Freiwillige Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt Orientierungssatz
(2017)BGB § 127, Rn. 56). Dem steht das BGH-Urteil zur Frage der Unmöglichkeit bei einer Schließung nicht entgegen, weil sich diese Entscheidung – in welcher die Kunden gekündigt hatten und Rückzahlung der Beiträge begehrten – nicht mit der Würdigung einer dauerhaften, widerspruchslosen Fortzahlung auseinanderzusetzten hatte. Randnummer 55 c.) Ferner betrifft dies die Ausführungen zur Möglichkeit einer der Umsatzsteuer unterliegenden „Überzahlung“ im Sinne des BFH-Urteils vom 19.07.2007 (BFH, Urt. v. 19.07.2007 - V R 11/05 - BStBl II 2007, 966). Soweit Prätzler (jurisPR-SteuerR 22/2022 Anm. 6) in der vorliegenden Konstellation an einer „Überzahlung“ zweifelt, weil der BFH seinerzeit betont habe, dass er umsatzsteuerlich anders entschieden hätte, wenn der Kunde völlig rechtsgrundlos gezahlt hätte, weil er gar keine Leistungsbeziehung mit dem Unternehmer hatte (sog. „Fehlzahlung“), teilt der Senat diese Zweifel nicht. Denn im Streitfall liegt keine völlige Rechtsgrundlosigkeit vor. Die im AdV-Beschluss erwogene „Überzahlung“ fußte vielmehr darauf, dass der Kunde in einem Dauerschuldverhältnis zum Unternehmer stand und dieser anstelle der unmöglich gewordenen Leistungen andere Leistungen anbot, im Zusammenhang damit eine weitere, kundenbezogene Präsenz mit fortwährender Unterstützung im Bereich des Fitnesstrainings kommunizierte und die Beiträge weiter abbuchen ließ. Dieser Fall ist mit einer Fehlüberweisung – die z.B. durch eine versehentliche Verwendung fehlerhafter Kontodaten erfolgt – nicht zu vergleichen und legt durchaus die Annahme nahe, dass die Kunden im Lichte der damaligen Rechtsunsicherheit davon ausgingen, zur Fortzahlung verpflichtet zu sein und ihre Zahlung schon deshalb „zur Erlangung“ der Ersatzleistungen erfolgten. Dabei ist auch unschädlich, dass die Leistungen keinen äquivalenten Ersatz zur Nutzung des Studios darzustellen vermochten, dass sie z.T. auch für Nichtkunden erhältlich waren, oder dass sie nach dem neuerlichen Vortrag im Klageverfahren teilweise nicht dem entsprachen, was die Ankündigungen vermuten ließen (z.B. keine Servicehotline, sondern nur „Kummertelefon“). Dass sich die Mitglieder dabei hinsichtlich des Bestehens einer einseitigen Ersetzungsbefugnis der Klägerin, bzw. des Fortbestands der Zahlungsverpflichtung im Irrtum befunden hätten, änderte nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührte lediglich das Zahlungsmotiv (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966). Unbeachtlich wäre in diesem Fall auch, ob die Mitglieder diese Ersatzleistung im Zeitpunkt der Fortzahlung tatsächlich zu verwenden beabsichtigten oder nicht (BFH-Urteil vom
- Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Randnummer 56 d.) Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil der Senat auch im Lichte der Klagebegründung daran festhält, dass die Zahlungen der Kunden in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit einem von der Klägerin tatsächlich erbrachten Leistungsbündel standen. Randnummer 57 Dieses Bündel umfasste zunächst die im Schließungszeitraum erbrachten Ersatzleistungen, welche nach den Ankündigungen der Klägerin die Zurverfügungstellung verschiedener, frei abrufbarer Hilfestellungen zum Fitnesstraining zum Inhalt hatten. Konkret zum Angebotenen gehörten dabei u.a. eine „Telefonhotline: täglich 10-14 Uhr oder 24/7 über Email-social Media“, „Online-Live-Kurse täglich 10 Uhr, Weltneuheit: 3 D-Körperscan kostenlos“, „Online Kurse um 18 Uhr in deinem Wohnzimmer direkt aus unserem Kursraum“, „Persönlicher Onlineservice. In Kürze stellen wir dir Trainingspläne für Zuhause zur Verfügung“, „von 10 – 14 Uhr eine Hotline, über die du uns Fragen zu deinem Training stellen kannst“. In diesem Zusammenhang wies die Klägerin darauf hin, dass sie weiterhin für die Kunden da sei, diese weiterhin auf dem Laufenden halte und dabei unterstützte, gesund und fit zu bleiben. In der Schließzeit würden zu diesem Zweck „vielfältige Alternativangebote“ in Anspruch genommen werden können. Randnummer 58 Bei diesen, als frei abrufbar angedienten Leistungen ist es entsprechend den o.g. Rechtsgrundsätzen unbeachtlich, ob die Leistungen tatsächlich von den Mitgliedern abgerufen und verwendet wurden, ob eine Verpflichtung zur Zahlung bestand, ob das Entgelt insoweit als angemessen zu betrachten ist, ob die Angebote auch werbenden Zwecken dienten, ob die Angebote einen äquivalenten Ersatz für die Nutzung der Fitnessräume darstellten, oder ob auch Dritte einige Leistungen aufgrund des freien Zugangs (YouTube) unentgeltlich hätten erlangen können. Denn die innere Verknüpfung der Zahlung zu den benannten und frei abrufbaren Leistungen wird durch die Freiwilligkeit, den geringen Wert der Leistung oder die (öffentliche) Darbietungsform nicht aufgelöst. Soweit die Klägerin nunmehr im Klageverfahren vorträgt, dass zumindest einige dieser dargestellten Leistungen de facto gar nicht ausgeführt wurden oder ausgeführt werden sollten/konnten (keine Trainingspläne / keine Besprechung des Trainings / statt Hotline nur „Kummertelefon“ / kein Onlineservice), führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Denn wenn ein Kunde Zahlungen in einem inneren Zusammenhang zu ausdrücklich angedienten Leistungen erbringt, wird dieser Zusammenhang nicht dadurch aufgelöst, dass diese Leistungen faktisch nicht abgerufen werden oder – was dem Angebot nicht zu entnehmen ist – teilweise in der angebotenen Form gar nicht abrufbar sind. Randnummer 59 Entgegen der Ansicht der Klägerin umfasste das im Zusammenhang mit den Mitgliedbeiträgen stehende Leistungsbündel zudem auch die im Rahmen des laufenden – und jeweils nicht gekündigten – Vertragsverhältnisses zuvor erbrachten Leistungen („Zusatzzahlungen“). Der Umsatzbesteuerung unterliegende Zusatzzahlungen sind (Geld-)Leistungen, die nach einer vollständigen Begleichung der zivilrechtlich geschuldeten Gegenleistung auf freiwilliger Basis erfolgen und in einem inneren Zusammenhang zur Leistung stehen. Die Motivation mag dabei etwa in einer Dankbarkeit / Verbundenheit gegenüber dem Leistungserbringer und/oder in einer – gegebenenfalls rein subjektiv empfundenen – moralischen Verpflichtung liegen; maßgeblich ist jeweils, dass die Zahlung nicht losgelöst vom Leistungsaustausch, sondern in einem inneren Zusammenhang dazu erbracht wurde. Der Senat hält daran fest, dass eine freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines in der Vergangenheit gelebten – und fortbestehenden – Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, in einem inneren Zusammenhang mit eben diesen, im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen stehen; dies umfasst auch die bereits bezogenen Leistungen. Es ist nicht lebensnah, dass die Fortzahlungen durch die Mitglieder unter Ausblendung ihres persönlichen Vertragsverhältnisses zur Klägerin und der in diesem Zusammenhang ausgetauschten Leistungen erbracht wurden. Im Streitfall zahlten die Mitglieder – wie in den sonstigen Fällen der freiwilligen Zuzahlungen (BFH-Urteil vom
- Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom
- März 2011, 4 K 1932/10, juris) – vielmehr im unmittelbaren Kontext des bestehenden zivilrechtlichen Vertrages und der in diesem Vertragsverhältnis erbrachten Leistungen. 3.) Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Beschwerde gem. § 115 Abs. 2 S. 1 FGO mit Blick auf die Ausführungen zu Ziff. 2.) zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001525436