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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat 3 LB 1/22 Urteil Umsatzsteuerrechtliche Bescheinigung für Kids-WingTsun-Kurse § 4 Nr 2

Umsatzsteuerrechtliche Bescheinigung für Kids-WingTsun-Kurse Leitsatz 1. Der mit Wing-Tsun-Angeboten für Kinder im Vor- und Grundschulalter möglicherweise verbundene Erwerb sozialer Kompetenzen, namen

Art. 132Abs.

1 Buchst.

  1. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie sei, sodass der Beklagte auch vor diesem Hintergrund gehalten sei, die begehrte Bescheinigung für die streitgegenständlichen Leistungen zu erteilen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2000 für die Leistungen „Kita Kurs Wahrnehmung/Selbstbehauptung mit WingTsun Kids in der Jahrgangsstufe vor der Einschulung“, „Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit WingTsun Kids im Alter ab fünf Jahren“ und „WingTsun Kids im Alter von vier bis fünf Jahren“ eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst.
  2. a)Doppelbuchst.
  3. bb)UStG zu erteilen. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2015 die Erteilung einer hierauf bezogenen Bescheinigung versagt, ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 30 Die Klägerin hat hinsichtlich der von ihr angebotenen Kurse „Kita Kurs Wahrnehmung/Selbstbehauptung mit WingTsun Kids in der Jahrgangsstufe vor der Einschulung“, „Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit WingTsun Kids im Alter ab fünf Jahren“ und „WingTsun Kids im Alter von vier bis fünf Jahren“ keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst.
  4. a)Doppelbuchst.
  5. bb)UStG. Randnummer 31 Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst.
  6. a)Doppelbuchst.
  7. bb)UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Randnummer 32 Die Leistungen der Klägerin erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie bereiten weder auf einen Beruf noch auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor. Randnummer 33 Die von der zuständigen Landesbehörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu erteilende Bescheinigung erstreckt sich nicht auf alle in der Norm statuierten Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, dass die in Rede stehenden Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (vgl. Ehrt/Reis, in: Beck’scher Online-Kommentar UStG, Stand: 15.09.2022, § 4 Nr. 21 Rn. 49.2). Die Erteilung der Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und bindet die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit als Grundlagenbescheid i. S. v. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO hinsichtlich der von der zuständigen Landesbehörde zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Oelmaier, in: Sölch/Ringleb, UStG, Werkstand: Juni 2022, § 4 Nr. 21 Rn. 65 f. m. w. N.). Die Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst.
  8. a)Doppelbuchst.
  9. bb)UStG obliegt der Finanzverwaltung, die insoweit der vollen Kontrolle durch die Finanzgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2017 - 9 C 5.16 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Randnummer 34 Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte Leistung dann, wenn sie objektiv geeignet ist, der Prüfungsvorbereitung bzw. der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2017 - 9 C 5.16 -, juris Rn. 16 <für die Prüfungsvorbereitung> bzw. Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 16 <für die Berufsvorbereitung>). Die Voraussetzungen der Prüfungs- bzw. der Berufsvorbereitung stehen gleichberechtigt nebeneinander (vgl. Heidner, in: Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, § 4 Nr. 21 Rn. 13). Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bescheinigungsvoraussetzungen im Interesse einer wirksamen Anwendung des Unionsrechts bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.
  10. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2021 - 9 B 8.21 -, juris Rn. 4; Urt. v. 27.04.2017 - 9 C 5.16 -, juris Rn. 20; Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 13). Randnummer 36 Bei Zugrundelegung dieser Maßgabe dienen die noch streitgegenständlichen Kursangebote der Klägerin – ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten unstreitige Frage der Seriosität der Einrichtung und die Eignung der Lehrkräfte ankäme – weder der Prüfungsvorbereitung (dazu I.) noch der Vorbereitung auf einen Beruf (dazu II.). Auch handelt es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen nicht um „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“

Art. 132Abs.

1 Buchst.

  1. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie (dazu III.). Randnummer 37 I. Die Kurse „Kita Kurs Wahrnehmung/Selbstbehauptung mit WingTsun Kids in der Jahrgangsstufe vor der Einschulung“, „Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit WingTsun Kids im Alter ab fünf Jahren“ und „WingTsun Kids im Alter von vier bis fünf Jahren“ bereiten nicht auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor. Randnummer 38 Zwar mag insoweit eine Tätigkeit genügen, die einen Bildungsgang fördert, der im Allgemeinen mit einer Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abschließt, zum Beispiel also die zu einem Schulabschluss führende Prüfung (vgl. Alvermann/Esteves Gomes, in: Wäger, UStG, 2. Aufl. 2022, § 4 Nr. 21 Rn. 131). Um das Bescheinigungserfordernis des § 4 Nr. 21 Buchst.
  2. a)Doppelbuchst.
  3. bb)UStG jedoch nicht leerlaufen zu lassen, ist ein Kurs nur dann bescheinigungsfähig, wenn er so ausgerichtet ist, dass er bei lebensnaher Betrachtung bewusst und ernsthaft als Prüfungsvorbereitung genutzt werden kann und (wenngleich nicht zwingend) auch genutzt wird, wobei es nicht ausreicht, dass eine Maßnahme im Hinblick auf das spätere Bestehen der Prüfung (ohne einen finalen Zusammenhang) irgendwie noch als förderlich angesehen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.09.2012 - OVG 9 B 6.11 -, juris Rn. 20). Der mit den Wing-Tsun-Angeboten für Kinder im Vor- und Grundschulalter möglicherweise verbundene Erwerb sozialer Kompetenzen, namentlich im Bereich „Gewaltprävention“, genügt dieser Anforderung nicht. Ein Zusammenhang mit einer Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen wäre, ist für den Senat nicht erkennbar. Das Verfügen über bestimmte soziale Kompetenzen ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Aufnahme in die Primarstufe einer allgemeinbildenden Schule, innerhalb derer zudem keine Prüfung abzulegen ist. Randnummer 39 Soweit möglicherweise ein (entfernter) Bezug des streitgegenständlichen Leistungsangebots der Klägerin zum Absolvieren der Prüfung zum Wing-Tsun-Trainer besteht, handelt es sich nicht um eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist; denn die Prüfung wird nicht durch staatliche Stellen, sondern durch den EWTO, die eigene Dachorganisation, abgenommen (ebenso OVG Münster, Urt. v. 17.12.2020 - 14 A 2655/18 -, juris Rn. 43). Randnummer 40 II. Die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin dienen auch nicht der Vorbereitung auf einen Beruf. Die Leistungen vermitteln weder spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (1.), noch geht es bei den streitigen Wing-Tsun-Kursen um Vorbereitung auf einen Beruf schlechthin; denn es handelt sich dabei um spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht, der auch bei einem weiten Verständnis der Norm nicht unter deren Anwendungsbereich fällt (2.). Randnummer 41 1. Soweit ein bestimmter Beruf in Rede steht, gilt nach wie vor, dass die Vorbereitung hierauf die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, bedeutet (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1976 - VII C 73.75 -, juris Rn. 16). Dies lässt sich im Hinblick auf das streitgegenständliche Kursangebot nicht erkennen. Das Kennenlernen dieser Kampfsportart im Vor- und Grundschulalter dient nicht der Orientierung in eine bestimmte berufliche Richtung, es mag allenfalls allgemein einen Kompetenzerwerb im Bereich der Körperbeherrschung und zwischenmenschlicher Umgangsformen begünstigen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Unterweisung in Wing Tsun bereits im Vor- oder Grundschulalter unabdingbar oder zumindest maßgeblich für einen späteren beruflichen Erfolg in diesem Bereich wäre. Auch der Umstand, dass Kinder in dieser Altersstufe so genannte Kindergrade der Wing-Tsun-Ausbildung durchlaufen können, deren Abschluss ein Überspringen der ersten der zwölf Schülergrade möglich macht, deren komplettes Durchlaufen Voraussetzung für die Ausbildung zum Wing-Tsun-Trainer ist, ändert daran nichts, da es in diesem Stadium des Erlernens von Wing Tsun (noch) an einem konkreten Berufsausbildungsbezug fehlt. Randnummer 42 Auch führt der Umstand, dass Kenntnisse in der Kampfsportart Wing Tsun in einigen später ausgeübten Berufen nützlich sein können, nicht dazu, dass Kurse für Kinder im Vor- und Grundschulalter als Berufsvorbereitungskurse im Wortsinne des § 4 Nr. 21 Buchst.
  4. a)Doppelbuchst.
  5. bb)UStG anzusehen sind (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 17.12.2020 - 14 A 2655/18 -, juris Rn. 44). Randnummer 43 Ohne dass es auf die Frage ankäme, ob eine solche Auslegung im Hinblick auf „Fortbildung“ den Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst.
  6. a)Doppelbuchst.
  7. bb)UStG überstrapaziert, ist schließlich festzuhalten, dass die streitgegenständlichen von der Klägerin angebotenen Kurse keine Leistungen der „Aus- und Fortbildung“

Art. 132Abs.

1 Buchst.

  1. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind. Auch hierfür fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen direkten beruflichen Bezug (ebenso OVG Münster, Urt. v. 17.12.2020 - 14 A 2655/18 -, juris Rn. 71). Randnummer 44 2. Grundsätzlich entspricht es allerdings der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass nicht nur die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, sondern auch die Vorbereitung auf einen Beruf schlechthin als steuerrechtlich begünstigte Berufsvorbereitung zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 10). Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs des Bescheinigungsverfahrens auf Leistungen zur beruflichen Orientierung ist durch das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 12). Sie trägt zugleich der in § 4 Nr. 21 Buchst.
  2. a)Doppelbuchst.
  3. bb)UStG normierten Verfahrensstufung Rechnung, wonach vor der eigentlichen Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung zunächst die zuständige Landesbehörde ihr spezifisches Fachwissen über die Leistungsinhalte der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einbringen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 13). Die an die Verwaltungsbehörde gerichtete Norm ist demnach im Lichte der Umsatzsteuerbefreiung auszulegen (vgl. Thouet, DVBl 2013, 1265 <1266>). Randnummer 45 Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.
  4. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten unter anderem „Schul- und Hochschulunterricht“ von der Steuer. Dem unterfällt das streitgegenständliche Kursangebot der Klägerin nicht. Randnummer 46 Im Grundsatz handelt es sich bei den Begriffen Schul- und Hochschulunterricht um autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen. Schul- und Hochschulunterricht ist dabei nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern umfasst auch andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder Studierenden zu entwickeln, soweit diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2021 - C-373/19 - <Dubrovin & Tröger - Aquatics>, juris Rn. 25 m. w. N.; s. auch BVerwG, Urt. v. 27.04.2017 - 9 C 5.16 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Randnummer 47 Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2021 - C-373/19 - <Dubrovin & Tröger - Aquatics>, juris Rn. 28; Beschl. v. 07.10.2019 - C-47/19 - <Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst>, juris Rn. 30; Urt. v. 14.03.2019 - C-449/17 - <A & G Fahrschul-Akademie>, juris Rn. 26). Randnummer 48 Indes liegt „Schul- und Hochschulunterricht“

Art. 132Abs.

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  1. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie selbst dann nicht vor, wenn jener Unterricht zwar die Vermittlung verschiedener praktischer und theoretischer Kenntnisse beinhaltet, aber gleichwohl ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2021 - C-373/19 - <Dubrovin & Tröger - Aquatics>, juris Rn. 31; Beschl. v. 07.10.2019 - C-47/19 - <Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst>, juris Rn. 33; Urt. v. 14.03.2019 - C-449/17 - <A & G Fahrschul-Akademie>, juris Rn. 29). Hieran ändert es auch nichts, wenn der vorgenannte Unterricht ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2021 - C-373/19 - <Dubrovin & Tröger - Aquatics>, juris Rn. 32 f.). Randnummer 49 Diese Begriffsprägung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist auch bei der Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst.
  2. a)Doppelbuchst.
  3. bb)UStG im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens zu berücksichtigen. Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die nationale Vorschrift das Unionsrecht nicht hinreichend umsetzt, indem die Umsatzsteuerbefreiung auf Einrichtungen beschränkt wird, denen bescheinigt ist, dass die dort angebotene Leistung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Dies führt nicht dazu, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst.
  4. a)Doppelbuchst.
  5. bb)UStG nicht richtlinienkonform auslegbar wäre. Gerade eine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Regelung gewährleistet, dass das nationale Recht mit Art. 132 Abs. 1 Buchst.
  6. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Einklang steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 - 9 C 17.16 -, juris Rn. 31). Randnummer 50 Es gilt auch nicht etwa im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 Buchst.
  7. a)Doppelbuchst.
  8. bb)UStG etwas anderes als bei der Prüfung der sonstigen Voraussetzungen der Norm durch die Finanzverwaltung. Es besteht kein Raum für die Annahme, dass die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein anderes Verständnis zugrunde legen sollte als dasjenige, das der Gerichtshof der Europäischen Union zum Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Kontext der auch der nationalen Vorschrift zugrunde liegenden Richtlinienbestimmung zur Befreiung bestimmter Leistungen von der Umsatzsteuer geprägt hat. Randnummer 51 Dafür, dass sich die Landesbehörde stattdessen vom Zweck der Umsatzsteuerbefreiung, Bildungsleistungen erschwinglich zu halten, leiten lassen und auf die prinzipielle Eignung für Bildungsziele oder das Gemeinwohlinteresse der Leistung abstellen soll, ist kein rechtlicher Anhaltspunkt ersichtlich. Die Landesbehörde soll im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 4 Nr. 21 Buchst.
  9. a)Doppelbuchst.
  10. bb)UStG lediglich ihr spezifisches Fachwissen über die Leistungsinhalte der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einbringen und damit den erforderlichen Beitrag zur Klärung der abschließend von der Finanzverwaltung zu beantwortenden Frage leisten, ob eine umsatzsteuerrechtlich zu privilegierende unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung einer privaten Schule oder einer anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 13). Dies geschieht letztlich in Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst.
  11. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie, der für die Umsatzsteuerbefreiung anderer als öffentlicher Einrichtungen eine Anerkennung der vergleichbaren Zielsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat verlangt (vgl. Leisner-Egensperger/Ahrens, in: Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Aufl. 2020, § 4 Nr. 21 UStG Rn. 62). Randnummer 52 Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Befreiungsvorschrift die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Begriffen des unionsrechtlichen Befreiungstatbestands heranzuziehen, die eine enge Auslegung der maßgeblichen Begriffe vorsieht, da an diese eine Ausnahme von dem Grundsatz der Mehrwertsteuerpflichtigkeit anknüpft, und zudem ein Gemeinwohlinteresse an der angebotenen Leistung nicht als ausschlaggebendes Kriterium ansieht (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.2021 - C-373/19 - <Dubrovin & Tröger - Aquatics>, juris Rn. 22, 32). Randnummer 53 Bei Zugrundelegung der vorstehend umschriebenen Maßgaben handelt es sich bei dem noch streitgegenständlichen Angebot „Kita Kurs Wahrnehmung/Selbstbehauptung mit WingTsun Kids in der Jahrgangsstufe vor der Einschulung“, „Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit WingTsun Kids im Alter ab fünf Jahren“ und „WingTsun Kids im Alter von vier bis fünf Jahren“ nicht um durch Erteilung einer Bescheinigung des Beklagten nach § 4 Nr. 21 Buchst.
  12. a)Doppelbuchst.
  13. bb)UStG umsatzsteuerrechtlich zu privilegierende Leistungen der Klägerin. Randnummer 54 Bei Kursen in Wing Tsun für Kinder im Vor- und Grundschulalter handelt es sich vielmehr – wenn schon nicht um reine Freizeitgestaltung – um spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Im Vordergrund des Unterrichtsprogramms steht ganz offensichtlich – auch bei Zugrundelegung der Beschreibungen der Klägerin (Gerichtsakte Bl. 488 ff.) – die Bewegung der Kinder sowie das Entwickeln von Körpergefühl und Körperbeherrschung. Das Herausbilden von Kompetenzen im Bereich der (gewaltlosen) Konfliktbewältigung ist ein weiterer Schwerpunkt, führt aber ebenfalls nicht dazu, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kursangebot der Klägerin um Schulunterricht i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst.
  14. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie handelt. Für sich allein kennzeichnet die Unterweisung von Kindern im Vor- und Grundschulalter in der chinesischen Kampfkunst „Wing Tsun“ auch unter Berücksichtigung ihrer Nebeneffekte nicht die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen. Dass der Unterricht über bloße körperliche Betätigung hinausgeht, reicht nicht aus, um die insoweit nötige inhaltliche Breite des Angebots herzustellen und von einer Entsprechung des streitbezogenen Leistungsangebots der Klägerin mit Schulunterricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne auszugehen. Auch Bezüge zu wünschenswerten Inhalten des Unterrichts an allgemeinbildenden Schulen (wie Gewaltprävention) bleiben punktuell. Darauf, dass eine Schulung von Kindern in diesem Bereich im Allgemeininteresse liegen dürfte, kommt es – wie ausgeführt – allein nicht an. Schließlich bleibt auch der Umstand, dass Wing Tsun selbst teilweise in öffentlichen allgemeinbildenden Einrichtungen angeboten wird, ohne Bedeutung. Zum einen ist dies nicht generell der Fall. Zum anderen trifft dies beispielsweise auf Schwimmen ebenfalls zu, ohne dass von einer umsatzsteuerrechtlichen Privilegierung des Schwimmunterrichts als solchen auszugehen ist. Randnummer 55 Aus in anderen Bundesländern für vergleichbare Leistungen seitens der dort zuständigen Landesbehörde erteilten Bescheinigungen kann die Klägerin in diesem Verfahren für sich keinen Anspruch herleiten. Vergleichbares gilt, soweit der Beklagte in einem Fall einer anderen Einrichtung eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst.
  15. a)Doppelbuchst.
  16. bb)UStG bezüglich eines an Kinder in einem Alter ab drei Jahren gerichteten Kurses mit Inhalten aus dem Bereich der Gewaltprävention und Selbstverteidigung erteilt hat. Eine Gleichbehandlung im Hinblick auf eine möglicherweise rechtswidrig erteilte Bescheinigung kann die Klägerin nicht beanspruchen. Randnummer 56 III. Die begehrte Bescheinigung ist der Klägerin schließlich auch nicht deshalb zu erteilen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen um „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“

Art. 132Abs.

1 Buchst.

  1. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie handelt. Randnummer 57 Wie bereits ausgeführt, sind die Bescheinigungsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst.
  2. a)Doppelbuchst.
  3. bb)UStG im Interesse einer wirksamen Anwendung des Unionsrechts bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.
  4. i)Mehrwertsteuersystemrichtlinie ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2021 - 9 B 8.21 -, juris Rn. 4; Urt. v. 27.04.2017 - 9 C 5.16 -, juris Rn. 20; Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 13). Die Argumentation der Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2021 - XI R 3/20 -, dass die zuständige Landesbehörde demnach auch für Präventionskurse für Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter wegen deren möglicher Einstufung als „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst.
  5. a)Doppelbuchst.
  6. bb)UStG erteilen könne, überschreitet jedoch die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Grenze, indem sie – die Argumentation – die Bescheinigungsvoraussetzungen über den Wortlaut hinaus erweitert. Randnummer 58 Die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen in der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind in Umsetzung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in § 4 Nr. 23 UStG sowie der Vorgängervorschrift einer Regelung zugeführt worden, ohne dass es danach einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bedürfte. Vor diesem Hintergrund ist bei Leistungen in der Erziehung von Kindern und Jugendlichen eine erweiternde Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst.
  7. a)
  8. bb)UStG auch mit der Folge, dass diese dann einem Bescheinigungsverfahren unterlägen, nicht geboten (ebenso OVG Münster, Urt. v. 17.12.2020 - 14 A 2655/18 - juris Rn. 73 ff.). Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt für den noch streitigen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 60 Für das erstinstanzliche Verfahren ist die einheitlich für den streitigen und den eingestellten Teil vorgenommene Kostenverteilung im Hinblick auf den streitigen Teil zu ändern. Das Verwaltungsgericht ist für den streitigen Teil bei Zugrundelegung eines Wertes von 5.000,- Euro pro zu bescheinigender Leistung insoweit – unter Halbierung in Bezug auf einen Kurs, bei dem das Begehren auf Erteilung einer Bescheinigung nur teilweise aufrecht erhalten wurde – von einem Anteil von ca. 36 % (12.500,- Euro) des erstinstanzlich zunächst anhängig gemachten Gesamtstreitgegenstandes (35.000,- Euro) ausgegangen. Diesen Anteil an den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat nunmehr die insoweit unterliegende Klägerin zu tragen. Im Übrigen bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei der durch das Verwaltungsgericht auf Grundlage von § 155 Abs. 2 bzw. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffenen Entscheidung zur Kostenverteilung, die gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Randnummer 61 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen. Randnummer 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Randnummer 63 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Randnummer 64 Insbesondere ist die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Anregung einer Revisionszulassung aufgeworfene Frage, ob Leistungen, die der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen, nach der nationalen Vorschrift auch Bildungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst.
  9. a)Doppelbuchst.
  10. bb)UStG sein können, nicht

§ 132Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO grundsätzlich bedeutsam. Diese Frage lässt sich vielmehr – wie bereits ausgeführt – ohne weiteres unter Heranziehung der bisher zum Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 Buchst.

  1. a)Doppelbuchst.
  2. bb)UStG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001520255

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