fingieren, um anhängige Kommunalverfassungsstreitigkeiten
Ende führen
können. (Rn.55) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wahl von Herrn X
m ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin der Gemeinde A-Dorf am
kunft A-Dorf“ angetreten waren. Randnummer 3 Im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung am 18. Juni 2018 erklärte Frau Y, die bei der Wahl für die „Wählergemeinschaft A. B.“ angetreten war und auch für einen Teil der vorangegangenen Wahlperiode der Fraktion dieser Wählergemeinschaft angehört hatte, dass sie keiner Fraktion beitreten werde. Die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung erklärten jeweils den Beitritt
r Fraktion derjenigen Wählergemeinschaft, für die sie
r Kommunalwahl angetreten waren. Randnummer 4 Bei der in der konstituierenden Sitzung durchgeführten Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, die bzw. der
gleich ehrenamtliche Bürgermeisterin bzw. ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde ist, entfielen auf Frau Y sieben Stimmen. Bei der anschließenden Wahl des ersten Stellvertreters der Bürgermeisterin wurde Herr X aus der Fraktion „A. B.“ ebenfalls mit sieben Stimmen gewählt. Randnummer 5 Die Klägerin, die Fraktion „Bündnis A-Dorf“, hat am 3. September 2018 Klage gegen die Gemeindevertretung, die Beklagte, erhoben, um letzteren Vorgang
r Überprüfung
stellen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass bei der Wahl von Herrn X
m ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin § 33 Abs. 3 Satz 2 GO nicht beachtet worden sei. Bei dem danach
berücksichtigenden Verhältnis der Sitzzahlen der Fraktionen und der Fraktionszugehörigkeit der Vorsitzenden der Gemeindevertretung hätte die Fraktion „A. B.“ unberücksichtigt bleiben müssen, da die
r Bürgermeisterin gewählte Frau Y der Fraktion der Wählergemeinschaft „A. B.“
zurechnen sei. Randnummer 6 Stattdessen hätte die oder der erste Stellvertretende der Bürgermeisterin aus ihr, der Klägerin, oder aus der Fraktion „
kunft A-Dorf“ gewählt werden müssen. Der Nichtbeitritt von Frau Y
r Fraktion der „A. B.“ sei rechtsmissbräuchlich. Frau Y sei politisch den „A. B.“
zurechnen. Ihre Vorgehensweise ziele darauf ab, dass die Fraktion der „A. B.“ auch die Position des ersten Stellvertreters der Bürgermeisterin besetzen könne. Die Begründung von Frau Y für den Nichtbetritt
r Fraktion der „A. B.“, allen Fraktionen neutral
r Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung
r Verfügung stehen
wollen, sei vorgeschoben. Dazu sei die Bürgermeisterin ohnehin verpflichtet. Bereits in der vergangenen Wahlperiode sei Frau Y der Fraktion der „A. B.“
nächst nicht beigetreten, später aber doch. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht Herrn X beigeladen. Randnummer 8 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, Randnummer 9 festzustellen, dass die Wahl von Herrn X
m ersten stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf vom 18. Juni 2018 rechtswidrig ist. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Fraktion der „A. B.“ die Position des ersten Stellvertreters der Bürgermeisterin
stehe. Der Nichtbeitritt von Frau Y
r Fraktion der „A. B.“ sei nicht rechtsmissbräuchlich, er sei vielmehr Ausprägung des freien Mandats von Frau Y. Diese Entscheidung müsse von ihr auch nicht begründet werden. Das Verhalten von Frau Y in der vorangegangenen Wahlperiode sei bereits wegen der fehlenden Identität der seinerzeitigen und der nunmehrigen Fraktion unbeachtlich und auch im Übrigen nicht
m Beleg einer Rechtsmissbräuchlichkeit des jetzigen Nichtbeitritts
r Fraktion der „A. B.“ geeignet. Randnummer 13 Mit Urteil vom 14. November 2019 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Wahl von Herrn X
m ersten stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf vom 18. Juni 2018 rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 14
r Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fraktion der „A. B.“ nicht bei der Wahl der oder des Stellvertretenden der Bürgermeisterin habe
m
ge kommen dürfen. Der Nichtbeitritt von Frau Y
dieser Fraktion sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen und Frau Y als gewählte Bürgermeisterin daher der Fraktion „A. B.“
zurechnen. Die Freiheit des Mandats bestehe nur so weit, wie die Inanspruchnahme dieses Rechts nicht darauf gerichtet sei, eine gesetzeswidrige Rechtsfolge herbeizuführen. Ein Nichtbeitritt
r Fraktion oder ein Fraktionsaustritt der gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vor der Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Person danach wieder der Fraktion beitrete oder durch ihr Gesamtverhalten
m Ausdruck bringe, dass sie sich weiterhin der verlassenen Fraktion politisch
gehörig fühle. Randnummer 15 Der Nichtbeitritt von Frau Y
r Fraktion der „A. B.“ sei aus taktischen Gründen erfolgt, um dieser Fraktion auch den
besetzenden Vertreterposten
sichern. Dafür spreche, dass Frau Y auch in der vorangegangenen Wahlperiode als Bürgermeisterin
nächst fraktionslos geblieben, später aber der Fraktion der „A. B.“ beigetreten sei. Die für den erneuten Nichtbeitritt
r Fraktion gegebene Begründung, das Amt neutral ausüben
wollen, sei daher nicht nachvollziehbar. Auch sei es erkennbar nicht
einem Bruch zwischen Frau Y und den „A. B.“ gekommen, der den Nichtbeitritt
r Fraktion erkläre. Frau Y habe sich von den „A. B.“
r Kommunalwahl aufstellen lassen und an Fraktionssitzungen der „A. B.“ teilgenommen. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 12. April 2021 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
gelassen. Randnummer 17 Nachdem die Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom
m ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin gewählt worden war, im Juni 2021 auf eigenen Wunsch als Gemeindevertreter ausgeschieden. Die für ihn nachgerückte Gemeindevertreterin hat
nächst ihren Beitritt
r Fraktion der „A. B.“ erklärt. Ein Nachfolger von Herrn X als erster Stellvertreter der Bürgermeisterin ist wiederum aus dem Kreis der Fraktion „A. B.“ gewählt worden. Randnummer 18 Der Senat hat daraufhin mit Beschluss der Berichterstatterin vom 1. November 2022 die Beiladung von Herrn X aufgehoben. Randnummer 19 Im April 2022 haben Frau Y und die für Herrn X nachgerückte Gemeindevertreterin erklärt, dass sie
künftig die Fraktion „W.-B.“ bilden. Im Mai 2022 haben die insgesamt sechs Mitglieder der bisherigen Fraktionen „Bündnis A-Dorf“ und „
kunft A-Dorf“ gegenüber der Bürgermeisterin erklärt, dass sie gemeinsam die Fraktion „Bündnis
kunft.“ bilden. Randnummer 20 Die Beklagte ist vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen der Auffassung, dass die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin entfallen sei. Durch den Beitritt der Mitglieder der Fraktionen „Bündnis A-Dorf“ und „
kunft A-Dorf“
der neuen Fraktion „Bündnis
kunft.“ seien die beiden Altfraktionen aufgelöst worden. Eine Fortführung des Rechtsstreits durch die neu gebildete Fraktion komme nicht in Betracht, da eine Rechtsnachfolge kommunaler Fraktionen nicht stattfinde. Auch sei die Rechtsprechung
r Beteiligungsfähigkeit in den Fällen, in denen sich eine Fraktion nach Ablauf der Wahlperiode einer Gemeindevertretung erneut bilde, nicht übertragbar. Die Fraktionen hätten sich freiwillig während der laufenden Wahlperiode aufgelöst und die neu gegründete Fraktion weise in ihrer
sammensetzung und wohl auch politisch keine Identität
einer der alten Fraktionen auf. Randnummer 21 Das Ausscheiden von Herrn X aus der Gemeindevertretung lasse im Übrigen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung entfallen und führe auch nicht
einer Erledigung des Rechtsmittels. Die Beklagte sei durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts weiterhin beschwert. Randnummer 22 In der Sache bekräftigt sie, die Beklagte, unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens ihre Rechtsauffassung, dass die Wahl von Herrn X
m ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin vom
ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 die Berufung
rückzuweisen mit der Maßgabe, festzustellen, dass die Wahl von Herrn X
m ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin der Gemeinde A-Dorf am 18. Juni 2018 rechtswidrig war. Randnummer 27 Sie hält sich weiterhin für beteiligungsfähig. Es seien
ihr lediglich drei Mitglieder hinzugetreten und
lässigerweise sei der Name geändert worden. Die unter neuem Namen agierende Fraktion sei willens, das Verfahren fortzuführen. Randnummer 28 Ihr Klagebegehren habe sich außerdem nicht durch das Ausscheiden von Herrn X aus der beklagten Gemeindevertretung erledigt. Eine Wiederholungsgefahr zeige sich daran, dass der Nachfolger von Herrn X im Amt des ersten Stellvertreters der Bürgermeisterin wiederum aus dem Kreis der Fraktion der „A. B.“ gewählt worden sei. In der Sache verteidigt sie, die Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist
lässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). Randnummer 31 I. Die Berufung ist
lässig, sie ist insbesondere fristgerecht im Sinne von § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Randnummer 32 Sie ist auch im Übrigen
lässig. Der Beklagten fehlt es nicht an der für die
lässigkeit ihres Rechtsmittels
fordernden Beschwer. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Beklagten eine formelle oder auch eine materielle Beschwer
fordern ist (vgl. m. w. N.
m Streitstand: Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vorbem.
Rn. 64). Vorliegend ist durch die mit dem Rechtsmittel angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nur dem von der Beklagten gestellten Klagabweisungsantrag nicht entsprochen worden, sondern die Beklagte ist auch materiell durch das Urteil beschwert. Eine materielle Beschwer ist gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung die rechtlichen Interessen des Rechtsmittelführers berührt (Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Hk-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 124 Rn. 23). Ein Beklagter ist beschwert, soweit das Urteil dem Kläger etwas
lasten des Beklagten
spricht, es
lasten des Beklagten rechtsgestaltend wirkt oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis
ungunsten des Beklagten entscheidet (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem.
29). So liegt der Fall auch hier. Randnummer 33 Die materielle Beschwer der Beklagten ergibt sich aus der präjudiziellen Wirkung des angefochtenen Urteils, mit welchem dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben wurde. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Herr X zwischenzeitlich das Amt, in welches er von der Beklagten mit dem durch das Verwaltungsgericht beanstandeten Wahlakt gewählt wurde, nicht mehr ausübt. Das Urteil bleibt gleichwohl mit diesem für die Beklagte nachteiligen Entscheidungssatz der Rechtskraft fähig. Rechtskräftig wird die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter das Gesetz, also die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 121 Rn. 13 m. w. N.). Eine Betroffenheit der Beklagten in ihren Rechten als Organ ist durch die Feststellung, dass die Beklagte den Beigeladenen nicht
m ersten stellvertretenden Bürgermeister hätte wählen dürfen,
mindest möglich und diese Beeinträchtigung wirkt – obwohl Herr X nicht mehr amtiert – durch die der Rechtskraft fähige gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des seinerzeitigen Vorgehens der Beklagten gleichwohl fort. Randnummer 34 Die Beschwer fehlt der Beklagten auch nicht deshalb, weil Herr X, dessen Wahl
m ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin durch die Beklagte das Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt hat, diese Position nicht mehr innehat. Das Ausscheiden von Herrn ... aus dem Amt und aus der Gemeindevertretung führt nicht
einer Erledigung des Rechtsmittels. Selbst im Falle einer zwischenzeitlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entfällt nicht die Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel, da der Rechtsmittelführer regelmäßig ein erhebliches Interesse daran hat, dass das angefochtene Urteil wirkungslos wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2014 - 6 B 3.14 -, juris Rn. 16 <unter dem Aspekt der Beschwer>; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 338; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Hk-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 124 Rn. 45 <im Kontext des Rechtsschutzinteresses>). So liegt es auch hier. Randnummer 35 Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, eine Beseitigung des für sie nachteiligen Urteils
erreichen. Ihrem Rechtsmittel ist trotz des im Rechtsmittelverfahren veränderten Sachverhalts nicht die Grundlage entzogen, da die erstinstanzliche Entscheidung – mangels Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen – mit der für die Beklagte negativ wirkenden Feststellung nach wie vor wirksam ist. Die Beklagte ist im Übrigen auch nicht angehalten, ein gesondertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzulegen, wenn sie trotz einer möglichen Erledigung der Hauptsache an ihrem Rechtsmittel festhält (vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 124a Rn. 57.1). Dieses ergibt sich regelmäßig bereits aus der erwähnten Interessenlage eines Rechtsmittelführers, eine Aufhebung der für ihn nachteiligen Ausgangsentscheidung
erreichen. Randnummer 36 II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Randnummer 37 Der Klage der Klägerin mit dem Begehren, festzustellen, dass die Wahl von Herrn X
m ersten stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf am 18. Juni 2018 rechtswidrig war, kann kein Erfolg mehr beschieden sein. Die Klage ist unzulässig geworden. Es fehlt der Klägerin an der Beteiligungsfähigkeit im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO. Randnummer 38 Das Rechtsmittelgericht hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, einschließlich derjenigen der Vorinstanz (also die
lässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage), in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen
prüfen, wobei diese auch
m für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier
m Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Rechtszuges) noch gegeben sein müssen (vgl. Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, Vorbem.
S 2013, 517, 521). Dies gilt auch und gerade für die Beteiligungsfähigkeit im Sinne von § 61 VwGO (vgl. nur Kintz, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 61 Rn. 2). Randnummer 39 Das Verwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren zwar
treffend als Kommunalverfassungsstreit qualifiziert und die Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO unter
treffender Wiedergabe hierzu ergangener obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung als die statthafte Klageart für ein solches Verfahren angesehen. Diese Klage ist jedoch unzulässig geworden, da die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO
m für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist. Randnummer 40 Fraktionen in kommunalen Vertretungskörperschaften sind grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 61 Nr. 2 VwGO als Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht
stehen kann (vgl. für Organe und Organteile im Kommunalverfassungsstreit OVG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2007 - 2 MB 14/07 -, juris Rn. 3; für eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung von § 61 Nr. 2 VwGO auf Fraktionen in kommunalen Vertretungen u. a. auch Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, § 61 VwGO Rn. 7). Die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfahren als Minderheitsfraktion ein Organteil der Gemeindevertretung sowie ein mögliches
ordnungssubjekt des in § 33 Abs. 3 Satz 2 GO
m Zwecke des Minderheitenschutzes verankerten Berücksichtigungsgebots und deshalb in entsprechender Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Randnummer 41 Aufgrund des von den Beteiligten im Berufungsverfahren mitgeteilten
sammenschlusses der Mitglieder der Klägerin mit den Mitgliedern der Fraktion „
kunft A-Dorf“
r Fraktion „Bündnis
kunft.“ im Mai 2022 besteht die klagende Fraktion „Bündnis A-Dorf“ jedoch nicht mehr fort. Es handelt sich um die – grundsätzlich mögliche (vgl. Suerbaum, in: Mann/Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl. 2007, § 22 Rn. 23; Ogorek, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, Stand: 01.11.2022, § 36a GO Rn. 33) – freiwillige Beendigung bzw. Auflösung einer Fraktion bereits vor Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung, welcher ansonsten aufgrund der formellen Diskontinuität spätestens
r Beendigung der Fraktion führen würde (vgl. Kintz, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 61 Rn. 21 m. w. N.). Randnummer 42 Zweck einer Fraktionsbildung ist insbesondere die Gewährleistung einer gleichgerichteten und damit wirksamen politischen Ausübung der ihren Mitgliedern
stehenden Kompetenzen sowie die Steuerung des Ablaufs der Meinungsbildung und Beschlussfassung in der Gemeindevertretung. Die Fraktion kann demnach längstens bis
m Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung bestehen, da sie dann und mit der Konstituierung einer neuen Gemeindevertretung ihren Zweck erreicht hat und als Trägerin von Mitwirkungsbefugnissen innerhalb der Gemeindevertretung nicht mehr fortbesteht (vgl.
m Vorstehenden: OVG Bautzen, Beschl. v. 18.02.2004 - 4 B 421/04 -, juris Rn. 3). Dies schließt eine vorherige Beendigung indes nicht aus. Die Auflösung oder sonstige Beendigung einer Fraktion lässt grundsätzlich ihre Fähigkeit entfallen, entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt
sein. Randnummer 43 Die Fraktion „Bündnis
kunft.“ ist weder mit der ursprünglichen Klägerin rechtlich (teil)identisch noch ist sie die Rechtsnachfolgerin der Klägerin. „Bündnis
kunft.“ tritt deshalb nicht automatisch an die Stelle der ursprünglichen Klägerin in ihrer Rolle als Beteiligte dieses Verfahrens. Randnummer 44 Bei der Fraktion „Bündnis
kunft.“ handelt es sich insbesondere nicht lediglich, wie von der Klägerin
letzt vorgetragen, um die erweiterte und umbenannte Fraktion „Bündnis A-Dorf“. Hierfür besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkt. Unter dem 6. Mai 2022 haben die Mitglieder der bisherigen Fraktionen „Bündnis A-Dorf“ und „
kunft A-Dorf“ gegenüber der Bürgermeisterin als Vorsitzender der Gemeindevertretung erklärt,
künftig eine gemeinsame Fraktion bilden
wollen. Diese Erklärung entsprach der Vorgabe des § 32a Abs. 1 Satz 1 GO , wonach Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung
einer Fraktion
sammenschließen können. Die Erklärung der betroffenen sechs Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter legt angesichts der ausdrücklich gewählten Formulierung, „eine gemeinsame Fraktion
bilden“, nicht die Auslegung nahe, dass (anstelle einer Neubildung und infolgedessen der Auflösung der vormaligen Fraktionen) die Mitglieder der Fraktion „
kunft A-Dorf“ der Fraktion „Bündnis A-Dorf“ beitreten wollten und die entsprechend vergrößerte Fraktion anschließend umbenannt worden sei. Die von der Klägerin hierfür genannten Indizien, dass im neuen Namen der Fraktion der Begriff „Bündnis“ vorne stehe und die Fraktionsvorsitzende der Fraktion „Bündnis A-Dorf“, Frau Z, auch
r Fraktionsvorsitzenden von „Bündnis
kunft.“ gewählt worden sei, vermögen den Senat nicht vom Gegenteil
überzeugen. Die Gestaltung des Fraktionsnamens kann phonetischen Gründen geschuldet gewesen sein oder der Überlegung, dass ein Bündnis für die
kunft der Gemeinde gebildet werden sollte. Dass überhaupt die Neuwahl einer Fraktionsvorsitzenden erforderlich wurde, spricht
dem eher für die Gründung einer neuen Fraktion als für einen Beitritt der Mitglieder der Fraktion „
kunft A-Dorf“
derjenigen Fraktion, der Frau Z bereits vorsaß. Randnummer 45 Die demnach neu gebildete Fraktion „Bündnis
kunft.“ ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Randnummer 46 Eine Rechtsnachfolge findet mangels Rechtsfähigkeit der Fraktionen in kommunalen Vertretungskörperschaften nicht statt (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022; Mehde, in: BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, Stand: 01.10.2022, § 57 NKomVG Rn. 6, Ogorek, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, Stand: 01.11.2022, § 36a GO Rn. 37, jeweils m. w. N.). Dies folgt daraus, dass mit der Auflösung einer Fraktion regelmäßig auch der von den Mitgliedern verfolgte – im Wesentlichen politische – Zweck fortfällt. Randnummer 47 Insbesondere ist eine aus mehreren (ehemaligen) Fraktionen neu gebildete Fraktion nicht die Rechtsnachfolgerin der beiden vorherigen Fraktionen. Diese können aufgrund des Umstands, dass Fraktionen nach der Kommunalverfassung (in Schleswig-Holstein nach § 32a Abs. 1 Satz 1 GO ) Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung und nicht Vereinigungen von Vereinigungen innerhalb der Gemeindevertretung sind, nicht als Rechtspersönlichkeiten innerhalb einer „Gesamtfraktion“ fortbestehen (vgl.
KVerf: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2015 - OVG 12 S 37.15 -, juris Rn. 8). Randnummer 48 Auch die Möglichkeit, die neu gebildete Fraktion ihrerseits aufzulösen und die beiden vorherigen Fraktionen mit gleichen Namen und in gleicher
sammensetzung erneut
bilden, führt
keinem anderen Ergebnis. Würden die vormaligen Mitglieder der Fraktion „Bündnis A-Dorf“ nunmehr gegenüber der Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklären, dass sie die Fraktion „Bündnis
kunft.“ verlassen und eine Fraktion bilden, die wieder den Namen „Bündnis A-Dorf“ trägt, handelte es sich dabei – wegen der zwischenzeitlichen Auflösung jener Fraktion – um eine neue Rechtspersönlichkeit und nicht um ein rechtliches Wiederaufleben der alten Fraktion. Randnummer 49 Die weggefallene Beteiligungsfähigkeit der Klägerin kann rechtlich auch nicht fingiert oder anderweitig überwunden werden. Insbesondere ist vorliegend nicht anzunehmen, dass die Klägerin in eingeschränktem Umfang fortbesteht und insoweit beteiligungsfähig geblieben ist. Randnummer 50 Dies wird teilweise für möglich gehalten, soweit Rechtsstreitigkeiten betroffen sind, die die Fraktion gerade als abzuwickelndes Objekt berühren (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 16.04.2013 - 4 A 865/10 -, juris Rn. 30; Mehde, in: BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, Stand: 01.10.2022, § 57 NKomVG Rn. 6, jeweils m. w. N.). Randnummer 51 Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin ist nicht in passiver Rolle betroffen, indem sie sich etwa Forderungen im Rahmen ihrer Abwicklung ausgesetzt sieht. Sie macht vielmehr aktiv eine Rechtsposition geltend, die gerade ihr als Organteil
stehen soll. Ein solches Anliegen betrifft nicht die Abwicklung der Klägerin, sondern setzt ihren uneingeschränkten Fortbestand voraus. Randnummer 52 Darüber hinaus wird vertreten, dass eine in Anlehnung an zivilrechtliche Bestimmungen auf den Zweck der Liquidation bzw. die Auseinandersetzung beschränkte Fortdauer der Rechtsfähigkeit und damit
gleich der (passiven) Beteiligungsfähigkeit nicht auf vermögensrechtliche Streitigkeiten begrenzt sei. Losgelöst von einer weiteren Differenzierung nach dem Streitgegenstand gehöre
r Auseinandersetzung im vorgenannten Sinne jedenfalls die Abwicklung anhängiger gerichtlicher Verfahren (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 23). Argumentiert wird damit, dass die Verneinung einer Fortdauer der Beteiligungsfähigkeit dazu führe, dass die beanstandete Maßnahme einer Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit im Kommunalverfassungsstreitverfahren ansonsten vollständig entzogen wäre (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 25). Randnummer 53 Die Annahme einer derart ausgedehnten Fiktion des Fortbestehens einer aufgelösten Fraktion in der Gemeindevertretung könnte jedoch allenfalls überzeugen, wenn sich im konkreten Fall eine Rechtsschutzlücke ergäbe, die aufgrund der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG geschlossen werden müsste. Dies könnte
m Beispiel der Fall sein, wenn eine juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und nicht kraft gesetzlicher Vorschriften
mindest teilweise fortbesteht, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen jenen staatlichen Hoheitsakt nachsucht, der ihre rechtliche Existenz beendet hat, oder hiermit in unmittelbarem
sammenhang stehende Rechte und Pflichten geltend macht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, juris Rn. 126 m. w. N.; ähnlich auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 61 Rn. 11; letztlich auch OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 23: „schutzwertes Interesse“). Randnummer 54 Dass vorliegend im Interesse der Klägerin eine Rechtsschutzlücke geschlossen werden müsste, indem ihre Beteiligungsfähigkeit bis
m Abschluss dieses Verfahrens fingiert wird, ist nicht ersichtlich. Randnummer 55 Der Rechtsstreit steht nicht in einem
sammenhang mit der Auflösung der Klägerin. Vielmehr hat sich die Klägerin vor Ablauf der Wahlperiode freiwillig aufgelöst und sich damit – wenn auch möglicherweise unbeabsichtigt – ihrer Beteiligungsfähigkeit in diesem Verfahren begeben. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall
gleich von denjenigen Konstellationen, in denen die klagende Fraktion nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung aufgrund der formellen Diskontinuität – also ohne, dass die Fraktionsmitglieder hierauf Einfluss nehmen konnten – erloschen war (eine fortdauernde Beteiligungsfähigkeit insoweit annehmend: OVG Weimar, Beschl. v. 30.09.1999 - 2 EO 790/98 -, juris Rn. 28; VG Köln, Urt. v. 10.12.2014 - 4 K 948/14 -, juris Rn. 36). Ein Schutzbedarf für das Interesse der Klägerin, anhängige Kommunalverfassungsstreitigkeiten
Ende
führen, ist angesichts dessen sehr viel geringer ausgeprägt, als er es im Falle einer unfreiwilligen Beendigung der Fraktion wäre. Randnummer 56 Ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, welches den Senat veranlassen müsste, ihren Fortbestand
fingieren, ist schließlich auch vor dem Hintergrund nicht mehr gegeben, dass sich durch die Fraktionsneubildung, die
r Auflösung der Klägerin geführt hat, die Mehrheitsverhältnisse in der beklagten Gemeindevertretung derart verschoben haben, dass die ehemaligen Fraktionsmitglieder der Klägerin nunmehr gemeinsam mit anderen Gemeindevertreterinnen und -vertretern eine Mehrheits- und keine Minderheitsfraktion mehr bilden. Die Klägerin hat sich durch ihre Auflösung freiwillig derjenigen Stellung in der Gemeindevertretung begeben, an die das Berücksichtigungsgebot des § 33 Abs. 3 Satz 2 GO im Sinne einer wehrfähigen Innenrechtsposition anknüpft. Damit verbleibt nur noch ein allgemeines Interesse an der Beantwortung der von der Klägerin
r Überprüfung gestellten Rechtsfrage. Der Kommunalverfassungsstreit ist aber wie die Verwaltungsgerichtsordnung insgesamt vom Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes beherrscht und kein Instrument allgemeiner Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. nur Bethge, in: Mann/Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl. 2007, § 28 Rn. 59). Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Kosten des in erster Instanz beigeladenen Herrn X folgt sie darüber hinaus aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO. Randnummer 58 Der Ausspruch
r vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 59 Gründe für eine
lassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001529056
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