3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 darf durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nicht behauptet werden, dass sie eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen.
gehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
anstrengenden Aktivitäten. Randnummer 9 - Was unsere Kunden sagen Randnummer 10 B... - verifizierte Kundin Randnummer 11 Ich bin einfach nur begeistert Randnummer 12 Ich habe das gekauft für meinen Goldenen Retriever B, er ist 14,5 Jahre alt und ich gebe es ihm jetzt seit 10 Tagen und es hilft. B steht besser auf und man merkt, er hat keine so großen Schmerzen mehr. Kann ich nur empfehlen. Randnummer 13 S - verifizierte Kundin Randnummer 14 Ich bin einfach nur begeistert Randnummer 15 G bekommt die Leckerchen, jetzt eine Woche. Sie Humpelt seit gestern, gar nicht mehr. Sie hatte vorher Probleme, wenn sie länger gelegen oder gesessen hatte. Sie brauchte teilweise mehrere Versuche um aufzustehen. Und die ersten Schritte war mehr rumpeln, als laufen. Und jetzt, springt sie auf und rennt sogar los. Ohne humpeln. Ich freue mich so für meine Maus. Ich kann es echt nur weiter empfehlen. Einfach super. Randnummer 16 - Kann ich die Chews meinem Hund auch zur Vorbeugung geben? Randnummer 17 Selbstverständlich kannst du P J C auch vorbeugend geben, um zukünftige Beschwerden zu vermeiden. Wir empfehlen dir, die tägliche Dosis zu Halbieren. Pro Tag und 20 kg Körpergewicht solltest du dann einen Chew geben. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten der Werbung wird auf die Internetseite der Beklagten (Anlage K 3, Blatt 89 -117 der Akte) Bezug genommen. Randnummer 19 Der Kläger beanstandete die Werbung mit dem Abmahnschreiben vom 02.09.2021 (Anlage K 4, Blatt 118 der Akte) als wettbewerbswidrig und verlangte Unterlassung. Die Beklagte missachte das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung, wonach es untersagt sei, für Futtermittel mit Aussagen zur Beseitigung Linderung oder Verhütung von Krankheiten zu werben. Die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil sie dem Hundefutter eine gesundheitsfördernde Wirkung zuschreibe, die nicht wissenschaftlich
gewiesen sei. Randnummer 20 Die Beklagte verteidigte ihre Werbung mit Schreiben vom 13.09.2021 (Anlage K 5, Blatt 124 der Akte) als rechtskonform. Randnummer 21 Der Kläger trägt zu seiner Anspruchsberechtigung vor, zu seinen Mitgliedern, die in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten stünden, gehörten 22 Unternehmen, die mit Tierbedarf handelten, und weiteren 27 Unternehmen, die mit Waren aller Art handelten. Randnummer 22 Der Kläger meint, die Werbeaussagen seien unlauter. Sie wiesen einen unzulässigen Krankheitsbezug auf. Außerdem verursachten sie bei Verbrauchern einen Irrtum über die ausgelobte Wirksamkeit, die nicht wissenschaftlich belegt sei. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „P J C“ Ergänzungsfuttermittel für Hunde zu werben: Randnummer 25
3 Nr. 2 UWG zur Klage berechtigt. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis eines Verbands. Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage bereits unzulässig (BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534, Rn. 23, Beck-online). Randnummer 44 Der Kläger ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte und veröffentlichte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Seine Tätigkeit ist u.a. darauf gerichtet, zu überwachen, ob die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Randnummer 45 Der Kläger ist
seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird durch die Vielzahl von Wettbewerbsverfahren, die der Kläger gerichtsbekannt in allen Instanzen geführt hat und führt, belegt. Randnummer 46 Dem Kläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die notwendige Zahl von Mitgliedsunternehmen, die wegen des Vertriebs von Hundefutter im Wettbewerb mit der Beklagten stehen, wird bereits durch die Mitgliedschaft von umsatzstarken Versandhandelsunternehmen, wie des E Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V., der N L Stiftung & Co. KG, der L D GmbH & Co KG, der O GmbH & Co. KG und der T GmbH vermittelt, zu deren regelmäßigem Angebot auch Hundefutter gehört. Randnummer 47 Die E-Gruppe ist ein genossenschaftlich organisierter kooperativer Unternehmensverbund im deutschen Einzelhandel. Die E-Zentrale hält jeweils Kapitalanteile in Höhe von 50 Prozent an sieben Regionalgesellschaften, die jeweils anderen 50 Prozent werden von einer oder mehreren regionalen Genossenschaften gehalten. Die E-Zentrale kontrolliert zudem mehrheitlich den Discountfilialisten N. Die N L Stiftung & Co. KG ist ein Lebensmittel-Discounter mit einem Netz von über 1450 Filialen in Deutschland, Frankreich, Österreich und Tschechien. Das Unternehmen ist mit Filialen im größten Teil Deutschlands vertreten; nur in Hamburg, Bremen und großen Teilen Niedersachsens sowie in weiten Teilen Westfalens gibt es keine Filialen. Die L D GmbH & Co KG steuert
ihrer Eigendarstellung im Internet in Deutschland 39 Regionalgesellschaften, die in rund 3.200 Filialen die Kunden mit Waren versorgen. Die O GmbH & Co KG ist ein deutsches Handels- und Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Hamburg, das u.a. im Einzelhandel und Versandhandel aktiv ist. Die T GmbH K- und E; sie unterhält sowohl eigene Ladengeschäfte in Innenstädten und in Einkaufszentren als auch Verkaufsregale in Supermärkten und ist auch im Onlinehandel tätig. Zur Begründung der Klagebefugnis reicht es aus, dass die jeweiligen Konzernmuttergesellschaften und nicht die jeweiligen Einzel- bzw. Filialunternehmen Mitglieder des Klägers sind. Es erscheint danach ausgeschlossen, dass der Kläger mit der Klage lediglich Interessen eines Mitglieds oder von wenigen Einzelmitgliedern verfolgt. Randnummer 48 II. Die Klage ist begründet. Randnummer 49 Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der Werbeaussagen
1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG verlangen. Randnummer 50 1. Die Werbung der Beklagten ist
UWG unzulässig, weil es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3a UWG handelt.
UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Randnummer 51 a) Die Werbung der Beklagten stellt eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung dar.
3 lit.
4 VO (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung) gelten als Futtermittel alle Stoffe, Erzeugnisse und Zusatzstoffe, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Das von der Beklagten beworbenen Futter soll von Hunden oral aufgenommen werden. Hunde sind vom Geltungsbereich der Futtermittel-Verkehrs-VO umfasst (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019, 2 U 144/18, Rn. 40, Beck-online): Sie gehören gem. Art. 3 Abs. 2 lit. d) zu den nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren; hierzu zählt jedes Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird. Randnummer 53 bb) Die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009 liegen vor. Randnummer 54
1 lit s) der VO (EG) 767/2009 ist die Kennzeichnung eines Futtermittels die Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Futtermittel beziehen, durch Anbringen dieser Informationen auf jeglicher Art von Medium, welches sich auf dieses Futtermittel bezieht oder dieses begleitet, wie etwa Verpackung, Behältnis, Schild, Etikett, Schriftstück, Ring, Verschluss oder im Internet, einschließlich zu Werbezwecken. Randnummer 55
1 VO (EG) 767/2009 ist die für die Kennzeichnung der Futtermittelunternehmer verantwortlich, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder ggf. der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird. Die Beklagte erfüllt beide Voraussetzungen: Sie ist Herstellerin des Produkts „P J C“, und bringt sie bringt es unter diesen Namen auf den Markt. Randnummer 56
frage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch die Werbung (Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.62). Eine Regelung im Interesse der Marktteilnehmer setzt voraus, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder
frager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den
folgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 06.06.2019, I ZR 67/18, GRUR 2019, 970, [972f] Rn. 28, Beck-online). Randnummer 61 Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) 767/2009 regelt in diesem Sinne das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, indem sie Regelungen zur Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln aufstellt, die eine krankheitsbezogene Werbung verbieten (LG München I, Endurteil vom 01.12.2021, 17 HKO 14156/21, GRUR-RS 2021, 45052, Rn. 45, Beck-online). Die Entscheidung des Verbrauches, ein Produkt zu kaufen, soll nicht durch Aussagen beeinflusst werden, die sich auf die Vermeidung, Heilung oder Linderung von Erkrankungen beziehen. Randnummer 62 c) Der Verstoß gegen Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009 ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Bei der Entscheidung des Verbrauchers, ein Produkt zu erwerben, hat die Angabe, durch den Gebrauch oder den Verzehr des Produkts könnten Krankheiten verhindert, geheilt oder in deren Wirkungen gemildert werden, eine große Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es nicht um die Gesundheit von Menschen geht, sondern um die Gesundheit von Tieren (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019, 2 U 144/18, GRUR-RR 2020, 12 Rn. 69, Beck-online). Die Werbung der Beklagten zur Wirkung des Hundefutters mit krankheitsbezogenen Aussagen bestätigt die Relevanz dieser Angaben für die Verbraucherentscheidung. Randnummer 63 2. Die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Gefahr einer Wiederholung der unzulässigen Werbung ist wegen des streitgegenständlichen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009 anzunehmen. Randnummer 64 B Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 65 C Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist
Randnummer 66 D Der Streitwertbeschluss ergeht aufgrund von § 63 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001519073
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