrafttreten. Der im Originalvorgang als Blatt 10 folgende Lageplan ist mit „Anlage Veränderungssperre Satzung Wallsbüll“ überschrieben. Er weist die in § 1 der Satzung genannten Flurstücke gelb unterlegt aus. Sämtliche Flurstücke ragen in eine hellgrün unterlegte, mit einer wellenförmigen Linie umfasste Fläche hinein, die nach ihrer äußeren Form dem im Regionalplan für den Planungsraum I dargestellten Windvorranggebiet entspricht, soweit es im Gebiet der Antragsgegnerin liegt. Außerhalb der gelb unterlegten Fläche befindet sich ein schwarzumrandetes Kästchen mit dem Text Geltungsbereich: - 8. Änderung Flächennutzungsplan, - Bebauungsplan Nr. 7 „Windvorranggebiet“, - Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen B-Plan Nr. 7 „Windvorranggebiet“. Von diesem führt ein schwarzer Strich in die hellgrün unterlegte Fläche. Randnummer 4 Die in diesem Lageplan hellgrün unterlegte Fläche umfasst u. a. die südöstliche Ecke des im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücks 1 der Flur 1, Gemarkung Wallsbüll, d. h. den vom ihm geplanten Standort für die Kleinwindkraftanlage. Randnummer 5 Die Aufstellungsbeschlüsse des Bebauungsplans Nr. 7 und der 8. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 31. Januar 2020 im Mitteilungsblatt für das Amt Schafflund bekannt gemacht. Randnummer 6 Nachdem die Antragsgegnerin mit einer am 17. Februar 2020 beim Kreis Schleswig-Flensburg eingegangenen Stellungnahme ihr Einvernehmen zu der vom Antragsteller beantragten Baugenehmigung unter Hinweis auf die Veränderungssperre versagt hatte, lehnte der Kreis den Bauantrag mit Bescheid vom 11. März 2020 ebenfalls unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, der im Rahmen der Anhörung geltend gemacht hatte, dass die Veränderungssperre sich nachhaltig auf die Aufstellung von Großwindanlagen richte, die aber ohnehin im Zuständigkeitsbereich des LLUR lägen, während seine Kleinwindanlage vom zuständigen Bauamt beschieden werden könne, sei sein Bauvorhaben unabhängig von Höhe und produzierter Energiemenge von § 29 BauGB erfasst. Der Zulassung einer Ausnahme stünden öffentliche Belange, nämlich die Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit entgegen. Mit dem Bebauungsplan sollten Standorte und zulässige Höhen für Windenergieanlagen festgesetzt werden. Demgegenüber sei das private Interesse des Antragstellers, der geltend gemacht hatte, die von ihm geplante Anlage diene lediglich der Speicherung und Betankung seines Elektrofahrzeugs, überwiegend finanzieller und ökologischer Natur. Zudem habe die Gemeinde das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen mit Hinweis auf die Veränderungssperre versagt. Über den hiergegen am 24. März 2020 eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Randnummer 7 In der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2022 wurde beschlossen, die Geltungsdauer der am 28. Januar 2020 beschlossenen Veränderungssperre um ein Jahr zu verlängern. Nach § 3 der Verlängerungssatzung soll sie am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Schafflund in Kraft und nach Ablauf eines Jahres außer Kraft treten. Die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre erfolgte am 21. Januar 2022 im Mitteilungsblatt für das Amt Schafflund. Randnummer 8 Der Antragsteller hat am 26. März 2020 den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er macht geltend, dass der Antrag zulässig sei. Ohne die Veränderungssperre habe er eine reale Chance, sein eigentliches Ziel, nämlich die Errichtung seiner bereits beschafften, landwirtschaftlich privilegierten kleinen Windenergieanlage zu erreichen. In der Sache fehle es schon am Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB, da Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ohnehin den Zielen der Raumordnung anzupassen seien. Eine auf § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gestützte Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen könne zu einer rechtswidrigen Zielabweichung von der Regionalplanung führen. Zudem sei die beabsichtigte Bauleitplanung der Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 3 BauGB von städtebaulich sachfremden Erwägungen geprägt, nämlich der offensichtlichen Bevorzugung einer bestimmten Gesellschaftsform, hier eines Bürgerwindparks. In einem an die Landeigentümer in der Windeignungsfläche Wallsbüll/Ellund gerichteten Schreiben vom 19. Januar 2020 habe der Bürgermeister der Antragsgegnerin unter anderem ausgeführt, dass die Gemeindevertretung die Entwicklung dieser Windeignungsfläche „sicherlich nur als 100%iger Bürgerwindpark mit Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürger aus den betroffenen Gemeinden“ begleiten wolle. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin wolle die vorgesehenen Flächen ausschließlich für den Bürgerwindpark gesichert haben und habe deshalb die Veränderungssperre erlassen. Jedenfalls habe eine Bürgerwindparkgesellschaft Bürgerwindpark ... den betroffenen Grundstückseigentümern, d. h. auch ihm, Nutzungsverträge vorgelegt, die sie hätten unterzeichnen sollen, damit dort vier Windenergieanlagen errichtet werden könnten. Der Gesellschaftszweck dieser Gesellschaft laute laut Handelsregister: Gegenstand des Unternehmens ist die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen im Windeignungsgebiet PR1_SLF_ 012 der Gemeinde Wallsbüll, das Betreiben dieser Anlagen sowie die Einspeisung und Vermarktung der erzeugten Energie. Auch wenn die Regionalpläne in allen drei Planungsräumen angefochten seien, seien sie zunächst zu beachten. Die Verlängerung der Veränderungssperre sei schon deshalb unwirksam, weil „Umstände“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht dargelegt worden seien und die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nicht vorlägen. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 die Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2020 in der Fassung der 1. Verlängerung vom 19. Januar 2022 für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 7 „Windvorranggebiet“ südlich der Landesstraße 192, nördlich der „Ellunder Straße“ und östlich der „Wallsbek“ für unwirksam zu erklären. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 13 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 14 Sie macht geltend, dass der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Ein solches folge nicht aus der Absicht des Antragstellers, eine Kleinwindkraftanlage vom Typ Easy Wind mit einer Gesamthöhe von 22,40 m zu errichten. Der Erfolg seines Normenkontrollantrags würde seine Rechtsstellung nicht verbessern, denn im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre würde sich die Zulässigkeit, da der Bebauungsplan Nr. 7 noch nicht in Kraft sei und noch nicht den Stand nach § 33 BauGB erreicht habe, nach § 35 BauGB richten. Die Kleinwindkraftanlage sei weder privilegiert noch sonst zulässig. Sie diene nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Antragsteller habe lediglich mitgeteilt, dass er an der Anlage sein Elektrofahrzeug aufladen wolle. Er sei auch nicht in der Nähe des Standorts der Kleinwindkraftanlage betriebsansässig, sondern lebe etwa 90 Fahrkilometer entfernt in Wöhrden. Die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen am Vorhabenstandort seien verpachtet und nicht Teil seines Betriebs. Die in etwa 480, 550 und 820 m Entfernung vom Vorhabenstandort gelegenen Hofstellen gehörten ihm nicht. Auch liege der Vorhabenstandort mitten in der Feldmark und nicht etwa nahe an einer Hofstelle. Das Vorhaben sei also auch keine bloße Nebenanlage. Randnummer 15 Das Vorhaben diene auch nicht der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Denn es sei nicht überwiegend zur Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz vorgesehen, sondern nur zum Laden eines Elektrofahrzeugs. Randnummer 16 Es fehle auch an der gemäß § 35 BauGB erforderlichen Nachhaltigkeit. Dafür sei eine allgemeine Sinnhaftigkeit des Vorhabens erforderlich, die hier fehle. Die Inanspruchnahme des Außenbereichs sei nicht objektiv verhältnismäßig. Weder sei bekannt, ob der Antragsteller ein Elektrofahrzeug besitze, noch sei er am Vorhabenstandort oder in dessen Nähe wohnhaft oder betriebsansässig. Die landwirtschaftlichen Flächen am Vorhabenstandort seien verpachtet. Die Kleinwindkraftanlage solle mitten in der freien Feldmark entstehen. Einen Netzanschluss gebe es dort nicht. Einen solchen nur für die Kleinwindkraftanlage über hunderte Meter zu verlegen, sei ersichtlich nicht sinnvoll. Es sei auch nicht vorstellbar, wie die Kleinwindkraftanlage unmittelbar und ohne Netzanschluss zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs genutzt werden solle. Die Erstellung einer wassergebundenen Zuwegung zum Vorhaben sei nicht sinnvoll. Die Gestaltung wäre in jeder Form „hochgradig kurios“. Randnummer 17 Der Nutzen der Kleinwindkraftanlage für den Antragsteller dürfe vielmehr nur darin liegen, dass sie der Entstehung eines Windparks im Vorranggebiet für die Windkraftnutzung entgegenstehen könnte. Der Antragsteller habe deshalb schon bei der Vorhabenträgerin jenes Windparks auf die Zahlung von Geld für seinen Verzicht auf die Kleinwindkraftanlage hingewirkt. Andere (zumal objektive) Zwecke der Windkraftanlage seien nicht erkennbar. Der Zweck, durch den Verzicht auf eine Verhinderung des größeren Windparks Geld einzunehmen, sei baurechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn die Kleinwindkraftanlage, wie hier, sonst sinnlos sei. Randnummer 18 Der Antrag sei auch unbegründet. Die Veränderungssperre sei wirksam. Randnummer 19 Der Veränderungssperre liege mit dem Ziel, dass u. a. die Standorte und die zulässigen Höhen für die Windenergieanlagen festgesetzt werden sollen, eine ausreichend konkretisierte Planung zugrunde. Bereits aus dem Aufstellungsbeschluss ergebe sich, dass 1. mit dem Bebauungsplan die Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets (§ 11 Abs. 2 BauNVO) ins Auge gefasst sei, dass 2. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (zulässige Höhen) und 3. Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen (Standorte) getroffen werden sollten. Die Klärung weiterer Detailfragen, etwa die Lösung von Nutzungskonflikten, sei erst Aufgabe der im Aufstellungsverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung. Randnummer 20 Es fehle auch nicht am Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nicht eine antizipierte Normenkontrolle hinsichtlich des noch aufzustellenden Bebauungsplans stattfinde, sondern zu prüfen sei, ob die Veränderungssperre eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen solle. Das sei vorliegend nicht der Fall. Randnummer 21 Unzutreffend sei ferner, dass es der beabsichtigten bauleiterplanerischen Festsetzungen neben den raumordnerischen Festlegungen überhaupt nicht bedürfe. Zwar seien Ziele der Raumordnung verbindlich und im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten. Diese Verbindlichkeit gehe jedoch nur so weit, wie eine abschließende Abwägung - auch hinsichtlich der gemeindlichen Belange - bereits bei der Raumplanung stattgefunden habe. In diesem Rahmen bleibe der Gemeinde Raum für eine Konkretisierung mit bauleitplanerischen Mitteln. Ihr sei es zwar untersagt, von der Konzentrationsflächenplanung im Regionalplan durch Ausweisung von Windenergieflächen an anderer Stelle abzuweichen oder eine starke flächenmäßige Einschränkung gegenüber den raumordnerischen Festlegungen oder eine „Wegplanung“ vorzunehmen, die Gemeinde dürfe aber die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung unterziehen. Das Fehlen eines Überplanungsverbots ergebe sich auch ausdrücklich aus dem Textteil des Regionalplans für den Planungsraum I in Schleswig-Holstein, Kapitel 5.8 (Windenergie an Land). Von diesem Planungsspielraum mache sie, die Antragsgegnerin, Gebrauch. Die geplanten Festsetzungen seien städtebaulich begründet. Es bestehe ein Bedürfnis, die betroffenen Nutzungsinteressen in diesem Bereich aufeinander abzustimmen, gerade auch um der Windenergienutzung bestmöglich Raum zu verschaffen. Es sei sicherzustellen, dass die nach den raumordnerischen Festlegungen vorgesehene Windenergienutzung nicht durch andere Nutzungen und insbesondere die Errichtung anderer baulicher Anlagen und die hierdurch entstehenden Konflikte beeinträchtigt werde. So bestehe beispielsweise im Falle der Errichtung einer kleinen Windkraftanlage die Gefahr, dass hierdurch die Errichtung einer großen, raumbedeutsamen Windenergieanlage, die ausschließlich innerhalb des Windvorranggebiets zulässig sei, an einem bestimmten Standort im Windvorranggebiet deshalb nicht genehmigt werden könne, weil sie die Standsicherheit der kleinen Anlage gefährde. Um derartige potenzielle Konflikte zu vermeiden, bedürfe es einer Vorfestlegung der Standorte durch entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan. Randnummer 22 Auch sei die Festsetzung von maximal zulässigen Höhen für Windenergieanlagen in einem Bebauungsplan nicht unzulässig. Der Regionalplan sehe nur vor, dass auf landesplanerischer Ebene und in den Regionalplänen keine Höhenbegrenzungen festzulegen seien. Randnummer 23 Unzutreffend sei, dass sie städtebaufremde, also nicht mit der baulichen Nutzung von Boden zusammenhängende Ziele verfolge. Eine planerische Einheimischenklausel sei gerade nicht vorgesehen. Die Aussage zu einem 100-%igen Bürgerwindpark im Schreiben des Bürgermeisters vom 19. Januar 2020 habe keinerlei Bezug zu ihrer Bauleitplanung. Hintergrund dieses Schreibens an die Eigentümer sei gewesen, dass der Bürgermeister nach Bekanntwerden der Ausweisung des Windvorranggebiets Anrufe von Bürgern erhalten habe, die sich für die Schaffung eines solchen Bürgerwindparks ausgesprochen hätten. Das vorliegende Planaufstellungsverfahren sei mit dem der Entscheidung des Senats vom 4. April 2013 - 1 LB 7/12 -, Rn 43 , juris, zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort sei ausdrücklich ein Bürgerwindpark festgesetzt worden, während die vorliegend vorgesehenen Festsetzungen dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB entnommen seien. Randnummer 24 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass ihre Gemeindevertretung am 8. August 2022 die 8. Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan Nr. 7 „Windvorranggebiet“, dessen Bekanntgabe nach der noch ausstehenden Genehmigung des Flächennutzungsplans erfolgen werde, beschlossen habe. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.) Randnummer 27 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Der Antragsteller ist als Eigentümer eines Grundstücks in dem von der Veränderungssperre erfassten Gebiet, dessen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Kleinwindkraftanlage unter Hinweis auf die Veränderungssperre abgelehnt worden ist, antragsbefugt. Der am 26. März 2020 gestellte Normenkontrollantrag wahrt angesichts der Bekanntmachung im „Mitteilungsblatt für das Amt Schafflund“ vom 31. Januar 2020 die Jahresfrist. Randnummer 28 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Eine obsiegende Entscheidung kann die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern, da die von ihm beantragte Baugenehmigung unter Hinweis auf die Veränderungssperre abgelehnt worden ist. Der Antrag ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin zulässig. Einer abschließenden Klärung der Frage, ob das Vorhaben des Antragstellers im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre nach § 35 BauGB zulässig ist, bedarf es für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, Rn. 18 , juris). Nur ergänzend verweist der Senat deshalb darauf, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin von der Privilegierung der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht nur solche Windkraftanlagen erfasst werden, die überwiegend zur Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz vorgesehen sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 35 Rn. 58b; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 35 Rn. 71, ausdrücklich gegen Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 34). Anders als in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen, dass das Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient. Randnummer 29 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch nicht deshalb, weil § 3 der Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Januar 2020 bestimmt, dass diese am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt. Das Normenkontrollverfahren hat sich dadurch nicht durch Zeitablauf erledigt, da die Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat. Es handelt sich bei dieser Verlängerung nicht um eine selbstständige Veränderungssperre, sondern nur um die Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 27 , juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 24 , juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 16, juris). Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre ist auch rechtzeitig vor Ablauf der Zweijahresfrist in Kraft getreten. Die Veränderungssperre vom 28. Januar 2020 ist nach den Regelungen der Bekanntmachungsverordnung am 1. Februar 2020 wirksam geworden und am 31. Januar 2022 außer Kraft getreten. Die örtliche Bekanntmachung ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BekanntVO im Falle des Abdrucks im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Bei Erscheinen des Mitteilungsblatts am 31. Januar 2020 war die Veränderungssperre vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2022 wirksam. Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 19. Januar 2022 ist bei Erscheinen am 21. Januar 2022 mit Ablauf des 21. Januar 2022 rechtzeitig vor Ablauf der Zweijahresfrist in Kraft getreten. Da § 1 der Satzung vom 19. Januar 2022 ausdrücklich bestimmt, dass die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert wird, tritt sie trotz der missverständlichen Formulierung in § 3 der Satzung vom 19. Januar 2022, wonach die Veränderungssperre „nach Ablauf eines Jahres außer Kraft“ tritt, nicht ein Jahr nach der Bekanntmachung am 21. Januar 2022, sondern ein Jahr nach Außerkrafttreten der Ausgangsveränderungssperre, d. h. am 31. Januar 2023 außer Kraft. Randnummer 30 Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass die Satzung vom 19. Januar 2022 nach ihrem § 3 Satz 3, der insoweit § 17 Abs. 5 BauGB entspricht, in jedem Fall außer Kraft tritt, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 7 Rechtsverbindlichkeit erlangt. Denn Rechtsverbindlichkeit erlangt ein Bebauungsplan nicht bereits mit der Beschlussfassung durch die Gemeinde, sondern erst mit der – hier noch ausstehenden – Bekanntmachung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Randnummer 31 II. Der Antrag ist nicht begründet. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 VwGO begründet, wenn die Satzung ungültig ist, d. h. wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 32 Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB). Randnummer 33 1. Die Veränderungssperre und ihre Verlängerung sind formell rechtmäßig. Formelle Fehler der Satzung über die Veränderungssperre und ihrer Verlängerung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Randnummer 34 2. Die Veränderungssperre ist materiell rechtmäßig. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.