Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Meldeobliegenheit einer Arbeitsunfähigkeit - Wochenfrist nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 - Ereignisfrist iSd § 187 Abs 1 BGB - keine Einbeziehung des ersten Tages der (ggf weiteren) Arbeitsunfähigkeit in die Fristberechnung Leitsatz 1. Bei der Wochenfrist für die Meldeobliegenheit einer Arbeitsunfähigkeit in § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V handelt es sich um eine Ereignisfrist iSv § 187 Abs 1 BGB. Dafür sprechen der Gesetzeswortlaut, die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelungen. (Rn.35) 2. Nach § 188 Abs 2 Alt 1 BGB ist deshalb der erste Tag der (ggf weiteren) Arbeitsunfähigkeit in die Fristberechnung der Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V nicht mit einzubeziehen. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend Anwaltsgericht Schleswig, 29. November 2018, S 6 KR 362/17, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 29. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung von Krankengeld. Randnummer 2 Die 1958 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie erkrankte am 21. April 2017 wegen einer Sehnenverkalkung im Schultergelenk arbeitsunfähig und bezog von der Beklagten ab dem 2. Juni 2017 ein kalendertägliches Krankengeld iHv 76,69 EUR brutto bzw 67,11 EUR netto. Randnummer 3 Am 23. Mai 2017 attestierte ein im Gelenkzentrum K... _ tätiger Arzt bei der Klägerin eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 4. Juni 2017 (Pfingstsonntag). Bereits am 1. Juni 2017 stellte sich die Klägerin dort erneut vor, erhielt diesmal eine bis einschließlich 2. Juli 2017 geltende (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und übersandte diese postalisch an die Beklagte. Randnummer 4 Im Anschluss teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Juni 2017 bei ihr erst am 13. Juni 2017 eingegangen sei. Da die Meldung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit somit nicht innerhalb von einer Woche seit ihrer Feststellung – mithin nicht rechtzeitig – erfolgt sei, ruhe der Krankengeldanspruch bis zu dem Tag des Eingangs der Bescheinigung, weshalb die Klägerin erst vom 13. Juni 2017 an wieder Krankengeld beziehen könne. Für den Zeitraum vom 5. Juni bis einschließlich 12. Juni 2017 könne ihr indes kein Krankengeld gewährt werden (Bescheid vom 14. Juni 2017). Randnummer 5 Am 29. Juni 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid. Sie habe sowohl die für die Beklagte bestimmte (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Juni 2017 als auch die für ihre Arbeitgeberin bestimmte Bescheinigung von jenem Tag noch am 1. Juni 2017 auf den Postweg an die jeweiligen Adressaten gebracht, indem sie sie um 14:45 Uhr in einen Briefkasten in A... eingeworfen habe, der an jenem Tag um 16:15 Uhr geleert worden sei. Die für die Krankenkasse bestimmte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe sie an die Geschäftsstelle der Beklagten in der H... straße in K1... adressiert. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bescheinigung dort entweder bereits am 2. Juni 2017 oder aber am Dienstag nach dem Pfingstwochenende, dem 6. Juni 2017, eingegangen sei. Bei ihrer Arbeitgeberin sei die für diese bestimmte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Verlauf der 23. Kalenderwoche des Jahres 2017 – also der Pfingstwoche – eingegangen. Sie bitte um Prüfung, ob sich möglicherweise der Transfer der an die Beklagte versandten Bescheinigung von der dortigen Geschäftsstelle in K1... in die Zentralstelle in W..., wo die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Versicherten der Beklagten gescannt würden, verzögert habe. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin jedoch mit der Begründung zurück, dass Postlaufzeiten für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in die Risikosphäre der Versicherten fielen, die die Gefahr des nicht rechtzeitigen Eingangs oder auch des Verlusts solcher Bescheinigungen zu tragen hätten. Für die Geschäftsstelle der Beklagten K1... _ bestehe ein Weiterleitungsauftrag bei der Deutsche Post AG, nach dem „die gesamte Post ohne Zeitversatz an das jeweilige Dienstleistungszentrum“ der Beklagten ausgeliefert werde. In ihrer Niederlassung in W... würden eingehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch am Tag ihres Eingangs gescannt, weshalb das Scandatum mit dem Eingangsdatum identisch sei. Aus dem Archivierungsprozess im Hinblick auf die der Klägerin ausgehändigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Juni 2017 sei als Scandatum der 13. Juni 2017 ersichtlich. Ein früherer Eingang der Bescheinigung bei der Beklagten lasse sich nicht nachweisen. Dies gehe zu Lasten der Klägerin (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2017, zugestellt am 16. Oktober 2017). Randnummer 7 Die Klägerin hat dagegen am 13. November 2017 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben und dort zunächst in Zweifel gezogen, dass die (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Juni 2017 der Beklagten tatsächlich erst am 13. Juni 2017 zugegangen sei. Zum einen sei die ebenfalls am 1. Juni 2017 versandte Bescheinigung bei ihrer Arbeitgeberin in der Pfingstwoche (Werktage vom 6. bis 9. Juni 2017) auf dem Postweg eingegangen; weshalb bei dem Versand an die Beklagte eine derart längere Postlaufzeit zu beobachten sein solle, sei nicht einleuchtend. Zudem dürfe sich derjenige, der sich auf den Zugang eines Schriftstücks berufe, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf verlassen können, dass ein zu Anfang oder in der Mitte einer Woche zur Post aufgegebener Brief den Empfänger am folgenden oder am übernächsten Zustelltag erreiche. Sollte die Bescheinigung vom 1. Juni 2017 tatsächlich erst am 13. Juni 2017 bei der Beklagten eingegangen sein, fiele dies jedoch in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Dies folge daraus, dass es der Beklagten nicht möglich sei, anzugeben, wo und wann die Bescheinigung in ihren Machtbereich gelangt sei; dies habe die Mitarbeiterin H... _ der Beklagten gegenüber der Klägerin am 16. Juni 2017 auch telefonisch eingeräumt. Dass es sich bei dem von der Beklagten nachgewiesenen Scandatum (dem 13. Juni 2017) zugleich auch um das postalische Eingangsdatum handele, werde bestritten. Ein Eingangsstempel der Geschäftsstelle der Beklagten in K1... sei ebenso wenig vorhanden, wie ein Nachweis darüber, wann die Bescheinigung wohin weitergeleitet worden sei. Erkundigungen der Klägerin hätten ergeben, dass für die Entscheidungen über ihren Krankengeldanspruch in der Sache die zentrale Krankengeldstelle der Beklagten in B... ... zuständig sei. Diese Ungereimtheiten hinsichtlich des organisatorischen Ablaufs innerhalb der Beklagten müssten dazu führen, dass das Risiko des verspäteten Eingangs der Bescheinigung vom 1. Juni 2017 bei der zuständigen bzw der Stelle, die für das Scannen der Bescheinigung zuständig gewesen sei, ausnahmsweise die Beklagte treffe. Schließlich sei der Krankengeldanspruch aber selbst dann im streitbefangenen Zeitraum nicht zum Ruhen gekommen, wenn man von einem Zugang der Bescheinigung vom 1. Juni 2017 bei der Beklagten erst am 13. Juni 2017 ausginge; denn selbst in diesem Fall sei die Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gewahrt. Dies folge daraus, dass die Klägerin von Rechts wegen zur Aufrechterhaltung ihres lückenlosen Krankengeldanspruchs gehalten war, sich spätestens am 6. Juni 2017, dem Dienstag nach Pfingstmontag, bei einem Arzt vorzustellen und sich die Fortdauer ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Dies sei nach Sinn und Zweck des Ruhenstatbestands das maßgebliche Datum für den Beginn der gesetzlichen Wochenfrist. Dass sie sich tatsächlich bereits am 1. Juni 2017 die Fortdauer ihrer Arbeitsunfähigkeit habe bescheinigen lassen, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die so berechnete Frist habe indes erst mit Ablauf des 13. Juni 2017 geendet, so dass der Zugang der Bescheinigung vom 1. Juni 2017 noch am 13. Juni 2017 als fristgemäß und mithin rechtzeitig anzusehen sei. Randnummer 8 Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass auf ihrer Seite kein Organisationsmangel hinsichtlich der Dokumentation des Eingangs von Schriftstücken bestehe. Aufgrund des im Widerspruchsbescheid erwähnten Weiterleitungsauftrags würden an ihre Filiale in K1... adressierte Schreiben die dortige Niederlassung tatsächlich nicht auf dem Postweg erreichen, sondern unmittelbar an das zentrale Dienstleistungszentrum der Beklagten in W... ausgeliefert. Dort würden die Schriftstücke im Wege der Signatur nach dem Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz; SigG) mit einem digitalen Eingangsstempel versehen. Insoweit ergebe sich auch aus dem mit Schriftsatz vom 23. November 2017 vorgelegten Scan, dass hinsichtlich der (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Juni 2017 das Signaturdatum (= Eingangsdatum) mit dem Paginierdatum (= Scandatum) identisch sei; es handele sich jeweils um den 13. Juni 2017. Das Original der Bescheinigung vom 1. Juni 2017 sei – ebenso wie der verwendete Briefumschlag – in Übereinstimmung mit den Vorgaben in den §§ 110a bis 110d Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vernichtet worden. Außerdem habe die Deutsche Post AG der Beklagten mit Schreiben vom 29. Januar 2018 bestätigt, dass die „Umroutung“ ihrer Schreiben ohne eine Laufzeitverzögerung erfolge. Soweit schließlich die (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Juni 2017 einen Eingangsstempel vom 13. Juni 2017 aufweise, handele es sich dabei nicht um einen – etwa in der Niederlassung der Beklagten in K1... – bei Eingang der Bescheinigung aufgebrachten Stempel, sondern um einen internen Bearbeitungsvermerk, den der im Krankengeldzentrum der Beklagten in B... __ tätige Mitarbeiter im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens dort angebracht habe. Randnummer 9 Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 29. November 2018 die streitgegenständlichen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin (auch) für den Zeitraum vom 5. bis 12. Juni 2017 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Zwar sei im Tatsächlichen davon auszugehen, dass die (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Juni 2017 erst am 13. Juni 2017 bei der Beklagten eingegangen sei. Dieser Eingang wahre aber die Wochenfrist nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V. Denn die Frist beginne nach Sinn und Zweck der Vorschrift bei (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst von dem Tag an zu laufen, der – ausgehend von der Feststellung in der vorangehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – noch ausreichend sei, um eine Nahtlosigkeit der ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne zu gewährleisten. Dies sei gemäß § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V hier der 6. Juni 2017 gewesen. Die maßgebliche Frist habe sich daher bis zum 13. Juni 2017 einschließlich erstreckt, der Zugang der Bescheinigung an eben jenem Tag sei rechtzeitig erfolgt, um ein Ruhen des Anspruchs zu vermeiden. Nicht angängig sei es, die Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V vom Tag der Ausstellung der (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an zu berechnen, wenn sich die versicherte Person – wie hier die Klägerin – bereits frühzeitig um die Sicherstellung einer lückenlosen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bemüht habe. Denn auch bei einer Berechnung der Wochenfrist von dem Tag an, an welchem das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit spätestens ärztlich festgestellt werden müsse, um eine zeitlich lückenlose Feststellung von Arbeitsunfähigkeit zu gewährleisten, erhalte die Krankenkasse so zeitnah Kenntnis von der weiteren Arbeitsunfähigkeit, dass sie bei Zweifeln eine Prüfung derselben einleiten könne. Randnummer 10 Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. Januar 2019 zugestellte Urteil am 13. Februar 2019 (die vom Sozialgericht Kiel im Tenor ausdrücklich zugelassene) Berufung bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 11 Zur Begründung der Berufung bringt die Beklagte vor, sie vermöge sich der Auffassung des Sozialgerichts, wonach von einem „fiktiven Feststellungstermin“ am 6. Juni 2017 mit einer sich anschließenden Wochenfrist im Sinne des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V vom 7. bis 13. Juni 2017 auszugehen sei, nicht anzuschließen. Die Sach- und Rechtslage sei eindeutig: Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei – mit Bescheinigung vom 23. Mai 2017 – bis zum 4. Juni 2017 festgestellt worden. Die Wochenfrist habe daher spätestens am 5. Juni 2017 zu laufen begonnen und habe daher bereits mit Ablauf des 12. Juni 2017 (einem Montag) geendet. Denkbar sei aber auch, dass die Frist bereits am Tag nach neuerlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2017 – mithin am 2. Juni 2017 – zu laufen begonnen habe; dann habe die maßgebliche Wochenfrist sogar bereits mit Ablauf des 8. Juni 2017 geendet. Der Zugang der Bescheinigung vom 1. Juni 2017 erst am 13. Juni 2017 sei daher in jedem Fall verspätet erfolgt. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. November 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und legt nochmals dar, dass sie ihrer gesetzlichen Obliegenheit zur Erhaltung eines durchgehenden Krankengeldanspruchs schon genügt hätte, wenn sie sich erst am Dienstag nach Pfingsten 2017, also am 6. Juni 2017, das Fortbestehen ihrer Arbeitsunfähigkeit hätte ärztlich bescheinigen lassen. Denn der Krankengeldanspruch entstehe bei über mehrere Feststellungszeiträume hinweg andauernder Arbeitsunfähigkeit dann, wenn sich der Versicherte spätestens am Tag nach Ablauf des vorangehend attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraums das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lasse. Dies sei vorliegend nicht der 5. Juni 2017 gewesen, obgleich sich der vorher bescheinigte Arbeitsunfähigkeitszeitraum bis zum 4. Juni 2017 erstreckt habe; weil der 5. Juni 2017 ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei, habe sich die Frist nach § 26 Abs 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bis zum Ablauf des 6. Juni 2017 verlängert. Von diesem Tag an laufe die Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt habe. Würde man dagegen für den Fristbeginn auf das Datum der tatsächlichen Ausstellung einer Folgebescheinigung abstellen, führe dies zu einer rechtswidrigen Schlechterstellung des besonders vorsorglichen Versicherten. Im Übrigen halte sie an ihrem erstinstanzlichen Vortrag zum Vorliegen eines Organisationsverschuldens auf Seiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Dokumentation des Eingangs von Briefpost fest, den sie auch zum Gegenstand ihres Berufungsvorbringens mache. Randnummer 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, die Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 19 Das Sozialgericht Kiel hat die Beklagte auf die erhobene und insgesamt zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) hin zu Recht verurteilt, der Klägerin auch vom 5. Juni bis einschließlich 12. Juni 2017 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 20 1. Gegenstand des Verfahrens ist die in dem Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Oktober 2017 getroffene Entscheidung, wonach der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Krankengeld für einen Zeitraum von insgesamt 8 Tagen ruht. Diese Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 21 2. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin auch für den Zeitraum vom 5. Juni bis einschließlich 12. Juni 2017 geltend gemachten Leistungsanspruch sind die Regelungen in den §§ 44 und 46 SGB V. Danach hat ein Versicherter ua dann einen Anspruch auf Krankengeld, wenn – wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig – eine Krankheit ihn arbeitsunfähig gemacht hat (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB V) und dieser Umstand ärztlicherseits festgestellt worden ist (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V). Dieser Anspruch bleibt dabei jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wiederum ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage (§ 46 Satz 2 SGB V). Randnummer 22 Diese Voraussetzungen liegen im hier streitbefangenen Zeitraum auch vor; insbesondere hat der Krankengeldanspruch der Klägerin vom 5. Juni bis einschließlich 12. Juni 2017 nicht wegen einer verspäteten Meldung der (Folge-)Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V geruht. Randnummer 23 3. Nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, „solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (…) erfolgt.“ Dieser Umstand hat nach der mittlerweile ständigen höchstrichterlichen Rspr zur Folge, dass den Versicherten hinsichtlich einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine dem Grunde nach strikt zu handhabende Meldeobliegenheit gegenüber seiner Krankenkasse trifft, die eine zeitnahe Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die (ggf Weiter-)Gewährung von Krankengeld bezweckt bzw ermöglichen soll. Auf diese Weise werden die Krankenkassen davon freigestellt, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krankengeldanspruchs mit den damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten im Nachhinein noch aufklären zu müssen. Daneben soll den Krankenkassen die Möglichkeit erhalten bleiben, die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um einem Leistungsmissbrauch entgegenwirken und ggf Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Die Wochenfrist in § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, innerhalb derer die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse zu erfolgen hat, ist deshalb auch eine Ausschlussfrist (vgl zu alledem Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 6/18 R – juris mwN) . Randnummer 24 Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung der (ggf Folge-)Arbeitsunfähigkeit hat dabei regelmäßig der Versicherte zu tragen. IdZ kann von einer ausreichenden Meldung entsprechend der Regelung in § 130 Abs 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erst bei einem Zugang an die Krankenkasse ausgegangen werden. Bei einer verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist die Gewährung von Krankengeld hingegen selbst dann ausgeschlossen, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen unstreitig vorliegen. Auch wenn den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft, ruht dessen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R – juris mwN) . Randnummer 25 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin aber die bei ihr am 1. Juni 2017 ärztlich festgestellte (Folge-)Arbeitsunfähigkeit (noch) rechtzeitig am 13. Juni 2017 gemeldet. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob in dem hier maßgeblichen Sachverhalt – wie von der Klägerin fortlaufend geltend gemacht – besondere Umstände in Form eines Organisationsverschuldens der beklagten Krankenkasse vorgelegen haben, die ausnahmsweise zu einer Abweichung von dem Regel-Erfordernis der einwöchigen Meldefrist iSv § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V führen. Daran hat der Senat im Übrigen erhebliche Zweifel, weil angesichts des tatsächlichen Postlaufs, wonach an die Niederlassung der Beklagten in K1:... _ gerichtete Schriftstücke nachweislich sogleich und ohne Zeitverlust von der Deutsche Post AG an das Dienstleistungszentrum der Beklagten in W... _ ausgeliefert werden, vorliegend keine Anhaltspunkte für ein Organisationsdefizit der Krankenkasse ersichtlich sind. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.