. Ein Abschiebehindernis bestehe nicht. Die Abschiebung sei nur gescheitert, da der Antragsteller entweder willentlich einen gesundheitsgefährdenden Stoff eingenommen oder eine unwahre Angabe hierüber getätigt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Ausbildungsbetrieb auch zukünftig bereit sei, die Ausbildung zu einem anderen Datum als im Ausbildungsvertrag angegeben anzubieten. Randnummer 4 Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Antragsteller am
zu. Er erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen. Versagungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere seien zum Zeitpunkt der Antragstellung keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergriffen worden, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Der gescheiterte Abschiebungsversuch könne nicht als eine solche konkrete Maßnahme gewertet werden. Zudem sei die Duldung des Antragstellers noch bis zum 15. November 2022 gültig. Sie sei nicht erloschen, da die Nebenbestimmung „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“ nicht bestimmt genug und daher unwirksam sei. Zudem sei, eine Wirksamkeit der Nebenbestimmung unterstellt, der Abschiebeversuch gescheitert, sodass wegen dieses Abschiebeversuchs die Duldung nicht erloschen sein könne. Nach § 60a Abs. 5 Satz 1
erlösche die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers. Ein Erlöschen komme daher nur bei tatsächlich vollzogener Abschiebung und nicht schon bei einer versuchten Abschiebung in Betracht. Ein nach § 60a Abs. 5 Satz 2
erforderlicher Widerruf der Duldung sei nicht erfolgt. Zumindest sei keine Ankündigung der Abschiebung einen Monat vor Erlöschen der Duldung erfolgt, wie es bei über einem Jahr Geduldeten erforderlich sei. Zudem hätte die Antragsgegnerin die Abschiebung mindestens einen Monat vorher ankündigen müssen, da der Antragsteller länger als ein Jahr geduldet gewesen sei, § 60a Abs. 5 Satz 4
. Der Ausbilder sei auch weiterhin bereit, den Antragsteller zu einem zukünftigen Zeitpunkt auszubilden. Zudem seien die Abschiebung und die Versagung der Ausbildungsduldung in Gänze unverhältnismäßig. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von der Abschiebung des Antragstellers abzusehen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 10 den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Zur Begründung beruft sich die Antragsgegnerin insbesondere auf die Ablehnungsbescheide vom
zur Seite (hierzu unter a)). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3, § 60c Abs. 1 Satz 1
(hierzu unter b)). Randnummer 17 a) Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, § 60a Abs. 2 Satz 3
. Randnummer 18 Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen, dass der Antragsteller die Abschiebung durch einen Suizidversuch vereitelt habe und nunmehr in psychiatrischer Betreuung sei. Anhaltspunkte für eine sich hieraus ergebende Reiseunfähigkeit sind nicht glaubhaft gemacht. Es wurden keine ärztlichen Atteste oder vergleichbare Dokumente vorgelegt, insbesondere keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2
. Eine diesbezügliche Reiseunfähigkeit hat der Antragsteller zudem auch nicht geltend gemacht. Weitere Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Abschiebung rechtlicher oder tatsächlicher Art sind nicht ersichtlich. Randnummer 19 b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3
. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3
. Nach § 60c Abs. 1 Nr. 2
ist eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3
zu erteilen, wenn der Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a
ist und eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt. Eine Ausbildungsduldung setzt voraus, dass der Ausländer über eine Duldung nach § 60a
verfügt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht geduldet (hierzu unter
(hierzu unter
. Danach können mit einer Duldung weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Aufgrund dieser Norm kann eine auflösende Bedingung, dass die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt, verfügt werden (vgl. Funke-Kaiser in GK-
, Stand Februar 2021,
114). Randnummer 24 Die Bekanntgabe des Abschiebetermins ist nicht unwirksam, weil eine vorherige Ankündigung der Abschiebung unterblieben ist. Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4
folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar ( VG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 11 B 39/21 –, juris Rn. 23 ; umfassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 12ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
64; Funke-Kaiser in GK-
, Stand Februar 2021,
115; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
, Stand Februar 2021,
114). Zudem liegt keine vergleichbare Interessenlage vor. Während der unbedingt Geduldete ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Geltung der Duldung hat, steht dem nur auflösend bedingt Geduldeten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der Duldung bis zum Fristablauf nicht zu (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 18ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
63). Eine Schutzbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausländerbehörde den Bedingungseintritt – einem Widerruf gleich – selbst in der Hand hat. Denn bei einem Widerruf sind die Umstände, die zum Erlöschen der Duldung führen, dem Geduldeten nicht bekannt, in der Regel auch nicht die Möglichkeit des Widerrufs. Zudem stellt der Widerruf einen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der Bedingungseintritt als solcher kann hingegen nicht angefochten werden, sondern nur die Bedingung. Der Betroffene hat schon vor Bedingungseintritt die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die Bedingung. Auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es daher keines Gleichlaufs zwischen Widerruf und auflösender Bedingung. Randnummer 25 Die Nebenbestimmung ist zwar formell rechtswidrig. Denn als schriftlicher Verwaltungsakt ist ihr eine schriftliche Begründung beizufügen, § 109 Abs. 1 LVwG (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2009 – 11 K 3224/08 –, juris Rn. 12). Allerdings ist der Begründungsmangel hier nach § 115 LVwG unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Abschiebung war während des Duldungszeitpunkts beabsichtigt, sodass unabhängig von der schriftlichen Begründung eine auflösende Bedingung beigefügt worden wäre. Kann die Aufhebung des Verwaltungsaktes bzw. hier der Nebenbestimmung nicht begehrt werden, § 115 LVwG , so muss dieser Formfehler auch bei einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung der Nebenbestimmung außer Acht bleiben. Randnummer 26 bb) Die auflösende Bedingung genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Erforderlich hierfür ist, dass für den betroffenen Ausländer klar ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Das den Eintritt der Bedingung auslösende Ereignis muss sowohl der Sache als auch dem abstrakten Zeitpunkt nach so eindeutig und klar umschrieben sein, dass nicht bereits zum Zeitpunkt der Beifügung der Bedingung ein Streit zwischen den Beteiligten absehbar ist, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht (vgl. Funke-Kaiser in GK-
, Stand Februar 2021,
117). Der beigefügten auflösenden Bedingung kann ohne weiteres entnommen werden, dass in dem Zeitpunkt in dem der Ausländer der Zeitpunkt eine Abschiebung bekannt gegeben wird, die Duldung erlischt (VG München, Beschluss vom
, die zum Erlöschen der Duldung führt, entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Betroffenen schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschluss vom
, Stand Februar 2021,
125; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 11 S 1626/115 –, juris Rn. 31). Allerdings bedarf es keiner besonderen Erwägung, wenn der Betroffene – wie hier – die Umstände, die zur Unmöglichkeit seiner Abschiebung führen, kennt, ihm die Abschiebung angedroht wurde und die Ausländerbehörde nach § 58 Abs. 1
grundsätzlich verpflichtet ist, den Betroffenen im Falle seiner nicht freiwilligen Ausreise möglichst umgehend nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abzuschieben (Haedicke, HTK-AuslR / § 61
/ zu Abs. 1 / Bedingung, Stand
, Stand Februar 2021,
123). Der Antragsteller hatte allerdings die Gelegenheit, vor seiner Abschiebung Rechtsschutz zu ersuchen und hat dies auch getan. Ob und unter welchen Voraussetzungen effektiver Rechtsschutz bei auflösenden Bedingungen gewahrt ist, kann hier daher dahinstehen. Randnummer 31 Nach alledem war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung am 29. September 2022 um 18:45 Uhr nicht im Besitz einer Duldung. Randnummer 32 b) Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a
. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich war. Insbesondere hat er nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung reiseunfähig war. Er hat die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1
nicht durch ein ärztliches Attest widerlegt. Andere Duldungsgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Randnummer 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.