Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis: Fortwirken einer Vereinbarung über die Höhe einer Hecke bei einer Kündigung Orientierungssatz Haben sich Nachbarn hinsichtlich einer Hecke trotz Kenntnis der für das Nachbarschaftsrecht geltenden Höhe von 1,20 m auf eine Höhe von 1,60 m verständigt, so kann im Einzelfall diese Vereinbarung über den Zeitpunkt einer Kündigung fortwirken und zwar unter Berücksichtigung des sog. nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung von § 242 BGB für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn, aus dem Pflichten zu gegenseitiger Rücksicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte entspringen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe, 8. September 2021, 10 O 47/20, Urteil Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück X - Straße … in Y im vorderen Grundstücksbereich angepflanzte Eibenhecke auf eine Höhe von 1,60 m und seitlich bis an die Grundstücksgrenze der Klägerin zurück zu schneiden – soweit sich im seitlichen Bereich nicht ohnehin der von der Klägerin errichtete Zaun befindet. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im rückwärtigen Grundstücksbereich montierten Sichtschutzelemente - Stabgitterzaun mit Kunststoffbändern – gemessen vom Grundstücksniveau der Klägerin auf eine Höhe von 1,60 m zu kürzen und seitlich die Grundstücksgrenze der Klägerin nicht zu überschreiten, sowie die im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhandene Schürze des Betonsockels des Stabgitterzauns vollständig vom Grundstück der Klägerin zu entfernen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 998,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24.09.2019 zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 159,94 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.05.2019 zu zahlen. 5. Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 70 % und die Klägerin 30 % der Kosten des Rechtsstreits. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. als Gesamtschuldner Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 (abgekürzt gemäß § 313 a ZPO) I. Randnummer 2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie den Ergänzungsbeschluss vom 04.11.2021 Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO). Randnummer 3 Das Landgericht hat die Klage zum Teil abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 8 -17) verwiesen. Randnummer 4 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Berufungen; die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage. Randnummer 5 Die Klägerin führt unter anderem aus: Randnummer 6 Das Landgericht habe unzutreffenderweise einen Rückschnitt auf weniger als 1,60 m abgelehnt und dies aus der Vereinbarung der Parteien hergeleitet. Diese Vereinbarung sei in der Folgezeit von den Beklagten nicht fristgerecht und nicht vollständig eingehalten worden und schließlich sogar selbst von den Beklagten gekündigt worden. Randnummer 7 Ein Ausschluss des Anspruchs der Klägerin auf Rückschnitt könne nicht eingreifen, da die Klägerin bis zur Kündigung der Vereinbarung keine Veranlassung gehabt habe, den sonst ohne Vereinbarung bestehenden Anspruch auf Rückschnitt geltend zu machen. Aufgrund der Kündigung sei eine neue Situation entstanden und die Frist für einen Anspruch auf Rückschnitt von unzulässigen Anpflanzungen sei damit erneut in Gang gesetzt worden. Bei Einhaltung des gesetzlichen Maßes von 1,20 m Heckenhöhe könne keine Beeinträchtigung durch Überwuchs auf ihr Grundstück mehr stattfinden, da sie in Höhe von 1,20 m einen geschlossenen Zaun gebaut habe. Oberhalb des Zaunes sei bereits erneut Überwuchs aufgetreten. Die Beklagten hätten unmittelbar hinter der Hecke 6 Sichtblenden a 1,80 m Länge und 1,80 m Höhe montiert. Randnummer 8 Den Ausführungen des Landgerichts zur angeblichen Ortsüblichkeit der von den Beklagten neben der Grenze errichteten Sichtschutzelemente sei zu widersprechen. In der näheren und weiteren Umgebung seien alle möglichen Zäune in verschiedenen Höhen vorhanden. Wenn daher in der näheren oder weiteren Umgebung unterschiedlich hohe Einfriedungen vorhanden wären, könne keine Ortsüblichkeit im Sinne der Darstellung der Beklagten festgestellt werden. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts würden an jedem Ort, in dem verschiedene Einfriedungen vorzufinden seien, was praktisch überall der Fall sei, die Regelungen des Nachbarschaftsrechtes außer Kraft gesetzt. Es sei überhaupt nicht erkennbar, ob die jeweiligen Nachbarn bei höheren Einfriedungen als 1,20 mit der vom Nachbarn geschaffenen Situation einverstanden seien. Randnummer 9 Sie beanspruche unverändert einen vollen Ersatz der ihr entstandenen Kosten für den durch die Untätigkeit der Beklagten erforderlichen Auftrag auf Rückschnitt an eine Fachfirma. Für eine anteilige Kürzung bestehe keine Veranlassung. Randnummer 10 Die Beklagten erwidern unter anderem: Randnummer 11 Die Einordnung des Landgerichts, welches die Hecke nicht als Einfriedung, sondern als Anpflanzung werte, sie fehlerhaft. Randnummer 12 Dies gelte auch für die Beweiswürdigung. Der Zeuge S1 sei von der Beklagten mit der Errichtung der Betonsockel beauftragt worden. Die Erklärung der Klägerin sei rechtsverbindlich gewesen, weil der Handwerker habe wissen müssen, ob er auch das Nachbargrundstück mit einbeziehen konnte. Randnummer 13 Rechtsfehlerhaft sei eine Verwirkung bzw. ein Rechtsmissbrauch verneint worden. Es sei offensichtlich treuwidrig, wenn sich die Klägerin bei der Errichtung mit einer im übrigen nicht sichtbaren Eigentumsbeeinträchtigung einverstanden erklärte und hierauf die Beklagten die Arbeiten ausführen lasse, um Jahre später eine Eigentumsbeeinträchtigung sehe und zudem noch während des laufenden Verfahrens einen Zaun an dieser Stelle setzen lasse. Randnummer 14 Fehlerhaft sei die Entscheidung auch insoweit, als dass der Ausschluss der Ausschluss nach § 40 Abs. 1 NachbG S-H nicht vollständig gelte, weil dies der Billigkeit entspreche. Randnummer 15 Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ohne Genehmigung Fotoaufnahmen von den Beklagten und Gästen angefertigt, PKWs ohne Zustimmung rechtswidrig fotografiert, Gespräche der Beklagten und ihren Gästen aufgezeichnet und die Beklagte verleumdet habe. Außerdem habe sie Unkraut auf das Grundstück der Beklagten geworfen; dies alles sei unstreitig. Randnummer 16 Aus der Anlage K 21 sei zu erkennen, dass der Hauseingang zum klägerischen Haus über einen 3- stufigen Podest gestaltet sei, der es der Klägerin und ihrem Lebensgefährten erlaube, über die Hecke direkt in das Wohnzimmer der Beklagten zu schauen. Den Beklagten sei nur die Möglichkeit geblieben, ihre Privatsphäre zu schützen, indem sie die Hecke unter Verstoß gegen die Vereinbarung habe höher wachsen lassen bzw. Bandreihen eingezogen bzw. ständig ihre Gardinen zugezogen lasse. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 18 Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 19 1. Klageantrag zu 1. (Rückschnitt der Hecke): Randnummer 20 Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an (Seite 8 -12). Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass die Hecke eine Einfriedung im Sinne des § 28 Abs. 2 NachbG SH darstellt. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um eine Anpflanzung im Sinne von § 37 NachbG SH handelt (Urteil Seite 9). Randnummer 21 Der Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 1,20 m ist ausgeschlossen; sie kann lediglich einen Rückschnitt bis zur Höhe von 1,60 m verlangen. Randnummer 22 Aufgrund der im Jahr 2011 abgeschlossenen Vereinbarung ist insoweit eine Modifikation der gesetzlichen Regelung eingetreten, als sich die Parteien trotz Kenntnis der für das Nachbarschaftsrecht geltenden Höhe von 1,20 m auf eine Höhe von 1,60 m verständigt haben. Diese Vereinbarung wirkt über den Zeitpunkt der Kündigung durch die Beklagten fort und zwar unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung entwickelten sog. nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung von § 242 BGB für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn, aus dem Pflichten zu gegenseitiger Rücksicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte entspringen (BGH NJW RR 2008,610; Grünberg/ Herrler, 81. Auflage, § 903 Rn. 13). Randnummer 23 Das Rechtsinstitut kann in zwingenden Ausnahmefällen (BGH NJW - RR 2015,1425) Rechte beschränken oder ausschließen. Eine solche Beschränkung von Rechten ist im Streitfall – trotz der wegen der Kündigung der Vereinbarung eingetreten Zäsur - vorzunehmen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 -3) haben die Parteien die Vereinbarung vom 19.05.2011 bis zur Kündigung am 11.09.2017- wenngleich nicht ohne Probleme – „gelebt“ und dadurch gezeigt, dass die damaligen Regelungen tragfähig für ein Zusammenleben in unmittelbarer Nachbarschaft waren. Randnummer 24 Das von den Beklagten dargelegte Verhalten der Klägerin und ihres Lebensgefährten, welches sie zur Kündigung der Vereinbarung veranlasst hat, hat indes nicht zur Folge, dass nunmehr ein Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt der Hecke vollständig ausgeschlossen ist und die Beklagten die Hecke ohne Beschränkung weiter wachsen lassen können. Randnummer 25 Wenngleich eine diesbezügliche Beeinträchtigung der Beklagten vom Gericht nicht verkannt wird, entspricht es gleichwohl der Billigkeit – wie bereits vom Landgericht erkannt - der Klägerin eine neue Zweijahresfrist zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hinsichtlich einer Höhe der Hecke von 1,60 m zuzubilligen (Urteil Seite 10 -11). Mittels der Begrenzung des ursprünglich bestehenden Anspruchs der Klägerin auf Rückschnitt von 1,20 m auf 1,60 m wird den Belangen der Beklagten zumindest teilweise Rechnung getragen. Randnummer 26 Zutreffend hat das Landgericht ferner erkannt, dass die Beklagten zudem verpflichtet sind, den seitlichen Überwuchs zu entfernen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Vereinbarung vom 19.05.2011, die nach vorstehenden Ausführungen weiterhin Berücksichtigung zu finden hat. Letztlich folgt der Senat der Bewertung des Landgerichts, dass kein Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt besteht, soweit sie zwischenzeitlich einen Zaun mit einer Höhe von 1,20 m auf ihrem Grundstück errichtet hat. Randnummer 27 2. Klageantrag zu 2. (Demontage Sichtschutzelemente sowie Entfernung Betonsockel): Randnummer 28
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