Bezeichnung des Prozessgegenstandes bei einer öffentlichen Zustellung Leitsatz Für die Bezeichnung des Prozessgegenstandes im Rahmen der Ausführung der öffentlichen Zustellung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO bedarf es eines inhaltlich aussagekräftigen Hinweises. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Eutin, kein Datum verfügbar, 21 C 27/19 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26.01.2023 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eutin vom 30.12.2022 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 29.06.2020 zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Randnummer 1 Die nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und im übrigen nach den §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Randnummer 2 Der Beklagte beanstandet zu Recht, dass ihm die Kostengrundentscheidung als Voraussetzung einer Kostenfestsetzung bisher nicht wirksam zugestellt worden ist. Randnummer 3 § 103 Abs. 1 ZPO setzt eine titulierte, aber nicht notwendigerweise rechtskräftige Kostengrundentscheidung in einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel voraus. Der Kostentitel muss gegenüber dem Kostenschuldner wirksam geworden sein durch Verkündung gemäß § 310 Abs. 1 oder an Verkündungs statt durch Zustellung gemäß §§ 310 Abs. 3, 329 Abs. 2 ZPO. So liegt es hier nicht. Randnummer 4 Zwar hat das Amtsgericht eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils nach § 185 Nr. 1 ZPO bewilligt, was inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Jedoch ist die Ausführung der Zustellung nach § 186 ZPO nicht formgerecht erfolgt. Denn es fehlt an der ausreichend konkreten Bezeichnung des Prozessgegenstandes im Sinne von § 186 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ZPO. Der Hinweis darf nicht zu allgemein gehalten sein (zB „Zahlungsanspruch“). Vielmehr muss der Prozessgegenstand durch einen inhaltlich aussagekräftigen Hinweis bezeichnet werden (Häublein/Müller in: MüKoZPO, 6. Aufl.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.