(1)Im Zeitraum von der Klagerhebung im März 2019 bis zur Vorlage der Verwaltungsvorgänge im Januar 2020 ist keine durchgreifend zu beanstandende, dem Gericht zurechenbare Verfahrensverzögerung entstanden. Die vom Gericht vorgenommene Verfahrensführung und -förderung ist bei objektiver Betrachtung noch vertretbar, auch wenn aus Sicht des Klägers das Verfahren vom Gericht nur eingeschränkt gefördert worden sein mag. Das Gericht forderte wiederholt – erstmals mit der Zustellungsverfügung vom
- März 2019 – die Verwaltungsvorgänge an und setzte der Beklagten eine Äußerungsfrist von sechs Wochen ab Zustellung. Seit Mai 2019 durfte es davon ausgehen, dass die Beklagte noch die Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung prüft. Dass eine strengere Handhabung sachlich geboten gewesen wäre, ergab sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Klage enthielt weder einen Antrag auf Akteneinsicht noch einen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit. Erst mit Schreiben vom
- Mai 2019 bat der Kläger darum, sämtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens zu nutzen, was das Gericht zum Anlass nahm, die Beklagte auf die bereits mit der Zustellverfügung gesetzte Frist zur Klagerwiderung hinzuweisen und eine dreiwöchige Wiedervorlagefrist zu verfügen. Am
- Mai 2019 teilte die Beklagte die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers mit. Die Bitte des Klägers um Verfahrensförderung im Juli 2019 leitete das Gericht zur umgehenden Stellungnahme an die Beklagte weiter. Diese verwies Anfang August 2019 darauf, dass ein Laufbahnwechsel des Klägers geprüft werde und eine Anhörung dazu ergehen solle. Randnummer 45 Im August 2019 nahm der Kläger Stellung und beantragte erstmals Akteneinsicht. Dieses Schreiben verfügte das Gericht an die Beklagte zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, zugleich setzte es eine sechswöchige Wiedervorlagefrist. Im Oktober 2019 forderte das Gericht erneut die Vorlage der Verwaltungsvorgänge, nunmehr binnen einer Woche. Daraufhin bat die Beklagte um Aufschub für die Vorlage des Verwaltungsvorgangs, da außergerichtliche Verhandlungen geführt würden. Auf zweimalige Nachfrage des Klägers im November 2019 teilte das Gericht ihm diese Auskunft zum Sachstand des Verfahrens mit und bat die Beklagte im November, nochmals im Dezember 2019 sowie im Januar 2020 um umgehende Übersendung der Verwaltungsvorgänge, die dem Kläger sodann am
- Januar 2020 übermittelt werden konnten. Randnummer 46 Die Abläufe zu der erst im August 2019 beantragten Akteneinsicht sind vorrangig auf das Verhalten der Beteiligten zurückzuführen. Das Gericht hat jeweils auf die Schriftsätze und Anfragen der Beteiligten reagiert und keine unangemessen langen Wiedervorlagefristen verfügt, um den Fortgang des Verfahrens im Blick zu behalten und zu fördern. Insbesondere kann das Gericht die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderte Aktenvorlage durch die Behörde nicht erzwingen (Kopp/Schenke, W.-R. Schenke, VwGO,
- Aufl., § 99 Rn. 7). Randnummer 47
(2)Auch im Zeitraum von der Aktenvorlage im Januar 2020 bis zum Eintritt der Entscheidungsreife und der damit verbundenen Verfügung der Akte in das Sitzungsfach im Juni 2020 ist keine dem Gericht zurechenbare Verfahrensverzögerung eingetreten. Vielmehr kam es zwischen den Beteiligten zu einem stetigen Schriftsatzwechsel. Die Beiakten A und B wurden noch im Januar 2020 an den Kläger übersandt. Der Kläger teilte mit, dass die Akten aus seiner Sicht nicht vollständig seien, woraufhin das Gericht noch im Januar 2020 die Beklagte zur weiteren kurzfristigen Veranlassung aufforderte. Im Februar 2020 legte die Beklagte weitere Unterlagen vor. Der Kläger erhielt Akteneinsicht in die nachgereichten Unterlagen und reichte diese Anfang März 2020 zurück. Ebenfalls im März 2020 bezog der Kläger den inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheid in das Verfahren ein und stellte die Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungsklage um. Im April 2020 nahm die Beklagte zum Klagvorbringen Stellung. Im Mai 2020 nahm der Kläger „nach Akteneinsicht“ zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung Stellung, der Schriftsatz wurde der Beklagten zur Stellungnahme mit einer Frist von sechs Wochen übersandt. Die Beklagte nahm noch mit Schriftsatz vom
- Mai 2020, beim Gericht eingegangen am
- Juni 2020, Stellung. Das Gericht verfügte daraufhin die Akte in das Sitzungsfach. Randnummer 48 Eine dem Gericht zurechenbare verzögerte Verfahrensgestaltung ergibt sich daraus nicht, auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungsreife des Verfahrens. Entscheidungsreife eines Verfahrens liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem eine hinreichende tatsächliche Aufbereitung des Streitstoffes wie auch die Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 141); dies ist nicht zwingend mit Eingang der vollständigen Verwaltungsvorgänge der Fall. In diesem Verfahren ist die vollständige Akteneinsicht zwar im März 2020 gewährt worden, der Kläger hat aber danach noch den Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2020 in das Klagverfahren einbezogen und die Klage im Mai 2020 entsprechend weiter begründet. Das Gericht hat jeweils angemessen auf den Fortgang des Verfahrens durch die wechselseitigen Schriftsätze reagiert und das Verfahren so gefördert. Randnummer 49
(3)Schließlich ist auch der Zeitraum von der Entscheidungsreife im Mai oder Juni 2020 bis zur Ladung im Oktober 2020 bzw. bis zur Entscheidung im November 2020 nicht unangemessen lang. Randnummer 50 Mit der Entscheidungsreife tritt weder sogleich eine dem Staat zuzurechnende Verzögerung ein noch werden mit ihr bestimmte Fristen in Lauf gesetzt, innerhalb derer die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Verfahren gefördert wird. Ebenso wenig wie es allgemeine Orientierungswerte für die angemessene Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren gibt, gibt es solche darüber, bis wann ein Verfahren nach Entscheidungsreife abzuschließen ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 36). Insoweit ist dem Gericht zuzubilligen, dass es nicht sogleich bei Entscheidungsreife eine mündliche Verhandlung terminieren muss. Vielmehr kommt ihm auch insoweit bei der Verfahrensgestaltung ein gewisser Spielraum zu, sei es, um sich vor weiteren verfahrensfördernden Handlungen oder vor einer Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.04.2021 – 13 FEK 306/20 –, juris, Rn. 51), sei es, um auf andere anhängige und eventuell vorrangig zu bearbeitende Verfahren Bedacht zu nehmen und die in das Sitzungsfach verfügten Verfahren in den Sitzungs- und Entscheidungsbetrieb der Kammer sinnvoll einzureihen. Randnummer 51 Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 5 C 1.13 D –, juris, Rn. 27 - 28; BVerwG, Anerkenntnisurteil v. 17.08.2017 – 5 A 2.17 D –, juris, Rn. 34). Randnummer 52 In Relation zur Gesamtverfahrensdauer von etwa 19 Monaten ist der zunächst drei- bis viermonatige Verbleib der Akte im Sitzungsfach noch nicht unangemessen lang, sondern von Gründen der notwendigen Verfahrensgestaltung gedeckt. Sodann nahm der Kläger nach seiner Verzögerungsrüge im August 2020 noch im September 2020 Stellung zum Schriftsatz der Beklagten von Ende Mai
- Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten zur umgehenden Stellungnahme übersandt und die Akte wiederum in das Sitzungsfach verfügt. Eine Verzögerung des Verfahrens durch die weitere Klagbegründung vom September 2020 und die damit gebotene Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme für die Beklagte im Oktober 2020 kann dem Gericht nicht zugerechnet werden, da sie der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist. Die danach verbleibende Zeit der Untätigkeit wurde im Übrigen durch die Wahl einer relativ kurzen Ladungsfrist wieder kompensiert, indem die Ladung vom
- Oktober 2020 für einen Termin am
- November 2020 erfolgte. Das Urteil wurde in der mündlichen Verhandlung verkündet und bereits ab
- November 2020 zugestellt. Randnummer 53
- Danach kann dahinstehen, ob die Verzögerungsrüge als haftungsbegründende Obliegenheit und materielle Entschädigungsvoraussetzung nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (Zöller/Lückemann, ZPO,
- Aufl., § 198 GVG, Rn. 9) wirksam erhoben worden ist. Insbesondere ist nicht erheblich, ob neben der wirksamen Verzögerungsrüge vom
- August 2020 auch bereits eine im Januar 2020 erhobene Verzögerungsrüge in Betracht kommt. Randnummer 54 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 55 Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001525515