Höhe von 100.000 € nebst Zinsen, die
den betroffenen Grundbüchern von Lübeck Blatt …281 und …580 jeweils
Abt. III Nr. 2 zugunsten von A., geb. am … aufgrund Bewilligung vom 4. Dezember 2019 - UR-Nr. … des Notars Dr. B.
X. - eingetragen ist. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin der vorbezeichneten Grundstücke. Ursprünglich waren im Grundbuch von Lübeck Blatt …281 unter der laufenden Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses die Flurstücke 851 und 852 der Flur …, Gemarkung …, gebucht. Randnummer 3 Mit Grundstückskaufvertrag vom 12. März 2020 – UR-Nr. … des Notars C.
Y. – verkaufte die Beteiligte zu 1) das im Grundbuch von Lübeck Blatt …281 verzeichnete Flurstück 852 zum Kaufpreis von 4.000.000 € an die Beteiligte zu 2) mit dem klarstellenden Hinweis
, dass das weitere im Grundbuch von Lübeck Blatt …281 verzeichnete Flurstück 851 nicht Vertragsgegenstand sei.
des Vertrags heißt es weiter, dass
Abt. II keine Eintragungen enthalten und
Abt. III Nr. 1 eine Grundschuld
Höhe von 4.879.000,00 € für die … Sparkasse AG
X. und
Nr. 2 eine Grundschuld
Höhe von 100.000 € für A. eingetragen seien. Im Anschluss daran heißt es: Randnummer 4 „ Die Löschung/Pfandentlassung der Rechte Abt. III Nrn. 1 u. 2 wird hiermit beantragt.“ Randnummer 5
sicherte die Verkäuferin zu, das Vertragsobjekt - mit Ausnahme von Finanzierungsrechten des Käufers – unbelastet zu liefern.
a) bewilligte die Verkäuferin und beantragte die Käuferin die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Käuferin auf Übereignung des Flurstücks
X. – entließ die … Sparkasse das unter der lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses
Blatt …281 gebuchte Flurstück 852 hinsichtlich der
Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld aus der Pfandhaft. Randnummer 8 Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 23. März 2020 – UR-Nr. … des Notars Dr. B. – bewilligte der Grundschuldgläubiger A. die Löschung der im Grundbuch von Lübeck Blatt …281
Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen. Randnummer 9 Am 27. März 2020 ist das im Grundbuch von Lübeck Blatt …281 gebuchte Flurstück 852
das Grundbuch von Lübeck Blatt …580 ohne Eigentumswechsel übertragen und eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Beteiligte zu 2) eingetragen worden. Gleichzeitig sind
Abt. III Nrn. 1 und 2 auch die Grundschulden für die … Sparkasse und Herrn A., die am
Abt. III Nr. 1 und die Löschung des Rechts Abt. III Nr. 2 beantragt. Randnummer 11 Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020 die Vorlage der Zustimmung der eingetragenen Grundstückseigentümerin zur Löschung des Rechts im Grundbuch von Lübeck Blatt …281
öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 GBO oder die Klarstellung verlangt, dass sich der Antrag lediglich auf die Löschung im Grundbuch von Lübeck Blatt …580 beziehe. Randnummer 12 Der Notar hat mit Schreiben vom 19. Juni 2020 geltend gemacht, dass sich der Löschungsantrag für Blatt …281
… befinde. Randnummer 13 Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 23. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass sich der Löschungsantrag
der genannten Urkunde offenkundig nur auf den Vertragsgegenstand beziehe. Darauf, dass
dieser Urkunde Erklärungen über weiteren Grundbesitz des Verkäufers abgegeben werden sollten, fänden sich keine Hinweise. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
… die „Löschung/Pfandhaftentlassung“ der Rechte Abt. III Nrn. 1 und 2 beantragt worden sei, nachdem im Text zuvor der
halt des Grundbuchs
Abt. II und III wiedergegeben worden sei. Er meint, bereits daraus ergebe sich, dass sich der Antrag auf beide seinerzeit im Bestandsverzeichnis gebuchten Flurstücke erstrecke. Sonst wäre auch nicht formuliert worden „Löschung/Pfandhaftentlassung“, sondern bei einem Bezug nur auf ein im Bestandsverzeichnis gebuchtes Flurstück eben nur „Pfandhaftentlassung“. Wenn aber das Amtsgericht die Auffassung vertrete, der Löschungsantrag beziehe sich nur auf den Vertragsgegenstand, sei es
konsequent, hierfür noch eine Klarstellung zu fordern. Dann sei der Antrag zumindest
soweit zu vollziehen. Randnummer 15 Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom
eindeutiger Weise geschehen. Es darf kein Zweifel bleiben, es könne nur die Löschung der Belastung an dem veräußerten Grundstück gemeint sein (OLG München, Beschluss vom
diesem Fall seine Zustimmung zur Gesamtlöschung des Rechts so hinreichend zum Ausdruck bringen, dass - gegebenenfalls nach Auslegung - kein vernünftiger Zweifel am gewollten Umfang verbleibt (OLG München, a. a. O.; Meikel/ Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 27 Rn. 81). Randnummer 22 Grundbucherklärungen sind als Willenserklärungen grundsätzlich gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig und zugänglich, es sei denn, dass die Eindeutigkeit der Erklärung eine Auslegung ausschließt (BGH BGHZ 32, 60
jedem Fall der Grundsatz, dass auf den Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGHZ 113, 374
Abt. III Nr. 2 sich auch auf das Flurstück 851 bezieht. Randnummer 24 Ausdrücklich hat die Grundstückseigentümerin die Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Grundschulden nicht erteilt.
des Kaufvertrags ist nur die „Löschung/Pfandhaftentlassung der Rechte
Abt. III Nrn. 1 u. 2 (…)“ beantragt worden. Wird von dem Eigentümer ein Antrag auf Löschung der Grundschuld gestellt, so kann hierin auch die Zustimmung gemäß § 27 S. 1 GBO liegen (Demharter, a. a. O., § 27 Rn. 11). Dafür, dass dies jedenfalls
Bezug auf den Vertragsgegenstand gewollt ist, spricht der Umstand, dass der Antrag im Zusammenhang mit der
übernommenen Verpflichtung der Eigentümerin zu sehen ist, dem Käufer ein
Abt. II und III unbelastetes Grundstücks zu liefern. Randnummer 25 Das besagt
des nichts dafür, dass sich die schlüssige Zustimmung auch auf die Löschung der Grundschulden hinsichtlich des nicht veräußerten Grundvermögens beziehen soll. Dagegen, dass die Zustimmung sich auch auf die Löschung der Grundpfandrechte beziehen soll, soweit sie auf dem Flurstück 851 lasten, spricht, wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat, dass
vor der Darstellung des Grundbuchinhalts zu den Abteilungen II und III und dem Antrag auf „Löschung/Pfandentlassung“ ausdrücklich hervorgehoben worden ist, dass das weitere im Grundbuch Blatt …281 verzeichnete Grundstück Gemarkung …, Flur …, Flurstück 851 nicht Vertragsgegenstand ist. Auch wenn die Zustimmung des Grundstückseigentümers
die Löschung des Grundpfandrechts schlüssig im Löschungsantrag und auch
einer Freistellungsverpflichtung
der Veräußerungsurkunde enthalten sein kann, gilt das im Hinblick auf das mögliche Entstehen eines Eigentümergrundpfandrechts jedoch nicht ohne weiteres im Fall der Veräußerung nur eines Teiles des Grundstücks (BayObLGZ 1973, 220
teresse ist und deshalb auch
Ermangelung dahingehender Erklärungen des Veräußerers von dessen im Veräußerungsvertrag übernommenen Freistellungsverpflichtung nicht betroffen wird. Randnummer 26 Es kommt hinzu, dass die Eigentümerin hier nicht etwa die „Löschung“, sondern die „Löschung/Pfandhaftentlassung“ beantragt hat, ohne
soweit bezüglich der Rechte
Abt. III Nr. 1 und 2 zu differenzieren. Eine Pfandhaftentlassung bezieht sich aber von vornherein nur auf einen Teil des Grundstücks, und zwar hier bei verständiger Würdigung auf das Flurstück, das Vertragsgegenstand ist. Dass nicht nur eine „Pfandentlassung“, sondern zugleich auch die „Löschung“ beantragt worden ist, kann seinen naheliegenden Grund darin haben, dass im Zeitpunkt des Antrags vom 12. März 2020 noch ein ungeteiltes Grundstück im Rechtssinne vorlag, weil die Flurstücke 851 und 852 jeweils unter einheitlicher Nummer im Grundbuch Blatt …281 gebucht waren,
des
a) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Kaufvertrag bereits bewilligt und beantragt worden war, so dass mit der Übertragung des verkauften Flurstücks 852
ein gesondertes Grundbuchblatt schon vor Pfandfreigabe durch die Grundschuldgläubiger zu rechnen war, und die Löschung der Grundschuld im neuen Grundbuchblatt nach Vorliegen der entsprechenden Löschungsbewilligungen der Gläubiger schon jetzt beantragt werden sollte. Auszuschließen ist dies jedenfalls nicht. Randnummer 27 Dafür, dass „Löschung“
diesem Sinne gemeint war, spricht weiter, dass
nicht zwischen den Rechten
Abt. III Nr. 1 und 2 differenziert worden ist, also nicht klargestellt worden ist, dass sich der Antrag auf Löschung auf das Recht
Abt III Nr. 2 und der Antrag auf Pfandentlassung auf das Recht
Abt. III Nr. 1 beziehen soll. Randnummer 28 Dafür, dass der Antrag auf „Löschung/Pfandhaftentlassung“ auch die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld auf dem nicht zu übertragenden Restgrundstück umfassen soll, ist jedenfalls nichts eindeutig ersichtlich. Randnummer 29 Auch der Kostentragungspflicht
Zwar soll die Veräußerin die durch die Lastenfreistellung verursachten Kosten tragen. Doch ergibt eine derartige Regelung
der einen wie
der anderen Variante einen Sinn. Dass von der Zustimmung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin auch die Löschung der Grundschuld an dem nicht übertragenen Flurstück des einheitlich unter einer Nummer des Bestandsverzeichnisses gebuchten Grundstücks umfasst sein sollte und damit gewollt war, lässt sich mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln des Grundbuchverfahrens nicht hinreichend aufklären. Randnummer 30 Dass der Gläubiger A. die Löschung der
Blatt …281 eingetragenen Grundschuld bewilligt hat, ohne
soweit zwischen den zu diesem Zeitpunkt im dortigen Grundbuch noch eingetragenen beiden Flurstücken zu differenzieren, kann für die Auslegung des Löschungsantrags
des Kaufvertrags nicht herangezogen werden, weil es sich um einen erst nach dem Antrag vom 12. März 2020 eingetretenen Umstand handelt und im Übrigen der Umfang einer Löschungsbewilligung durch den Gläubiger nach § 19 GBO nichts über den Umfang der Zustimmung des Eigentümers nach § 27 GBO besagt, der, wie bereits ausgeführt, ein
teresse daran haben kann, an dem im seinem Eigentum verbleibenden Restgrundstück eine Eigentümergrundschuld zu erlangen. Randnummer 31 2. Ohne Erfolg beanstandet es der Notar als
konsequent, dass das Grundbuchamt die Auffassung vertrete, der Löschungsantrag beziehe sich nur auf den Vertragsgegenstand, es aber
soweit noch eine Klarstellung verlange und den Antrag nicht bereits zumindest
soweit vollziehe. Das Grundbuchamt hat
der angefochtenen Zwischenverfügung nicht eine Klarstellung verlangt, dass sich der Löschungsantrag nur auf den Vertragsgegenstand beziehe, sondern die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zur Löschung des Rechts im Grundbuch von Lübeck Blatt …281 Abt. III Nr. 2 oder die Klarstellung des Notars, dass sich sein Antrag vom 12. Juni 2020 lediglich auf die Löschung des Rechts
Abt. III Nr. 2 im Grundbuch von Lübeck Blatt …580 beziehe. Das hat seine berechtigte Grundlage darin, dass sich die Anträge des Notars
seinem Schreiben vom 12. Juni 2020 nach dem klaren Wortlaut auch auf das Grundbuch von Lübeck Blatt …281 beziehen. Randnummer 32 Zutreffend ist das Grundbuchamt wegen des
neren Zusammenhangs der Anträge im Übrigen von der Einheitlichkeit ihrer Erledigung ausgegangen, so dass ein Teilvollzug nicht im Raum stand. Randnummer 33 3. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 2 GNotKG. Für den Geschäftswert einer Beschwerde ist von Bedeutung, welche Schwierigkeiten die Behebung des Hindernisses macht, das Gegenstand der Beschwerde ist. Dabei kann nach ständiger Senatsrechtsprechung der Wert der beantragten Eintragung als Beziehungswert herangezogen werden (Senat NJW-RR 2011, 1033; NJW-RR 2010, 1468; FGPrax 2005, 105; Hanseatisches Oberlandesgericht
Bremen, Beschluss vom 07. Februar 1990 – 3 W 72/89 –, juris; Demharter, a. a. O., § 77 Rn. 45). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zustimmung der Eigentümerin zur Löschung des Rechts
Abt. III Nr. 2 auch im Grundbuch von Lübeck Blatt …281 oder die Klarstellung des Notars, dass dieses Recht nur
Blatt …580 gelöscht werden soll, einfach zu bewerkstelligen ist, dass es Ziel des Beschwerdeverfahrens ist, die Zwischenverfügung zu beseitigen, um den Weg für die Eintragung der Beteiligten zu 2) als neue Eigentümerin des verkauften Grundvermögens und die Löschung der Grundschuld nicht nur im Grundbuch von Lübeck Blatt …580, sondern auch auf dem weiterhin
Blatt …281 eingetragenen Restgrundstück frei zu machen, und des erheblichen Werts des veräußerten Grundstücks von 4.000,000,00 € einerseits und des Werts der
Abt. III Nr. 2 der betroffenen Grundstücke eingetragenen Grundschuld von 100.000 € andererseits, hält der Senat hier eine Wertfestsetzung
Höhe von 50.000,00 € für angemessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001513497
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.