Besoldungsstufe A 9 BBesO in Höhe von 3.758,29 Euro. Randnummer 5 Mit Regelbeurteilung zum Stichtag
1 Satz 1 BBG darstelle und er im Rahmen einer Disziplinarklage mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen habe. Randnummer 8 Der Beklagte führte am
GB eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 70,00 Euro, mithin 2.100,00 Euro verhängt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und der zuständigen Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf einer Frist von noch neun Monaten ab Rechtskraft eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Beklagte unterzog sich infolge der Trunkenheitsfahrt erneut vom
kommen konnte. Schließlich führte die erneute Entwöhnungsbehandlung zur Aufhebung seiner Abordnung zur Bundespolizeidirektion Flughafen xxx. Seit 2019 war der Beklagte wieder vollständig einsatzfähig. Randnummer 9 Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 BDG eingeleitet. Randnummer 10 Mit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens
einer Aussetzung wurde dem Beklagten mit Schreiben vom
der Alkoholproblematik im Jahre 2011 bereits sechs Jahre vergangen seien und die seinerzeitige Alkoholentwöhnungsbehandlung durchaus trotz des neuerlichen Vorfalls als erfolgreich bewertet werden könne. Randnummer 12
Aushändigung des Ermittlungsberichts ergänzte der Beklagte seine Stellungnahme. Die schriftliche Aufklärung über die Folgen eines schuldhaften Rückfalls liege bereits mehrere Jahre zurück. Er sei bei Tatbegehung auch vermindert schuldfähig gewesen. Es sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dem betroffenen Beamten trotz Vorliegens einer Alkoholerkrankung die Chance zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu geben und diesbezüglich einen Beitrag zu leisten. Die mangelnde Fürsorge der Vorgesetzten habe selbst dann noch Auswirklungen, wenn Vorgesetzte Gründe hätten, das Dienstverhältnis beenden zu wollen. Er sei stets seinen Dienstpflichten
gekommen. Durch die Annahme der Behandlungsangebote sei die Gesundheitsprognose positiv, so dass hier eine leichte bis mittelschwere Disziplinarmaßnahme ausreiche. Ein schuldhafter Rückfall in eine „nasse“ Phase der Alkoholabhängigkeit könne nur dann angenommen werden, wenn es zu erheblichen dienstlichen Auswirkungen komme und (erst) die in Folge des Alkoholgenusses eintretenden Erscheinungen wie Minderung des psychischen und physischen Leistungsvermögens, insbesondere Reaktionsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein, die disziplinarrechtliche Relevanz des Alkoholgenusses im Hinblick auf den Dienst ergeben. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 wurde der Beklagte zu einer beabsichtigten Disziplinarklage angehört. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 ergänzte der Beklagte seinen bisherigen Vortrag. Der Rückfall in die „nasse Phase“ sei nicht
gewiesen. So sei er weder alkoholisiert zum Dienst erschienen, noch sei er von Dienstvorgesetzten diesbezüglich angesprochen und aufgefordert worden, im Hinblick auf eine Alkoholerkrankung etwas zu unternehmen. Es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sein Alkoholproblem und die damit verbundenen Folgen „ernsthaft überwunden“ habe. Es sei nicht notwendig, dass er aus gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres Innendienst ohne Berechtigung von Führen von Waffen versehe. Er habe alles Erforderliche in die Wege geleitet, um einen erneuten Rückfall in eine Alkoholabhängigkeit vorzubeugen. Er forderte die Beteiligung der Personalvertretung. Randnummer 15 Das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren wurde durchgeführt. Der Gesamtpersonalrat sah das Vertrauen als nicht endgültig verloren gegangen an, sondern als gestört. Es stelle sich jedoch die Frage, ob in diesem Zusammenhang die Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten und dem Gesamtpersonalrat bei der Direktion Bundespolizei zur Suchtprävention sowie Hilfe für Suchtgefährdete und –kranke im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvor- und -fürsorge beachtet und eingehalten worden sei. Randnummer 16 Die Gleichstellungsbeauftragte erhob gegen die beabsichtigte Disziplinarklage keine Einwände. Randnummer 17 Am 25. April 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 18 Der Beklagte habe durch die Trunkenheitsfahrt
GB gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Wohlverhaltenspflicht zumindest fahrlässig verstoßen. Als Folge dieser Trunkenheitsfahrt habe er sich erneut einer Alkoholentwöhnungsbehandlung mit einer anschießenden stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen. Die Begehung einer Straftat durch einen Polizeivollzugsbeamten wirke ansehensschädigend für das Berufsbeamtentum. Von Polizeivollzugsbeamten werde gemeinhin erwartet, dass sie für die Rechtsordnung einstünden, nicht jedoch, dass sie dagegen verstießen (Anschuldigung zu 1). Zudem habe er zumindest fahrlässig gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG folgende Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz für den Beruf durch den schuldhaften Rückfall in die sogenannte „nasse Phase“ der Alkoholabhängigkeit (Anschuldigung zu 2) verstoßen. Die seinerzeit durchgeführte Alkoholentwöhnungsbehandlung sei als erfolgreich i.S. der einschlägigen Rechtsprechung einzustufen, da der Beklagte bis zu der Trunkenheitsfahrt am 11. November 2017, welche als Rückfall einzustufen sei, alkoholbedingt nicht auffällig geworden sei. Er sei auch
der Alkoholentwöhnungsbehandlung am 23. April 2012 über die disziplinarrechtlichen Folgen eines schuldhaften Rückfalls belehrt worden. Dieser Rückfall habe sich auch dienstlich ausgewirkt. So sei er infolge des Rückfalls in dem Zeitraum der erneuten Alkoholentgiftungsbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme dienstunfähig gewesen. Er sei nicht außendienstfähig gewesen und seine Abordnung habe beendet werden müssen. Es sei auch unerheblich, wie sich der Beklagte
dem Rückfall verhalten habe. Abgesehen davon, dass es in eigenem Interesse des Beklagten stehen sollte, der Alkoholerkrankung durch geeignete Maßnahmen – wie vorliegend mit der zweiten Alkoholentwöhnungsbehandlung − zu begegnen, so sei er im Übrigen als Beamter auch dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Ebenfalls vermöge der Hinweis auf die vorherige Unauffälligkeit des Beklagten den Rückfall nicht zu widerlegen. Im Gegenteil stütze die offenkundig jahrelange Unauffälligkeit im Zusammenhang mit Alkohol das für den Rückfall erforderliche Tatbestandsmerkmal des Erfolges der im Jahre 2011 durchgeführten Alkoholentwöhnungsbehandlung. Randnummer 19 Der Dienstherr müsse erwarten können, dass ein Beamter, der im Rahmen einer Alkoholentwöhnungsbehandlung gelernt habe, mit seiner Krankheit „sozialadäquat“ zu leben, weitere Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Dienstverhältnis vermeidet. Die gleichwohl erfolgte alkoholbedingte Auffälligkeit mit der Folge einer weiteren Alkoholentwöhnungsbehandlung mit all ihren dienstlichen Beeinträchtigungen könne somit disziplinarrechtlich nicht folgenlos bleiben. Das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten sei zumindest als „erheblich gestört“ abzusehen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Ruhegehalt des Beklagten um 1/5 für 36 Monate zu kürzen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 eine mildere Maßnahme zu verhängen. Randnummer 24 Er zeige sich hinsichtlich des strafrechtlichen Vorwurfs einsichtig. Er habe sich sowohl Alkoholentwöhnungsbehandlungen als auch einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen. Er sei auch Mitglied einer ambulanten Selbsthilfegruppe und unterziehe sich insoweit regelmäßigen Kontrollen seiner Alkoholabstinenz. Es liege keine Amtsbezogenheit vor. Eingriffe in die Privatsphäre müssten auf ein unerlässliches Mindestmaß beschränkt werden.
1 BDG sei einfache Kriminalität nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung
den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dabei sei auch nicht jede außerdienstliche Trunkenheitsfahrt ein Dienstvergehen. Es sei auch von einer erfolgreichen Entziehungskur auszugehen. Die Klägerin habe die erfolgreiche Alkoholentwöhnung im Jahr 2011 und in den Jahren 2017/2018 nicht hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass durch den Rückfall am 11. November 2017 weder vorher noch
her alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten bei ihm festzustellen seien. Der bloße Rückfall in die „nasse Phase“ einer Alkoholerkrankung könne zu einer Kürzung der Dienstbezüge führen. Zu berücksichtigen sei auch, dass außer den Krankenhausaufenthalten bzw. der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik er vollumfänglich seinen Dienst für die Klägerin verrichtet habe und Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen einer Alkoholerkrankung nicht mehr aufgetreten seien. Dadurch habe er das Vertrauen des Dienstherrn in seine Person wieder zurückgewinnen können. Wäre das Vertrauensverhältnis
haltig gestört gewesen, so hätte man ihn unverzüglich vorläufig aus dem Dienst entfernen müssen. Er sei auch nur einmalig über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt worden. Zu seinen Gunsten sei die lange „trockene Phase“ von mehr als sechs Jahren zu berücksichtigen und dass er dienstlich nicht
haltig gegen seine Pflichten verstoßen habe. Die Rechtsprechung gehe mit den heutigen medizinischen Erkenntnissen davon aus, dass Trunksucht im Entstehen regelmäßig nicht selbst verschuldet sei. Der Dienstherr müsse sich deshalb schwerpunktmäßig in einem solchen Fall der Instrumentarien bedienen, die der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen. Randnummer 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten A, B und E) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. I. Randnummer 26 Die Disziplinarklage ist zulässig, sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG. Denn der Klageschrift sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen zu entnehmen. Sie führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten der Beklagte verstoßen haben soll und ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011, Az. 2 B 59.10, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009, Az. 2 WD 4.08, Rn. 13, jeweils juris). II. Randnummer 27 Die Disziplinarklage führt zu einer Kürzung des Ruhegehaltes von 5 % für die Dauer von zwölf Monaten. Dies stellt aus Sicht der Kammer die für das begangene Dienstvergehen erforderliche und angemessene Disziplinarmaßnahme dar. 1. Randnummer 28 Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Randnummer 29 Es ist unschädlich, dass vor Erhebung der Disziplinarklage der Gesamtpersonalrat, der auf Antrag des Beklagten
VG mitzuwirken hat, seine Zustimmung nicht erteilt hat.
VG kann der Personalrat bei der Mitwirkung Randnummer 30 bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten Einwendungen nur auf die in § 78 Abs. 5 Nummer 1 bis 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen. Insofern kann der Personalrat seine Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 BPersVG verstößt (Nr. 1) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (Nr. 2). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. 2. Randnummer 31 Den Verwaltungsgerichten ist
2 Satz 2 BDG die Disziplinarbefugnis in den durch die Disziplinarklage gezogenen Grenzen übertragen. Daher bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung
Maßgabe von § 13 BDG, wenn und soweit sie den
weis des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens für erbracht halten; an die Wertungen des klagenden Dienstherrn sind sie nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011, Az. 2 A 5.09, Rn. 29, juris). a) Randnummer 32 Der Kläger hat ein Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Danach begeht ein Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Insoweit legt die Kammer den in der Disziplinarklage dargestellten Sachverhalt zugrunde. Die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl sind für das Gericht
1 BDG zwar nicht bindend, können
2 BDG aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn an den Feststellungen keine berechtigten Zweifel bestehen, z. B. bei einem Verzicht auf den Einspruch (Urban/Wittkowski/Wittkowski,
den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Dies hängt insbesondere von der Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab, wobei vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.
diesen Maßstäben liegt vorliegend ein Dienstvergehen vor. Von Polizeibeamten wird im Besonderen erwartet, dass sie sich an bestehende Gesetze halten und nicht dagegen verstoßen. Die Trunkenheitsfahrt hatte zudem auch Auswirkungen auf die dienstlichen Einsatzmöglichkeiten des Beklagten, denn diesem wurde die Berechtigung zu Tragen einer Waffe entzogen und er konnte eine Zeitlang nur Innendienst verrichten. Randnummer 36 Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, denn bei Begehung der Trunkenheitsfahrt war er bereits erheblich alkoholisiert und auch der Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt wirft dem Beklagten nur eine fahrlässige Begehung vor, als dass er möglicherweise den Zustand seiner Fahruntüchtigkeit nicht zu erkennen vermochte. Gleichwohl liegt darin ein schuldhafter Verstoß gegen seine Dienstpflichten vor. Randnummer 37 Die Kammer geht trotz Vorliegens eines Blutalkoholwertes von über 2 Promille nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit aus. Dies ergibt sich daraus, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Lübecks eine solche in Kenntnis der konkreten Situation der Fahrzeugkontrolle und des Zustandes des Beklagten nicht für gegeben hielt und psychodiagnostische Beweisanzeichen im Verglich zur Blutalkoholkonzentration eine entscheidende Bedeutung beigemessen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 1 StR 59/12, NJW 2012, 2672).
einer Entwöhnungsbehandlung den Griff zum „ersten Glas“ Alkohol zu unterlassen, weil jeder Genuss von Alkohol
einer Entzugstherapie das Verlangen
weiterem Alkohol wiederaufleben lässt und so erfahrungsgemäß in die „nasse Phase“ der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
dieser Einsicht zu handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1987, Az. 1 D 104.86, Rn. 30, juris). Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Beklagten im November 2017 diese Einsichtsfähigkeit gefehlt haben könnte. Er hatte im Jahr 2011 erfolgreich eine Entwöhnungskur absolviert. b) Randnummer 43 Die festgestellten Dienstvergehen sind
dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt
Ansicht der Kammer zu einer Kürzung des monatlichen Ruhegehaltes.
Satz 1 BDG ist die Kürzung des Ruhegehalts die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Hier erscheint der Kammer eine Kürzung des Ruhegehaltes in Höhe von 5 % für die Dauer von zwölf Monaten als angemessen.
pflichtgemäßem Ermessen; abzustellen ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten. Insbesondere sind frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, in die Würdigung einzubeziehen. Dies beruht darauf, dass − anders als im Strafrecht − mit einer Disziplinarmaßnahme nicht eine einzelne Tat bestraft wird. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (OVG Hamburg, Urteil vom
objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens,
subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist
der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 2 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, Az. 2 C 63.11, Rn. 18, juris).
PO
der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden (Nr. 1) und eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (Nr. 2). Randnummer 54 Das Maßnahmeverbot greift nur in den Fällen, in denen es bei dem disziplinarrechtlich verfolgten Sachverhalt um denselben Sachverhalt wie im Straf- oder Bußgeldverfahren geht. Sachverhaltsidentität und somit Sachgleichheit im Disziplinarverfahren und Strafverfahren liegt dann vor, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde. Der Begriff „Sachverhalt“ ist insoweit weder auf den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung noch auf den strafrechtlichen Tatbestand beschränkt. Nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens ist maßgebend, sondern allein der historische Geschehensablauf (Tathergang). Dadurch, dass der historische Vorgang besondere disziplinare Aspekte hat, die vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst werden, wird die Identität des Sachverhalts in beiden Verfahren nicht beseitigt. Der strafprozessuale Tatbegriff des § 264 StPO, der mit dem disziplinarrechtlichen übereinstimmt, ist dahin zu verstehen, dass er als einheitlicher geschichtlicher Vorgang gilt, bei dem die einzelnen Lebensverhältnisse so miteinander verknüpft sind, dass sie
der Lebensauffassung eine Einheit bilden und ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. So können auch mehrere Handlungen Bestandteile ein und derselben Tat im prozessualen Sinne darstellen (BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.