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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat 7 U 24/22 Urteil Unfallbedingtheit einer erstmals vier Monate nach einem schweren Verkehrsunf

Unfallbedingtheit einer erstmals vier Monate nach einem schweren Verkehrsunfall erlittene Aortendissektion vom Typ Stanford A Leitsatz

  1. Zum Nachweis unfallbedingter Primärverletzungen genügt keine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ i.S.v. § 287 ZPO sondern es bedarf der richterlichen Überzeugung nach § 286 ZPO. Ebenso wenig wie es auf Tatsachenebene keine absolute Sicherheit im medizinischen Sinne gibt, bedarf es im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung jedoch nicht absoluter Gewissheit, vielmehr reicht die subjektive Überzeugung des Gerichts aus. (Rn.30)
  2. Eine Aortendissektion die neben einer unstreitig unfallbedingten HWS-Distorsion aufgetreten sein soll, stellt eine selbstständige Primärverletzung dar. (Rn.30)
  3. Zur Einwirkung auf die Struktur der Aorta bedarf es keiner direkten Krafteinwendung; es genügen vielmehr Kräfte, die im Brustraum weitergereicht werden. Ein Hochrasanztrauma kann z.B. zu einer entsprechenden Flüssigkeitsbeschleunigung (“Wasserhammereffekt“) führen, die geeignet ist, Mikroverletzungen an der Aorta hervorzurufen. (Rn.36)
  4. Nach einem Dezellerationstrauma befindet sich die Prädilektionsstelle in ca. 90 % aller Aortenwandverletzungen am „Isthmus aortae“. Diese besondere Lokalisation kann deshalb ein besonderes Indiz für die Unfallbedingtheit sein. (Rn.38)
  5. Traumabedingte Aortenwandverletzungen können auch erst nach längeren symptomfreien Intervallen (i.d.R. 6 Wochen) auftreten, wobei ein Intervall von mehr als 4 Monaten eher selten ist. (Rn.37)
  6. Eine erstmals 4 Monate nach einem schweren Verkehrsunfall erlittene Aortendissektion (Typ Stanford A) kann unfallbedingt sein. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel,
  7. Januar 2022, 2 O 23/20 Tenor
  8. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.01.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der
  9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  10. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  11. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalles vom 23.03.2016, wobei die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Randnummer 2 Der am 03.12.1975 geborene Kläger ist gelernter Landwirt, wobei er zum Unfallzeitpunkt seine Landwirtschaft nur noch im Nebenerwerb betrieb. Hauptberuflich war er für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein als Versuchstechniker tätig. In dieser Eigenschaft führte er am Unfalltage gegen 16:50 Uhr einen Traktor John Deere 5090M, amtl. Kennzeichen: RD-..., auf der L 165 (Fahrtrichtung Kiel/B 502). Auf Höhe der Ortschaft Stakendorf kollidierte der Beklagte zu
  12. mit seinem bei der Beklagten zu
  13. gegen Haftpflichtschäden versicherten Fahrzeug (Pkw Hyundai i20, amtl. Kennzeichen: PLÖ-...), mit dem vom Kläger geführten Traktor. Der Beklagte zu
  14. fuhr frontal mit seinem Fahrzeug auf den linken Hinterreifen des Traktors auf. Der vom Kläger geführte Traktor wurde dadurch erheblich beschädigt - Reparaturkosten rund 21.000,00 € brutto (Rechnung, Bl. 9 ff. d. A.); der Pkw des Beklagten zu
  15. brannte nach der Kollision auf einem rechts der Fahrbahn gelegenen Feld aus. Randnummer 3 Nach den zweitinstanzlich unstreitigen Feststellungen aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen B. E. W. vom 12.08.2021 (Bl. 205 ff. d. A.) betrug die Geschwindigkeit des Traktors zum Unfallzeitpunkt 33 - 46 km/h, die Aufprallgeschwindigkeit des Pkw des Beklagten zu
  16. 78 - 111 km/h, die Differenzgeschwindigkeit mithin 45 - 65 km/h. Für den Traktor ergab sich durch den Aufprall eine Geschwindigkeitsänderung (Beschleunigung) von 9 - 15 km/h (entsprechend 1,7 - 4,3 g). Randnummer 4 Der zum Unfallzeitpunkt stark übergewichtige Kläger (ca. 117 kg bei einer Größe von 1,78 m), der zudem seit seinem
  17. Lebensjahr unter Bluthochdruck (arterielle Hypertonie) litt, wurde nach dem Unfall in das UKSH (Standort Kiel) eingeliefert, wo er Schmerzen der HWS und der BWS angab. Ein vorsorglich durchgeführtes CT von Schädel, HWS, Thorax und Abdomen zeigte keine Traumafolgen. Der Kläger verließ auf eigenen Wunsch das Krankenhaus noch am selben Tage; mit der Diagnose „HWS-Distorsion“ wurde der Kläger am 24.03.2016 durch das MVZ Kiel (Bl. 14 d. A.) für einen Monat arbeitsunfähig krankgeschrieben. Randnummer 5 Nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit wurden beim Kläger wegen unter körperlicher Belastung auftretender Beschwerden im Brustkorbbereich am 04.07.2016 ein Ruhe-EKG und am 19.07.2016 ein Belastungs-EKG durchgeführt, beides ohne Auffälligkeiten. Randnummer 6 Am 09.08.2016 erlitt der Kläger während seiner Arbeit eine ausgedehnte Dissektion der Aorta vom Typ Stanford A, die im Rahmen einer Notfall-Operation im UKSH (Standort Lübeck) versorgt wurde. Dabei wurden dem Kläger u.a. eine Rohrprothese der Aorta ascendens und des Aortenbogens implantiert, zudem ein Stent im Bereich der Aorta descendens gesetzt. Im Anschluss an den stationären Krankenhausaufenthalt befand sich der Kläger vom 21.
  18. - 11.10.2018 zur Reha in der Ostseeklinik Schönberg/Holm, wobei ihm zwischenzeitlich am 19.09.2016 im UKSH (Standort Kiel) ein Herzschrittmacher implantiert wurde. Dem Kläger wurde eine GdB von 50 % zuerkannt. Mit Bescheid vom 03.05.2019 (Anlage K 6, Bl. 47 ff. d. A.) wurde ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, dies mittlerweile bis Februar
  19. Seine Nebenerwerbslandwirtschaft hat der Kläger Anfang 2017 aufgegeben und den ca. 20 ha großen Betrieb verpachtet. Randnummer 7 Die Beklagte zu
  20. hat vorgerichtlich im Hinblick auf die HWS-Distorsion an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € gezahlt, zudem materiellen Schadenersatz für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 24.
  21. - 24.04.2016 - bezogen auf die Nebenerwerbslandwirtschaft des Klägers - geleistet. Randnummer 8 Mit einer Klage vor dem Sozialgericht Kiel (Az.: S 3 U 73/18), gerichtet auf Anerkennung der Aortendissektion als Arbeitsunfall, ist der Kläger erstinstanzlich gescheitert. Die Berufung gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ist beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht anhängig (Az.: L 8 U 10002/21). In dem sozialgerichtlichen Verfahren ist ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten des Sachverständigen PD Dr. L. B. vom 08.02.2021 eingeholt worden. Randnummer 9 Der Kläger hat behauptet, die Aortendissektion sei Folge des Auffahrunfalles vom 23.03.
  22. Er sei dabei mit Oberkörper und Becken gegen das Lenkrad des Traktors geschleudert worden. Diesen Ursachenzusammenhang habe auch der Sachverständige Dr. K. in seinem für die Ostangler Versicherungen (Unfallversicherer des Klägers) erstellten Gutachten vom 09.03.2018 (Anlage K 5, Bl. 28 ff. d. A.) bestätigt. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass die Beklagten ihm gesamtschuldnerisch zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis mit dem Beklagten vom 23.03.2016 gegen 16:50 Uhr auf der B 502 Höhe Stakendorf verpflichtet sind Randnummer 12 sowie Randnummer 13 festzustellen, dass die Aortendissektion vom 09.08.2016 durch das Unfallereignis mit dem Beklagten vom 23.03.2016 gegen 16:50 Uhr auf der B 502 Höhe Stakendorf hervorgerufen wurde. Randnummer 14 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie haben einen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und der Aortendissektion bestritten, dies insbesondere unter Hinweis auf den zeitlichen Abstand zwischen beiden Ereignissen und fehlender Brückensymptome. Ursache der Dissektion sei vielmehr der jahrelange Bluthochdruck des Klägers. Randnummer 17 Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen. Randnummer 18 Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (Einholung eines unfallanalytischen sowie eines kardiologischen Sachverständigengutachtens) vollen Umfanges stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das schriftliche unfallanalytische Sachverständigengutachten lasse ein mechanisches Unfalltrauma des Klägers als plausibel erscheinen. Aufgrund des medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. C. sei ein Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Aortendissektion sogar wahrscheinlich, andere Ursachen eher unwahrscheinlich. Randnummer 19 Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Randnummer 20 Sie rügen das Gutachten des Sachverständigen Prof. C. als inhaltlich nicht ausreichend. Zudem fehle es an Feststellungen und objektiven Befunden für eine hinreichende Traumatisierung des Klägers durch den Unfall. Weiterhin verweisen die Beklagten auf das oben genannte sozialgerichtliche Verfahren des Klägers, in dem gerade ein Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Aortendissektion nicht habe festgestellt werden können. Randnummer 21 Die Beklagten beantragen, Randnummer 22 unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger trägt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung an. Randnummer 24 Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Randnummer 25 Der Senat hat ergänzend den Kläger persönlich angehört; darüber hinaus ist Beweis erhoben worden durch Anhörung des Sachverständigen Prof. C. zur Erläuterung seines erstinstanzlichen schriftlichen Gutachtens. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung sowie der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2022 nebst Anlagen (Bl. 322 - 328 d. A.) verwiesen. II. Randnummer 26 Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet. Randnummer 27 Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht nämlich der umfassenden Feststellungsklage des Klägers stattgegeben.
  23. Randnummer 28 Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO daran, nicht nur die generelle Schadenersatzverpflichtung der Beklagten aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG aufgrund des Unfallereignisses vom 23.03.2016 feststellen zu lassen, sondern, da gerade dieser Punkt zwischen den Parteien hoch streitig ist, die Verursachung der Aortendissektion durch diesen Unfall. Da - jedenfalls insoweit - die Schadenentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Klage auf Leistung (noch) nicht möglich, betrachtet man alleine die ungewisse Entwicklung hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers.
  24. Randnummer 29 Während die Beklagten ihre grundsätzliche volle Einstandspflicht für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalles nicht in Abrede genommen haben, ist der Senat hinsichtlich der streitigen Frage der Kausalität von Unfall und Aortendissektion im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Unfall vom 23.03.2016 ursächlich für die beim Kläger am 09.08.2016 aufgetretene Aortendissektion - und deren Folgen - ist. Randnummer 30 Da die unfallbedingte Schädigung der Aorta des Klägers mit der Folge einer Aortendissektion kein Folgeschaden der unstreitig unfallbedingten HWS-Distorsion ist, sondern eine selbstständige Primärverletzung darstellt, reicht es zur Überzeugungsbildung weder aus, dass die Unfallbedingtheit „überwiegend wahrscheinlich“ oder auch nur „wahrscheinlich“ ist. Vielmehr bedarf es des subjektiven Überzeugtseins von der objektiven Wahrheit der bestrittenen Behauptung bzw. der behaupteten Kausalität. Randnummer 31 Insoweit hat es den Anschein, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den anzulegenden Beweismaßstab verkannt hat, wenn es auf die bloße Plausibilität bzw. die Wahrscheinlichkeit abstellt; dies sind Kriterien im Rahmen von § 287 ZPO. Randnummer 32 Der Senat indes ist aufgrund der ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Prof. C. im dargestellten Sinne „überzeugt“ von der Wahrheit der klägerischen Behauptung. Randnummer 33 Der Sachverständige Prof. C. ist in ganz besonderem Maße geeignet, die hier in Rede stehende Problematik zu begutachten. Er ist nicht nur Direktor der Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie am UKSH (Standort Kiel) und überwiegend auch in der Herz- und Gefäßchirurgie tätig, sondern er ist zugleich Facharzt für Chirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirurgie und Intensivmediziner. Der Sachverständige Prof. C. kann damit ohne weiteres als „die“ Kapazität im Bereich der Herz- und Gefäßchirurgie in Schleswig-Holstein bezeichnet werden. Randnummer 34 In der mündlichen Erläuterung seines erstinstanzlichen schriftlichen Sachverständigengutachtens hat sich der Sachverständige intensiv und fundiert mit den Ausführungen des im Sozialgerichtsverfahren tätigen Sachverständigen Dr. B. (Gutachten vom 08.02.2021/AT Bd. III) auseinandergesetzt. Die maßgeblichen Punkte, die nach Auffassung des Gutachtens Dr. B. gegen eine traumatische Schädigung der Aorta durch das Unfallgeschehen sprechen, hat der Sachverständige Prof. C. zur Überzeugung des Senats widerlegt. Randnummer 35 So ist es ohne Aussagekraft, dass in dem nach dem Unfall beim Kläger durchgeführten CT keine Verletzungen der Aorta und auch keine Einblutungen im Brustraum festgestellt wurden. Mikroverletzungen, hervorgerufen durch den vom Sachverständigen dargestellten „Wasserhammereffekt“ (Flüssigkeitsbeschleunigung), seien in einem CT nicht darstellbar, möglicherweise wären sie in einem MRT sichtbar gewesen, wobei seinerzeit für die Durchführung eines MRT aber keine Indikation bestanden habe. Das CT zeige aber, dass sich die Aorta des Klägers norm- und altersgerecht dargestellt habe, insbesondere seien keine Veränderungen durch den Bluthochdruck festgestellt worden. Randnummer 36 Zur Einwirkung auf die Struktur der Aorta bedürfe es keiner direkten Krafteinwendung, was auch fast nicht möglich sei. Es reichten vielmehr Kräfte, die im Brustraum weitergereicht würden; das hier auch nach Ansicht des Gutachtens Dr. B. vorliegende Hochrasanztrauma sei zu einer traumabedingten Flüssigkeitsbeschleunigung (“Wasserhammereffekt“) geeignet mit der Folge, Mikroverletzungen der Aorta hervorzurufen. Randnummer 37 Herzbeschwerden des Klägers hätten auch nicht binnen 24 Stunden nach dem Verkehrsunfall auftreten müssen, vielmehr fänden sich sowohl in der Praxis als auch in der Literatur Fälle, in denen Aortenverletzungen erst nach längeren symptomfreien Intervallen aufgetreten seien. In der Literatur seien solche Intervalle auch von 6 Wochen oder etwas mehr beschrieben, wobei ein Intervall von mehr als 4 Monaten - wie hier - zwar als eher selten zu bezeichnen sei. Andererseits fänden sich bei Operationen Veränderungen absteigender Aorten - wie hier -, die sich als Aneurysmen oder Dissektionen darstellen, wobei dokumentiert sei, dass Verletzungen stattgefunden hätten, die Jahre zurückgelegen hätten und sich dann erst deutlich später ausgewirkt hätten. Im Übrigen habe der Kläger auch über Beschwerden geklagt, auch wenn diese unspezifisch gewesen seien. Dass die daraufhin durchgeführten EKG's unauffällig gewesen seien, sage im Hinblick auf die Aortendissektion nichts aus. Bei der A-Dissektion - wie hier - seien EKG-Veränderungen normalerweise gar nicht erwartbar, wobei ein EKG ohnehin nur Herzströme ableite, allenfalls im Belastungs-EKG konnten möglicherweise Minderdurchblutungen des Herzmuskels feststellbar sein. Letztlich sprechen auch die pathologischen Befunde der Aorta des Klägers nicht dagegen, dass die Aortenwand bereits unfallbedingt beschädigt wurde. Die Dissektion als solche sei ja unstrittig „frisch“ gewesen. Indes sei durch die vorangegangene Läsion die Vulnerabilität (Verletzlichkeit) der Aortenwand erhöht gewesen, was dann nach Auffassung des Sachverständigen Prof. C. letztlich zu der Dissektion geführt habe. Anders herum zeige der pathologische Befund, dass bluthochdruckspezifische Veränderungen an der Aortenwand nicht vorgelegen hätten, was ebenfalls dafür spreche, dass die Dissektion letztlich durch den Unfall verursacht worden sei. Wenn nämlich eine Dissektion auf einen Hypertonus zurückzuführen sei, fänden sich üblicherweise Bluthochdruckspezifische Veränderungen der Aortenwand. Randnummer 38 Für die Kausalität spreche letztlich auch die Lokalisation, nämlich der Umstand, dass die Prädilektionsstelle exakt am „Isthmus aortae“ lag. Dort fänden sich 90 % aller Aortenwandverletzungen bei einem Dezelerationstrauma. Randnummer 39 Im Ergebnis bleibe er bei dem, was er bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt habe, das er einen Zusammenhang zwischen Unfall und Dissektion sehe. Es bestehe aus medizinischer Sicht retrospektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs, aber mangels entsprechender Feststellungen unmittelbar nach dem Unfall eben keine absolute Sicherheit im medizinischen Sinne. Randnummer 40 Diesen nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Ausführungen des Sachverständigen Prof. C. schließt sich der Senat nach Prüfung an. Ebenso wenig wie es auf Tatsachenebene keine absolute Sicherheit im medizinischen Sinne gibt, bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung nicht absoluter Gewissheit, vielmehr reicht die subjektive Überzeugung des Gerichts, die hier dem Gericht durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. C. vermittelt worden ist. Randnummer 41 Das Vorliegen eines sog. Hochrasanztraumas ergibt sich aus dem bereits erstinstanzlich eingeholten unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen B. Eng. Wendtland, der im Rahmen der von ihm durchgeführten Versuche mit dem seinerzeit vom Kläger geführten Traktor eine unfallbedingte Bewegung des Körpers des Klägers nach vorn in Richtung des Lenkrades bestätigt hat. Der luftgefederte Traktorensitz befand sich zum Unfallzeitpunkt in der sog. Schwimmstellung, d. h. durch den Heckaufprall schleuderte der Sitz erst nach hinten und dann nach vorn. Randnummer 42 Die Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 23.03.2016 umfasst danach auch die Folgen - materiell und immateriell - der vom Kläger am 09.08.2016 erlittenen Aortendissektion. Randnummer 43 Die mit der Berufungszurückweisung verbundenen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 44 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, die Entscheidung ist geprägt von den Besonderheiten des Einzelfalles. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001518835

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