entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens. (Rn.78)
ortsüblich bekannt gemacht worden seien; die gegen sie gerichteten materiellen Rügen der Beigeladenen würden demgegenüber nicht durchgreifen. Randnummer 23 Am 10.12.2020 beschloss die Ratsversammlung der Antragstellerin erneut jeweils eine Satzung über eine Veränderungssperre für die
aufgestellten Bebauungspläne auch ohne eine Genehmigung der parallel erfolgten Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Für diese Bebauungspläne habe keine Genehmigungspflicht bestanden, da der parallel geänderte Flächennutzungsplan bereits beschlossen und nur noch nicht wirksam geworden sei. Etwaige Verstöße gegen die Anforderungen des § 8 Abs. 3
oder das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 S. 1
seien gem. § 214 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2
unbeachtlich. Im Übrigen habe die Beigeladene selbst bei Anwendung der Vorgängerbebauungspläne keinen Anspruch auf Erteilung der streitbefangenen Genehmigung. So sei bei der ursprünglichen Berechnung der Grundflächenzahl, die noch von einer bebauten Fläche auf dem Grundstück B von 5.698,93 m² und ohne Abzug einer festgesetzten Grünfläche bei der anrechenbaren Grundstücksfläche ausgegangen sei, die festgesetzte GRZ von 0,6 überschritten worden. Nach der neuen GRZ-Berechnung betrage die bebaute Fläche nunmehr 4.292,14 m². Es sei aber weiterhin von einer Verletzung der GRZ von 0,6 auszugehen. So könne der Antragsgegner auch nicht erklären, aus welchem Grunde das „Parkdeck“, das in der ursprünglichen GRZ-Berechnung mit 5.698,93 m² angegeben worden sei, in der (neuen) Fassung der GRZ-Berechnung „nur noch“ eine Fläche von 4.292.14 m² habe. Eine Erklärung für diese Reduktion gebe es nicht. Der Bauantrag sei jedenfalls nicht geändert worden. Eine Befreiung von der GRZ liege weder vor, noch sei eine solche beantragt worden. Zudem werde sie durch die nunmehr verkehrsgefährdende Verkehrsführung auf der kommunalen Straße in ihren Rechten verletzt, da ihr zum einen als Trägerin der Straßenbaulast gem. § 10 Abs. 4 StrWG auch die Überwachung der Verkehrssicherheit zustehe und sie zum anderen auch Eigentümerin der Straße sei. Die verkehrsgefährdende Verkehrsführung ergebe sich schon aus dem Verkehrsgutachten der Beigeladenen. Zudem müssten bei Realisierung der Zu- und Ausfahrten durch ihre Baumschutzsatzung geschützte Bäume gefällt werden, ohne dass die Voraussetzungen für Ausnahmen oder Befreiungen von der Baumschutzsatzung vorliegen würden. In Bezug auf die Belastung der gemeindlichen Straßen Osterbrooksweg und Holzkoppel durch die geänderte Zufahrt- und Abfahrtsituation sei sie nicht beteiligt worden. Randnummer 66 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 67 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.04.2022 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 31.03.2022 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Randnummer 68 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 69 den Antrag abzulehnen. Randnummer 70 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Antragstellerin könne sich gegenüber der Baugenehmigung nicht mit Erfolg auf die Verletzung eigener Rechte berufen. Da auch er als Bauaufsichtsbehörde gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sei, könne die Antragstellerin die offensichtlich unwirksamen Bebauungspläne insoweit dem Anspruch der Bauherrin nicht entgegenhalten. Das kommunale Recht auf Planungshoheit aus Art. 28 GG der Antragstellerin müsse insoweit eindeutig zurücktreten, zumal sie ausreichend Zeit gehabt hätte, mit ordnungsgemäßer Bauleitplanung eine wirksame neue Überplanung des Gebietes zu erzielen. Das genehmigte Vorhaben stehe auch hinsichtlich der Grundflächenzahl im Einklang mit den Festsetzungen des zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung anzuwendenden wirksamen Bebauungspläne. Schließlich sei auch die Erschließung verkehrssicher und ohne die Fällung geschützter Bäume möglich. Die verkehrssichere Erschließung unter Erhalt sämtlicher Bäume sei spätestens mit dem geänderten Zufahrts- und Erschließungskonzept gewährleistet. Die Beigeladene habe durch ein Ingenieurbüro eine Stellungnahme abgegeben, nach der nach geringfügigen Änderungen am Zufahrtskonzept (Entfall der Zufahrt über die Straße zu den Grundstücken A/B und C) und an den Betriebsabläufen die Erschließung sicher sei und die Bäume erhalten werden könnten. Die Antragstellerin könne sich zudem auf diesen vermeintlichen Verstoß als eigenes Recht schon nicht berufen, da weder die Erschließung noch Eigentum an dem Straßengrundstück drittschützend seien. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung sei schon nicht nachbarschützend; es diene ausschließlich der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Randnummer 71 Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 36 Abs. 1
vor. Die Antragstellerin trage zu Unrecht vor, in ihren Rechten verletzt zu sein, indem sie von der Stellungnahme der Beigeladenen vom 30.03.2022 und den dazugehörigen Schleppkurven und Zufahrten keine Kenntnis erlangt hätte. Gem. § 36 Abs. 1 Satz 3
sei die Gemeinde im Falle von Vorhaben nach § 30 Abs. 1
so rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens zu unterrichten, dass sie über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15
entscheiden könne. Die Gemeinde habe nur einen Anspruch auf Unterrichtung und gerade keinen Anspruch auf Beteiligung iSd § 36 Abs. 1 S. 1 oder 2
. Die Beigeladene habe bei der Antragstellerin im Jahre 2018 die Antragsunterlagen eingereicht. Dieses Vorgehen entspreche der schleswig-holsteinischen Bauordnung in der damals gültigen Fassung. Das Vorgehen nach der alten Fassung habe auch sichergestellt, dass der Zweck des § 36 Abs. 1 S. 3
erreicht werde. Die Ausgestaltung des Informationsrechts sei den Ländern überlassen worden. Die bundesrechtliche Vorschrift selbst enthalte auch keine Angaben dazu, dass einzelne nachzureichende Unterlagen ebenfalls über den Weg der Gemeinde gehen müssten. Der Zweck der Norm erfordere dies jedenfalls nicht. Er liege in der Ermöglichung rechtlicher Reaktionen auf das Vorhaben insgesamt. Auch habe auf landesrechtlicher Ebene § 67 Abs. 2 a.F. LBO die Vorgabe enthalten, dass die Bauaufsichtsbehörde etwa bei einem unvollständigen Antrag die Bauherrin zur Behebung der Mängel aufforderte. Dort war kein Hinweis darauf enthalten, dass nachzureichende Unterlagen ebenfalls über den Weg der Gemeinde einzubringen seien. Selbst bei Verfahren, die ein Einvernehmen der Gemeinde fordern, also nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2
beurteilt werden, sei das Einvernehmen nur erneut einzuholen, wenn das Vorhaben in seinen wesentlichen Grundzügen geändert werde. Zudem sei eine Rechtsverletzung ausgeschlossen, weil der mit der Informationspflicht verfolgte Zweck, in die Lage versetzt zu werden, Maßnahmen nach §§ 14, 15
zu ergreifen, bereits mit der Information durch die einzig erforderliche erstmalige Einreichung des Baugesuchs bei der Antragstellerin erreicht worden sei. Er hätte auch bei einer nicht erforderlichen Weiterleitung leicht modifizierter Zufahrtsunterlagen oder einer Stellungnahme nicht mehr erneut erreicht werden können. Insgesamt habe die Antragstellerin darüber hinaus öfter zu dem Vorhaben Stellung nehmen können als nach § 36
erforderlich. Insbesondere sei aufgrund der Nichtanwendung der Bebauungspläne Nr. 16 /
an. Gem. § 36 Abs. 1 Satz 3
stellten die Länder sicher, dass die Gemeinde bei Vorhaben, deren Zulässigkeit sich nach § 30 Abs. 1
richteten, rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15
entscheiden könne. Die Unterrichtung der Antragstellerin über das geplante Bauvorhaben sei zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt. Einer erneuten Unterrichtung der Antragstellerin habe es wegen der geringfügigen Änderung der Zufahrtsplanung nicht bedurft. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es Sinn und Zweck des Beteiligungserfordernisses sei, der Gemeinde zu ermöglichen, aus Anlass des Verfahrens die bauplanungsrechtlichen Grundlagen zu ändern. Die entsprechende Überplanung zur Verhinderung des genehmigten Vorhabens habe die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt aber bereits zum Abschluss gebracht gehabt und auch die gesetzlichen Fristen für die Höchstdauer der Plansicherungsmittel seien für diese Planung bereits vollständig ausgeschöpft worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Änderung der Zufahrten im Bauantrag ein Bedürfnis nach einer neuen Planung und entsprechender neuer Plansicherungsmittel hätte hervorrufen können. Selbst das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2
müsse nur dann erneut eingeholt werden, wenn die Änderung eines Bauantrags neue bauplanungsrechtliche Fragen aufwerfe, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtmäßig, da sie den Festsetzungen des zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Bebauungsplans entspreche. Die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sei an den Festsetzungen des alten Planrechts zu messen, das für die betreffenden Grundstücke noch ein Gewerbegebiet vorgesehen habe. Die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung von der Antragstellerin bekannt gemachten Bebauungspläne Nr. 16 und Nr. 37, jeweils 3. Änderung, seien wegen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2
und gegen das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1
offensichtlich rechtswidrig und damit unwirksam, ohne dass eine Heilung dieser Verstöße aus § 214 Abs. 2 Nr. 2 oder 4
in Betracht käme. Das genehmigte Vorhaben halte die Festsetzungen der Bebauungspläne in der jeweiligen Altfassung auch hinsichtlich der GRZ ein. Der Bebauungsplan Nr. 16 setze eine GRZ von 0,6 fest. Nach der letzten, durch Grüneintrag richtiggestellten GRZ-Berechnung vom
keine aufschiebende Wirkung zukommt. Gem. § 212 a Abs. 1
entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Gemeinde, die sich gegen die ohne ihr nach § 36
erforderliches Einvernehmen erteilte Genehmigung mit Rechtsmitteln wendet (VGH Mannheim Beschl. v. 11.5.1998 – 5 S 465/98 -, Rn 5; OVG Lüneburg Beschl. v. 9.3.1999 – 1 M 405/99 -, Rn 5; OVG Saarlouis Beschl. v. 2.9.2010 – 2 B 215/10 -, Rn 15; Söfker in EZBK Rn 47 zu § 39
). Randnummer 79 Die gerichtliche Entscheidung ergeht nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einschließlich der damit verknüpften Befreiungen vom maßgeblichen Bebauungsplan einerseits und das Interesse des antragstellenden Dritten, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1
keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Dritten allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Rechtsbehelfen Dritter nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Dritte in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Randnummer 80 Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Rechten Dritter durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Randnummer 81 Außerdem ist zu beachten, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines Drittwiderspruchs nach dem sog. Günstigkeitsprinzip jeweils zugunsten des Bauherrn auf den Zeitpunkt (Genehmigungszeitpunkt oder Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) abzustellen ist, in dem die angefochtene Baugenehmigung sich nicht als die Rechte des Dritten verletzend erweist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung einen Dritten in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (zuletzt BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43/10 -, Rn. 9). Randnummer 82 Nur dann, wenn ein Vorhaben ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde oder unter dessen Ersetzung zugelassen wird, sind die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, Urteile v. 14.04.2000, - 4 C 5.99 -, Rn 21; v. 20.05.2010 – 4 C 7/09 –, Rn. 34; v. 27.08.2020, – 4 C 1/19 –, Rn. 26). Randnummer 83 Ansonsten können lediglich Verstöße gegen Vorschriften, die auch der Antragstellerin einen Drittschutz vermitteln, ihr also eigene subjektiv-öffentliche Rechte verleihen, von der Antragstellerin mit Erfolg geltend gemacht werden. Randnummer 84 Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist in solchen Fällen dagegen nicht maßgeblich. Randnummer 85 Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 31.03.2022 Rechte der Antragstellerin verletzt. Randnummer 86 Da das Vorhaben weder ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde noch unter dessen Ersetzung zugelassen worden ist, sind die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen hier nicht in vollem Umfang nachzuprüfen. Randnummer 87 So ist die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt. Randnummer 88 Diese wird durch einfachgesetzliche Rechtsnormen konkretisiert und ausgestaltet. Im Rahmen der Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 ff.
) sichert § 36
die Planungshoheit der Gemeinden. Randnummer 89 Das in § 36 Abs. 1 Satz 1
näher geregelte Einvernehmenserfordernis knüpft tatbestandlich an die Entscheidung über die „Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35
" an, sodass es bei einem nach § 30 Abs. 1
zulässigen Verfahren eines Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1
nicht bedarf. Randnummer 90 Aber auch, wenn sich die Baugenehmigungsbehörde über die Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinwegsetzt, stellt das einen unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit dar, weil durch die Genehmigung Zustände geschaffen werden, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - 4 C 36 u. 37.78 -). Randnummer 91 Eine ohne ihr gemäß § 36 Abs. 1
erforderliches Einvernehmen erteilte Baugenehmigung ist auf den Rechtsbehelf der Gemeinde aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1
aus den in §§ 31, 33, 34 und 35
ergebenden Gründen verweigern durfte und ob ein Anspruch des Bauherrn auf Erteilung der Genehmigung bestand (BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, - 4 C 1.14 - , Rn 17; Beschl. v. 25.8.2014, - 4 B 20.14 -, Rn 4; Beschl. v. 11.8.2008 - 4 B 25.08 -, Rn 5). Randnummer 92 Für die Erteilung der in diesem Verfahren angefochtenen Baugenehmigung bedurfte es nicht des Einvernehmens der Antragstellerin, da das genehmigte Vorhaben iSv § 30 Abs. 1
im Einklang mit den Festsetzungen der zum maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein wirksamen Bebauungspläne Nr. 16 „“ (Grundstück B) und Nr. 37 „“ (Grundstück A) stand. Randnummer 93 Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Einhaltung der darin festgesetzten Grundflächenzahl, da jedenfalls durch die geänderte GRZ-Berechnung vom 30.03.2022, die den allein maßgeblichen genehmigten Inhalt der Baugenehmigung darstellt, auch diese Festsetzung eingehalten wird. Aufgrund der genehmigten GRZ-Berechnung ist die Beigeladene an die darin festgelegten genehmigten Maße des Vorhabens gebunden, auch wenn nicht die ursprünglichen Bauvorlagen hinsichtlich der Bauzeichnungen geändert worden sind. Einer etwaigen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 hinsichtlich der einzuhaltenden GRZ bedurfte es daher nicht, sodass auch insoweit ein Einvernehmen der Antragstellerin für das Vorhaben nicht erforderlich war. Randnummer 94 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellten sich jedenfalls zum für die Beurteilung des vorliegenden Antrags maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die von ihr mit Beschluss vom 03.02.2022 aufgestellten Bebauungspläne Nr. 16,
bedürfen (nur) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 S. 2
- sog. selbständige Bebauungspläne, d.h. solche, die ohne Vorliegen eines Flächennutzungsplans ausreichen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, und damit die Funktion des nicht vorhandenen Flächennutzungsplans übernehmen - (vgl. Gierke in Brügelmann, Rn 114 zu § 8
), § 8 Abs. 3 S. 2
, - sog. vorgezogene, im Parallelverfahren gleichzeitig mit dem Flächennutzungsplan aufgestellte Bebauungspläne - und § 8 Abs. 4
, - sog. vorzeitige Bebauungspläne, die unter bestimmten Voraussetzungen bereits aufgestellt werden, bevor ein Flächennutzungsplan aufgestellt bzw. ergänzt oder geändert ist -, der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Randnummer 98 Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 S. 1
), was voraussetzt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplans entweder der Flächennutzungsplan bereits vorhanden ist oder aber - wie im vorliegenden Fall geschehen - gleichzeitig mit dem Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird (sog. Parallelverfahren, § 8 Abs. 3 Satz 1
). Randnummer 99 Im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungspläne müssen nur dann von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden, wenn sie zu der in § 8 Abs. 3 S. 2
geregelten Fallgestaltung zählen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1
). Randnummer 100 Danach kann der Bebauungsplan – schon - vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan auch aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Mit der für solche Bebauungspläne bestehenden Genehmigungspflicht wird sichergestellt, dass die höhere Verwaltungsbehörde ihre rechtsaufsichtlichen Befugnisse, wenn schon nicht für den endgültigen, von ihr gemäß § 6 Abs. 1
zu genehmigenden Flächennutzungsplan, so doch wenigstens für den im Entwurfsstadium befindlichen Flächennutzungsplan wahrnehmen kann. Der Bebauungsplan übernimmt hier für den von ihm erfassten Teil des Gemeindegebiets der Sache nach eine Funktion, die sonst dem Flächennutzungsplan zukommt, nämlich die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung planerisch festzuschreiben. Randnummer 101 Angesichts dieses Gesetzeszwecks liegt es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Hand, dass die Genehmigungspflicht des § 10 Abs. 2 Satz 1 iVm § 8 Abs. 3 S. 2
dann nicht eingreift, wenn der im Parallelverfahren aufgestellte Flächennutzungsplan zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans bereits von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt, aber – nur - mangels Bekanntmachung der Genehmigung (§ 6 Abs. 5 S. 1 und 2
) noch nicht wirksam geworden ist. Denn hier hat die Genehmigungsbehörde die ihr obliegende rechtsaufsichtliche Kontrolle bereits für den vom Planungsträger beschlossenen endgültigen Flächennutzungsplan ausgeübt (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2008, - 4 BN 48.07 -, Rn 12). Randnummer 102 Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, sondern es fehlte zu dem in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung an jeglicher Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Weder die Bebauungspläne noch die Änderung des Flächennutzungsplans verfügten zu diesem Zeitpunkt über eine Genehmigung. Randnummer 103 Eine Genehmigung des Bebauungsplans war auch nicht etwa unter Anwendung von § 214 Abs. 2 Nr. 2
entbehrlich. Randnummer 104 Zwar unterliegen zum einen im Umkehrschluss aus § 10 Abs. 2
, wonach - nur - Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 und Abs. 4
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen, solche Bebauungspläne, die unter Beachtung des Gebots des § 8 Abs. 2 S. 1
aus dem – geltenden – Flächennutzungsplan entwickelt sind, nicht der Genehmigungspflicht und zum anderen ist gem. § 214 Abs. 2 Nr. 2
die Verletzung dieses Entwicklungsgebots für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne unter bestimmten Umständen unbeachtlich. Ein unter Verletzung des Entwicklungsgebotes aufgestellter und deshalb eigentlich genehmigungspflichtiger Bebauungsplan kann also danach ggf. trotzdem auch ohne Genehmigung wirksam sein. Randnummer 105 Da es jedoch Zweck der Unbeachtlichkeitsklausel aus § 214 Abs. 2 Nr. 2
ist, Bebauungspläne von der Unwirksamkeitsfolge einer (unvorsätzlichen) Fehlbeurteilung im Zusammenhang mit dem Entwicklungsgebot zu schützen, erfasst sie nicht den Fall, dass eine Gemeinde sich bewusst über die Darstellungen des Flächennutzungsplans hinwegsetzt (BVerwG Beschl. v. 14.4.2010 – 4 B 78.09 -, Rn. 25; OVG Münster Urt. v. 30.9.2009 – 10 D 8/08.NE – Rn 55; EZBK/Stock, 146. EL April 2022,
112; Quaas/Kukk, in: Schrödter: Baugesetzbuch, 7. Aufl. § 214 Rn. 38; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum
, 3. Aufl., § 214 Rn. 52; Sennekamp in Brügelmann Rn. 94 zu § 214
95. Lfg. 9/2015). Randnummer 106 Indem die Antragstellerin hier ausdrücklich und folgerichtig angesichts der angestrebten Festsetzung eines Sondergebietes „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ statt des bisherigen Gewerbegebietes den Weg einer Aufstellung der streitbefangenen Bebauungsplanänderung in der Form des Parallelverfahrens iSv § 8 Abs. 3
mit einer gleichzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans gewählt hat, zeigt sich, dass ihr offenkundig bewusst gewesen ist, dass es für die beabsichtigten Bebauungsplanänderungen einer Änderung der bisherigen Darstellung des Flächennutzungsplans „Gewerbegebiet“ bedurfte, gerade weil sich ihre Bebauungspläne nicht der Anforderung des § 8 Abs. 2 S. 1
entsprechend aus dem bisherigen Flächennutzungsplan entwickeln ließen. Randnummer 107 Da § 214 Abs. 2 Nr. 2
gerade nicht den Fall erfasst, dass eine Gemeinde sich bewusst über die Darstellungen des – bisherigen - Flächennutzungsplans hinwegsetzt, kann die Anwendung von § 214 Abs. 2 Nr. 2
hier nicht zur Entbehrlichkeit der Genehmigungspflicht führen. Randnummer 108 Der in der fehlenden Genehmigung liegende Mangel ist ein solcher nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
, der zwingende verfahrensrechtliche Vorschriften betrifft, ohne die ein Bauleitplan nicht existent werden kann (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.03.2007, - 1 KN 3/06 -). Randnummer 109 Gem. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des
für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Randnummer 110 Uneingeschränkt beachtlich sind daher Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit den Genehmigungserfordernissen. Sie können auch durch eine unterbliebene Rüge nicht unbeachtlich werden und haben die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge, die nur durch Behebung des Fehlers nach § 214 Abs. 4
ausgeräumt werden kann (EZBK/Stock, 146. EL April 2022,
5 - 7a). Die in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
genannten Gesetzesverstöße sind deshalb uneingeschränkt beachtlich für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne und Satzungen nach dem
, weil es um die Beachtung der Mindestanforderungen an eine rechtsstaatliche Normsetzung geht. Sie werden als absolute Verfahrensfehler bezeichnet (EZBK/Stock, 146. EL April 2022,
78). Randnummer 111 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
enthält einen abschließenden Katalog der städtebaurechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften (BVerwG Urt. v. 4.8.2009 – 4 CN 4.08 -), deren Verletzung für die Rechtswirksamkeit der Flächennutzungspläne und Satzungen beachtlich ist und einer Entscheidung über die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans oder der sonstigen städtebaulichen Satzung zugrunde gelegt werden darf (EZBK/Stock,
28). Randnummer 112 Der einschlägige Verstoß konnte daher nur durch Verfahrensnachholung geheilt werden, was erst durch die Genehmigung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans am 06.09.2022, die am 12.09.2022 von der Antragstellerin bekannt gemacht wurde, erfolgte. Randnummer 113 Ob die sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3
vorliegen, insbesondere, ob nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird, und ob ein etwaiger Verstoß gem. § 214 Abs. 2 Nr. 4
für die Rechtswirksamkeit ggf. unbeachtlich wäre, kann dahinstehen, da die Bebauungspläne bereits – jedenfalls zu dem in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung – wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigungen an einem beachtlichen sog. absoluten oder Ewigkeitsfehler iSv § 214 Abs. 1 Nr. 4
litten. Randnummer 114 Die Antragstellerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung auch nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass ihr die am 30.03.2022 eingereichte aktualisierte Betriebsbeschreibung nebst geänderter Zufahrtregelungen nicht vor Erteilung der Genehmigung zur Stellungnahme übersandt worden waren. Randnummer 115 Gem. § 36 Abs. 1 S. 3
stellen die Länder, wenn sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1
richtet, sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. Dem wird regelmäßig durch die Einreichung der Bauantragsunterlagen bei der Gemeinde – wie bis zum Inkrafttreten der LBO 2021 in § 64 Abs. 1 S. 2 LBO 2016 - Rechnung getragen. Randnummer 116 Diese Vorschrift enthält somit eine Bestimmung zur Unterrichtung der Gemeinden in den Fällen, in denen ein Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 S. 1 und 2
nicht besteht und Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden sollen. Diese „Sicherstellung“ bedeutet – entsprechend dem umschriebenen Zweck –, dass die Gemeinde über die anstehende Ausführung eines Vorhabens unterrichtet wird und dies so rechtzeitig, dass sie die ihr obliegende Entscheidung über die Sicherungsinstrumente der §§ 14 und 15 rechtzeitig treffen kann. Dies kann, wenn bauaufsichtliche oder andere Verfahren iSd § 36 Abs. 1 S. 1 und 2
vorgesehen sind, dadurch erfolgen, dass vor Erteilung der Genehmigung oder vor Ablauf der Frist eines Anzeigeverfahrens die Gemeinde über die Einleitung des betreffenden Verfahrens unterrichtet wird - wie etwa in § 64 Abs. 1 S. 2 LBO 2016 durch den dort vorgesehenen Einreichungsweg des Bauantrages über die Gemeinde vorgesehen - und diese Unterrichtung so rechtzeitig erfolgt, dass die Sicherungsinstrumente nach den §§ 14 und 15 noch mit Wirkung für das zur Ausführung anstehende Vorhaben angewendet werden können (EZBK/Söfker, 146. EL April 2022,
21). Randnummer 117 Ein an einem Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter oder auch eine Behörde kann allerdings die Befugnis zur Anfechtung von getroffenen Entscheidungen grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn bzw. sie betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten (BVerwG, Beschl. v. 20.10.1972, - 4 C 107.67 -; v. 15.10.1991 – 7 B 99/91 –, Rn. 4; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.1994, - 1 L 5673/92 -, Rn 25). Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist. Dafür, dass es sich bei § 64 Abs. 1 S. 2 LBO 2016 um ein abgesichertes subjektives Recht der Gemeinde auf Beteiligung an allen Baugenehmigungsverfahren handelt, spricht, dass bei einer anderen Beurteilung das verfahrensrechtlich abgesicherte Gut der gemeindlichen Planungshoheit bzw. das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) in unvertretbarer Weise ausgehöhlt würde (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.1994, - 1 L 5673/92 -, Rn 30). Der Gesetzgeber hat zwar das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens im § 36
nicht auf die Fallgruppe von Bauvorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erstreckt. Er hat aber den Gemeinden in §§ 14, 16 ff
bzw. § 15
zusätzlich ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, gerade auch in Reaktion auf konkrete Bauanträge von Bauwilligen die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen noch zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1992, - 4 NB 19/92 -). Wird von einer Baugenehmigungsbehörde der durch § 64 Abs. 1 S. 2 LBO 2016 vorgeschriebene Verfahrensweg verlassen, kann sich die Gemeinde dann ihrerseits gegen den ihren inzwischen geänderten Planungsvorstellungen widersprechenden Bescheid zur Wehr setzen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.1994, - 1 L 5673/92 -, Rn 30). Randnummer 118 Es ist hier jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass allein die vergleichsweise geringfügige Veränderung eines Vorhabens, die sich als bloße, keine bodenrechtlich relevanten Fragen aufwerfendes „Minus“ darstellt, noch nicht einmal die Notwendigkeit der erneuten Herbeiführung des gemeindlichen Einvernehmens bedingen würde (OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.06.2018 – 2 B 104/18 –, Rn. 11). Randnummer 119 Zudem war, worauf die Beigeladene zu Recht verweist, eine erneute Unterrichtung der Antragstellerin durch die geringfügige Änderung der Zufahrtsplanung aufgrund von Sinn und Zweck des Beteiligungserfordernisses, der Gemeinde zu ermöglichen, aus Anlass des Verfahrens die bauplanungsrechtlichen Grundlagen zu ändern, nicht erforderlich. Eine entsprechende Überplanung zur Verhinderung des Vorhabens hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits zum Abschluss gebracht und selbst die gesetzlichen Fristen für die Höchstdauer der Plansicherungsmittel für diese Planung ausgeschöpft. Mit der Beigeladenen ist auch die Kammer der Auffassung, dass weder ersichtlich noch von der Antragstellerin dargelegt ist, wie die Änderung der Zufahrten im Bauantrag ein Bedürfnis nach einer neuen Planung und entsprechender neuer Plansicherungsmittel hätte hervorrufen können. Randnummer 120 Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin vermag die Kammer auch nicht im Zusammenhang mit der Frage der verkehrlichen Erschließung des Vorhabens zu erkennen. Randnummer 121 Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Erschließung von den Festsetzungen der anzuwendenden Bebauungspläne zur Erschließung abweichen würde. Die Erschließung ist nämlich nicht im Sinne von § 30 Abs. 1
gesichert, wenn die Erschließung in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine bestimmte Festsetzung der Erschließung im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn eine Straße mit dem Ziel festgesetzt wird, ein Grundstück selbständig zu erschließen und dadurch baureif zu machen. Von einer derartigen Festsetzung abweichende, von einem einzelnen Grundstückseigentümer so gewünschte Erschließungsvarianten können im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zur plangemäßen Erschließung führen (BVerwG, Urt. v. 21.02.1986 - 4 C 10.83 – u. 17.06.1993 - 4 C 7.91 -; OVG Münster Beschl. v. 25.08.2010, - 7 A 1348/09). Randnummer 122 Dass dies hier der Fall sein könnte und das Vorhaben im Widerspruch zu etwaigen Erschließungsfestsetzungen der bisherigen Bebauungspläne verwirklicht werden sollte, ist allerdings nicht ersichtlich. Randnummer 123 Da nur dann, wenn - was hier, wie bereits dargestellt, gerade nicht der Fall ist - ein Vorhaben ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde oder unter dessen Ersetzung des erforderlichen Einvernehmens zugelassen wird, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Urteile v. 14.04.2000, - 4 C 5.99 -, Rn 21; v. 20.05.2010 – 4 C 7/09 –, Rn. 34; v. 27.08.2020, – 4 C 1/19 –, Rn. 26), kommt es für den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 31.03.2022 nicht darauf an, ob diese im vollen Umfang im Einklang mit den für das Vorhaben maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften erteilt wurde. Randnummer 124 Lediglich Verstöße gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch der Antragstellerin einen Drittschutz vermitteln, ihr also eigene subjektiv-öffentliche Rechte verleihen, können von der Antragstellerin mit Erfolg geltend gemacht werden. Randnummer 125 Daher genügt ein Verstoß gegen die grundsätzlich mit allein objektiv-rechtlichem Charakter versehene Anforderung, soweit sie nicht ausdrückliche Festsetzungen des Bebauungsplans dazu betreffen, aus § 30 Abs. 1
an eine gesicherte Erschließung des genehmigten Vorhabens nicht. Randnummer 126 Die – hier allein streitige verkehrliche - Erschließung eines Vorhabens ist gesichert, wenn ein Grundstück Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat, die geeignet ist, den von dem Vorhaben ausgelösten und ihm zuzurechnenden Verkehr aufzunehmen, ohne das die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird (BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 8.80 -; Beschl. v. 3.4.1996 - 4 B 253.95 -; Urt. v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 -; Beschl. v. 2.9.1999 - 4 B 47.99 -; Beschl. v. 20.4.2000 - 4 B 25.00 -; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger,
, Stand: 2007, § 34 Rdn. 65; Hofherr in: Berliner Kommentar,
ist regelmäßig nicht drittschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und begründet deshalb keinen Abwehranspruch der Antragstellerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.10.1993 - 8 S 1739/93 – Rn 21, 22; VGH München, Beschl. v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.08.2009 – 2 S 33.09 –, Rn. 3; EZBK/Söfker, 146. EL April 2022,
56). Randnummer 128 Auch die Frage, ob die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch eine etwaige unzureichende Erschließung des Vorhabens gefährdet wird, betrifft nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin, sondern allein durch die Verkehrsaufsicht objektiv-rechtlich zu regelnde Fragen. Dies betrifft nicht die Pflicht der Antragstellerin aus § 10 Abs. 4 StrWG als Trägerin der Straßenbaulast, da es bei der dort genannten Pflicht zur Überwachung der Verkehrssicherheit nicht um verkehrsregelnde Maßnahmen, sondern um solche der Unterhaltung des verkehrssicheren Zustandes der Straßen geht. Randnummer 129 Es kann daher dahinstehen, ob die genehmigte Verkehrsführung die von der Antragstellerin befürchteten Verkehrsprobleme tatsächlich auslösen wird. Diese würden lediglich Fragen der Verkehrsaufsicht berühren, auf die sich die Antragstellerin nicht als eigene Rechte berufen kann. Randnummer 130 Soweit die Antragstellerin noch einwendet, es würden aufgrund des Vorhabens Bäume gefällt werden müssen, die unter dem Schutz ihrer Baumschutzsatzung stünden und für die weder die Voraussetzungen für eine Ausnahme noch für eine Befreiung erfüllt seien, kann sie auch damit nicht durchdringen, da – worauf die Beigeladene ausdrücklich hingewiesen hat – jedenfalls nach der maßgeblichen genehmigten Ausgestaltung ihres Vorhabens keine Bäume (mehr) gefällt werden müssen, noch nach ihrer aktualisierten Planung Baumfällungen noch vorgesehen seien. Randnummer 131 Danach ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Es entspricht hier der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch die Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko beteiligt hat. Randnummer 132 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001520253
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