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LG Lübeck 7. Zivilkammer 7 T 378/22 Beschluss Abgabe der Vermögensauskunft auf Grundlage eines Zwangsvollstreckungsauftrages der Gerichtskasse § 1 Abs

Abgabe der Vermögensauskunft auf Grundlage eines Zwangsvollstreckungsauftrages der Gerichtskasse Leitsatz Einem Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft kommt keine ti

§§ 6, 7 Justizbeitreibungsordnung a.F.; vgl.

hierzu auch Hornung, Rechtspfleger 1981, 86). Der sich hieraus ergebende Verzicht auf die richterliche Prüfung, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, ist nur gerechtfertigt werden, wenn die antragstellende Behörde die Verantwortung für deren Vorliegen übernimmt und dies durch die Unterschrift eines hierzu befugten Beamten dokumentiert wird, wobei sich die Befugnis des Beamten regelmäßig aus dem seiner Unterschrift beigefügten Siegelabdruck ergibt (vgl. zu diesen Erfordernissen: BGH NJW 2015,

§§ 6, 7 JBeitr

O a.F.). Soweit ein Vollstreckungsauftrag mit Hilfe eines automatisierten Programms erstellt ist, macht dies die Unterschrift nicht gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrG entbehrlich (vgl. BGH NJW 2015,

§§ 6, 7 JBeitr

O a.F.). Diese Bestimmung gilt für Aufträge in Beitreibungsverfahren durch eigene Vollziehungsbeamte der Gerichtskasse und durch Vollziehungsbeamte anderer Gerichtskassen, die im Wege der Rechtshilfe tätig werden sollen (vgl. BGH NJW 2015,

§§ 6, 7 JBeitr

O a.F.). Die für die Abnahme der Vermögensauskunft geltende Vorschrift des § 7 JBeitrG enthält keine entsprechende Regelung. Einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 3 JBeitrG dahingehend, dass die Bestimmung für den an den Gerichtsvollzieher zu richtenden Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht gelten soll, stehen die dadurch verursachten Zweifel an der Authentizität des Antrags entgegen (vgl. BGH NJW 2015,

§§ 6, 7 JBeitr

O a.F.). Randnummer 12 Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Weder hat die Gläubigerin einen Vollstreckungstitel, noch die Vollstreckbarkeit der Forderung mit Unterschrift bzw. Siegelabdruck bescheinigt. Randnummer 13 Der Unterschrift sowie dem Siegelabdruck steht nicht gleich, dass die Gläubigerin den Zwangsvollstreckungsauftrag mit einfacher Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3, 4 ZPO eingereicht hat. Insoweit kommt dem so eingereichten Zwangsvollstreckungsauftrag keine titelersetzende Funktion zu. Allerdings ist diese Rechtsfrage umstritten. Hierzu wird vertreten, dass einer elektronischen Einreichung keine titelersetzende Wirkung zukommen kann (so z.B. LG Berlin BeckRS 2022, 33140; AG Berlin-Wedding BeckRS 2022, 28383; AG Essen BeckRS 2022, 22730). Demgegenüber wird auch vertreten, dass einer elektronischen Einreichung dann eine titelersetzende Wirkung zukommen kann, wenn der Auftrag mit einer qualifizierten Signatur versehen ist oder wenn der Auftrag mit einer einfachen Signatur abgeschlossen und auf einem sicheren Übermittlungsweg übertragen worden ist oder wenn der Auftrag mit einer qualifizierten Signatur versehen und auf einem sicheren Übermittlungsweg übertragen worden ist (vgl. zu den verschiedenen Ansätzen etwa: AG Düsseldorf BeckRS 2022, 33645; AG Berlin-Schöneberg BeckRS 2022, 28342; AG Schöneberg DGVZ 2022, 268; AG Bautzen DGVZ 2022, 270; AG Lichtenberg DGVZ 2022, 269; LG Arnsberg BeckRS 2022, 30222; LG Essen DGVZ 2023, 8; Ulrici in: BeckOK ZPO, 47. Ed. (Stand: 01.12.2022), § 753 ZPO, Rn. 8.2). Randnummer 14 Für die Beschwerdekammer ist folgendes maßgebend dafür, dass die Einreichung des Auftrags mit einer einfachen Signatur, übertragen auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht ausreichend ist: Randnummer 15 Der Gesetzgeber hat nur unter den Voraussetzungen der §§ 754a, 829 a ZPO geregelt, ob und inwieweit von der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Zwangsvollstreckungstitels im Falle der elektronischen Einreichung eines Zwangsvollstreckungsauftrags bzw. -antrags abgesehen werden kann. Darüber hinausgehende Vereinfachungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat der Gesetzgeber mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorgesehen, auch nicht im Rahmen der Beitreibung von Forderungen nach dem JBeitrG. Vielmehr wollte der Gesetzgeber allein eine weitere Öffnung der Justiz für elektronische Eingänge vorantreiben und entsprechende Rahmenbedingen schaffen (vgl. BT-Drucksache 17/12634, S. 20). Mit den Bestimmungen der §§ 754a, 829a ZPO wollte der Gesetzgeber eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreichen, soweit die Vollstreckung von Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden betroffen ist. Der Gesetzgeber ist von einer beschränkten Regelung ausgegangen (vgl. BT-Drucksache 18/7560, S. 35) und hat insoweit das elektronische Auftrags- bzw. Antragsverfahren wegen der bei einem elektronischen Dokument eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen ausschließlich auf bestimmte Fälle beschränkt (vgl. BT-Drucksache 16/10069, S. 34 zu § 829 a ZPO). Für den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin kann dies mithin nicht gelten. Weder das JBeitrG noch die ZPO bieten hierfür bislang eine ausreichende Grundlage. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 17 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem elektronisch eingereichten Zwangsvollstreckungsauftrag eine titelersetzende Funktion zukommen kann, ist in der Rechtsprechung umstritten und in diesem Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich, und zwar insoweit als es um die titelersetzende Wirkung eines Auftrags mit einfacher Signatur und Übertragung auf einem sicheren Übermittlungsweg geht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001525235

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