G kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. (Rn.9)
GO) auszulegende Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ziffern 1.,
teilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v.
als rechtmäßig. Randnummer 9 Die Anordnung der Antragsgegnerin, die auf dem Grundstück der Antragstellerin abgestellten Altfahrzeuge einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 62, 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV).
G kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Ziff. 1 des Bescheides vom 4. August 2022 stellt eine Anordnung in diesem Sinne dar, da sie die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten auffordert. Die Antragstellerin ist gesetzlich zu einer entsprechenden Entsorgung der Altfahrzeuge auf ihrem Grundstück verpflichtet. Randnummer 10 Die Lagerung von Altfahrzeugen auf dem Grundstück der Antragstellerin verstößt gegen Vorschriften des KrWG und der AltfahrzeugV.
WG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV bestimmt, dass derjenige, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV definiert den Begriff „Altfahrzeug“ als Fahrzeug, das als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG zu qualifizieren ist. Randnummer 11 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin vier Fahrzeuge lagern. So hat die Antragsgegnerin bei einem Ortstermin am 3. August 2022 festgestellt, dass sich auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Fiat Scudo Typ220L, ein weißer Nissan (Kleinbus), ein weiterer Fiat Scudo mit ausgebautem Motor, vor dem ein provisorischer Hühnerstall mit Gittern errichtet worden ist, und ein Renault Kangoo befinden. Unstreitig ist ebenfalls, dass keines der Fahrzeuge mehr zur Nutzung im Straßenverkehr verwendet wird. Randnummer 12 Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich damit um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG.
dieser Vorschrift sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt hat oder entledigen will. Unstreitig ist dies in jedem Fall in Bezug auf einen Fiat, da hier die Antragstellerin bereits vorgetragen hat, sich diesem entledigen zu wollen. So hat sie erklärt, dass zu diesem Fahrzeug vorgetragen worden sei und „dieser wird seine Erledigung in naher Zeit finden.“ Daraus ist zu schließen, dass die Antragstellerin grundsätzlich die Absicht hat, sich des Fahrzeugs zu entledigen. Randnummer 13 Auch hinsichtlich der weiteren drei weiteren Fahrzeuge ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um Abfall handelt. Die Antragstellerin kann mit ihrem Vortrag, die Fahrzeuge weiter zu nutzen, nicht durchdringen. So hat die Antragstellerin zwar ausgeführt, dass zwei dieser Fahrzeuge als Hühnerställe mit Legebuchsen ausgebaut worden seien. Sie seien vor Untergrabung geschützt. Die Motoren seien ausgebaut und es seien nur noch die Rohkarossen vorhanden. Die Gefahr, dass Chemikalien ins Erdreich einträten, bestehe nicht. In einem Fiat Scudo würden zudem wertvolle Gegenstände gelagert. Randnummer 14 Dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, eine andere Einordnung der Fahrzeuge als Altfahrzeuge herbeizuführen. Auch bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um Abfall.
Randnummer 15 § 3 Abs. 4 KrWG muss der Besitzer sich unabhängig von seinen eigenen Absichten von Randnummer 16 Stoffen oder Gegenständen im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung
den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Randnummer 17 Dies trifft auf die beiden wie von der Antragstellerin selbst vorgetragenen nicht mehr zweckmäßig benutzten Fahrzeuge zu. Sie werden nicht mehr zur Nutzung im Straßenverkehr verwendet und dieser Nutzung in absehbarer Zukunft auch nicht mehr zugeführt. Der Ausbau der Motoren bzw. die Sicherstellung des Untergrundes ändert daran nichts. Damit handelt es sich bei Ihnen um Abfall, der als „Altfahrzeug“ entsprechend der Vorgaben aus § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV zu entsorgen ist. Eine Umnutzung von Altfahrzeugen in bauliche Anlagen ist nicht geeignet, ihre Eigenschaft als Abfall und damit die besonderen Entsorgungspflichten entfallen zu lassen. Randnummer 18 Dies trifft auch auf den Renault Kangoo zu, den die Antragstellerin auf ihrem Grundstück lagert. In Bezug auf diesen hat sie zwar vorgetragen, das Auto sei abgemeldet und stehe gar nicht in ihrem Eigentum. Sobald Klarheit bestehe, werde es dem Straßenverkehr wieder zugeführt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin wiederum ausführt, dass das Fahrzeug seit über zwei Jahren auf dem Grundstück lagere, ohne dass erkennbar sei, dass es für den Weiterbetrieb im Straßenverkehr zugelassen oder veräußert werden solle. Die von der Antragsgegnerin aufgenommenen Luftbilder bestätigen diese Annahme (Bl. 17 bis 21 der Beiakte A). Hinzu kommt, dass auf den Lichtbildaufnahmen darüber hinaus zu sehen ist, dass das Fahrzeug (Bl. 41 der Beiakte A) so auf dem Grundstück abgestellt ist, dass es nicht ohne weiteres fortbewegt werden kann. Im Durchsuchungsbericht vom 3. August 2022 ist zudem festgehalten, dass sich das Fahrzeug über einer selbst gegrabenen Grube befindet. Insofern durfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen, dass auch dieses Fahrzeug nicht mehr zweckmäßig eingesetzt werden sollte. Randnummer 19 Die Inanspruchnahme der Antragstellerin ist in Bezug auf alle vier Fahrzeuge ebenfalls nicht zu beanstanden. Als Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem die Abfälle lagern, ist sie gemäß § 3 Abs. 9 KrWG Abfallbesitzerin.
dieser Vorschrift ist der Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Dies ist bei einer Miteigentümerin der Fall. Randnummer 20 Insofern die Antragstellerin sich darauf beruft, nicht Besitzerin der Abfälle zu sein, weil sie diese vermietet habe, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Antragstellerin ist noch immer auf dem streitgegenständlichen Grundstück wohnhaft ist und übt damit ungeachtet einer Mietvereinbarung mit einem Dritten die tatsächliche Sachherrschaft über die auf dem Grundstück lagernden Gegenstände aus. Randnummer 21 Auch hinsichtlich des Antrag hinsichtlich der Ziff. 4 des Bescheides vom 4. August 2022 geht die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulasten der Antragstellerin aus. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 236 Abs. Randnummer 22 1 und Abs. 5 LVwG SH und wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Randnummer 23 Letztlich begegnet die Gebührenberechnung und Festsetzung der Auslagen durch die Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt
der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –). Hinzuzurechnen sind die angegriffenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 135,45 € mit einem Viertel (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn. 14). Der Umstand der Zwangsgeldandrohungen bleibt für die Berechnung des Streitwerts außer Betracht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001517094
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