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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 B 24/22 Beschluss Zweitwohnungsteuer; Zutrittsverbot zu den Inseln, Halligen und Warften an No

Zweitwohnungsteuer; Zutrittsverbot zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee aufgrund der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein Leitsatz

  1. Ein Innehaben der Zweitwohnung war für den Zeitraum des aufgrund der Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in SchleswigHolstein (SARS-CoV-2-BekämpfV) in den Fassungen vom
  2. April 2020 (juris: CoronaVV SH 2), vom
  3. April 2020 (juris: CoronaVV SH 2a) und vom
  4. April 2020 (juris: CoronaVV SH 3) normierten Zutrittsverbotes zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand (und ab
  5. April 2020 der Hamburger Hallig) für Personen, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten (§ 4 Abs. 1), nicht gegeben, da die Verfügungsbefugnis im Sinne eines rechtlichen Verbotes ausgeschlossen war. (Rn.12)
  6. Mangels Tatbestandserfüllung ist für den Zeitraum
  7. April 2020 bis zum
  8. Mai 2020 die Rechtsfolge der Steuererhebung nicht eröffnet. Die 31 Tage sind in Konsequenz dessen aus der Jahressteuer zwingend herauszurechnen und nicht lediglich unter dem Aspekt des Verfügbarkeitsgrades wie bei einer Mischnutzung (ggf. in analoger Anwendung) zu berücksichtigen. (Rn.13) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
  9. Senat,
  10. November 2022, 5 MB 23/22, Beschluss Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
  11. Mai 2022 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom
  12. April 2022 wird insoweit angeordnet, als darin für den Zeitraum vom
  13. April 2020 bis zum
  14. Mai 2020 Zweitwohnungsteuer in Höhe von 223,70 € erhoben wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/
  15. Der Streitwert wird auf 164,17 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Antragstellers vom
  16. Juli 2022 „auf Aussetzung der Vollziehung für die Zweitwohnungssteuer 2020 bis zur endgültigen Bearbeitung unseres Widerspruchs“ ist in Anwendung von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO unter Berücksichtigung seiner weiteren Begründung dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom
  17. Mai 2022 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid für das Jahr 2020 vom
  18. April 2022 in dessen Umfang, also bezogen auf eine Berücksichtigung der coronabedingten Einschränkungen und dem Zugangsverbot zum eigenen Objekt in der Zeit vom
  19. März 2020 bis
  20. Juni 2020 begehrt. Randnummer 2 Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat insbesondere vor Anrufung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin erfolglos um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nachgesucht. Randnummer 3 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr., vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  21. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5 ; VG Schleswig, Beschluss vom
  22. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22 ). Randnummer 4 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden ( OVG Schleswig, Beschluss vom
  23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom
  24. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 24 ). Randnummer 5 Ausgehend hiervon bestehen teilweise ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheides vom
  25. April
  26. Randnummer 6 Zunächst unterliegt die der Veranlagung zugrundeliegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sylt vom
  27. Dezember 2020 (ZwStS) keinen sich aufdrängenden Satzungsmängeln formeller oder materieller Art. Randnummer 7 Das für die Veranlagung maßgebliche Satzungsrecht der Antragsgegnerin mit der Bemessungsgrundlage des Lagefaktors der Zweitwohnung i. S. v. § 2 Abs. 1 multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweiwohnung gem. § 2 Abs. 1 multipliziert mit dem Faktor für die Gebäudeart multipliziert mit 100 multipliziert mit dem Steuersatz multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad (vgl. § 4 Abs. 1 ZwStS), verstößt nicht offensichtlich gegen höherrangiges Recht. Insbesondere begegnet die Heranziehung des Verhältnisses der modifizierten Bodenrichtwerte als „Lagefaktor“ gemäß § 4 Abs. 2 ZwStS mit Blick auf den sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Kommune nach der jüngsten Rechtsprechung der Kammer keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich VG Schleswig, Urteil vom
  28. März 2022 – 4 A 178/21 – juris). Randnummer 8 Jedoch bestehen hinsichtlich der Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall teilweise rechtliche Bedenken, so dass insoweit ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegeben sind und der Antrag in diesem Umfang Erfolg hat. Randnummer 9 Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides vom
  29. April 2022 für die Zweitwohnungsteuer 2020 sind die §§ 2 , 3 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Sylt vom
  30. Dezember 2020, die rückwirkend zum
  31. Januar 2019 in Kraft getreten ist und die die Satzung vom
  32. Dezember 2019 ersetzt (§ 11 Abs. 1 ZwStS). Randnummer 10 Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem von Familienangehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) verfügen kann. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Randnummer 11 Nach der Rechtsprechung ist Inhaber einer Zweitwohnung der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte (BVerfG, Beschluss vom
  33. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 88). Er muss für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen können, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG, Urteil vom
  34. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 13; Beschluss vom
  35. Dezember 2012 – 9 B 25.12 – juris Rn. 4; Urteil vom
  36. Mai 2009 – 9 C 8.08 – juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom
  37. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40 ), wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese Verfügungsbefugnis tatsächlich nutzt oder lediglich die Möglichkeit dazu offengehalten wird (BVerwG, Urteil vom
  38. Oktober 2004 – 10 C 2.04 – juris Rn. 21; Urteil vom
  39. Juni 1999 – 8 C 6.98 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom
  40. September 2021 – 5 LA 1/21 – juris Rn. 17 ; Urteil vom
  41. September 2017 – 2 LB 14/16 – juris Rn. 40 ; Urteil vom
  42. Juli 2016 – 2 LB 12/16 – juris Rn. 32 ). Randnummer 12 Ein Innehaben in diesem Sinne war durch den Antragsteller für das Veranlagungsjahr 2020 für die Zeit vom
  43. April 2020 bis zum
  44. Mai 2020 nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer galt für diesen Zeitraum ein Zutrittsverbot u. a. für die Nordseeinseln und damit auch für das Gebiet der Antragsgegnerin, so dass die Verfügungsbefugnis aufgrund eines rechtlichen Verbotes ausgeschlossen war. Die Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfV) vom
  45. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 175 ff.; in Kraft getreten am
  46. April 2020), vom
  47. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 178 ff.; in Kraft getreten am
  48. April 2020) und vom
  49. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 195 ff.; in Kraft getreten am
  50. April 2020) haben jeweils in § 4 Abs. 1 den Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand (und ab
  51. April 2020 der Hamburger Hallig) Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. Dieses Betretungsverbot fand in Absatz 2 der Vorschrift Ausnahmen, welche nach den Begründungen zu den Verordnungen konsequent den Gedanken des Betretungsverbotes zur vorrangigen Sicherstellung der (notfall-)medizinischen Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienen sollte. Erst mit der SARS-CoV-2-BekämpfV vom
  52. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 271 ff.; in Kraft getreten am
  53. Mai 2020) wurde der Wortlaut des § 4 Abs. 1 von „Zutritt“ auf „Aufenthalt“ und dieses Aufenthaltsverbot mit der weiteren Ausnahme in § 4 Abs. 2 Nr. 6 aufgefüllt, wonach u. a. Personen, die seit spätestens dem
  54. Mai 2020 über einen Zweitwohnsitz auf der Insel oder Hallig verfügten, von dem Verbot ausgenommen waren. In der Begründung heißt es dazu, dass der neue Ausnahmetatbestand angesichts des in Artikel 14 Absatz 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutzes zugunsten der Inhaber von Zweitwohnungen in Absatz 2 Nummer 6 eingefügt worden sei. Über Eigentum und Besitz einer auf der Insel oder Hallig belegenen Immobilie hinaus sei für ein Aufenthaltsrecht eine Eigennutzung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung erforderlich. Dies müsse bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung am
  55. Mai 2020 der Fall gewesen sein, um einen weiteren Zustrom von Personen zu verhindern, die erst jetzt einen Zweitwohnsitz begründen wollten. Daraus folgt, dass im Sinne der bereits näher definierten Verfügungsbefugnis in der Zeit vom
  56. April 2020 bis zum
  57. Mai 2020 das Innehaben der Zweitwohnung entfallen war. Die Möglichkeit der Nutzung, auf die es nach den obigen Ausführungen ankommt, war in diesem Zeitraum nicht gegeben. Das Zutrittsverbot hat die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Nutzung – wie beispielsweise bei einem bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren baurechtlichen Nutzungsverbot (VGH Mannheim, Urteil vom
  58. Dezember 1986 – 2 S 964/86 – juris Rn. 21 f.) – ausgeschlossen, da es den Zweitwohnungsinhabern für diesen Zeitraum durch die zitierten Landesverordnungen vom
  59. April 2020,
  60. April 2020 und
  61. April 2020 rechtlich verboten war, die Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand (und ab
  62. April 2020 der Hamburger Hallig) zu betreten. Ihnen wurde damit die Möglichkeit genommen, in dieser Zeit entsprechend ihren Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen zu können, ob, wann und wie sie diese nutzen, ob und wann sie sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen wollen. Anders als in dem Fall, der der Kammerentscheidung vom
  63. März 2020 ( 4 A 178/21 – juris Rn. 74 ff.) zugrunde lag, war allen Personen – auch anderen Bewohnern Schleswig-Holsteins –, die nicht über eine Hauptwohnung an diesen Orten verfügten, der Zutritt auf (u. a.) die Inseln untersagt. Es war damit allenfalls rechtlich möglich, die Zweitwohnung Angehörigen oder Bekannten zu überlassen, die an dem Ort bereits ihren Hauptwohnsitz hatten, was aber realitätsfern ist. Randnummer 13 Liegt damit kein tatbestandliches „Innehaben“ der Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ZwStS für den Zeitraum
  64. April 2020 bis zum
  65. Mai 2020 vor, ist für diesen die Rechtsfolge der Steuererhebung nicht eröffnet. Die 31 Tage sind in Konsequenz dessen aus der Jahressteuer zwingend herauszurechnen, und zwar unabhängig davon, ob eine gemeindliche Zweitwohnungssteuersatzung diesen Fall geregelt hat. Insofern ist kein Raum für eine Berücksichtigung der 31 Tage „lediglich“ unter dem Aspekt des Verfügbarkeitsgrades wie bei einer Mischnutzung – ggf. in analoger Anwendung –, da sich die Konstellationen gerade darin unterscheiden, dass in den Fällen der Mischnutzung das Tatbestandsmerkmal des Innehabens der Zweitwohnung gegeben ist und es allein dann unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu einer Staffelung kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  66. September 2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 28 ff.). Randnummer 14 Ergänzend ist anzumerken, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin, in § 6 Abs. 1 Satz 3, 4 ZwStS sogar geregelt hat, dass die Steuer nur in anteiliger Höhe entsteht, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nur während eines Teils des Kalenderjahres inngehabt hat. Die anteilige Höhe bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Tage des Jahres und der Anzahl der Tage, an denen der Steuerpflichtige die Zweitwohnung innehatte. Randnummer 15 Insoweit ist der Bescheid vom
  67. April 2022 für 31 Tage Zweitwohnungssteuer in Höhe von 223,70 € ( 2.633,90 € Jahressteuer ./. 365 Tage = 7,2161 €/Tag x 31 Tage ) rechtswidrig erhoben worden und der Antrag entsprechend erfolgreich. Randnummer 16 Hinsichtlich des vom Antragsteller darüber hinaus geltend gemachten Zeitraumes vom
  68. März 2020 bis zum
  69. April 2020 – in dem das „Inselbetretungsverbot“ des § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV noch nicht normiert war – und vom
  70. Mai 2020 bis zum
  71. Juni 2020 – in dem das „Inselbetretungsverbot“ des § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV für Zweitwohnungsinhaber nicht mehr normiert war – hat der Antrag hingegen keinen Erfolg, da für diesen Zeitraum ein Innehaben zu bejahen ist. Für den erstgenannten Zeitraum verweist die Kammer auf ihr Urteil vom
  72. März 2022 (– 4 A 178/21 – juris Rn. 74 ff.), wonach lediglich den nicht in Schleswig-Holstein wohnenden Zweitwohnungsinhabern ab dem
  73. März 2020 ( § 2 SARS-CoV-2-BekämpfV vom
  74. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 158 ff., in Kraft getreten am
  75. März 2020)) die Einreise nach Schleswig-Holstein untersagt war. Es war aber weiterhin rechtlich möglich, auch die „Inselzweitwohnung“ Angehörigen oder Bekannten aus Schleswig-Holstein zu überlassen, zumal für die Bevölkerung Schleswig-Holsteins Tagesreisen innerhalb des Landes nicht untersagt waren. Ab dem
  76. Mai 2020 war es nach der SARS-CoV-2-BekämpfV vom
  77. Mai 2020 – wie bereits ausgeführt – wiederum sowohl Zweitwohnungsinhabern erlaubt, die Inseln zu betreten und sich dort aufzuhalten, als auch unter Berücksichtigung der Kammerentscheidung vom
  78. März 2022 zum Dauercamping und für Tätigkeiten in Verbindung mit Freizeitaktivitäten – und damit auch zur Nutzung einer Zweitwohnung – nach Schleswig-Holstein zu reisen. Randnummer 17 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides vom
  79. April 2022 ergeben sich für diesen Zeitraum im Übrigen nicht aus den Berechnungen, gegen die der Antragsteller keine Einwände erhoben hat. Randnummer 18 Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum vom
  80. März 2020 bis zum
  81. April 2020 und vom
  82. Mai 2020 bis zum
  83. Juni 2020 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von 656,67 € (Anteil von 91 Tagen – Zeitraum
  84. März 2020 bis
  85. Juni 2020 – an der Jahressteuer von 2.633,90 €, deren Herausrechnung der Antragsteller begehrt). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001521330

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