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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 KR 381/20 Urteil Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Abzug v

Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Abzug von Werbungskosten bei der Verbeitragung von Einnahmen aus Kapitalvermögen Leitsatz Bei der Verbeitragung von Einnahmen aus Kapi

auch BSG, Urteil vom

  1. Mai 2015 – B 12 KR 12/13 R – Rn 15; BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2014 – B 12 KR 10/12 R – Rn 21 mwN, juris) . Randnummer 20 c) Änderungen in den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder der GKV werden nicht nach dem Zuflussprinzip umgesetzt, sondern auch für Einnahmen aus Kapitalvermögen zeitversetzt ab Beginn des auf die Ausfertigung eines neuen Einkommensteuerbescheides folgenden Monats berücksichtigt (

§ 6Abs 6 Satz 2 i

Vm § 7 Abs 7 Satz 2 und 3 sowie § 6 Abs 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), wobei unerheblich ist, ob – wie hier von der Klägerin betreffend das Jahr 2012 – gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt wurde oder nicht (

BSG, Urteil vom 22. März 2006 – B 12 KR 14/05 R – Rn 16, 21, juris; Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R – Rn 16; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2013 – L 11 KR 300/12 – Rn 29, juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Juli 2016 – L 5 KR 63/16 B ER – Rn 17, juris). Für die Beitragserhebung maßgebliche – und damit im Sinne von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X wesentliche – Änderungen der Einkommenssituation der Klägerin sind belegt durch die Einkommensteuerbescheide für 2012 vom 13. Mai 2014 und für 2013 vom 5. Juni 2015, die im August 2015 vorgelegt wurden, jedoch bereits ab 1. Juni 2014 bzw. 1. Juli 2015 zu berücksichtigen waren. Randnummer 21

  1. d)Die in § 6 Abs 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelte Pflicht eines freiwilligen Mitgliedes, Änderungen unverzüglich mitzuteilen, besteht unabhängig davon, dass die Krankenkasse nach § 6 Abs 2 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht von Dritten gemeldet werden, von Amts wegen spätestens alle sechs Monate zu überprüfen hat. Der Klägerin war aus den Verwaltungsverfahren zu vorangegangenen Beitragsbescheiden vom 21. Mai 2013, 19. Juni 2013, 18. September 2014 und 29. Dezember 2014 und deren Anlagen, die auf die unverzügliche Vorlage neuer Einkommensteuerbescheide hinweisen, insbesondere bekannt, dass die Einkommensteuerbescheide für die Berechnung des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung relevant waren und sie neue Nachweise über die Höhe ihrer Einnahmen bei der Beklagten vorzulegen hat. Sie ist ihrer Pflicht, die Einkommensteuerbescheide für 2012 vom 13. Mai 2014 bzw für 2013 vom 5. Juni 2015 unverzüglich vorzulegen, daher grob fahrlässig iSv § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht nachgekommen. Randnummer 22 4. Zur Beitragserhebung im Rahmen der freiwilligen Versicherung heranzuziehen waren Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen. Die – zwischen den Beteiligten nicht streitige – Beitragserhebung der Beklagten auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erweisen sich als Ertrag aus einer langfristigen Finanzanlage in geschlossenen Fonds, denen ein Gewerbebetrieb zugrunde liegt, und unterlagen daher – ebenso wie die übrigen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen – den im Recht der GKV geltenden Regelungen zur Verbeitragung von Einnahmen aus Kapitalvermögen. Randnummer 23
  2. a)Für Einnahmen aus Kapitalvermögen ergibt sich aus dem Umstand, dass sie – mangels gegenteiliger Zweckbestimmung – für das Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können und der expliziten Regelung in § 3 Abs 1b Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014), nach der Einnahmen ua aus Kapitalvermögen den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen sind, dass sie der Verbeitragung zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen (dem Grunde nach bestätigend BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 KR 12/13 R – Rn 18) . Dabei kann die beklagte Krankenkasse im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens bei der Vorlage von Nachweisen (

§ 6

Abs 3 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) auf den Einkommensteuerbescheid abstellen. Randnummer 24 b) Allerdings folgt aus dem Umstand, dass Werbungskosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (im Sinne des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V) des freiwilligen Mitglieds einschränken (

BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 12 KR 11/20 R, Rn 30) und der Regelung in § 3 Abs 1b Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, wonach Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug von Werbungskosten zu verbeitragen sind, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht in dem im Einkommensteuerbescheid festgestellten Umfang zur Beitragserhebung heranzuziehen sind (aA ohne plausible Herleitung Gerlach in: Hauck/Noftz SGB V, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Rn 78) . § 3 Abs 1b Satz 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sieht insoweit selbst für Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht das Bruttoprinzip vor, sondern regelt explizit, dass als Werbungskosten bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen ist, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Solche höheren tatsächlichen Aufwendungen müssen – systematisch folgerichtig – Werbungskosten im Sinne von § 3 Abs 1b Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sein. Dort werden Werbungskosten definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Eine detaillierte Auflistung, die für die Verbeitragung von Einnahmen aus Kapitalvermögen eine Gleichbehandlung aller Versicherten (zum Gebot der Belastungsgleichheit

BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 12 KR 11/20 R, Rn 23) gewährleistet, enthält diese Regelung allerdings nicht. Unter Berücksichtigung des Wortlauts und des gleichzeitig fehlenden Verweises auf das Einkommensteuergesetz (systematische Auslegung), ist für das Beitragsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung eine – abstrakte – Festlegung zu treffen, welche Kosten als Werbungskosten anzuerkennen sind, die auf alle freiwillig Versicherten, für deren Beitragszahlung (auch) Einnahmen aus Kapitalvermögen herangezogen werden, gleichermaßen angewendet wird. Randnummer 25 c) Die in § 3 Abs 1b Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und § 9 Abs 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wortlautidentische Definition für Werbungskosten (

auch BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 12 KR 11/20 R, Rn 23) veranlasst den Senat dazu, bei der Verbeitragung zur GKV ihrer Art nach dieselben Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, die auch nach dem Einkommensteuerrecht anerkannt werden können, vor allem wenn für die berücksichtigungsfähigen Einnahmen aus Kapitalvermögen auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen abgestellt wird (

zur synchronen Berücksichtigung von Einkünften und Werbungskosten nach Maßgabe des Steuerrechts jüngst BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 12 KR 11/20 R, Rn 33) . Auf diese Art und Weise lässt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse für alle gleichermaßen ermitteln und festlegen. Randnummer 26 Aufwendungen iSd § 9 Abs 1 S 1 EStG sind – als Gegenstück zu Einnahmen im Sinne von § 8 EStG – alle Ausgaben, dh Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und bei Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 1 Nr 4 bis 7 EStG abfließen, sowie sonstiger Aufwand (

Oertel in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz,

  1. Aufl 2022 § 9 Werbungskosten, Rn 6, 7) . Nach dem Einkommensteuerrecht sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs 1 Satz 2 EStG). Die Übertragung dieses Grundsatzes auf die Verbeitragung von Einnahmen aus Kapitalvermögen führt dazu, dass nur solche Kosten abzugsfähig sind, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen durch den Beitragspflichtigen stehen. Dabei steht der Übertragung dieser Vorgehensweise auf die Beitragserhebung im Recht der GKV nicht entgegen, dass steuerrechtlich der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist (§ 20 Abs 9 Satz 1 EStG in der ab
  2. Januar 2009 geltenden Fassung). Denn dieses Vorgehen sieht § 3 Abs 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gerade nicht vor. Dieser Umstand führt zwar dazu, dass bei der Verbeitragung von Kapitalerträgen die tatsächlichen Aufwendungen der Steuerpflichtigen nicht mehr vom Finanzamt geprüft werden und die Krankenkasse die Einnahmen aus Kapitalvermögen und die abzugsfähigen Aufwendungen nicht mehr ohne eigene Prüfung dem Einkommensteuerbescheid entnehmen kann. Das kann angesichts des eindeutigen Wortlauts in § 3 Abs 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler jedoch nicht dazu führen, dass die durch die Regelung des GKV-Spitzenverbandes determinierte Vorgehensweise als nicht verwaltungspraktikabel bewertet wird mit der Folge, dass diese Regelung nicht umgesetzt wird (

BSG, Urteil vom

  1. Juni 2022, B 12 KR 11/20 R, Rn 29) . Weder die beklagte Krankenkasse noch das überprüfende Gericht haben insoweit eine Verwerfungskompetenz aus Gründen der Arbeitserleichterung. Die Entscheidungen des BSG, auf die sich die Beklagte bzw das Sozialgericht berufen haben, betreffen die Rechtslage bis Ende 2008 (Urteil vom
  2. Mai 2015, B 12 KR 12/13 R) bzw deutlich früher

(1978)und sind angesichts der heutigen Rechtslage in § 240 SGB V und der im Wege der Selbstverwaltung getroffenen Regelungen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler überholt. Rechtlich maßgebliche Gründe für die Nichtanwendung von § 3 Abs 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind keinesfalls ersichtlich, zumal § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V – wie bereits oben dargestellt – für die Beitragserhebung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds abstellt und dieser Grundsatz mit § 3 Abs 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gerade umgesetzt wird. Randnummer 27 d) Die seitens der Klägerin für die Jahre 2012 und 2013 geltend gemachten Werbungskosten erkennt der Senat dem Grunde nach an. Der Senat stützt diese Entscheidung auf § 9 Abs 1 Satz 3 EStG, das Amtliche Einkommensteuer-Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen (auf der Homepage verfügbare Ausgabe 2019) Abschnitt R 20.1 Richtlinie „Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen“ S 2210 und nachfolgend benannte Entscheidungen aus der Finanzgerichtsbarkeit zu bei Kapitaleinkünften anzuerkennenden Werbungskosten. Anerkennungsfähig sind danach Kosten für Fachliteratur, Reisekosten, Steuerberatung oder Rechtsberatung, Kontoführungsgebühren (sa Hessisches Finanzgericht, Urteil vom
  1. Mai 1981 – VII 20/81 – Rn 16 juris) ; Schuldzinsen und andere Kosten für Kredite, deren Valuta zum Erwerb oder zur Schaffung einer Kapitalanlage im Sinne des § 20 EStG verwandt wird (sa FG Münster, Urteil vom
  2. Februar 2014 – 8 K 475/11 E,F –, Rn 43f, juris; FG Köln, Urteil vom
  3. April 1986 – V K 378/85 – Rn 49, juris); anteilige Wohnkosten für ein häusliches Arbeitszimmer (BFH, Urteil vom
  4. März 2017 – IX R 52/14 –, Rn 10ff, juris), anteilige Telefonkosten (BFH, Urteil vom
  5. November 1980 – VI R 202/79 – Rn 14 bis 15) sowie Postwertzeichen und Bürobedarf (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG) . Randnummer 28 Der Höhe nach ist für die rückwirkende Beitragserhebung zu bedenken, dass der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom
  6. Mai 2014 für die Zeit vom
  7. Juni 2014 bis
  8. Juni 2015 heranzuziehen war und der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom
  9. Juni 2015 ab
  10. Juli 2015 maßgeblich war (

§ 6Abs 6 Satz 2 i

Vm § 7 Abs 7 Satz 2 und 3 sowie § 6 Abs 4 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Folglich sind die von der Klägerin geltend gemachten Werbungskosten der Höhe nach für 2012 und 2013 gesondert zu prüfen. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten sind weit überwiegend auch der Höhe nach anzuerkennen. Die von der Klägerin in den im Oktober 2021 überlassenen Übersichten (Blatt 348 für 2012 und Blatt 167 für 2013) genannten spartenweise aufsummierten Beträge sind anhand der vorgelegten Belege nachvollziehbar. Nicht anzuerkennen sind Kosten des Geldverkehrs bei der B… bank und für miles & more, die dem Ehemann der Klägerin zuzurechnen sind, und Kosten des Steuerberaters, die nicht für Beratungsleistungen betreffend Kapitaleinkünfte in Rechnung gestellt wurden. Die Kosten des Geldverkehrs sind im Übrigen inklusive der Sollzinsen für das Kreditlinienkonto 0… abzugsfähig. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer erkennt der Senat aufgrund der von dem Steuerberater der Klägerin vorgelegten Unterlagen über für die Jahre 2007 und 2008 geltend gemachte und im Einkommensteuerbescheid anerkannte Kosten nach freier Überzeugung (§ 128 SGG) an. Im Einzelnen ergibt sich folgende Kostenaufstellung, die zur Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 20.328,66 EUR für 2012 und in Höhe von 20.561,92 EUR für 2013 führt. Randnummer 29 Werbungskosten 2012 Geldverkehr 13.577,58 EUR Telekommunikation (anteilig) 64,60 EUR Mobilkommunikation (anteilig) 341,86 EUR Häusliches Arbeitszimmer (14,73 %) 2.393,59 EUR Bürobedarf 2.620,84 EUR Fachliteratur 692,99 EUR Geschäftsreisen 637,20 EUR Summe 20.328,66 EUR Randnummer 30 Werbungskosten 2013 Geldverkehr 14.953,00 EUR Telekommunikation 335,80 EUR Mobilkommunikation 240,00 EUR Häusliches Arbeitszimmer (14,73 %) 2.133,60 EUR Bürobedarf 1.458,96 EUR Postwertzeichen 38,14 EUR Steuerberatung 1.402,42 EUR Summe 20.561,92 EUR Randnummer 31 5.

  1. a)Auf der Grundlage des Steuerbescheides vom 13. Mai 2014 für das Jahr 2012 war der Beitragserhebung ab 1. Juni 2014 ein Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe von monatlich 4.390,52 EUR zugrunde zu legen <(59.762,00 EUR minus 20.328,66 EUR) plus 13.253,00 EUR – aufgeteilt auf 12 Monate>. Dieser Betrag überschritt die Beitragsbemessungsgrenze iSv § 223 Abs 3 SGB V, die im Jahr 2014 auf 4.050,00 EUR festgesetzt war, so dass die Klägerin Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen hatte, solange der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 13. Mai 2014 maßgeblich war. Das war bis Ende Juni 2015 der Fall, weil mit Wirkung ab 1. Juli 2015 der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 5. Juni 2015 zugrunde zu legen war. Randnummer 32
  2. b)Ausgehend von dem Steuerbescheid vom 5. Juni 2015 für das Jahr 2013 war der Beitragserhebung ab 1. Juli 2015 ein Einkommen aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich 2.994,34 EUR zugrunde zu legen <(52.718,00 EUR minus 20.561,92 EUR) plus 1.880 EUR plus 1.896 EUR – aufgeteilt auf 12 Monate>. Dieser Betrag unterschritt die Beitragsbemessungsgrenze iSv § 223 Abs 3 SGB V, die im Jahr 2015 auf 4.125,00 EUR festgesetzt war, so dass die Klägerin Beiträge auf der Grundlage ihrer tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Einkünfte zu zahlen hatte, nicht jedoch auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze. Randnummer 33 Der Bescheid vom 17. August 2015 erweist sich daher für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2015 als rechtmäßig, für die Zeit ab 1. Juli 2015 jedoch als rechtswidrig. Er war daher entsprechend ab dem 1. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte war zur Neubescheidung über die Beitragspflicht der Klägerin zu verurteilen. Randnummer 34 6. Die Entscheidung der Beklagten über die Beitragserhebung zur SPV beruht auf § 57 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), der auf die Vorschriften zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder nach § 240 SGB V verweist. Auch die Entscheidung der Beklagten zur Verbeitragung des Einkommens der Klägerin für die SPV ist für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2015 rechtmäßig, für die Zeit ab 1. Juli 2015 – begrenzt bis 31. Dezember 2015 – jedoch rechtswidrig mit der Folge, dass die Beklagte die Klägerin auch betreffend ihre Beitragsverpflichtung zur SPV ab 1. Juli 2015 neu zu bescheiden hat. Randnummer 35 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin für etwa ein Drittel des streitigen Zeitraums (6 von 19 Monaten) obsiegt hat. Randnummer 36 8. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von Entscheidungen des BSG ab noch hat der Senat über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2015 (B 12 KR 12/13 R, Rn 24) ausdrücklich – nur – für die bis zum 31. Dezember 2008 geltende Rechtslage ausgeführt, dass die Feststellungen des Einkommensteuerbescheides maßgeblich seien und darüber hinaus gesehen, dass – aus der Sicht der dortigen Fallgestaltung erst – ab 1. Januar 2009 die §§ 6, 7 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler Anwendung finden. Für die Rechtslage ab 1. Januar 2009 fehlt es angesichts des klaren Wortlauts von § 240 Abs 1 SGB V, der dem GKV-Spitzenverband die Ermächtigung einräumt, die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zu erlassen (Satz 1) und vorgibt, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen (Satz 2), an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001519317

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