SGB 12, wenn er seinen Lebensunterhalt aus dem
1 i. V. m. §§ 82 bis 84 SGB 12 zu berücksichtigenden Einkommen bestreiten kann. (Rn.9) 2.
1 SGB 12 sind für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts nicht nur das Einkommen des Antragstellers, sondern auch dasjenige der Ehefrau zu berücksichtigen. (Rn.11) 3. Dies gilt u. a. dann, wenn
den durchgeführten Ermittlungen beide nicht als dauernd getrennt lebend anzusehen sind. (Rn.13)
dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorläufig zuzusprechen. Der insoweit stattgebende Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe ist daher aufzuheben. Randnummer 5 Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Es muss also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme bestehen. Hierzu findet eine Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache statt, wobei grundsätzlich überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen müssen, damit ein Anordnungsanspruch vorliegt. Der Anordnungsgrund betrifft die Notwendigkeit einer Eilentscheidung. Die erforderliche Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung wird bejaht, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Insbesondere der materielle Anspruch kann vom Gericht aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt werden, sofern das Gericht nicht wegen zu erwartender schwerer oder unzumutbarer
teile im Hinblick auf Grundrechte der Betroffenen, vor die sich die Gerichte schützend und fördernd stellen müssen, entweder zu einer vollintensivierten Prüfung oder zu einer Folgenabwägung gehalten ist, in die die grundrechtlichen Belange umfassend einzustellen sind (dazu und zu den Anforderungen insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 BvR 3101/06; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927). Daran gemessen hat der Antrag keinen Erfolg. Randnummer 6 In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat
Durchführung der Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren anders als das Sozialgericht nicht davon aus, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Auch eine Güter- und Folgenabwägung führt nicht dazu, dass dem Antragsteller vorläufig Leistungen gezahlt werden müssten. Randnummer 7 Gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze
2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt
dem Dritten Kapitel vor.
1 Satz 1 SGB XII sind leistungsberechtigt Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen
§§ 82 bis 84 SGB XII und § 90 SGB XII bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen
Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen. Randnummer 8 Der 1960 geborene Kläger gehört grundsätzlich zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 41 Abs. 1, 2 SGB XII, da er das
1 SGB XII i.V.m. §§ 82 bis 84 SGB XII zu berücksichtigen Einkommen bestreiten kann. Randnummer 10 Den notwendige Lebensunterhalt, auf dessen Deckung durch
1 SGB XII zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen es ankommt, bestimmt sich
Danach umfassen Bedarfe bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in diesem Fall bei dem Antragsteller nur den Regelsatz
den Regelbedarfsstufen (Nr. 1) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
4a). Hieraus ergibt sich ein Gesamtbedarf bis einschließlich
der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 401,00 EUR bzw. 404,00 EUR monatlich und den anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 183,98 EUR zusammensetzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind bei ihm nicht die insgesamt für die Unterkunft und Heizung anfallenden Aufwendungen in Höhe von 552,00 EUR als Bedarf zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Auffassung des Antragstellers aufgrund des Mietvertrages allein zivilrechtlich zur Zahlung der Miete verpflichtet zu sein, zutreffend ist.
gefestigter Rechtsprechung sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft sind oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom
SGB XII zu berücksichtigende Einkommen gedeckt werden.
1 SGB XII sind für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts nicht nur das Einkommen des Antragstellers, sondern auch das Einkommen seiner Ehefrau, der Zeugin S, zu berücksichtigen. So bestimmt § 43 Abs. 1 SGB XII, dass grundsätzlich für den Einsatz des Einkommens die §§ 82 bis 84 SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden sind. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt
Randnummer 12
der Beweisaufnahme hat der Antragsteller
Auffassung des Senats nicht glaubhaft gemacht, das es sich bei ihm und seiner Ehefrau um dauernd getrennt lebende Ehegatten handelt. Randnummer 13 Das Gesetz unterstellt – vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich unbedenklich –, dass nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ihren Verpflichtungen zur Gewährung von Unterhalt (§§ 1360 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB)
kommen (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
den tatsächlichen Verhältnissen davon ausgehen ist, dass eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben worden ist. Getrenntleben liegt nicht schon bei jeder räumlichen Trennung vor, insbesondere dann nicht, wenn mit der Fortführung der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zu rechnen ist. Die Trennung muss mehr als nur vorübergehender Natur sein (LSG Hessen, Urteil vom
den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist und der Wille, füreinander einzustehen, nicht mehr besteht. Dies erfordert neben einer räumlichen Trennung auch einen
außen erkennbaren durch entsprechende Umstände hinreichend klar dokumentierten Willen zumindest eines Ehegatten, die Ehe – in der individuell gewählten Gestaltungsform – auf Dauer aufzulösen (Coseriu/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
außen erkennbare Wille mindestens eines der Ehegatten, mit dem anderen Ehegatten nicht mehr zusammenleben zu wollen (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
außen erkennbare Wille, die Ehe in der von ihnen gewählten individuellen Gestaltungsform dauerhaft aufzulösen. Auch ist eine Trennung der wesentlichen ökonomischen Gemeinsamkeiten nicht erkennbar. Randnummer 15 So besteht bei dem Antragsteller schon kein Wille sich dauerhaft von seiner Ehefrau trennen zu wollen. Der Antragsteller hat mehrfach glaubhaft betont, dass er weiterhin für seine Ehefrau da sei und in jeder Lebenslage zu ihr stehe. Er habe ihr sein Wort gegeben und dazu stehe er weiterhin. Er fühle sich in der Lage, ihre psychischen Probleme mit ihr gemeinsam durchzustehen. Dementsprechend fühle er sich auch weiterhin aus einer zwischen den Eheleuten in der Vergangenheit getroffenen Absprache hinaus verpflichtet, die Miete allein aus seinen finanziellen Mittel zu bestreiten. Randnummer 16 Hinsichtlich der Ehefrau des Antragstellers bestehen erhebliche Zweifel, ob überhaupt ihrerseits ein Wille zur dauerhaften Trennung unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft besteht. Soweit ein solcher überhaupt besteht, ist er zumindest nicht
außen als solcher erkennbar. Zwar hat die Ehefrau im Rahmen der Zeugenbefragung bekundet, dass sie ihr Leben und der Antragsteller sein Leben leben würde, doch steht sie einer dauerhaften Trennung insbesondere einer Scheidung ambivalent gegenüber. So bestehe gelegentlich der Wunsch
einer Scheidung, dann aber wieder denke sie, dass sie ihren Mann brauche und er sie unterstützen könne. Auch hat die Ehefrau bisher noch keinen Anwalt zur Vorbereitung eines Scheidungsverfahrens aufgesucht, obwohl sie eine Scheidung bereits in ihrer E-Mail an Frau E vom 10. Mai 2021 angekündigte. Es besteht zurzeit nicht Absicht, sich im Hinblick auf eine dauerhafte Trennung anwaltlich beraten zu lassen. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller und seine Ehefrau
eigenen Angaben über getrennte Lebensbereiche innerhalb des angemieteten Hauses verfügen und getrennt voneinander Essen, kann keine dauerhafte Auflösung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft in der von den Eheleuten gewählten individuellen Gestaltungsform begründen. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten von Anfang an im Grundsatz ein getrenntes Wirtschaften vereinbart. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Ehefrau am Anfang des Monats ihre gesamte Erwerbsunfähigkeitsrente von dem „gemeinsamen“ Konto abhebt oder ob und in welchem Umfang Beträge zur Verfügung des Antragstellers auf dem Konto verbleiben. Das weitere Bestehen der Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau zeigt sich insbesondere daran, dass die Ehefrau in nicht unerheblichen Maß durch den Antragsteller angebotene Hilfestellungen im Alltag in Anspruch nimmt. So hilft der Antragsteller seiner gehbehinderten Ehefrau, die ihren Lebensbereich im Obergeschosses des gemeinsam bewohnten Hauses hat, bei der Bewältigung der Treppe vom Obergeschoss in das Erdgeschoss und bei alltäglichen Kleinigkeiten wie dem Aufheben von Dingen. Weiterhin begleitet der Antragsteller die Ehefrau beim Einkaufen, da diese insbesondere beim Transport des Rollstuhls im Auto einschließlich Ein- und Ausladen Hilfe benötigt. Dementsprechend begleitet der Antragsteller seine Frau grundsätzlich auch auf längeren Autofahrten. Insoweit verlässt sich die Ehefrau auf die Bereitstellung entsprechender, für sie existenzieller Unterstützungsangebote durch den Antragsteller. Sie hat trotz Betonung der Eigenständigkeit ihrer Lebensführung und der des Antragstellers bisher noch keine
haltigen Bemühungen zur Beendigung bzw. Reduzierung dieser Abhängigkeit von den Unterstützungsleistungen des Antragstellers unternommen. So beschränkt sich die Wohnungssuche der Ehefrau auf die Hinterlegung eines Suchprofils bei I mit entsprechender Benachrichtigungsfunktion. Andere Möglichkeiten der Wohnungssuche wie Kontaktaufnahme mit Wohnungsbaugesellschaften wurden nicht genutzt. Auch wurden die Wohnbereiche in dem gemeinsam bewohnten Haus so zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau aufgeteilt, dass diese zur Nutzung der Küche, Treffen mit Freunden in dem Haus und Verlassen des Hauses die Hilfe des Antragstellers benötigt. Die Ehefrau nutzt
eigenen Angaben das Obergeschoss des Hauses und der Antragsteller das Erdgeschoss. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht geplant. Randnummer 17 Schließlich fehlt es auch an der Trennung der wesentlichen ökonomischen Gemeinsamkeiten. So trägt weiterhin allein der Antragsteller die Mietkosten für das gemeinsam bewohnte Haus. Von Seiten der Ehefrau besteht auch keine nennenswerte Initiative dies zu ändern. Dies gilt auch für die Heizkostenabschläge und die Abschläge für Strom, die
Aussage der Ehefrau allein vom Antragsteller beglichen werden. Auch besteht
wie vor ein „gemeinsames“ Konto der Eheleute, auf das alle Einkommenszuflüsse wie Wohngeld, Pflegegeld, Rentenzahlung, Kindergeld und Kindesunterhalt eingehen. Auf dieses Konto und die dort eingehenden Zahlungen haben beide Eheleute unbeschränkt Zugriff und sind daher grundsätzlich in der Lage, über das Einkommen des jeweils anderen zu verfügen. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass das gemeinsame Konto nur aus finanziellen Gründen zur Verringerung von Kontoführungsgebühren fortgeführt wird, führt dies nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise. Gerade in dem Grund für die Weiterführung des Kontos – Einsparung von Kontogebühren zum beiderseitigen finanziellen Vorteil – zeigt sich das noch bestehende gemeinsame Wirtschaften mit der Folge der Verwirklichung entsprechender Einsparungen. Dies zeigt sich auch an den Unterhaltskosten für das Auto der Ehefrau. Obwohl die Ehefrau
eigenen Angaben alleine für das Auto aufkommt und diese allein nutzt, wurde der diesbezügliche Versicherungsvertrag von dem Antragsteller zur Nutzung seiner Schadensfreiheitsklasse und den entsprechend niedrigeren Beiträgen abgeschlossen. Randnummer 18 Die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Antragstellers bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verfassungswidrig. Grundlage für die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau ist nicht die Eheschließung an sich, da das Gesetz eine Einkommensberücksichtigung auch bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft vorsieht (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), sondern die bei nicht getrennt lebenden Eheleuten bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit den entsprechenden wirtschaftlichen Rechtsfolgen für die Bedürftigkeit. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann daher grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in der Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Die gilt jedenfalls im Rahmen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft und im Verhältnis einander unterhaltspflichtiger Verwandter, soweit wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen (BVerfG, Beschluss vom
unverfügbar und bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, juris Rn. 133). Randnummer 20 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung des Einkommens seine Ehefrau kann auch nicht auf Art. 11 International Covenant on Economic, Social an Cultural Rights (ICESCR) gestützt werden. Art. 11 ICESCR enthält keine Rechtsansprüche des Leistungsberechtigten gegen die Verwaltung. Adressat des in Art. 11 ICESCR normierten Programmsatzes und des entsprechenden Umsetzungsauftrags durch sind allein die Vertragsstaaten. Eine Justiziabilität für bestimmte Maßnahmen oder Ansprüche ergibt aus diesem Umsetzungsauftrag nicht. Randnummer 21 Unter Berücksichtigung des
1 SGB XII zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts einzusetzenden Einkommens steht dem Gesamtbedarf des Antragstellers von 584,98 EUR bis einschließlich
der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 401,00 EUR bzw. 404,00 EUR monatlich, dem Mehrbedarf
1 Nr. 2 SGB XI in Höhe von 68,17 EUR monatlich bzw. 68,68 EUR monatlich und den anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 184,01 EUR monatlich. Beim Sohn der Ehefrau betrug der notwendige Lebensunterhalt bis einschließlich 31. Dezember 2021 493,01 EUR monatlich und ab dem 1. Januar 2022 495,01 EUR monatlich bestehend aus dem Regelsatz
der Regelbedarfsstufe 5 in Höhe von 309,00 EUR bzw. 311,00 EUR monatlich, und den anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 184,01 EUR monatlich. Randnummer 24 Zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts steht der Ehefrau des Antragstellers eine Rente in Höhe von 1110,31 EUR netto zur Verfügung. Beiträge für Versicherungen im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII bestehen nicht. Das Pflegegeld ist gemäß § 13 Abs. 5 SGB XI nicht anzurechnen. Dies führt dazu, dass das Einkommen der Ehefrau ihren notwendigen Lebensunterhalt bis einschließlich
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.