(2)Tatsächliche Grundlage der getroffenen Feststellungen sind amtstierärztlich verfasste Vermerke und Stellungnahmen sowie umfangreiches Bildmaterial, erstellt nach zahlreichen Kontrollen auch nach Erlass der Verfügung vom
- Mai
- Insoweit wird auf die detaillierte Darstellung des Verwaltungsgerichts (im Beschluss S. 7 bis 9) Bezug genommen. Diese tatsächlichen Feststellungen bestreitet der Antragsteller nicht. Randnummer 46 Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die den verbeamteten Tierärzten und -ärztinnen gesetzlich eingeräumte vorrangige Beurteilungskompetenz verweist, ist dies nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass den amtlichen Tierärzten bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zusteht. Die Einschätzung des zugezogenen amtlichen Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die von den Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden; ein schlichtes Bestreiten der vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen ist hierfür jedoch nicht ausreichend ( OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2022 - 4 MB 73/21 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Anderes könnte nur gelten, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, dass das amtstierärztliche Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (so etwa VGH München, Beschl. v. 13.11.2020 - 23 CS 20.2354 -, juris Rn. 20). Randnummer 47 Eine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes ist deshalb nicht zu besorgen. Anders als der Antragsteller vorträgt, hat sich das Verwaltungsgericht insoweit keine eigene tiermedizinische Kompetenz angemaßt und behauptet, dass es die fachliche Richtigkeit der amtstierärztlichen Einschätzungen überprüfe. Vielmehr überprüft es nach seinen Ausführungen im Beschluss (S. 6) nur, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers fachlich vertretbar sind. Dies entspricht den vorgenannten Maßgaben. Hiervon ausgehend hat die Kammer weder Bedenken gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Amtstierärztin noch gegen deren rechtliche Einordnung erhoben. Die eingeholte Stellungnahme des Dr. Lamp von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein – Beratungsprotokoll vom
- Oktober 2022 aufgrund eines angekündigten Betriebsbesuchs vom
- September 2022 – entkräfte die Feststellungen der Amtstierärztin nicht maßgeblich, sondern bestätige ihre Feststellungen in wesentlichen Punkten. Randnummer 48 Dass der Antragsteller die amtstierärztlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren den vorgenannten Bedingungen entsprechend qualifiziert in Frage gestellt und das Verwaltungsgericht dies übergangen hätte, wird im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Soweit er sich zur Begründung der Beschwerde überhaupt auf die Stellungnahme des Dr. Lamp von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein bezieht, findet diese erst im Rahmen der vom Antragsteller beanstandeten weiteren Interessenabwägung im Rahmen des Sofortvollzugs Erwähnung und hier auch nur als Beleg dafür, welche Anstrengungen der Antragsteller unternommen hat, um bestehende Mängel abzustellen. Auch sonst erfolgen keine substantiierten Darlegungen, die den Inhalt der amtstierärztlichen Vermerke und Stellungnahmen in Frage stellen. Randnummer 49 cc. Als Tatsachen, die im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, verweist das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass den vom Antragsteller gehaltenen Rindern aufgrund der festgestellten Verstöße bereits über längere Zeit Leiden, Schmerzen und Schäden entstanden sind. Aus den umfangreich dokumentierten Haltungs-, Ernährungs- und Pflegemissständen in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners werde deutlich, dass es sich dabei nicht nur um Momentaufnahmen handele. Die Mängel der Rinderhaltung seien vielmehr systemischer Art, wiederkehrend und wiederholt von gewisser Dauer. Sie seien ganzjährig und selbst über die wärmeren Jahreszeiten hinweg festgestellt worden. Eine wesentliche und grundlegende Verbesserung der Umstände sei auch trotz zweimaliger Wegnahme von Tieren (22 und 13 Tieren) nicht eingetreten. Insbesondere der Ernährungszustand der Tiere bleibe schlecht, was auch das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) bei seiner Kontrolle am
- September 2022 bestätigt habe. Randnummer 50
(2)Weiter meint der Antragsteller, dass sich die willkürlichen und gegen Art. 12, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG verstoßenden Tendenzen des Verwaltungsgerichts insbesondere auch in der Aussage wiederspiegelten, dass seine allein unter dem Druck des laufenden Verfahrens zu erkennenden Bemühungen, sein Verhalten zu bessern, nicht ausreichten, um eine positive Prognose für die Zukunft auszustellen. Während die ihm vorgeworfenen Verstöße kleinlich aufgelistet seien, würden die Bemühungen nicht exakt benannt. Unklar bleibt, auf welche entscheidungstragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses sich diese Kritik beziehen soll. Die in diesem Zusammenhang zitierte Passage aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/2007) legt die Annahme nahe, dass es dem Antragsteller insoweit nicht um die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu treffende Prognose, sondern um die Prüfung der Anordnung des Sofortvollzugs geht, die „ausschließlich zum Schutz vor Gefährdungen während des laufenden Hauptsacheverfahrens zulässig ist“ und unterbleiben muss, „wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptverfahrens führt“ (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 26). Randnummer 55 Dessen ungeachtet stellt der Antragsteller die im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu treffende Zukunftsprognose mit dieser pauschalen Kritik im Ergebnis nicht in Frage. Insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Die rechtliche Ausgangsüberlegung, dass ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht geeignet ist, die dem Tierhaltungsverbot zugrundeliegende Gefahrenprognose zu erschüttern, stellt er nicht in Frage; sie entspricht im Übrigen auch der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.08.2021 - 4 MB 41/21 – juris Rn. 24 m.w.N.). Auch das vom Verwaltungsgericht bezeichnete Erfordernis, Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass ein individueller Lernprozess und ein innerer Vorgang stattgefunden haben, die nachvollziehbar werden lassen, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass der Antragsteller sich wiederum tierschutzwidrig verhält, wird nicht in Frage gestellt. Schließlich wäre es Sache des Antragstellers gewesen, seine der negativen Prognose gegenüberstehenden Bemühungen konkret aufzuzeigen und zu benennen, um die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom Ergebnis her in Frage zu stellen. Dies leistet die Beschwerdebegründung nicht. Stattdessen hat der Antragsgegner anlässlich seiner auch nach Erlass des Bescheides vom
- September 2022 durchgeführten Kontrollen dokumentiert, dass die tierschutzwidrigen Verhältnisse andauern, weshalb eine verlässliche Haltung und Betreuung der Rinder weiterhin nicht stattfinde und auch nicht zu erwarten sei. Randnummer 56 dd. Hauptkritikpunkt der Beschwerde ist die Annahme eines besonderen und gegenüber den Interessen des Antragstellers überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des im Streit stehenden Bescheides. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den kumulierten Verboten und Anordnungen im Bescheid vom
- September 2022 um ein faktisches Berufsverbot handele. Bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit stelle einen eigenständigen Eingriff in die Berufsfreiheit auf der Ebene der Berufswahlfreiheit dar. Dem Antragsteller werde seine Tätigkeit als Milchviehhalter umfassend untersagt. Die Tätigkeit des Ackerbaus stelle eine andere berufliche Tätigkeit dar, die er auf seinem Betrieb nicht durchführen könne, da es sich größtenteils um Grünlandflächen handele, die aufgrund landesrechtlicher Verbote nicht umgebrochen und anderweitig genutzt werden dürften. Entsprechend habe sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung eines derartigen Verbotes im Wege des Sofortvollzuges auseinandergesetzt. Randnummer 57 Auch mit diesem Vorbringen stellt der Antragsteller die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses letztlich nicht überzeugend in Frage. Randnummer 58 Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots davon ausgegangen, dass dieses in seinen Auswirkungen einem Berufsverbot nicht gleichstehe, weil es dem Antragsteller freistehe, seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne die Haltung von Rindern fortzuführen, z.B. durch Anbau und Vermarktung von Ackerfrüchten und Heu bis hin zur Verpachtung von Flächen oder Aufgabe nicht mehr benötigter ggfs. gepachteter Flächen. Hiervon ausgehend hat es das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Haltungs- und Betreuungsverbots sowie der Bestandsauflösung angenommen, welches das Interesse des Antragstellers an dessen vorläufigem Nichtvollzug überwiege. Dies ergebe sich daraus, dass es dringlich geboten sei, weitere mögliche Leiden von Tieren zu vermeiden. Angesichts der vom Antragsgegner ermittelten und dokumentierten erheblichen Missstände und der hiervon zahlreich betroffenen Rinder gehe das Vollzugsinteresse auch über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, noch hinaus. Randnummer 59 Ein Berufsverbot hat der Antragsgegner nicht ausdrücklich angeordnet. Allerdings kann in einem Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder ein faktisches Berufsverbot liegen. Wäre dies der Fall, weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die sofortige Vollziehung eines solchen Verbots nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs einen selbständigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, weil dem Adressaten schon vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit genommen würde, sich weiterhin beruflich zu betätigen. Ein derartiger Eingriff wäre nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verlangt nicht nur die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, sondern darüber hinaus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2010 - 1 BvR 722/10 -, juris Rn. 12 ff.; v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 20 ff.). Es wäre eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.04.2015 - 3 M 517/14 -, juris Rn. 20). Randnummer 60 Für den Senat ist allerdings schon nicht überzeugend dargelegt, dass sich die Vollziehung des Verbots der Haltung und Betreuung von Rindern unter den hier erkennbaren Umständen tatsächlich auf der Ebene der Berufswahlfreiheit bewegt oder dass es sich jedenfalls um eine der Berufswahl nahekommende Berufsausübungsregelung handeln könnte, weil Milchviehhaltung und Ackerbau verschiedene berufliche Tätigkeiten darstellen und dem Antragsteller ohne die Rinderhaltung keine anderweitige landwirtschaftliche Erwerbsgrundlage verbleibt. Seine Behauptung, auf seinem Betrieb keinen Ackerbau betreiben zu können, weil es sich größtenteils um Grünlandflächen handele, die aufgrund landesrechtlicher Verbote nicht umgebrochen und anderweitig genutzt werden dürften, bleibt nach dem Hinweis des Antragsgegners auf den Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers ca. 60 ha Land umfasst, auf dem sich Ackerbau und Futtergewinnung betreiben lasse (dazu Anl. - Bg 11 -), unsubstantiiert, zumal der Antragsteller selbst an anderer Stelle auf ein bestehendes Zertifikat für Ackerbau und Futtergewinnung hinweist. Das vom Antragsgegner eingereichte Zertifikat mit einer Gültigkeit vom
- August 2022 bis zum
- Februar 2023 (Anl. Bg 10) bezieht sich u.a. auf die Tätigkeit der Produktion und führt im Verzeichnis der Erzeugnisse nicht nur Grünland als Umstellungsware, sondern auch Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, nämlich Dinkel, Futterbau, Grünland, Hafer, Mais, Roggen und Winterweizen als ökologisches Erzeugnis auf. Randnummer 61 Selbst wenn man dessen ungeachtet einen beachtlichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG annehmen wollte, bleibt es im Ergebnis dabei, dass das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Ein angenommenes vorläufiges Berufsverbot ist auch unter den strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls als statthaft anzusehen. Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse, die auf Feststellungen bis hin zum Tag der Wegnahme der Rinder vor einer guten Woche beruhen, ist zu besorgen, dass der Antragsteller bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit weiterhin und zusätzlich gefährden wird. Randnummer 62 Das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats festzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung der beruflichen Betätigung des Antragstellers in der Milchviehhaltung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete und nicht unerhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verbunden sind. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 -, Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 10), das auch Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (BVerfG, Urt. v. 24.10.2010 - 1 BvF 2/05 -, juris Rn. 148); dies gilt speziell auch mit Blick auf Einschränkungen auf der Grundlage der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 4.08 -, juris Rn. 38; OVG Schleswig, Urt. v. 04.12.2014 - 4 LB 24/12 -, juris Rn. 65). Randnummer 63 Eine Gesamtwürdigung der hier maßgeblichen Umstände ergibt, dass eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers als Milchviehhalter schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für den verfassungsrechtlich geschützten Tierschutz befürchten lässt. Der Antragsgegner hat seit Beginn der hier dokumentierten Kontrollen auf dem Hof und den Weiden des Antragstellers im Mai 2020 trotz erteilter Hinweise und Mahnungen sowie der Ordnungsverfügung vom
- Mai 2020 immer wieder erhebliche Verstöße gegen § 2 TierSchG und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung feststellen müssen. Selbst nach Ergehen der hier streitigen Ordnungsverfügung vom
- September 2022 und zuletzt noch am Tag der Wegnahme der Rinder am
- Dezember 2022 waren wiederum Verstöße festzustellen, die die Amtstierärztin nicht mehr nur als wiederholte Verstöße, sondern als unhaltbaren Dauerzustand bezeichnet. Wegen der gravierenden und langanhaltenden – und nicht nur plakativ aufgezählten – Verstöße gegen das Tierschutzrecht prognostiziert der Antragsgegner zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen sowohl in den Stallungen und sonstigen Gebäuden auf dem Hof als auch auf den Weiden weiteres Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen bzw. zukünftig gehaltenen Rinder konkret erwarten lässt. Demgegenüber müssen die Interessen des Antragstellers an einer uneingeschränkten Berufsausübung und Gewinnerzielung hinter dem öffentlichen Interesse, weiteres Leiden unverzüglich zu unterbinden, zurücktreten. Randnummer 64 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdebegründung, dass der Antragsteller „beispielsweise ein eigenes Gutachten der Landwirtschaftskammer in Auftrag gegeben“ hat, dass „Besprechungen sowohl mit Baubehörden als auch mit Fachunternehmen stattgefunden“ haben, um etwaige bestehende Mängel abzustellen, dass „zahlreiche Gefahrenquellen … beseitigt worden“ seien, „Tränken aufgestellt, der Wasserdurchfluss … erhöht, das Verhältnis der Ammenkühe zu den Kälbern … erhöht und … Gummimatten für die Böden … sowie Unterlagerungen für die zu überquerende Brücke beim Weideauftrieb“ bestellt worden sein sollen. Diese geschilderten Bemühungen genügen nicht, um ein Wohlverhalten zu erkennen, dass eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könnte. So hat sich auch nach der Begehung durch Dr. Lamp von der Landwirtschaftskammer bei den amtsärztlichen Kontrollen am
- und
- Oktober 2022 ein mangelhafter Zustand der Tiere ergeben. Bis zuletzt wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand der Ställe und sonstigen Haltungseinrichtungen auf dem Hof unverändert und in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden war, dass sich auf den Weiden trotz des Wintereinbruchs kein Witterungsschutz befand, die Einzäunung der Weiden mit Elektrolitzen defekt und die installierten Tränkebecken verdreckt, nicht erreichbar oder defekt waren. Zudem bescheinigte die Amtstierärztin eine drohende Kälbersterblichkeit, weil die zugesagte Blockkalbung ausweislich der HIT-Listen nicht eingehalten und deshalb zu erwarten sei, dass die Kühe ohne Schutz auf der Weide kalben würden. Schließlich sei den Rindern auf dem Hof und auf den Weiden weiterhin nicht genügend Raufutter vorgelegt worden. Der Ernährungszustand des Bestandes insgesamt habe sich nicht so verbessert, als das angenommen werden könnte, dass die Tiere gut über den Winter kommen (vgl. die Kontrollberichte v. 19.
- und 07.12.2022 sowie die Stellungnahme v. 18.12.2022). Randnummer 65 Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass in Obhut von Menschen gehaltene Tiere auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz durch den Menschen angewiesen sind, der Antragsteller gegenwärtig aber offensichtlich nicht gewillt oder in der Lage ist, diese zu leisten. Die sofortige Vollziehung der getroffenen Maßnahme mag für den Antragsteller einschneidend sein, er legt aber nicht überzeugend dar, dass sie zugleich seine Existenz gefährdet, sondern behauptet dies lediglich. Insoweit ist im Übrigen auf die durch § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG eröffnete Möglichkeit des Antragstellers zu verweisen, dass er einen Antrag auf (Wieder-)Gestattung des Haltens und Betreuens von Rindern stellen kann. Einem derartigen Antrag wäre stattzugeben, sofern der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz entfallen ist. Im Rahmen eines solchen Antragsverfahrens ist die Behörde demnach verpflichtet, das Fortbestehen der Voraussetzungen für das erlassene Verbot zu überprüfen und damit die Folgen dieses Verbots für den Antragsteller unter Kontrolle zu halten. Es liegt somit auch in seiner Hand, einen Antrag auf Wiedergestattung zu stellen und damit den Weg zu einer völligen oder teilweisen Aufhebung des Verbots zu eröffnen (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 9) und über den Weg des § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend zu machen. Randnummer 66 Das damit begründete und überwiegende Allgemeininteresse an der Einhaltung des auch ethisch begründeten Tierschutzes, der entsprechend Art. 20a GG zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern zählt, geht über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinaus. Randnummer 67
- Ein Anspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Anordnung der Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheides vom
- September 2022 – mithin auf Rückgabe der am
- Dezember 2022 weggenommenen Tiere – besteht nach alledem nicht. Zwischen den Beteiligten scheint zwar streitig zu sein, ob bzw. wann der Antragsgegner den Antragsteller bzw. seinen Prozessbevollmächtigten nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses von der Absicht der Wegnahme unterrichtet hat, doch legt der Antragsteller nicht dar, inwieweit dies für den geltend gemachten Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen entscheidungserheblich sein soll. Im Übrigen musste der anwaltlich vertretene Antragsteller nach Ablauf der ihm ursprünglich gesetzten Frist bis zum
- Oktober 2022 mit einem Vollzug rechnen. Der Antragsgegner hatte lediglich zugesagt, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Zwangsmaßnahmen abzusehen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt gemäß § 149 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Randnummer 68
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 69 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Anordnungen nach dem Vorbringen des Antragstellers einer Gewerbeuntersagung gleichkommen, geht auch der Senat mangels anderweitiger tragfähiger Grundlagen für die Annahme eines jährlichen Gewinns von 15.000,- Euro aus. Eine Halbierung dieses Streitwertes wegen Vorliegens eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes scheidet aus, da die Entscheidung in der Sache vollständig vorweggenommen wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.08.2021 - 4 MB 41/21 -, juris Rn. 34 ). Randnummer 70 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001524251