teile für ihren lebensmittelrechtlichen Betrieb abzuwenden. Randnummer 3 Dieses Begehren ist nicht i.S.d. § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig mittels eines Antrags auf Anordnung oder Wiederherstellung eines gegen die Maßnahme eingelegten Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verfolgen. Die streitgegenständliche Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Versiegelung durch den Antragsgegner beinhaltet keine (konkludente) Regelung, etwa betreffend die Duldung der Maßnahme o.ä., sondern erschöpft sich in ihrer rein tatsächlichen Durchführung (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. April 2001 – 4 L 727/01.NW –, Rn. 15 m.w.N., juris). Randnummer 4 Der Antrag auf Erlass der von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil der Antragsgegner die Betriebsräume in der A-Straße, A-Stadt rechtmäßig versiegelt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme liegen vor. Randnummer 5
G werden Verwaltungsakte, die auf Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Mit der hier vom Antragsgegner durchgesetzten Anordnung vom 18. November 2022, mit welcher die Herstellung/Produktion sowie jegliches Behandeln von Lebensmittel einschließlich des Inverkehrbringens von Lebensmitteln in bzw. aus der Betriebsstätte „A., A-Straße, A-Stadt“ ab sofort untersagt wurde, liegt eine taugliche Grundverfügung mit vollstreckungsfähigem Inhalt vor. Randnummer 6
G ist der Vollzug von Verwaltungsakten zulässig, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsgegner hat seine lebensmittelrechtliche Anordnung vom
G ist körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. § 251 Abs. 3 LVwG zählt beispielhaft Hilfsmittel der körperlichen Gewalt auf, z.B. Fesseln oder Wasserwerfer, aber auch technische Sperren. Bei der hier gewählten Versiegelung handelt es sich um einen Unterfall des unmittelbaren Zwangs gegen Sachen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom
G kann die Vollzugsbehörde mit unmittelbarem Zwang den Pflichtigen zur ihm auferlegten Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Erfolg führen oder untunlich sind. Randnummer 10 Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass über den gesamten, im vom Antragsgegner übermittelten Verwaltungsvorgang dokumentierten Zeitraum insbesondere keine Zwangsgeldandrohung oder –festsetzung erfolgt ist, die hätte gewährleisten können, dass die vom Antragsgegner wiederholt angemahnten lebensmittelrechtlichen Verstöße durch die Antragstellerin beendet werden. Dessen ungeachtet war der Antragsgegner nicht gehalten, vor der Ergreifung des als ultima ratio zu qualifizierenden unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Unterlassungsanordnung eine Zwangsgeldandrohung und –festsetzung als weniger belastende Vollstreckungsmaßnahme zu ergreifen. Der Antragsgegner durfte vielmehr auf der Grundlage des gesamten, über mehrere Jahre andauernden Geschehensablaufs davon ausgehen, dass sich dieses Zwangsmittel als untunlich erweisen würde. Er ist zurecht davon ausgegangen, dass nur der unmittelbare Zwang in der konkreten Ausgestaltung der Versiegelung sich als effektiv erweisen würde, um die Antragstellerin, (allein) vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn xxx, von der weiteren Behandlung und Verarbeitung von Lebensmitteln in und aus ihren Betriebsräumen heraus abzuhalten. Randnummer 11 Die Antragstellerin hat sich über die letzten Jahre erheblichen behördlichen Maßnahmen ausgesetzt gesehen, u.a. bereits einer vorübergehenden Betriebsschließung im Jahr 2020 sowie der Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren. Dessen ungeachtet kam es immer wieder zu den vom Antragsgegner dokumentierten gravierenden Mängeln. Zu keinem Zeitpunkt ist deutlich geworden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin bereit gewesen wäre, hier bei der Verbesserung der Situation
haltig zu kooperieren. Auch am
einer für sie günstigen Entscheidung der mit der Sache befassten Gericht(e) den (Vorweihnachts-)Betrieb wiederaufnehmen will, sondern dies bereits zum jetzigen Zeitpunkt in ungemindertem Umfang tut. So seien für jeden Tag der Vorweihnachtszeit Weihnachtsfeiern vorgebucht, die auch stattfinden sollen. Man habe hierfür bereits zubereitete Lebensmittel von großem finanziellen Wert vor Ort, ebenso müssten Unmengen bereits abgebratener Gänse nunmehr vernichtet werden. Allein am 6. Dezember 2022 habe man „500 frische Enten“ zubereitet. Die Arbeiten der Antragstellerin ergeben sich im Übrigen auch zweifelsfrei aus den an diesem Tag gefertigten Lichtbildern des Antragsgegners. Randnummer 12 Aus diesem insgesamt in den Blick zu nehmenden Verhalten durfte der Antragsgegner schließen, dass sich die Antragstellerin nur in Ansehung einer durch § 136 StGB strafbewehrten Versiegelung von der tatsächlichen Nutzung der Betriebsräume würde abhalten lassen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der unmittelbare Zwang sich als unverhältnismäßig erweise, weil die gerügten Mängel nunmehr alle abgestellt seien, wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich zuletzt im gerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 1 B 80/22
wie vor Beanstandungen ergaben (vgl. Bl. 7 des Beschlussabdrucks vom
der unter jedem Gesichtspunkt
vollziehbaren Bewertung durch den Antragsgegner gerade nicht (mehr) in den Verkehr gelangen. Soweit dort Lebensmittel aufbewahrt wurden, die
Erhalt der behördlichen Untersagungsanordnung dorthin verbracht wurden, erfolgte dies auf gänzlich eigenes wirtschaftliches Risiko und spielt für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Vollzugsmaßnahme keine Rolle. Randnummer 14 Der Antragsgegner hat weiter das für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs vorgesehen Verfahren eingehalten. Randnummer 15 Der unmittelbare Zwang muss gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG grundsätzlich schriftlich angedroht werden. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie des § 230 LVwG kann das Zwangsmittel allerdings gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 LVwG mündlich angedroht werden oder die Androhung unterbleiben. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Anordnung vom
Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der unter dem
Aktenlage nicht zu beanstanden.
G darf unmittelbarer Zwang nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden. Solche sind
G Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte (Nr. 1) sowie andere Personen, die vom Träger der Aufgabe der durch Verordnung
Abs. 3 ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben (Nr. 2).
den Schilderungen der Antragstellerin waren neben Vertreter/innen des Antragsgegners und der Stadt A-Stadt auch Polizeivollzugsbeamte vor Ort anwesend, so dass – mangels anderer Anhaltspunkte – davon auszugehen ist, dass diese die Versiegelungsmaßnahme in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorgabe durchgeführt haben. Gegenteiliges ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen worden. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001524346
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