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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 A 192/19 Urteil Klage gegen Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr für das Jahr 2017 § 19 KomZG

Klage gegen Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr für das Jahr 2017 Orientierungssatz

  1. Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. (Rn.21)
  2. Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht um eine eigene Angelegenheit oder eine Selbstverwaltungsaufgabe, sondern um eine durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung von der Gemeinde übertragene Aufgabe. (Rn.29)
  3. Eine Vorschrift ist absatzgenau zu zitieren, wenn die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Absätzen differenziert. (Rn.34) Tenor Der Jahresbescheid 2017 des Beklagten vom
  4. März 2017 und der Widerspruchsbescheid vom
  5. Juli 2019 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr für das Jahr
  6. Randnummer 2 Er betreibt auf seinen unter der Anschrift......in der Gemeinde... belegenen Grundstücken unter der Firma...... . einen Landhandel. Randnummer 3 Der Beklagte ist ein Zweckverband, der aus dem Kreis... sowie mehreren Städten und Gemeinden besteht und nach Maßgabe des jeweiligen Beitrittsvertrages unter anderem die Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung übernimmt. Randnummer 4 Die Gemeinde...... übertrug dem Beklagten mit dem
  7. Nachtrag zum Beitrittsvertrag vom 3./
  8. November 1980 mit Wirkung zum
  9. Januar 2017 die Aufgabe der Abwasserbeseitigung (zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung sowie Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich Außenanlieger und Klärschlammentsorgung). Randnummer 5 Der Beklagte erhebt auf der Grundlage der Neufassung seiner Gebührensatzung für die Niederschlagswasserbeseitigung vom
  10. Januar 2015 in der Fassung des
  11. Nachtrags vom
  12. Dezember 2016 Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (nachfolgend: Gebührensatzung). Randnummer 6 Mit Jahresbescheid 2017 vom
  13. März 2017 setzte der Beklagte gegen die „...... “ für das Grundstück des Klägers eine Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr für überbaute oder befestigte Grundstücksflächen in Höhe von insgesamt...... € fest und verwies zur Begründung auf seine Satzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung über die Niederschlagswasserbeseitigung in der jeweils gültigen Fassung. Der Beklagte legte seiner Festsetzung eine Grundstücksfläche von...... m² zu je... € zuzüglich einer Grundgebühr in Höhe von... € zugrunde. Randnummer 7 Mit E-Mail vom
  14. März 2017 erhob der Kläger für die...... Widerspruch und machte geltend, über keinen Anschluss an die Niederschlagswasseranlage des Beklagten zu verfügen. Des Weiteren sei auch die angegebene überbaute Grundstücksfläche unzutreffend. Er verfüge über eine Einleitergenehmigung direkt in die... . Mit weiterer E-Mail vom
  15. April 2017 übersandte er die Genehmigung der Grundstücksentwässerung der Gemeinde...... vom
  16. März
  17. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
  18. April 2017 legte er nochmals Widerspruch ein und verwies auf seine bereits erhobenen Einwendungen. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  19. Juli 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das Grundstück ausweislich der durchgeführten Nebelung gemäß § 8 der Gebührensatzung an seine Niederschlagswasseranlage angeschlossen sei. Die zugrunde gelegte Grundstücksfläche sei korrekt und dem amtlich geführten Liegenschaftskataster entnommen. Nach §§ 2 und 4 der Gebührensatzung erhebe er eine Grund- und eine Leistungsgebühr. Die Leistungsgebühr betrage nach § 4 Abs. 3 der Gebührensatzung in Verbindung mit Ziffer 1 des Gebühren- und Kostenerstattungsverzeichnisses (Anlage 1) je angefangenem Quadratmeter überbauter/befestigter Fläche 0,40 €. Die quadratmetergenaue Berechnung entspreche dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die Gebührenkalkulation beruhe auf § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG . Randnummer 9 Der Kläger hat am
  20. August 2019 Klage erhoben. Randnummer 10 Er meint, es fehle an den Voraussetzungen für die berechneten Gebühren, weil er keinerlei Niederschlagswasser in die Kanalisation des Beklagten einleite. Nicht benötigtes Niederschlagswasser werde über die Entsorgungsgräben des Wasser- und Bodenverbandes abgeleitet, an den er Gebühren entrichte. Der Beklagte sei ferner von einer fehlerhaften überbauten Fläche ausgegangen, weil sich auf dem Grundstück weiträumige Wiesen und Rasenflächen sowie ein Sammelteich für Regenwasser befänden. Überdies bestreite er die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten zitierten Ermächtigungsgrundlagen für die Gebühr. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Bescheid des Beklagten vom
  21. März 2017 zum Aktenzeichen JRO-17-002501 in Form des Widerspruchsbescheides vom
  22. Juli 2019 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass sich der Anschluss des Grundstücks an die Niederschlagswasseranlage auch aus den in diese eingespülten Düngemittelresten ergebe. Dieses Einspülen habe er durch Einleitung von Farbstoffen und deren Austrittspunkt nachweislich dokumentiert. Es treffe nicht zu, dass die Entwässerung ausschließlich über den offenen Graben erfolge. Vielmehr ergebe sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Entwässerungsgenehmigung der Gemeinde …... die Einleitung in die seinerzeit noch gemeindliche Niederschlagswasseranlage. Die zugrunde gelegte Grundstücksfläche ergebe sich aus dem Flächenerfassungsbogen der Gemeinde und entspreche der bereits in den Jahren 2011 bis 2016 erfolgten Veranlagung. Im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle habe er tatsächlich sogar eine versiegelte Fläche von ca. …... m² ermittelt. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 17 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 18 Der Jahresbescheid 2017 des Beklagten vom
  23. März 2017 und der Widerspruchsbescheid vom
  24. Juli 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr für den Zeitraum vom
  25. Januar bis zum
  26. Dezember 2017 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Gebührensatzung des Beklagten. Der Beklagte erhebt danach unter anderem für die Vorhaltung und Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung Gebühren (§ 2 Nr. 1 der Gebührensatzung). Randnummer 20 Diese Satzung ist jedoch wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Zitiergebot unwirksam, sodass es der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung bereits an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Randnummer 21 Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies ist insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich. Die Exekutive muss durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
  27. September 2017 – 2 KN 3/15 – juris Rn. 59 ). Im Fall der Aufgabenübertragung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ferner jedenfalls die Rechtsvorschriften zu nennen, die den betreffenden Aufgabenträger dazu ermächtigen, die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis zu übertragen (vgl. zur Abfallgebührensatzung eines Zweckverbandes: OVG Schleswig, Urteil vom
  28. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – Rn. 52 juris). Die Angabe fehlerhafter oder überflüssiger Vorschriften begründet dagegen grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Zitiergebot, wenn auch die zutreffenden Vorschriften benannt werden. Allerdings darf die fehlerhafte Zitierung nicht irreführend sein (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
  29. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 68 m.w.N.). Randnummer 22 Ausgehend hiervon verstößt die Gebührensatzung des Beklagten gegen das Zitiergebot, da die in der Eingangsformel als Ermächtigungsgrundlage zitierten Normen – Randnummer 23 § 5 Abs. 6 GkZ i.Vm. §§ 4 , 17 GO , Randnummer 24 §§ 1 , 2 , 6 und 9a KAG , Randnummer 25 §§ 30 , 31 und 31a LWG und Randnummer 26 § 22 der Verbandssatzung des Beklagten – Randnummer 27 den Ermächtigungsrahmen nur lückenhaft wiedergeben. Randnummer 28 Es fehlt hier an einer hinreichend genauen Angabe der Rechtsvorschriften, die die Gemeinde dazu berechtigen, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und die dazugehörige Satzungsbefugnis auf den beklagten Zweckverband zu übertragen. Randnummer 29 Der zitierte § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GO regelt lediglich die Satzungsbefugnis eines Zweckverbands in eigenen Angelegenheiten. Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich aber – wie bei der Abfallentsorgung – nicht um eine eigene Angelegenheit oder eine Selbstverwaltungsaufgabe des Beklagten, sondern vielmehr um eine ihm erst durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 18 , 19 GkZ von der Gemeinde übertragene Aufgabe, weshalb nach der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vieles dafür spricht, dass im vorliegenden Fall neben der zur Aufgabenübertragung ermächtigenden Norm des § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG 2008 in der bis zum
  30. Dezember 2019 geltenden Fassung (heute § 46 Abs. 3 Satz 1 LWG ) zusätzlich die §§ 18 , 19 GkZ in der Eingangsformel als Ermächtigungsgrundlage anzugeben sind (so zur Abfallgebührensatzung eines Zweckverbandes: OVG Schleswig, Urteil vom
  31. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 42 und Rn. 52). Randnummer 30 Selbst wenn man dies mit Blick auf den Wortlaut des § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG 2008 für den Bereich der Abwasserbeseitigung für nicht erforderlich halten sollte, ergibt sich ein Verstoß gegen das Zitiergebot jedenfalls aus der ungenauen Zitierung des § 31a LWG
  32. Randnummer 31 Dem Beklagten ist zuzugeben, dass § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG 2008 – anders als § 3 Abs. 4 Satz 1 LAbfWG – eine Ermächtigung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung „zusammen mit dem Satzungsrecht“ enthält und die Vorschrift in Satz 2 insoweit auf die Anwendung des § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 GkZ verweist (vgl. zu § 3 Abs. 4 Satz 1 LAbfWG : OVG Schleswig, Urteil vom
  33. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 50 ). Hielte man die zusätzliche Angabe der §§ 18 , 19 GkZ in der Eingangsformel vor diesem Hintergrund für entbehrlich, würde dies den Beklagten jedoch nicht davon entbinden, die Ermächtigungsgrundlage in § 31a LWG 2008 absatzgenau zu zitieren. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Satzung allein anhand der vom Satzungsgeber selbst benannten Ermächtigung bemisst. Enthält die zitierte Norm mehrere Ermächtigungsgrundlagen, hat der Satzungsgeber mit einer unspezifischen Zitierung nicht bestimmt, von welcher Ermächtigung er Gebrauch macht und damit den Ermächtigungsrahmen nicht transparent gemacht ( OVG Schleswig, Urteil vom
  34. September 2019 – 2 KN 5/16 – juris Rn. 29 m.w.N.). Randnummer 32 Dies zugrunde gelegt, genügt die ungenaue Angabe lediglich des § 31a LWG 2008 nicht den Anforderungen des Zitiergebots. Die Vorschrift des § 31a LWG 2008 enthält neben der hier einschlägigen Ermächtigung der Gemeinde zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts in Absatz 3 Satz 1 die Ermächtigung zur Übertragung auf Wasser- und Bodenverbände in Absatz 1 und die Ermächtigung zur Übertragung auf Zweckverbände als sogenannter Pflichtverband in Absatz
  35. Da die Übertragungsmöglichkeiten darüber hinaus an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind, bedarf es einer absatzgenauen Zitierung des § 31a LWG , an der es hier jedoch fehlt. Randnummer 33 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
  36. Juli 2021 – 2 KN 2/19 – juris. Zwar hat der Senat darin die in der Eingangsformel einer Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten zitierten Vorschriften „ § 5 Abs. 6 GkZ , § 4 GO sowie § 31a LWG und § 22 der Verbandssatzung“ im Hinblick auf die Aufgabenübertragung und die Satzungsbefugnis des Beklagten für ausreichend erachtet (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 64). Da sich der Senat in dieser Entscheidung aber mit den sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen – insbesondere hinsichtlich einer absatz- oder satzgenauen Nennung von Ermächtigungsgrundlagen – nicht auseinandergesetzt hat, ist hierin keine Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung zu erkennen. Randnummer 34 Ein Verstoß gegen das Zitiergebot ergibt sich aber – selbständig tragend – auch aus der nicht absatzgenauen Zitierung des § 1 KAG . Erst durch die Angabe des § 1 Abs. 2 KAG ergibt sich, dass u.a. Zweckverbände in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben – um eine solche handelt es sich hier, da sich der Charakter der Aufgabe durch den Übergang nicht ändert – kommunale Abgaben erheben können. Die Vorschrift ist auch absatzgenau zu zitieren, da die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Absätzen 1 bis 3 differenziert (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
  37. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 79 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom
  38. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 41 ). Randnummer 35 Da der Verstoß gegen das Zitiergebot nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG zur Unwirksamkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit führt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom
  39. September 2019 – 2 KN 5/16 – juris Rn. 26 ), fehlt es für den Erlass der angefochtenen Bescheide bereits an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001521323

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.