vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
vor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des
vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Verstärkung einer Brücke. Randnummer 2 Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Ehemannes, der wiederum der Eigentümer der Flurstücke 78/7, 77/3 und 75/6 der Flur 2 Gemarkung …..war. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Ackerflächen, die im Verbandsgebiet des Beklagten liegen, bei dem es sich wiederum um einen Wasser- und Bodenverband im Sinne von § 1 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) und § 1 Ausführungsgesetz
m Gesetz über Wasser- und Randnummer 3 Bodenverbände (LWVG SH) handelt. In dessen Satzung vom 11. Februar 2008 (GOVBl. Randnummer 4 Schl.-H. S. 86) heißt es u.a. Randnummer 5 „§ 3 Randnummer 6 (
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, Randnummer 9
r Be- und Entwässerung, Randnummer 11 4. Förderung der
sammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Randnummer 12 Fortentwicklung von Gewässer-, Boden-, und Naturschutz, Randnummer 13 5. Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern
m Schutze und
r Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege, Randnummer 14
r Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband Randnummer 19 - die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern und an seinen Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen Randnummer 20 - Schöpfwerke
errichten,
unterhalten und
betreiben und die notwendigen Arbeiten durchzuführen Randnummer 21 - notwendige Maßnahmen und Arbeiten
r Durchführung der unter § 3 bezeichneten Aufgaben
ergreifen. Randnummer 22 (…) § 6 Randnummer 23 (
ge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten dürfen nicht ohne
stimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Grundeigentümern in einem verkehrssicheren
stand
halten. Randnummer 27 (…)“ Randnummer 28 Über das Flurstück 78/12, das unmittelbar an die Grundstücke der Klägerin grenzt, führt eine Brücke, die 1961 vom Beklagten errichtet wurde und vom Flurstück 78/3
m Flurstück 78/2 führt. Diese Brücke war Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht ……, in dem geklärt werden sollte, ob die streitgegenständliche Brücke geeignet ist, die bis dahin verpachteten Ackerflächen der Klägerin ausreichend mit landwirtschaftlichem Gerät
erreichen. Randnummer 29 Der Ehemann der Klägerin hat nach Abschluss des Beweisverfahrens am 11. März 2019
nächst vor dem Landgericht ……. Klage erhoben (dortiges Az. 7 O 74/19) und dort Schadensersatz sowie die Ertüchtigung der Brücke gefordert. Randnummer 30 Am 4. November 2019 hat eine Güteverhandlung vor dem Landgericht .... stattgefunden, in der vereinbart wurde, dass der Beklagte prüft, ob
gunsten des streitgegenständlichen Grundstücks Wegerechte durch Nachbarn in die jeweiligen Grundbücher eingetragen werden können. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 an das Landgericht .... hat der Beklagte mitgeteilt, dass nicht alle Landeigentümer bereit seien, ein Wegerecht
gunsten der klägerischen Ackerfläche eintragen
lassen. Randnummer 31 Mit Beschluss vom
rückgewiesen (dortiges Az. 2 W 3/20). Randnummer 32
r Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass das selbstständige Beweisverfahren vor dem Landgericht .... mit zwei Gutachten ergeben habe, dass die Brücke des Beklagten nicht geeignet sei, mit dem notwendigen landwirtschaftlichen Gerät befahren
werden. So habe der Dipl.-Agraringenieur .... in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2018 festgestellt, dass für die ortsübliche Beackerung der streitgegenständlichen Grundstücke Arbeitsgeräte und Maschinen notwendig seien, die eine Nutzlast von 19,8 t, 26 t und 28,9 t Gesamtgewicht notwendig machten. Jedwede Beschränkung des
lässigen Höchstgewichts der
fahrt verringere den Pachtwert deutlich. Aus dem Gutachten des Sachverständigen .... vom 17. November 2016 hinsichtlich des
standes und der Belastbarkeit der Brücke ergebe sich, dass diese
r Lastaufnahme solcher Maschinen nicht geeignet sei. Randnummer 33 Der Ehemann der Klägerin habe die Fläche im Jahr 2015 an einen Landwirt verpachtet, der jedoch den Pachtvertrag im Februar 2016 gekündigt habe, da er die Fläche nicht bewirtschaften hätte können. Die Befahrung auf der Brücke des Beklagten sei auf 6 t begrenzt worden und eine Bewirtschaftung daher nicht möglich. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 habe der Ehemann der Klägerin den Beklagten daher aufgefordert, dafür Sorge
tragen, dass die Erschließung und Erreichbarkeit des Ackerlandes hergestellt und gesichert werde. Hierauf habe der Beklagte reagiert und mitgeteilt, dass eine Anpassungspflicht der Brücke unter keinen Umständen erkennbar sei. Damit habe der Beklagte seine Verpflichtung, die Brücke für die Beackerung mit zeitgemäßen Geräten langfristig herzustellen, endgültig abgelehnt. Randnummer 34 Die Brücke stehe im Eigentum des Beklagten. Daher sei dieser auch unterhaltungspflichtig. Der Ehemann der Klägerin habe ein Abmarkungsverfahren herbeiführen müssen, das
der Feststellung geführt habe, dass die Brücke ausschließlich und eindeutig auf dem Grundbesitz des Beklagten errichtet worden sei. Randnummer 35 Die Errichtung der Brücke
m Zwecke der Schaffung eines
gangs von den öffentlichen Verkehrsflächen
m streitgegenständlichen Grundstück sei nur deshalb notwendig gewesen, als die Wetter (Anmerkung der Kammer: auch Vorfluter genannt) in den 50er Jahren durch den Beklagten errichtet worden sei.
vor habe sich dort nur ein Graben befunden, der verrohrt gewesen sei und das Grundstück des Klägers erreichbar gemacht habe. Erst im
ge der Erweiterung der Wetter sei die Brücke notwendig geworden, um das streitgegenständliche Grundstück
erreichen. Bei ihr handele es sich daher um einen Notweg. Das Notwegerecht beinhalte, dass derjenige, der die Notsituation herbeigeführt habe, dafür Sorge
tragen habe, dass das Notwegerecht dem Inhalt nach so auszugestalten sei, dass die jeweils angemessenen
wegungsvoraussetzungen
schaffen seien. Randnummer 36 Die Ackerfläche sei ca. 7,7 ha groß und ausschließlich über die Brücke
erreichen. Insofern sei der Sachverständige Schönfeld einem Irrtum unterlegen, wenn er in seinem Gutachten von weiteren Möglichkeiten ausgegangen sei, das Grundstück mit Maschinen
erreichen. Randnummer 37 Ihr Ehemann sei mehrfach von dem Beklagten darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, die Brücke auf eigene Kosten
verändern, so dass die angestrebte Nutzung erreicht werden könne. Dafür müsse sie, die Klägerin, einen Betrag von rund 200.000 € aufwenden, um den
gang
ihrem eigenen Grundstück herzustellen und den landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb wiederherzustellen. Die Bewirtschaftung des Grundstücks habe sich nicht geändert. Vielmehr sei das zeitgemäße Beackerungsgerät nunmehr schwerer. Die Ursache für die Nichterreichbarkeit liege darin, dass der Beklagte durch die Errichtung der Wetter dem vormals vorhandenen
gang
m klägerischen Grundstück unterbunden habe. Randnummer 38 Auch wenn die Fläche derzeit verpachtet worden sei, vermittele der allgemeine kreuzungsrechtliche Grundsatz des Veranlassungsprinzips, dass derjenige, der den Anlass für den Bau einer Brücke schaffe, auch dafür Sorge tragen müsse, dass diese aktuellen technischen Anforderungen genüge. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 den Beklagten
verurteilen, die in … befindliche in seinem Alleineigentum stehende Betonbrücke, die vom Flurstück 78/3
m Flurstück 78/7 über das Flurstück 78/12 der Flur 2 der Gemarkung ….. führt, in der Weise
verstärken, dass die Lastaufnahme bis 28,9 t
lässigen Gesamtgewichts möglich ist. Randnummer 41 Der Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Klage abzuweisen. Randnummer 43 Ein Anspruch der Klägerin auf Ertüchtigung der Brücke sei nicht ersichtlich. Es sei klarzustellen, dass es sich bei der Brücke nicht um eine Brücke im straßenrechtlichen Sinne handele, sondern um eine Feldzufahrt. Die Errichtung durch ihn, den Beklagten, führe nicht dazu, dass eine Erneuerungs- oder Ertüchtigungspflicht bestehe. Randnummer 44 Darüber hinaus habe der Sachverständige Schönfeld in seinem Gutachten vom 17. November 2016 festgestellt, dass die östlich von der Brücke liegenden Flächen von der dortigen Seite aus bewirtschaftet werden könnten. Generell sei
dem eine Bewirtschaftung mit einer Maschinentechnik mit einem Gesamtgewicht von 6 und 10 t möglich. Darüber hinaus sei die Brücke bereits nicht
erreichen, da die vorgelagerte Brücke der Gemeindestraße lediglich eine Tragfähigkeit von 18 t aufweise. Randnummer 45 Ein Notwegerecht gebe der Klägerin allenfalls das Recht, das Grundstück des Beklagten
nutzen. Die Herstellung oder gar Verbesserung eines Notweges könne hingegen nicht verlangt werden. Das Begehren der Klägerin sei vergleichbar mit dem Ausbau einer Straße, wobei die Klägerin ihm, dem Beklagten, als Hoheitsträger gegenüberstehe. Auf die konkreten Eigentumsverhältnisse komme es nicht an. Randnummer 46 Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 nunmehr an das erkennende Gericht hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Brücke beschildert sei mit „10 t“ sowie dem
satz „7 t-Achslast“. Randnummer 47 Mit Schreiben vom 18. November 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Ehemann verstorben sei. Sie, die Klägerin, sei Alleinerbin und wolle den Rechtsstreit fortsetzen. Randnummer 48 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten (Band I bis II) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist
lässig, aber unbegründet. Randnummer 50 Der
lässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin nicht unterbrochen worden ist. Ihr Ehemann wurde
m Zeitpunkt seines Todes bereits vom jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten, der keinen Antrag auf Unterbrechung gestellt hat. In diesem Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben - hier die Klägerin - fortgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 8 B 58.10). Diese hat wiederum gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, das Vorfahren fortsetzen
wollen. Randnummer 51 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ertüchtigung der Brücke gegen den Beklagten nicht
. Ihrem nach § 88 VwGO als allgemeine Leistungsklage
behandelnde Rechtsschutzbegehren fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage, auf die es gestützt werden kann. Randnummer 52 So scheidet
nächst der vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 15. Mai 2020 erwähnte § 36 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) als mögliche Rechtsgrundlage aus. Danach kann der Betroffene einen Ausgleich verlangen, wenn ihm durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 WVG unmittelbare Vermögensnachteile entstehen (Abs. 1). Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld
leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchtigung der Nutzung und eine Wertminderung des Grundstücks außer Ansatz, soweit sie bei Durchführung des Unternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden, der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrags unberücksichtigt bleibt (Abs. 2). Randnummer 53 Vorliegend fehlt es bereits an einer Benutzung der Ackerflächen der Klägerin durch den Beklagten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die streitgegenständliche Brücke im Eigentum des Beklagten steht und auch nicht auf Flächen der Klägerin errichtet worden ist. Die Flurstücke der Klägerin grenzen vielmehr an diejenigen, die in einem unmittelbaren
sammenhang mit der Brücke stehen, mit der Folge, dass eine unmittelbare Benutzung der Grundstücke der Klägerin durch den Verband bereits nicht
erkennen ist. Randnummer 54 Auch das Vorliegen sog. „Distanzschäden“, die ausnahmsweise dennoch die Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 WVG rechtfertigen, ist hier
verneinen. Bei solchen handelt es sich um Auswirkungen von Maßnahmen auf Grundstücken des Verbandes, die jedoch in Bezug auf benachbarte Grundstücke entstehen und dort
Nachteilen führen. Damit
gunsten 8 Randnummer 55 eines Nachbarn jedoch Ausgleichspflichten entstehen, obwohl dessen Grundstück nicht von einem Unternehmen des Verbandes betroffen ist, müssen die geltend gemachten Nachteile auf eine Maßnahme des Wasser- und Bodenverbandes direkt
rückzuführen sein. Entstehen die Nachteile jedoch erst nach Hinzutreten weiterer Umstände oder beruhen nicht unmittelbar auf einer konkreten Maßnahme des Verbandes, ist eine Ausgleichspflicht
verneinen (vgl. Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, § 36, Rn. 7). Randnummer 56 So liegt es hier. Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile, die ihr ihrem Vortrag entsprechend in Form von Pachtausfällen entstehen sollen, weil ihre Ackerflächen nicht mit schwerem Gerät erreichbar seien, beruhen nicht allein auf der Tatsache, dass der Beklagte die Wetter in den 50er Jahren ausgebaut hat. Die von ihr geltend gemachten Nachteile sind erst (zeitweise) entstanden, nachdem das von ihren jeweiligen Pächtern eingesetzte Gerät so schwer geworden ist, dass es das
lässige Höchstgewicht der streitgegenständlichen Brücke überschreitet. Unabhängig davon, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, derzeit ihre Flächen verpachtet
haben, sodass gar kein auszugleichender Nachteil
erkennen ist, fehlt es damit an der erforderlichen Unmittelbarkeit
r Bejahung eines Distanzschadens. Der Grund für eventuelle Pachtausfälle ist nicht allein die Errichtung der Wetter, sondern
mindest auch die Entscheidung der jeweiligen Pächter für den Einsatz schweren Geräts, für die der Beklagte im Rahmen einer Ausgleichspflicht nicht haftbar gemacht werden kann. Randnummer 57 Auch aus dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vorgeschlagenen Randnummer 58 § 6 Abs. 7 der Satzung des Beklagten lässt sich ein konkreter Anspruch
gunsten der Klägerin nicht ableiten. Danach dürfen die im
ge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten nicht ohne
stimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden (Satz 1). Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Grundeigentümern in einem verkehrssicheren
stand
halten (Satz 2). Randnummer 59 Dies
grunde gelegt, obliegt dem Beklagten zwar die Unterhaltung der Brücke. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Er hat sie insbesondere in einem verkehrssicheren
stand
halten. Allerdings ist die Brücke weder in irgendeiner Form beschädigt oder unsicher. Soweit sie mit dem
lässigen Gewicht befahren wird, stellt sie unstreitig keine Gefahr dar. Dass der Beklagte im Rahmen seiner Unterhaltungspflicht verpflichtet ist, die Brücke und ihre Bauart an die zeitgemäße Technologie der landwirtschaftlichen Maschinen anzupassen, ergibt sich aus der Satzung indes nicht. Vielmehr ist der Wortlaut konkret auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit gerichtet. Eine darüberhinausgehende Pflicht Randnummer 60 insbesondere
r Anpassung der Brückenanlage an die Bedürfnisse aktuellen landwirtschaftlichen Geräts besteht hingegen nicht, da eine solche von den objektiv-rechtlichen Unterhaltungspflichten eines Hoheitsträgers nicht mehr umfasst ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 LC 76/12 –, juris, Rn. 75 ff.). Die Grundlage eines konkreten, individuellen Anspruchs der Klägerin auf technologieoffene Aufrechterhaltung der einmal bestehenden Nutzbarkeit, der sich hier auf die bestimmte Ertüchtigung der Brücke verdichtet, ist nicht
erkennen. Randnummer 61 Auch § 3 Ziff. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung kommt vorliegend als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung hat der Beklagte u.a. die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern und an seinen Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen, um seine Aufgaben
erfüllen. Gemäß § 3 Ziff. 4 der Satzung gehört
seinen Aufgaben auch die Förderung der
sammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft. Dass sich diese Aufgabe vorliegend aber so konkretisiert, dass sie im vorliegenden Einzelfall dazu führt, dass der Wasser- und Bodenverband schlussendlich auf Kosten seiner Mitglieder durch Ertüchtigung einer Brücke eine erleichterte landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke eines einzelnen Mitgliedes sicherstellt, ist
verneinen. Randnummer 62 Letztlich führt auch der von der Klägerin vorgetragene allgemeine kreuzungsrechtliche Grundsatz des Veranlassungsprinzips
keiner anderen Entscheidung. Dieser beinhalte in Bezug auf den Bau des Nord-Ostsee-Kanals in den Jahren 1887 bis 1894 die Verpflichtung des Staates, kostenlose Übergänge als Ausgleich für die durch den Kanal unterbrochenen Verkehrswege
schaffen. Unabhängig von der Frage, ob dieser Grundsatz vorliegend überhaupt eine Verankerung im geltenden Recht besitzt, da es eine entsprechende Kreuzungsvereinbarung nicht gibt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. März 2019 – 8 BV 17.862 –, juris), betrifft dieser die Folgen der Schaffung von Wasserstraßen
lasten
vor bereits bestehender Verkehrswege. Bei der hier vorliegenden Wetter handelt es sich jedoch nicht um eine Wasserstraße, sondern um einen Instrument der Entwässerung. Darüber hinaus unterbrach der Ausbau des Kanals auch nicht einen bestehenden Verkehrsweg, sondern erschwert lediglich (zeitweise) den
gang
einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück mit dem hierfür entsprechenden Gerät, sodass allgemeine Grundsätze
r Aufrechterhaltung des Verkehrsnetzes vorliegend außer Acht bleiben müssen. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001525015
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