Aufenthaltsrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung einer Ausbildungsduldung Orientierungssatz Trotz Hinweises auf die bestehenden Mitwirkungspflichten und mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin, diesen nachzukommen, unternahm die Antragstellerin keine Handlungen zur Passbeschaffung. Angesichts dessen besteht kein Anordnungsanspruch. (Rn.17) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben algerische Staatsangehörige, erstmals im Jahr 2019 in das Bundesgebiet eingereist und nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes. Ihr beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 04.05.2020 abgelehnt. Der Bescheid ist bestandskräftig. Randnummer 3 Seit Februar 2021 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Duldungen aus. Am 31.03.2021 wies die Antragsgegnerin den damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin in einer E-Mail darauf hin, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, an der Passbeschaffung mitzuwirken (Bl. 138 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 22.08.2022 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Passbeschaffung auf und wies sie auf ihre Pflicht hin, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (Bl. 202 des Verwaltungsvorgangs). Randnummer 4 Am 20.07.2022 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage eines Ausbildungsvertrages zum 01.08.2022 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 AufenthG. Mit Bescheid vom 07.09.2022 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer entsprechenden Duldung ab. Sie begründete die Ablehnung unter anderem damit, dass der Ausschlusstatbestand des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt sei, weil der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gegeben sei. Die Antragstellerin weigere sich beharrlich, Nationalpässe für sich und ihre Kinder zu beschaffen und versuche hierdurch, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern. Randnummer 5 Am 10.10.2022 erhob die Antragstellerin Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und beantragte, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2022 zu verpflichten, ihr eine Ausbildungsduldung i.S.d. § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Über die Klage ist bislang nicht entschieden worden. Randnummer 6 Am selben Tag hat die Antragstellerin das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie meint, einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG zu haben. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da ein längeres Zuwarten den Verlust des Ausbildungsplatzes zur Folge haben könne. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 8 die Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Ausbildungsduldung entsprechend § 60c Abs. 1 AufenthG zu erteilen, sowie Randnummer 9 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 11 den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Bescheides und trägt ergänzend vor, dass die Antragstellerin bislang keine Gründe vorgetragen habe, die sie an einer Passbeschaffung bei der algerischen Botschaft hindern könnten. Zudem sei zweifelhaft, ob die Antragstellerin die Ausbildung jetzt noch antreten könne. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.