Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Pferdepfleger - Auftragsverhältnis - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Betriebsprüfung - Prüfbescheid - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutz - Anfechtungsklage Leitsatz 1. Bei Rechtsschutz gegen einen Prüfbescheid nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV ist die reine Anfechtungsklage die richtige Klageart. (Rn.62) 2. Wird ein Auftragnehmer dauerhaft beschäftigt, um Tätigkeiten zu erbringen, die der Erfüllung des originären Hauptbetriebszwecks des Unternehmens des Auftraggebers dienen, stellt das ein sehr gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Eingliederung des Auftragnehmers in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers dar. (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe, 1. September 2017, S 33 KR 83/17, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 1. September 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.356 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die im Rahmen einer Betriebsprüfung ergangene Entscheidung der Beklagten, nach welcher der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihm, dem Kläger, stand und deshalb der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag und mit welcher die Beklagte im Hinblick auf das dem Beigeladenen zu 1. gewährte Arbeitsentgelt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 24.356,63 EUR für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nacherhoben hat. Randnummer 2 Der Kläger betrieb im streitigen Zeitraum unter der Firma „R... K...“ als alleiniger Inhaber einen Reitbetrieb in S..., der über Stallungen zum Einstellen von Pferden, über – zumindest – eine Reithalle, Reitparcours und Weideflächen verfügte und in dem Kunden des Betriebes circa 150 Reitpferde eingestellt hatten. Mittlerweile wird der Betrieb von der H... & C... GmbH betrieben, an welcher der Kläger beteiligt ist. Randnummer 3 Im streitbefangenen Zeitraum waren bei dem Kläger festangestellte Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt; bei diesen handelte es sich überwiegend um ausgebildete Pferdewirtinnen und -wirte. Zudem waren in dem Betrieb eine Vielzahl von polnischen Arbeitskräften tätig, denen die Fütterung der Pferde, das Ausmisten der Ställe, die Sauberhaltung und Pflege der gesamten Reitanlage und ggf die Ausführung von erforderlichen Instandsetzungsarbeiten an Außenanlagen des Betriebs oblag. Nach eigenen Angaben des Klägers hatte dieser das „System der polnischen Reinigungskräfte“ im Jahr 2009, in dem er den Reitbetrieb erwarb, mit übernommen. Schriftliche Dienstverträge lagen den Tätigkeiten der polnischen Arbeitskräfte nicht zugrunde. Teile dieser Arbeitskräfte waren in zwei dafür vorgesehenen Wohnungen einquartiert, die sich auf dem Betriebsgelände befanden und jeweils über drei Zimmer verfügten. Miete entrichteten die aus Polen stammenden Arbeitskräfte dafür nicht. Nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht handelte es sich bei der kostenlosen Unterbringung um einen Teil der Vergütung. Randnummer 4 Der Beigeladene zu 1. ist einer dieser polnischen Arbeitskräfte. Er hatte bereits für den Rechtsvorgänger des Klägers auf dem Reitbetrieb gearbeitet und – wie die übrigen polnischen Hilfskräfte – ein selbständiges Gewerbe angemeldet und zur Ausübung der Tätigkeiten Gerätschaften genutzt, die – von dem Kläger gestellt – auf dem Reiterhof vorhanden waren (insbesondere Besen und Schaufeln sowie Kleinwerkzeug, Rasenmäher und erforderlichenfalls auch einen Traktor). Lediglich die Arbeitskleidung, im Hinblick auf deren Äußeres und deren Beschaffenheit von dem Kläger keine Vorgaben gemacht wurden, beschaffte sich der Beigeladene zu 1. selbst – wiederum wie die übrigen Hilfsarbeiter. Ob der Beigeladene zu 1. im streitigen Zeitraum auch in einer der Betriebswohnungen wohnte, ist unklar. Randnummer 5 Aus den Rechnungen des Beigeladenen zu 1., die über „Stallarbeit“ oder „Stall- und Außenanlagenarbeiten“ lauteten und mit denen monatliche Gesamtarbeitszeiten abgerechnet wurden, die zwischen 75,5 und 297 Stunden variierten (im Durchschnitt lag die monatliche Arbeitszeit bei knapp oberhalb von 200 Stunden), ergab sich, dass er in der Regel einen Stundenlohn von 6,50 EUR abrechnete (bis einschließlich Dezember 2009 regelmäßig 6,40 EUR). Die monatlichen Rechnungsbeträge lagen zwischen 540,00 EUR als niedrigstem Wert (abgerechnet für Juli 2009) und 1.930,50 EUR als höchstem Wert (abgerechnet für Juni 2010). Die durchschnittliche monatliche Vergütung betrug 1.362,13 EUR. Bis einschließlich November 2010 berechnete der Beigeladene zu 1. dabei keine Umsatzsteuer; erst im Dezember 2010 begann er damit, zusätzlich zu dem ausgewiesenen Stundenlohn eine 19-prozentige Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen. Randnummer 6 Im Juni 2013 führte das Finanzamt P... im Betrieb des Klägers eine Lohnsteueraußenprüfung durch, in deren Rahmen bei den prüfenden Beamten der Verdacht erwuchs, dass es sich bei den – vermeintlich – selbständig tätigen polnischen Hilfsarbeitern tatsächlich um Arbeitnehmer handeln könnte, weil diese – jedenfalls in Teilen – in den auf dem Betriebsgelände vorhandenen Wohnungen einquartiert waren (vgl Lohnsteueraußenbericht vom 9. August 2013). Daraufhin leitete die Beklagte im Oktober 2013 das streitbefangene Betriebsprüfungsverfahren ein und übersandte dem Kläger und sämtlichen bekannten dreizehn polnischen Hilfsarbeitskräften Fragebögen zu Inhalt und Umfang der für den Kläger erbrachten Tätigkeiten. Die übersandten Fragebögen erhielt die Beklagte nur von einem der polnischen Hilfskräfte (A... K1...) ausgefüllt zurück, für die übrigen meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 12. Februar 2014, dem die von drei weiteren Hilfsarbeitern (G..., F... und S1...) ausgefüllten Fragebögen beilagen (der Beigeladene zu 1. reichte den Fragebogen nicht zurück an die Beklagte). In diesem Schreiben brachten die klägerischen Prozessbevollmächtigten – ausdrücklich für alle auf dem Reiterhof beschäftigten polnischen Arbeitskräfte – vor, dass diese Reinigungsarbeiten zu erbringen hätten. Dabei sei lediglich ein entsprechender Erfolg in Gestalt der Sauberkeit des Betriebsgeländes und insbesondere der Pferdeboxen vereinbart. Vorgaben zu Arbeitszeiten und der konkreten Durchführung der geschuldeten Tätigkeiten habe der Kläger nicht erteilt. Dienstpläne seien ebenfalls nicht erstellt worden. Eine Eingliederung in den klägerischen Betrieb habe mithin nicht vorgelegen. Die jeweils in Rechnung gestellten Preise seien von den jeweiligen Reinigungskräften selbst kalkuliert worden. Zwar seien diesen keine hohen Investitionen zur Anschaffung von Betriebsmitteln erwachsen, aber sie hätten ihr eigenes wirtschaftliches Risiko getragen. Zudem habe es ihnen freigestanden, sich bei anderen Auftraggebern um weitere Aufträge zu bemühen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass beabsichtigt sei, die Versicherungspflicht der dreizehn auf dem Betriebsgelände des Klägers angetroffenen polnischen Hilfskräfte in der Sozialversicherung festzustellen, da man davon ausgehe, dass diese im Rechtssinne bei dem Kläger beschäftigt seien. Zudem wurde in Aussicht gestellt, deshalb für die Jahre 2009 bis 2012 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe nachzufordern, in der es mit dem streitgegenständlichen Ausgangsbescheid dann auch geschah. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert und die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2014 erinnert hatte, begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18. Juli 2014 Fristverlängerung bis zum 15. August 2014. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 4. August 2014 stellte die Beklagte fest, dass die vorgenannten dreizehn Hilfskräfte im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 die von ihnen geschuldeten Dienstleistungen auf dem Reiterhof im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hätten und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung und in der Unfallversicherung versicherungspflichtig seien. Es sei von einer Eingliederung dieser Arbeitskräfte in den klägerischen Betrieb auszugehen, weil es sich angesichts der Vielzahl der mit Stall- und Hofarbeiten beauftragten Hilfskräfte als unumgänglich darstelle, deren jeweilige Arbeitseinsätze zu koordinieren. Zudem fehle es an unternehmerischen Risiken der Hilfsarbeitskräfte. Diese hätten einen festen Stundenlohn erhalten, keine nennenswerten Investitionen für Betriebsmittel tätigen müssen und keine Chancen besessen, ihre Gewinnmarge durch wirtschaftlich geschicktes Verhalten zu erhöhen. Zudem habe der Kläger die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten auch kontrolliert. Dass es den Hilfskräften freigestanden habe, weitere Auftragsverhältnisse mit anderen Auftraggebern zu begründen, spreche nicht entscheidend für deren Selbständigkeit, weil diese regelmäßig monatlich über 200 Arbeitsstunden für den Kläger – in manchen Fällen sogar über 300 Arbeitsstunden – geleistet hätten, so dass ihnen tatsächlich kaum noch Kapazitäten verblieben seien, um zusätzliche Arbeiten für andere Auftraggeber zu erbringen. Gegenüber den für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmalen der Beschäftigung der Hilfskräfte aus Polen falle der Umstand, dass diese nicht über Ansprüche auf Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verfügt hätten, nicht entscheidend ins Gewicht. Irrelevant sei schließlich, dass die Hilfskräfte eigene Gewerbe angemeldet hätten, weil das Gewerbeamt in diesem Zusammenhang nicht prüfe, ob tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Daher sei der Kläger verpflichtet, für den vorgenannten Prüfzeitraum Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 107.781,75 EUR an die Einzugsstellen nachzuzahlen. Für die nicht nur geringfügig Beschäftigten sei dies unter Zugrundelegung der letzten zwei Ziffern der Betriebsnummer des Klägers die Beigeladene zu 2. Aus den dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen ergibt sich ferner, dass die Beklagte auch Nachforderungen zu den Umlageverfahren U1 (Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen wegen EFZ im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleich für arbeitgeberseitige Mutterschutzaufwendungen) sowie zur Insolvenzgeldumlage festsetzte und zudem Nachforderungen ausschließlich für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2009 erhob (nicht aber für das erste Halbjahr 2009). Allein für den geringfügig Beschäftigten G... sei die Beigeladene zu 4. die zuständige Einzugsstelle. Von dem nachgeforderten Gesamtbetrag entfallen Beiträge in Höhe von insgesamt 24.356,63 EUR auf das dem Beigeladenen zu 1. gezahlte Arbeitsentgelt. Randnummer 9 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. August 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Prüfbescheid. Dieser sei mangels ordnungsgemäßer Anhörung schon formell rechtswidrig, weil sich die Beklagte auf den klägerischen Fristverlängerungsantrag vom 18. Juli 2014 nicht gemeldet und schlicht ihre angekündigte Sachentscheidung getroffen habe. Auch materiell sei die Entscheidung falsch. Ein Beschäftigungsverhältnis habe zwischen ihm, dem Kläger, und den polnischen Reinigungskräften nicht bestanden. Die von der Beklagten angesprochene Koordinierung der Arbeitsleistungen sei von den Hilfskräften eigenständig und untereinander erfolgt, ohne dass er – der Kläger – damit irgendetwas zu tun gehabt hätte. Die Reinigungskräfte hätten vollkommen frei gearbeitet; weder hätten Vorgaben zur Arbeitszeit bestanden (weshalb es ihnen beispielsweise freigestanden habe, ob sie die Pferdeställe morgens, mittags oder abends ausmisteten), noch im Hinblick auf die konkrete Ausführung der Tätigkeiten. Es fehle damit sowohl an einem ihm, dem Kläger, zustehenden Direktionsrecht als auch an einer Eingliederung der Reinigungskräfte in den Betrieb des Reiterhofes. Lediglich das Ergebnis der Arbeiten sei im Sinne des § 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von ihm abgenommen worden, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass die Hilfskräfte als selbständige Werkunternehmer tätig geworden seien. Dass die Hilfsarbeiter keine hohen Investitionen in Betriebsmittel hätten tätigen müssen, sei unerheblich, weil es sich um eine betriebsmittelarme Arbeit gehandelt habe. Im Übrigen seien für die Beschaffung der von den Hilfskräften selbst zu besorgenden Arbeitskleidung höhere Kosten entstanden als für die von dem Kläger beschafften Geräte wie Schaufeln. Auch dass die Hilfskräfte ihre Stundenlöhne – gruppenweise (der Kläger spricht insoweit von Bietergemeinschaften) – selbst ausgehandelt hätten, entspreche nicht der klassischen Entlohnung von Arbeitnehmern, bei welcher der Arbeitgeber die Lohnhöhe vorgebe. Schließlich seien die Nachforderungen zu dem Umlageverfahren falsch berechnet worden, weil die Beklagte unberücksichtigt gelassen habe, dass einige Krankenkassen die diesbezüglichen Beiträge gesenkt hätten. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei von einer Eingliederung der polnischen Hilfsarbeiter in den klägerischen Betrieb auszugehen. Dass der Kläger den Hilfs- und Reinigungskräften keine detaillierten Weisungen erteilt habe, spreche nicht gegen eine solche Eingliederung, weil sich die hinsichtlich der Erbringung der geschuldeten Leistungen zu beachtenden Anforderungen aus dem Charakter dieser Leistungen selbst ergeben hätten. So hätten die Pferde zwangsläufig an jedem Tag gepflegt bzw betreut werden müssen. Bestimmte Tätigkeiten wie zB die Reparatur der Wände der Reithalle seien indes gesondert vom Kläger zugewiesen worden. Im Übrigen spreche auch der Umstand, dass nach außen kein Unterschied zwischen den vom Kläger zur Sozialversicherung angemeldeten, fest angestellten Arbeitnehmern und den angeblich selbständigen polnischen Hilfskräften feststellbar sei, für die Integration letzterer in den Reitbetrieb. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den in Rede stehenden Stall- und Hofarbeiten um einfache, geringqualifizierte Tätigkeiten handele, bei denen regelmäßig schon die Erteilung rein organisatorischer Anweisungen zu einer Einbindung in den Betrieb unter Annahme einer arbeitgeberartigen Weisungsbefugnis führe. Gegen eine selbständige Tätigkeit der interessierenden Hilfskräfte spreche zudem, dass diese über keine eigene Betriebsstätte verfügt hätten, in der Öffentlichkeit nicht als Unternehmer aufgetreten seien und keine Werbemaßnahmen durchgeführt hätten. Die Beiträge zum Umlageverfahren seien schließlich unter Zugrundelegung der im Dezember der geprüften Kalenderjahre jeweils gültig gewesenen Sätze berechnet worden, was rechtmäßig sei. Randnummer 11 Am 26. Februar 2015 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Itzehoe beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner dort am 22. Dezember 2014 gegen die Entscheidung der Beklagten erhobenen Klage anzuordnen (Aktenzeichen des Sozialgerichts: S 25 KR 10/15 ER). Im Rahmen jenes Verfahrens hat der Kläger ua vorgebracht, dass er noch nicht einmal die Anwesenheitszeiten einzelner Aushilfs- und Reinigungskräfte überwacht habe; so hätten diese sich auch nicht im Falle der Erkrankung bei ihm abmelden müssen. Er bestreite zudem, dass die Mehrzahl der aus Polen stammenden Arbeitskräfte in den dafür auf dem Betriebsgelände zur Verfügung stehenden Wohnungen gewohnt hätten. Dies sei indes rechtlich ohnehin unerheblich, da es sich insoweit um eine rein private Angelegenheit der Arbeiter gehandelt habe. Schließlich hat der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erneut bemängelt, dass die nachgeforderten Beiträge zu den Umlageverfahren falsch berechnet worden seien und hat konkret die von der Beigeladenen zu 2. zum 1. Oktober 2010 gesenkten Beitragssätze vorgetragen. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2015 eingeräumt, dass sie tatsächlich eine um insgesamt 69,70 EUR zu hohe Nachforderung berechnet habe; der klägerische Vortrag zu den geringeren Beiträgen zu den Umlageverfahren sei zutreffend. Ebenfalls am 30. März 2015 hat die Beklagte einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen, mit dem der Nachforderungsbetrag auf 107.712,05 EUR reduziert wurde. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 15. Juni 2015 hat das Sozialgericht antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide vom 4. August und 1. Dezember 2014 (der Änderungsbescheid vom 30. März 2015 ist dort nicht benannt) angeordnet. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, weil im Hinblick auf die Frage, ob die in Rede stehenden Hilfskräfte im Prüfzeitraum nur für den Kläger oder aber daneben auch noch für weitere Auftraggeber tätig gewesen seien, Ermittlungsdefizite auf Seiten der Beklagten bestünden. Die Frage betreffe eine für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit zu abhängiger Beschäftigung bei – hier vorliegenden – betriebsmittelarmen Tätigkeiten maßgeblich relevante Feststellung. Gerade weil viele der Hilfsarbeiter angegeben hätten, für mehrere Auftraggeber tätig gewesen zu sein und sich aus den aufgefundenen Rechnungen auch Monate ersehen ließen, in denen lediglich eine vergleichsweise geringe Zahl an Arbeitsstunden für den Kläger abgeleistet worden sei, hätte die Beklagte dem weiter nachgehen müssen. Randnummer 13 Bereits am 22. Dezember 2014 hatte der Kläger gegen den Prüfbescheid vom 4. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass er die Koordination der Tätigkeiten der polnischen Arbeitskräfte gar nicht habe vornehmen können, weil er der polnischen Sprache nicht mächtig sei. Es sei vielmehr so gewesen, dass schlichtweg bestimmte Reinigungstätigkeiten in Auftrag gegeben worden seien, die dann nach freier Einteilung der Helfer untereinander von diesen abgearbeitet worden seien. Lediglich bei vereinzelt angefallenen Aufgaben wie der Fütterung der Pferde habe es Vorgaben gegeben, dies aber von den Eigentümern der Pferde selbst. Dies sei mit der Einhaltung von technischen Normen bei Bauarbeiten vergleichbar, es werde lediglich der ordnungsgemäße Erfolg des Werkvertrages geschuldet. Zudem bestreite er, dass die Helfer überwiegend auf dem Hof ihren Wohnsitz gehabt hätten; dies sei indes rechtlich ohnehin irrelevant, da Wohnen eine private Angelegenheit sei. Des Weiteren sei das einzig teure Arbeitsmittel, das die polnischen Arbeitskräfte benötigt hätten, ihre Arbeitskleidung gewesen; diese bedürfe regelmäßiger Pflege, für die er gerade nicht aufgekommen sei, sondern für diese seien die Hilfsarbeiter selbst verantwortlich gewesen. Schließlich habe für diese ein unternehmerisches Risiko darin bestanden, bei mangelhafter Leistung keine Folgeaufträge mehr zu erhalten. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 15. März 2017 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit in insgesamt dreizehn prozessual eigenständige Verfahren getrennt – aufgeteilt nach den dreizehn verschiedenen polnischen Hilfskräften, um deren sozialversicherungsrechtlichen Status zwischen den Beteiligten gestritten wird –, die dann jeweils als Beigeladene zu 1. in den getrennten Verfahren am Prozess beteiligt worden sind. Randnummer 15 Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, Randnummer 16 den Bescheid vom 4. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. Im Prüfzeitraum seine Tätigkeit auf dem Reiterhof nicht sozialversicherungspflichtig nach dem Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ausgeübt hat. Randnummer 17 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie hat an der von ihr vertretenen Wertung in den angefochtenen Bescheiden festgehalten. Randnummer 20 Das Sozialgericht hat am 1. September 2017 in sämtlichen dreizehn Parallelverfahren mündliche Verhandlungen durchgeführt und dabei den Kläger und die jeweiligen Beigeladenen zu 1. – die polnischen Hilfskräfte – ausführlich befragt. Der Kläger hat dabei angegeben, dass er einerseits bei Erwerb des Betriebes im Jahr 2009 dort bereits das – ausdrücklich so bezeichnete – System polnischer Hilfsarbeitskräfte vorgefunden und es dann gleichsam habe weiterlaufen lassen. Weiter hat der Kläger angegeben, nicht einmal über Abwesenheitszeiten einzelner Hilfsarbeiter informiert gewesen zu sein („Urlaub musste nicht gewährt werden, denn die Auftragnehmer waren einfach irgendwann weg, vermutlich zurück nach Polen.“). Gleichzeitig hat der Kläger erklärt, selbst einen sog. Weideplan aufzustellen, aus dem hervorgeht, welche Tiere wann und wo auf die Weide dürfen. Dann, so der Kläger weiter, habe es den Kunden, dh den Eigentümern der Tiere, oblegen, ihre Pferde gemäß dem Plan entweder selbst aus den Stallungen auf die Weide zu bringen oder dies von einem der polnischen Auftragnehmer erledigen zu lassen. In letztgenanntem Fall hätten die Kunden dies unmittelbar mit dem jeweiligen Hilfsarbeiter absprechen müssen und hätten diesem auch unmittelbar eine Vergütung für diese Dienstleistung gezahlt. Randnummer 21 Der Beigeladene zu 1. hat im Rahmen seiner Befragung vor dem Sozialgericht angegeben, noch drei weitere Auftraggeber gehabt zu haben, bei denen es sich wohl ebenfalls um Pferde- bzw Reitbetriebe gehandelt hat. Auch der Beigeladene zu 1. hat angegeben, dass für die Fütterung der einzelnen Tiere eine sog. und an der jeweiligen Einstellbox angebrachte Futtertafel zu beachten gewesen ist, und auf der das dem Tier zu gebende Futter bzw die Futterzusammensetzung individuell bezeichnet gewesen ist. Schließlich hat der Beigeladene zu 1. auch erklärt, keine Werbemaßnahmen für seine Dienstleistungen ergriffen zu haben; weitere Auftraggeber habe er allein dadurch akquiriert, dass sich die Qualität seiner Arbeit herumgesprochen habe. Randnummer 22 Mit Urteil vom 1. September 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Feststellung, dass der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2012 abhängig beschäftigt und deshalb sozialversicherungspflichtig gewesen sei, sei rechtmäßig erfolgt. Daher habe die Beklagte bezogen auf den Beigeladenen zu 1. für den Prüfzeitraum auch zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zu den og Umlageverfahren in Höhe von 24.356,63 EUR nachgefordert. Dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, ergebe sich daraus, dass die für eine Beschäftigung streitenden Merkmale diejenigen, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sprächen, überwögen. Dabei ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass im Rahmen eines Dienstvertrages im Sinne der §§ 611 ff BGB Tätige regelmäßig abhängig beschäftigt seien, wohingegen Werkunternehmer im Sinne der werkvertraglichen Vorschriften der §§ 631 ff BGB regelmäßig selbständig tätig seien; letztere seien typischerweise eigenverantwortlich und weisungsfrei tätig und verfügten hinsichtlich der konkreten Leistungserbringung, aber auch hinsichtlich der Arbeitszeit über freie Gestaltungsmöglichkeiten. Vorliegend sprächen sowohl die unspezifische Bezeichnung der erbrachten Tätigkeiten in den Rechnungen des Beigeladenen zu 1. als auch das von dem Kläger behauptete Desinteresse an den Einzelheiten der Tätigkeitsausübung dagegen, dass der Beigeladene zu 1. zur Erreichung eines bestimmten Tätigkeitserfolges als Werkleistung verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr sei allein die Erbringung von Fütterungs- und Reinigungsarbeiten an sich – mithin als Dienstleistung – geschuldet gewesen. Dem entspreche es auch, dass nicht erkennbar sei, dass der Kläger nach Erbringung der Tätigkeiten eine – ggf auch nur konkludente – Abnahme des Werks im Sinne des § 640 BGB vorgenommen habe. Zudem habe der Beigeladene zu 1. einen Stundenlohn erhalten, der zumindest nicht deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liege, so dass er von seinem bei dem Kläger erzielten Verdienst keine Eigenvorsorge habe betreiben können. Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene zu 1. neben den in Rechnung gestellten Geldzahlungen noch Sachbezüge in Gestalt von kostenfreier Unterkunft und Verpflegung erhalten habe. Dass der Beigeladene zu 1. unter Zugrundelegung des Preisniveaus in Deutschland von den Rechnungsentgelten keine Eigenvorsorge habe betreiben können, spreche ebenfalls für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1. sei auch in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen. Dass er keine konkreten Anweisungen des Klägers dazu erhalten habe, wann er welche Arbeiten an welchem genauen Ort auf dem Reiterhof auszuführen habe, spreche nicht gegen eine solche Eingliederung, weil sich diese Daten zwangsläufig aus der Natur der Sache heraus ergeben hätten. Denn jedes Pferd müsse täglich gefüttert und es müsse auch täglich dessen Einstellbox ausgemistet werden. Zudem sprächen folgende Umstände für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung: Sämtliche zur Verrichtung der geschuldeten Tätigkeiten erforderliche Gerätschaften seien von dem Kläger gestellt worden, der Beigeladene zu 1. habe nicht über eigene Betriebsräume verfügt, keine von ihm selbst angestellten Mitarbeiter beschäftigt und habe keine ernsthafte Werbungstätigkeit – zB in Form von Visitenkarten/Flyern, Folienwerbung auf einem Kfz, der Vorhaltung einer eigenen Homepage oder einem Eintrag in den Gelben Seiten oä – entfaltet; ein rein passives Vertrauen auf günstige Mund-zu-Mund-Propaganda reiche dafür nicht aus. Für die Annahme einer durch den Beigeladenen zu 1. ausgeübten selbständigen Tätigkeit spreche lediglich, dass es diesem gestattet war, Arbeitsleistungen auch für andere Auftraggeber zu erbringen, und dass zugunsten des Beigeladenen zu 1. auch unterstellt werden müsse, dass es weitere Auftragsverhältnisse gab. Auch habe der Umstand, dass es dem Kläger offenbar gleichgültig gewesen sei, welche der polnischen Hilfskräfte welche der anfallenden Arbeiten erbracht habe, unternehmerische Risiken für die jeweiligen Beigeladenen zu 1. eröffnet, weil diese die anderen ausländischen Arbeitskräfte hätten verdrängen können aber auch ihrerseits von den in Konkurrenz stehenden Landsleuten hätten verdrängt werden können. Dass dem Beigeladenen zu 1. keine Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeräumt gewesen seien, gebe für die Abwägung zur Statusbestimmung nichts her, weil dies auch die bloße Rechtsfolge von einer unzutreffenden Qualifizierung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragsparteien darstellen könne. Aus der mithin festzustellenden Beschäftigung ergebe sich für den Beigeladenen zu 1. dessen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Randnummer 23 Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Dezember 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Januar 2018 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Randnummer 24 Zur Begründung des Rechtsmittels macht der Kläger geltend, dass das Sozialgericht in seiner Ansicht, dass ein konkreter Tätigkeitserfolg nicht geschuldet gewesen sei und deshalb kein Werk-, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen habe, fehlgehe. Schon aus dem Umstand, dass es tierschutzrechtlich unabdingbar sei, dass die Pferde regelmäßig und ausreichend gefüttert und in möglichst sauberen Stallungen untergebracht werden, folge, dass insoweit ein bestimmter Erfolg der Tätigkeit durch den Beigeladenen zu 1. geschuldet gewesen sei; dessen bloßes Bemühen reiche dabei nicht aus. Es habe auch eine Kontrolle stattgefunden, ob der Beigeladene zu 1. die von ihm geschuldete Werkleistung ordnungsgemäß erbracht habe; diese Kontrolle sei durch die Eigentümer der Pferde erfolgt, die ihre Tiere regelmäßig besucht hätten. Dass der Kläger die Arbeiten des Beigeladenen zu 1. nicht im werkvertragsrechtlichen Sinne abgenommen habe, stehe der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag nicht entgegen, weil eine Abnahme nach § 640 BGB nur dann zu erfolgen habe, wenn sie nach der Beschaffenheit des Werkes nicht ohnehin ausgeschlossen sei. Dies aber sei beim Ausmisten von Pferdeställen der Fall, weil die Tiere unkontrolliert ständig neuen Kot produzierten. Gleiches gelte auch für die ordnungsgemäße Fütterung der Pferde, weil eine Abnahme als vertragsgemäß nicht mehr möglich sei, nachdem das Futter in das Innere der Tiere gelangt sei. Dass die für deutsche Verhältnisse vergleichsweise geringe Entlohnung der Tätigkeiten als Indiz für eine abhängige Beschäftigung herangezogen würden, sei europarechtswidrig; tatsächlich müsse insoweit auf das Lohn- und Preisniveau in Polen abgestellt werden. Alles andere diskriminiere die polnischen Hilfskräfte. Von entscheidender Bedeutung sei allerdings, dass der Beigeladene zu 1. – wie auch alle anderen polnischen Hilfsarbeiter – nicht in den Betrieb des Reiterhofes eingegliedert gewesen sei. Dies werde durch das umfassende Fehlen irgendwelcher Anweisungen durch den Kläger an den Beigeladenen zu 1. (und seine auf dem Reitbetrieb tätigen Landsleute) belegt. Hinzu komme die dem Beigeladenen zu 1. zugestandene vollständige Freiheit bei der Einteilung der Arbeitszeiten über den Lauf des Arbeitstages hinweg. Auch dass die Hilfsarbeiter bestimmte Abreden mit den Eigentümern der eingestellten Pferde zusätzlich zu dem mit dem Kläger bestehenden Auftragsverhältnis über gesonderte Leistungen (zB die Gabe eines bestimmten Futters oder das Verbringen des Pferdes auf die Weide) treffen konnten, unterstreiche die Freiheit und Eigenständigkeit des Beigeladenen zu 1., der mithin als selbständig tätig anzusehen sei. Auch dass der Beigeladene zu 1. sich seine Arbeitskleidung, für deren Beschaffung im Vergleich zu den genutzten und von dem Kläger zur Verfügung gestellten Gerätschaften und Werkzeugen höhere Kosten entstanden seien, selbst habe besorgen müssen – dies wegen des hohen Verschleißes in der Regel jährlich von neuem – zeige ein unternehmerisches Risiko auf Seiten des Beigeladenen zu 1. Schließlich spreche auch das gleichzeitige Tätigwerden des Beigeladenen zu 1. für mehrere Auftraggeber stark für dessen Stellung als Selbständiger. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 1. das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 1. September 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 und der Änderungsbescheide vom 30. März 2015 sowie vom 14. Dezember 2017 aufzuheben; Randnummer 27 2. festzustellen, dass die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. auf dem Reiterhof des Klägers vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt worden sind und dafür keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Zur Begründung dieses Antrags macht sie geltend, dass der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2012 als Helfer auf dem Reiterhof des Klägers sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1. sei in den klägerischen Betrieb eingegliedert gewesen, habe keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen. Die Eingliederung sei gerade vor dem Hintergrund der Einfachheit der von dem Beigeladenen zu 1. auszuübenden Tätigkeiten anzunehmen. Bei solchen simplen Tätigkeiten genüge es für eine betriebliche Eingliederung bereits, wenn der Beschäftigte organisatorische Abläufe betreffende Weisungen erhalte, die ihn in der Ausübung seiner Arbeit festlegten. Solche organisatorischen Weisungen seien dem Beigeladenen zu 1. durch den Kläger zumindest dadurch im Rechtssinne erteilt worden, dass die zu erledigenden Tätigkeiten insgesamt bezeichnet worden seien – zB das Ausmisten von Ställen und das Füttern von Pferden. Dass keine weitergehenden, detaillierteren Weisungen des Klägers erfolgt seien, sei rechtlich deshalb unerheblich, weil dieser gleichwohl über die abstrakte Rechtsmacht verfügt habe, dem Beigeladenen zu 1. entsprechende kleinteiligere Weisungen zu erteilen. Dass der Kläger den polnischen Hilfskräften überhaupt keine Weisungen erteilt habe, sei unglaubhaft, weil ohne solche Anweisungen keine Koordination der einzelnen Arbeitseinsätze hätte erfolgen können und daher chaotische Zustände hätten eintreten müssen. Die Aufwendungen, die der Beigeladene zu 1. zur Anschaffung der Arbeitskleidung habe tätigen müssen, fielen rechtlich nicht ins Gewicht, weil sie keine hohen Kosten verursacht hätten. Im Wesentlichen habe der Beigeladene zu 1. allein seine Arbeitskraft eingesetzt. Dass der Beigeladene zu 1. für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei, unterstreiche schließlich nur die fehlende Auskömmlichkeit der von dem Kläger gezahlten geringen Stundenvergütung. Der Beigeladene zu 1. sei aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, weitere Auftragsverhältnisse zu begründen. Randnummer 31 Die Beigeladenen haben – wie auch schon im Klagverfahren vor dem Sozialgericht – keinen schriftlichen Vortrag getätigt und keine Anträge gestellt. Randnummer 32 In zwei vor dem Sozialgericht geführten Parallelverfahren betreffend die polnischen Hilfsarbeiter M... und R1... als dortige Beigeladene zu 1. hat das Sozialgericht die streitgegenständlichen Bescheide teilweise aufgehoben, und zwar insoweit, wie die Beklagte mit den Bescheiden für die vorgenannten Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert hatte, die über für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse anfallende Pauschalbeträge hinausgingen. In Umsetzung dieser Entscheidungen hat die Beklagte am 14. Dezember 2017 einen Bescheid erlassen, mit dem die Gesamt-Beitragsnachforderung auf 106.596,88 EUR reduziert worden ist. Randnummer 33 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts zum Verfahren S 25 KR 10/15 ER sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, die allesamt Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 34 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige – insbesondere gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte – Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die gegen die auf den Beigeladenen zu 1. bezogene Feststellung des Bestehens von Versicherungspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum sowie die Nachforderung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen gerichtete Klage abgewiesen. Die der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Bescheide halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Randnummer 35 Streitgegenständlich sind neben dem Ausgangs-Prüfbescheid der Beklagten vom 4. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 auch die Änderungsbescheide vom 30. März 2015 und vom 14. Dezember 2017, mit denen die Beklagte jeweils eine Reduzierung des (Gesamt-) Beitragsnachforderungsbetrages vorgenommen hat. Die darin liegende Verminderung der (Gesamt-) Beschwer des Klägers stellt den typischen Fall eines den ursprünglichen Bescheid abändernden Bescheides im Sinne des § 96 Abs 1 SGG dar ( vgl dazu B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 96 Rn 4b, 5 mwN ), weshalb die Änderungsbescheide vom 30. März 2015 und vom 14. Dezember 2017 nach vorgenannter Vorschrift in den vorliegenden Rechtsstreit einbezogen worden sind. Der Bescheid vom 14. Dezember 2017 ist nach Erlass der instanzbeendenden Entscheidung des Sozialgerichts, aber vor Erhebung der Berufung gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wirksam geworden. Über § 96 Abs 1 SGG ist der Bescheid deshalb noch Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahren geworden ( vgl dazu BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 10 EG 12/10 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 17 ). Der Senat entscheidet mithin auch über diesen letzten Änderungsbescheid auf Berufung und nicht auf Klage ( vgl BSG, Urteil vom 6. Oktober 1977, 7 RAr 82/76, zitiert nach juris, s. dort Rn 29; anders bei Erlass eines abändernden Bescheides während des Laufs des Berufungsverfahrens: BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, B 13 R 61/09 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 15 ). Randnummer 36 Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts des Prüfbescheides vom 4. August 2014 bezieht sich die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012. Dass die Beklagte im Berufungsverfahren davon abgerückt ist und nunmehr offenbar nur noch von einer auf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2012 beschränkten Feststellung der Versicherungspflicht ausgeht, vermag daran nach Ansicht des Senats nichts zu ändern. Insbesondere ist in dem diesbezüglichen, in der Berufungserwiderung vom 12. Juni 2018 enthaltenen Vortrag kein weiterer Änderungsbescheid der Beklagten zu sehen, da es an jedwedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung eine rechtliche Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X gegenüber dem Kläger erlassen wollte. Dagegen ist die Nacherhebung von Beiträgen schon mit der Ausgangsbescheidung der Beklagten lediglich für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 getroffen worden. Weshalb zwischen den Regelungszeiträumen eine Diskrepanz zwischen der auf die Versicherungspflicht bezogenen Feststellung einerseits und der Beitragsnachforderung andererseits besteht, ist nicht erkennbar aber auch rechtlich unerheblich. Randnummer 37 Das Sozialgericht ist in seinem angefochtenen Urteil indes fälschlich davon ausgegangen, das Bestehen von Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. sei ebenfalls allein für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2012 streitig und hat deshalb eine Entscheidung über das insoweit zusätzlich streitbefangene erste Halbjahr 2009 nicht getroffen. Der Senat macht daher hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes aus Gründen der Prozessökonomie von der ihm höchstrichterlich eingeräumten Möglichkeit des Heraufholens von Prozessresten Gebrauch. Danach ist es dem Berufungsgericht in Fällen, in denen das Sozialgericht über einen Teil des Streitgegenstandes versehentlich keine Entscheidung getroffen hat, unabhängig von einer Zustimmung des Prozessgegners möglich, den erstinstanzlich nicht erledigten Streitgegenstand (in der ersten Instanz verharrender „Prozessrest“) in das Berufungsverfahren „heraufzuholen“ und dort über ihn zu entscheiden ( vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 ff; Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 91/11 R, SGb 2015, 35 ff; Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 57/04 R, Breith 2006, 792 ff ). Die nachfolgenden Ausführungen zu der streitgegenständlichen Feststellungsentscheidung der Beklagten beziehen sich mithin stets auf den insoweit insgesamt streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012. Tatsächlich relevante Unterschiede sind im Hinblick auf die zu beurteilende Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. zwischen dem ersten Halbjahr 2009 und dem nachfolgenden, bis zum 31. Dezember 2012 reichenden Zeitraum auch nicht auszumachen. Randnummer 38 Schließlich legt der Senat die Entscheidung der Beklagten zum Bestehen von Versicherungspflicht dahin aus, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für den Kläger eine Versicherungspflicht allein in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt worden ist. Zwar spricht der Ausgangsbescheid vom 4. August 2014 im letzten Absatz auf Seite 1 und im zweiten Absatz auf Seite 5 ausdrücklich davon, dass der Beigeladene zu 1. auch in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sei. Beiträge zur Unfallversicherung wurden mit dem Bescheid jedoch nicht nacherhoben, aus der Anlage „Berechnung der Beiträge“ sind allein Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Beiträge zu den Umlageverfahren nach § 1 Abs 1 und 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie zur Insolvenzgeldumlage ersichtlich. Zudem hat die Beklagte auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 (dort in den ersten vier Absätzen) im einzelnen Ausführungen zu den gesetzlichen Grundlagen der Beschäftigtenversicherung in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung getätigt; Ausführungen zum Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung finden sich dort nicht. Der Kläger konnte den Sinngehalt der Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 4. August 2014 daher bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv dahin verstehen, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. lediglich in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung festgestellt werden sollte ( vgl zur Auslegung von Verwaltungsakten: Engelmann, in von Wulffen, SGB X, 9. Aufl 2020, § 31 Rn 26 ). Es fehlt dem Senat allerdings an Verständnis dafür, dass sich die Beklagte bei ihren Äußerungen im Ausgangsbescheid nicht innerhalb der durch den unmissverständlichen Wortlaut des § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV gezogenen Grenzen hält. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung infolge der Betriebsprüfung „Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide“. Ausführungen zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung in einem Prüfbescheid nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV zu tätigen, ist demnach nicht nachvollziehbar. 2. Randnummer 39 Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Anfechtungsklage gegen den Prüfbescheid vom 4. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014, diese in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. März 2015, abgewiesen. Denn die Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig ergangen.
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