Erfolglose Drittanfechtungsklage gegen drei Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen Leitsatz 1. Da Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm auf die tatsächliche Vorbelastung eines Immissionsortes abstellt, ist bei der Ermittlung der Vorbelastung grundsätzlich nur auf die tatsächlich bestehenden, nicht aber auf lediglich plangegebene, theoretisch mögliche Geräuschbelastungen abzustellen. (Rn.39) 2. Für Wohngrundstücke, die nicht unmittelbar am Rande des Außenbereichs, sondern abgeschirmt durch Bebauung weiter zurückgesetzt liegen, kann in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm eine Erhöhung der für reine Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte angemessen sein, sofern diese Grundstücke gleichsam in zweiter Reihe noch dem prägenden Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt sind. (Rn.44) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks …, A-Stadt-…, welches mit einem Reihenhaus bebaut ist. In diesem Reihenhaus bewohnt der Kläger selbst eine Wohneinheit. Er ist zudem Eigentümer des Grundstücks …, A-Stadt-…, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist; dieses Einfamilienhaus wird derzeit von seinem Vater bewohnt. Die Grundstücke … sowie … liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Randnummer 3 Die 7. Projektgesellschaft Heeck UG stellte am 17. Mai 2019 Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen nach § 4 BImSchG für drei Windkraftanlagen in der Gemeinde Loop („Windpark Loop“). Randnummer 4 Das Ingenieurbüro für Akustik Busch erstellte im Genehmigungsverfahren das Schalltechnische Gutachten vom 29. Mai 2019. Das Gutachten hat insgesamt 14 Immissionsorte betrachtet (Tabelle 1). Am Immissionsort 5 (…, … [Nord-Westliche Baugrenze]) und Immissionsort 6 (…) beträgt die berechnete Gesamtbelastung (siehe Tabelle 3) nachts 36 dB(A). Das Gutachten (S. 3) kommt zu dem Ergebnis, dass bei nächtlichem Betrieb der geplanten Windkraftanlagen mit den maximal zulässigen Emissionspegeln (WKA 1: 105,6 dB[A], WKA 2: 107,4 dB[A], WKA 3: 107,4 dB[A]) die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) durch die obere Vertrauensbereichsgrenze der Gesamtbelastung an allen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten werden. Damit seien die geplanten Anlagen aus sachverständiger Sicht mit den genannten maximal zulässigen Emissionspegeln im Sinne der TA Lärm, der Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30. Juni 2016) und des Erlasses des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 zur Einführung der aktuellen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein genehmigungsfähig. Randnummer 5 Unter dem 21. Juni 2019 erstellte das Ingenieurbüro für Akustik Busch eine erste Ergänzung zum Schalltechnischen Gutachten vom 29. Mai 2019, da der Standort der geplanten Windkraftanlage 2 geringfügig verschoben wurde. Auch danach seien die geplanten Anlagen mit den maximal zulässigen Emissionspegeln aus sachverständiger Sicht genehmigungsfähig (S. 5). Randnummer 6 Der Beklagte genehmigte mit Genehmigungsbescheiden vom 19. Februar 2021 gegenüber der 7. Projektgesellschaft Heeck UG die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA): Randnummer 7 – WKA 1, Typ Vestas V136 mit einer Gesamthöhe von 217 m, einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 136 m und einer Nennleistung von 4.200 kW auf dem Grundstück in …, Gemarkung: …, Flur: …, Flurstück … (Az.: G20/2019/048) Randnummer 8 – WKA 2, Typ Vestas V117 mit einer Gesamthöhe von 200 m, einer Nabenhöhe von 141,50 m, einem Rotordurchmesser von 117m und einer Nennleistung von 3.450 kW auf dem Grundstück in …, Gemarkung: …, Flur: …, Flurstück … (Az.: G20/2019/049) Randnummer 9 – WKA 3, Typ Vestas V117 mit einer Gesamthöhe von 200 m, einer Nabenhöhe von 141,50 m, einem Rotordurchmesser von 117m und einer Nennleistung von 3.450 kW auf dem Grundstück i …, Gemarkung: …, Flur: …, Flurstück … (Az.: G20/2019/050) Randnummer 10 Für die Windkraftanlage 1 wurde nachfolgend gegenüber dem Beklagten ein Betreiberwechsel auf die Beigeladene zu 2) und für die Windkraftanlagen 2 und 3 ein Betreiberwechsel auf die Beigeladene zu 1) angezeigt. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 3. März 2021 übersandte der Beklagte dem Kläger die Genehmigungsbescheide vom 19. Februar 2021, gegen die er am 10. März 2021 Widerspruch eingelegte. Randnummer 12 Der Kläger stellte am 17. Mai 2021 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag. Er machte u. a. geltend, sein Grundstück … sowie die vorhandene Wohnbebauung an der … seien im Schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik Busch vom 29. Mai 2019 nicht berücksichtigt worden. In der nördlichen Ortslage des Neumünsteraner Stadtteils … bestünden zwei schallgutachterlich auch erwähnte Bebauungspläne, und zwar der Bebauungsplan Nr. 219 und der Bebauungsplan Nr. 211, welche der Art der baulichen Nutzung nach jeweils allgemeine Wohngebiete festsetzten mit der Folge, dass das Schallgutachten für den in diesen Bereich belegenden Immissionsort 5 eine entsprechende Schutzqualität zugrunde gelegt habe. Die Plangeltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 211 und Nr. 219 endeten südlich der Wührenallee, so dass die nördlich befindliche Wohnbebauung an der … unter Einschluss seines Grundstücks dem unbeplanten Innenbereich zugehöre. Die ausschließlich von Wohnen geprägte vorhandene Bebauung an der … entspreche einem faktischen reinen Wohngebiet, so dass nach Maßgabe der TA Lärm Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts anzusetzen seien. Die von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme der D... GmbH vom 7. Mai 2021 gelange zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück … nachts der Immissionsrichtwert von 35 dB(A) überschritten werde. Das Grundstück … sei auch schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von tieffrequenten Geräuschen bzw. Infraschall ausgesetzt. Zudem gehe von den genehmigten Anlagen eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung aus und diese fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein. Randnummer 13 Die Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021, dem Kläger am 28. Juni 2021 zugestellt, zurückgewiesen. Das Gebiet, in welchem sich der Immissionsort … befinde, sei entsprechend der Schutzbedürftigkeit im Genehmigungsverfahren als ein allgemeines Wohngebiet (WA) eingestuft worden. Dafür, diesem Immissionsort gegenüber den benachbarten allgemeinen Wohngebieten die höhere Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebiets anzuerkennen, seien keine Gründe ersichtlich. Da die Immissionsorte 5 und 6 höher von Geräuschimmissionen belastet seien, sei der Immissionsort … nicht zusätzlich zu beurteilen gewesen. Das Grundstück … grenze zudem direkt an den Außenbereich und an landwirtschaftliche Flächen, weshalb sich der Kläger erst recht nicht auf den Schutzstatus eines reinen Wohngebiets berufen könne. Der Kläger sei auch nicht durch schädlichen Infraschall durch die in einer Entfernung von ca. 1.840 m befindlichen streitgegenständlichen Anlagen in seinen Rechten verletzt. Bei Abständen von mehr als 500 m von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden mache der von den Windkraftanlagen erzeugte Infraschall regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls aus. Es gebe keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass bei solchen Abständen von dem von den Windkraftanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgehe. Auch eine optisch bedrängende Wirkung liege nicht vor. Der sich aus dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot ergebende Mindestabstand zu bewohnten oder zum dauerhaften Aufenthalt genutzten Gebäuden solle in der Regel einen Abstand vom Dreifachen der Gesamthöhe nicht unterschreiten. In Anbetracht der hier anzusetzenden Anlagenhöhen von 200 m bzw. 217 m sei bei einer Entfernung der Anlage zur Wohnbebauung von 651 m von keiner optisch bedrängenden Wirkung mehr auszugehen. Hier werde dieser Wert um fast 1.190 m überschritten. Das Erfordernis des Einfügens sei für privilegierte Vorhaben gemäß § 35 BauGB nicht relevant. Randnummer 14 Der Kläger hat am 28. Juli 2021 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. August 2021 an das sachlich zuständige Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht verwiesen hat. Den einstweiligen Rechtsschutzantrag hat der Senat mit Beschluss vom 27. August 2021 – 5 MR 8/21 – abgelehnt. Randnummer 15 Der Kläger nimmt Bezug auf die Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und macht ergänzend geltend, er sei auch Eigentümer des Grundstücks …, welches inmitten der Ortslage A-Stadt-… liege und keine Nähe zum Außenbereich besitze. Dieses Grundstück sei in einem ausschließlich von Wohnbebauung geprägten Umfeld belegen (faktisches reines Wohngebiet), so dass Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts anzusetzen seien. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der D... GmbH vom 6. Januar 2022 werde der nächtliche Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein reines Wohngebiet (WR) an beiden Wohngrundstücken überschritten (Beurteilungspegel: Uferstraße 6/8 – 35,9 dB[A], … – 37,0 dB[A]). Dies werde durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der D... GmbH vom 29. August 2022 nochmals bestätigt. Die fünf Windkraftanlagen des „Windparks Loop Schönbek“ seien bei der Ermittlung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen. Für das Grundstück … sei ein Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts einzuhalten, da sich hinter dem Grundstück … noch das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück … befinde. Eine Randlage zum Außenbereich bestehe daher nicht. Ob das Gebäude legalisiert sei, spiele keine Rolle, da dieses seit den 1940er Jahren durchgängig und bis heute bauaufsichtlich unbeanstandet als Wohnhaus genutzt werde. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2021 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte nimmt Bezug auf die Schriftsätze im Eilverfahren sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021 und macht ergänzend geltend, die Bebauung östlich der Uferstraße und südwestlich Twiete werde als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Hier befänden sich auch die Reihenhäuser der … . Der Flächennutzungsplan sehe hier gemischte Bauflächen vor. In dem Gebiet seien zwei Arzthäuser und eine Autowerkstatt angesiedelt. Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der … bestehe eine verbindende Wirkung der beiden Gebiete nördlich und südlich der … durch die … . In der … werde aber sogar der nächtliche Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet von 35 dB(A) eingehalten. Die geplanten Enercon-Anlagen des „Windparks Loop-Schönbek“ seien nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen. Die Genehmigungsanträge für die streitgegenständlichen Anlagen seien vorher vollständig gewesen. Im Übrigen sei im August 2022 im Genehmigungsverfahren für den „Windpark Loop-Schönbek“ noch der Anlagentyp geändert worden; Genehmigungen seien bislang nicht erteilt worden. Sollte das Gericht der von den Beigeladenen vorgelegten Berechnung nicht folgen, wäre überdies eine Überschreitung von 1 dB(A) aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden Windkraftanlagen des „Windparks Krogaspe“ gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm zulässig. Es könne hier auf Dauer sichergestellt werden, dass es zu keiner höheren Überschreitung komme. Die Bereiche in der näheren Umgebung der … seien weiterhin als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Das auf dem hinteren Teil des Grundstücks in der … befindliche Gebäude sei bei der Stadt A-Stadt nicht als Wohngebäude bekannt. In den Bauakten befinde sich die Baugenehmigung für das Landhaus … in der … von 1912. Für das hintere Gebäude auf diesem Grundstück befänden sich in der Bauakte lediglich Zeichnungen von 1912 für eine zum Wohnhaus gehörende landwirtschaftliche Scheune für Hühner, Schweine, Kühe etc. Eine Genehmigung für eine Umnutzung zu Wohnbauzwecken liege nicht vor. Diese hintere Fläche sei im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Soweit der Kläger die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks … mit der Wohnnutzung des hinteren Gebäudes begründen wolle, gehe dies somit fehl. Selbst wenn man für die … … ein reines Wohngebiet annähme, wäre nach Nummer 6.7 TA Lärm ein geeigneter Zwischenwert für die Gemengelage zu bilden. Dass sich hinter dem Wohnhaus … ein wohl bewohntes Gebäude befinde, ändere hieran nichts. Für Wohngrundstücke, die nicht unmittelbar am Rande des Außenbereichs, sondern – abgeschirmt durch Bebauung – weiter zurückgesetzt lägen, könne sogar noch eine Erhöhung der für Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte um (jedenfalls) 3 dB(A) angemessen sein, sofern Grundstücke gleichsam in zweiter Reihe dem prägenden Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt seien. Daraus folgend wäre für das Wohnhaus … als ein Wohnhaus in vermeintlich zweiter Reihe angrenzend an den Außenbereich nicht der Immissionsrichtwert für eine reine Wohnnutzung anzusetzen. Eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts sei damit nicht gegeben. Es könne hier noch nicht einmal von einer durchgängigen zweiten Reihe gesprochen werden, sondern es befinde sich nur ein – möglicherweise nicht genehmigtes – Wohnhaus auf einer Fläche für die Landwirtschaft hinter dem Haus des Klägers. Hinter den anderen Wohngebäuden in der Nachbarschaft zur … befänden sich keine weiteren Wohngebäude. Randnummer 21 Die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) beantragen, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) machen geltend, die von dem Kläger vorlegte Untersuchung solle offensichtlich der Frage nachgehen, welche theoretischen Schallimmissionen bei der Umsetzung möglicher zukünftiger Windenergieanlagen, die nicht Gegenstand des Verfahrens und nicht einmal genehmigt seien, entstehen könnten. Der Bereich … …/Kreuzung …/… … sei insgesamt als sich wechselseitig prägender Bebauungskomplex zu betrachten. Die vorhandene Bebauung, insbesondere die Größe und die Art der Nutzung seien nahezu identisch, so dass der Eindruck der Zusammengehörigkeit beider Straßenseiten, auch in Richtung Roschdohler Weg, entstehe. Die dortige weitere Umgebung stelle mit dem überörtlichen Edeka-Markt und dem Gebäude des Gymnasiums … sowie dem dortigen Parkplatz in jedem Fall ein faktisches allgemeines Wohngebiet dar. Insoweit präge gerade diese Bebauung der weiteren Umgebung auch das Grundstück des Klägers …. Die … habe insoweit eine prägende Wirkung, als durch sie die „Eigenart“ der näheren Umgebung maßgeblich beeinflusst werde. Die sich in der … befindliche Autowerkstatt Beinlich, welche keinen die Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerkbetrieb darstelle und damit auch ausnahmsweise in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei, stelle keinen unbeachtlichen Fremdkörper dar. Das Gebäude der Autoreparaturwerkstatt Beinlich hebe sich nicht wesentlich von der vorhandenen Bebauung ab. Dieses seit Jahrzehnten vorhandene Gebäude präge auch die nähere Umgebung des Wohngebäudes des Klägers in der … . Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte das Wohngebäude auf dem Grundstück … im Rahmen des weiteren Genehmigungsverfahrens zum „Windpark Loop-Schönbek“ als faktisches reines Wohngebiet eingestuft habe. Die dortige Bebauung, die deutlich zum See ausgerichtet sei, stelle nämlich eine andersartige Siedlungsstruktur im Vergleich zur … … bzw. … … im Kreuzungsbereich der … dar. Selbst wenn aber das Grundstück … als faktisches reines Wohngebiet einzuordnen sein sollte, würde ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Akustik Busch vom 6. September 2022 der maßgebliche Wert von 35 dB(A) nachts eingehalten. Randnummer 24 Der Berichterstatter hat am 4. Mai 2022 einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 4. Mai 2022 sowie die angefertigten Lichtbilder (Anlage zum Protokoll) Bezug genommen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahren 5 MR 8/21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet. Die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2021 verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 27 Die angegriffenen Genehmigungsbescheide verstoßen nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.2008 – 7 B 19.08 –, juris Rn. 12). Randnummer 28 Der Kläger kann sich als Eigentümer der Grundstücke … … und … … auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen. Denn nicht nur der Personenkreis, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, gehört zur Nachbarschaft, sondern auch derjenige, der Rechte an dort befindlichen Sachen hat. Das ist insbesondere der Eigentümer eines im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Grundstücks (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 – 3 A 17.15 –, juris Rn. 45). Randnummer 29 I. Die Wohngebäude auf den Grundstücken … … (1.) und … … (2.) sind durch die genehmigten Windkraftanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt. Randnummer 30 1. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 11). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Randnummer 31 Nach Nr. 6.1
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