ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden.
5 Satz 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs mitgeteilt. (Rn.9)
2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Hinsichtlich des zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens gilt der übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 233 Rn. 13 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.11.1984, VII ZR 160/84, NJW 1985, 1710-1711). Die Berufungsschrift muss
1 ZPO nicht beim Ausgangsgericht, sondern beim zuständigen Berufungsgericht (in diesem Fall beim OLG Schleswig) eingelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017, VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953, Rn. 8; vom 04.09.2018, VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325, Rn. 13 jeweils m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte muss außerdem sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich an das zuständige Gericht rechtzeitig hinausgehen. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst dann als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird (ständige Rechtsprechung des BGH, Fortführung BGH vom 17. 1.2012, VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009; Beschlüsse vom 07.01.2015, VI ZB 14/14; vom 9.12.2014, VI ZB 42/13, juris; vom 4.11.2014, VIII ZB 438/14, NJW 2015, 253 f., Rn. 8; vom 26.02.2015, III ZB 55/14, juris, Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 8 Nach diesen Maßstäben hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, welche die rechtzeitige Zustellung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Gericht sichergestellt hätten. Randnummer 9 Seit dem 01.01.2022 müssen vorbereitende Schriftsätze
d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden.
5 S. 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs mitgeteilt. Die Rechtsanwaltsfachangestellte D1 hat zwar in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19.09.2022 (Bl. 257 GA) erklärt, sie habe diese Eingangsbestätigung (vgl. das Dokument Bl. 255 GA) kontrolliert. Offenbar ist ihr bei dieser Kontrolle fahrlässig nicht aufgefallen, dass in dem entsprechenden Prüfprotokoll vom 15.09.2022, 16:39 Uhr (Bl. 256 GA) das unzuständige Landgericht Kiel vermerkt war. Von einer nochmaligen allabendlichen Fristenkontrolle war zunächst in der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten D1 vom 19.09.2022 nichts zu lesen. Erst in der nachgereichten eidesstattlichen Versicherung vom 11.10.22 (Bl. 290 GA) heißt es, sie habe die weisungsgemäß vorzunehmende Fristenendkontrolle „ wohl gegen 17.00 Uhr noch einmal über unsere Anwaltssoftware überprüft “. Randnummer 10 Es ist schon nicht glaubhaft, dass die Zugangskontrolle anhand der „automatisierten Bestätigung“
5 S. 2 ZPO - wie der Anwalt des Klägers vorträgt - „zeit- wie situationsbedingt“ mit der zwingend erforderlichen allabendlichen Fristen- und Erledigungskontrolle zusammengefallen sein soll. Unstreitig erfolgte die fehlerhafte Übersendung der Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht Kiel bereits am Nachmittag des 15.09.2022 (einem Donnerstag) um 16:39 Uhr (Bl. 255 GA). Zu diesem Zeitpunkt dürfte der Bürotag für die klägerischen Prozessbevollmächtigten noch nicht zu Ende gewesen sein. Ausweislich der Homepage ist das Anwaltsbüro K1 donnerstags jeweils bis 18.00 Uhr besetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Herr Rechtsanwalt K1 wegen einer Fortbildung das Büro bereits um 17.00 Uhr verlassen müsste. Das Erfordernis der allabendliche Fristenkontrolle hat gerade den Sinn, durch eine doppelte Prüfung möglichst alle Fehlerquellen bei der Einhaltung von Fristen auszuschließen. Randnummer 11 Im Übrigen liegen auch Organisationsfehler im Büro der klägerischen Prozessbevollmächtigten vor. Randnummer 12 Es fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung einer entsprechenden und detaillierten anwaltlichen Weisung für die Durchführung der erforderlichen allabendlichen Ausgangskontrolle. Es ist nicht vorgetragen, wann und mit welchem Inhalt die Büroangestellten angewiesen worden sein sollten, die tägliche allabendliche Fristenkontrolle durchzuführen. Es liegt auf der Hand, dass eine wirksame Kontrolle nicht nur mit der bloßen Anwaltssoftware erfolgen kann (wie sie offenbar durch die Angestellte D1 gem. Erklärung vom 11.10.2022 durchgeführt worden ist), sondern selbstverständlich auch einen Vergleich anhand des Fristenkalenders und der Handakte erfordert. Bei einer solchen Überprüfung hatte der Zuständigkeitsfehler spätestens entdeckt werden können und müssen. Schließlich war in der Berufungsschrift vom 14.09.2022 (Bl. 246 GA) das zuständige Oberlandesgericht Schleswig ausdrücklich als Adressat genannt. Randnummer 13 Außerdem wäre der Fehler - worauf die Beklagte zu 1. zu Recht hinweist - vermieden worden, wenn bereits vor Anfertigung und Verarbeitung der Berufungsschrift in der entsprechenden Anwaltssoftware (hier „RA-Micro“) das zuständige Oberlandesgericht Schleswig als mögliches Berufungsgericht eingepflegt gewesen wäre. Insoweit wäre eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber seinem Büropersonal erforderlich gewesen (BGH, Beschluss vom 09.12.2014, VI ZB 42/13, juris Rn. 8 m.w.N.). Schließlich dürfte es auch fehlerhaft gewesen sein, dass die in Vollzeit tätige Fachangestellte D1 unstreitig nicht über eine eigene beA-Mitarbeiterkarte verfügte und deshalb unter dem Namen ihrer Kollegin (W1) die elektronische Versendung der Berufungsschrift veranlasst hat. Randnummer 14 Die falsche Adressierung der Berufungsschrift ist für die Fristversäumnis auch kausal geworden. Eine Ursächlichkeit entfällt lediglich dann, wenn ein an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Kausalität wäre in diesem Fall nur dann nicht gegeben, wenn die Fristversäumnis bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte (Zöller-Greger, a.a.O., § 233, Rn. 21 mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 ff., 684). Das Landgericht Kiel war insoweit nicht gehalten, den erst am Donnerstag, den 15.09.2022, um 16:39 Uhr per beA dort eingereichten Schriftsatz des Klägers noch am gleichen Tage an das zuständige Oberlandesgericht Schleswig weiterzuleiten. Vielmehr durfte das Landgericht Kiel das Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am nächsten Geschäftstag (Freitag, 16.09.2022) im ordentlichen Geschäftsgang darauf hinweisen, dass die Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht Schleswig einzulegen gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist aber schon abgelaufen. Randnummer 15 Im Ergebnis ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 20.09.2022 damit zwar zulässig (die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist eingehalten) aber unbegründet, weil die Berufungsfrist hier schuldhaft versäumt worden ist und der Kläger sich das Verhalten seiner Anwälte zurechnen lassen muss. Randnummer 16 2.
1 S. 2 ZPO ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Berufungsfrist beträgt
ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (hier ab dem 15.08.2022). Die Berufungsfrist war deshalb am Donnerstag, den 15.09.2022, 24:00 Uhr abgelaufen. Binnen dieser Frist ist die Berufungsschrift unstreitig nicht bei dem zuständigen Oberlandesgericht Schleswig eingelegt worden. Die Berufung ist erst am 20.09.2022 um 17:44 Uhr - und damit verspätet - beim Berufungsgericht eingegangen. Randnummer 17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001517536
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