Krankenversicherung - Widerlegung der Mindestmengenprognose eines Krankenhausträgers - fehlende Anhörung - Nichteinhaltung der Formvorgaben des § 33 Abs 3 SGB 10 - erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Prognose müssen sich auf das maßgebliche Kalenderjahr beziehen Leitsatz 1. Bei der Widerlegung einer Mindestmengenprognose nach § 136b Abs 5 S 6 SGB V kommt der vorherigen Anhörung des Krankenhausträgers gemäß § 24 SGB X zu den für die Entscheidung der Krankenkassenverbände erheblichen Tatsachen eine besondere Bedeutung zu, weil es kein Vorverfahren gibt und einer Anfechtungsklage gegen den Widerlegungsbescheid für Prognosen ab dem Kalenderjahr 2023 keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt. Daher ist dem Krankenhausträger bereits vor der Widerlegung seiner Prognose Gelegenheit zu geben, erkennbar unvollständige oder unplausible Angaben zu konkretisieren oder zu ergänzen. Anderenfalls bestehen erhebliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Widerlegungsbescheids. (Rn.21) 2. Die Formvorgaben aus § 33 Abs 3 SGB X gelten auch für einen von mehreren Krankenkassenverbänden gemeinsam erlassenen Widerlegungsbescheid. Enthält ein gemeinsam erlassener Widerlegungsbescheid weder die Unterschrift noch die Namenswiedergabe der einzelnen Behördenleiter bzw der Vertreter oder Beauftragten, bestehen ebenfalls erhebliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Widerlegungsbescheids. (Rn.26) 3. Materiell-rechtlich müssen sich die seitens der Krankenkassenverbände nach § 136b Abs 5 S 6 SGB V "begründeten erheblichen Zweifel an der Richtigkeit" der von einem Krankenhausträger abgegebenen Prognose auch auf das maßgebliche Kalenderjahr dieser Prognose beziehen. Allein der Umstand, dass ein Krankenhausträger die erforderliche Mindestmenge in den beiden Vorjahren nicht erreicht hat bzw voraussichtlich nicht erreichen wird, reicht als Begründung für erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Prognose für das maßgebliche Kalenderjahr nicht aus. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 22. November 2022, S 8 KR 377/22, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 22. November 2022 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den gemeinsamen Bescheid der Antragsgegner vom 4. Oktober 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Antrags- und Beschwerdeverfahrens wird auf jeweils 28.212 Euro festgesetzt. Gründe I Randnummer 1 Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Träger der zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen (KKen) zugelassenen S… Kliniken. Randnummer 3 Am 4. August 2022 teilte die Antragstellerin den Landesverbänden der KKen und den Ersatzkassen (im Folgenden: Krankenkassenverbände) ihre Prognose zur Erreichung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgesetzten jährlichen Mindestmenge von 50 Kniegelenks-Totalendoprothesen (Knie-TEP) mit. Sie gab an, im Jahr 2021 insgesamt 30 Patienten sowie im zweiten Halbjahr 2021 und ersten Halbjahr 2022 insgesamt 24 Patienten mit Knie-TEP versorgt zu haben; für 2023 prognostizierte die Antragstellerin dennoch mehr als 50 entsprechende Behandlungen. Auf Nachfrage der Krankenkassenverbände begründete sie ihre Prognose ergänzend mit einer Umstrukturierung der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie nebst Neubesetzung der Chefarztposition im Oktober 2021 nach 7monatiger Vakanz, den im ersten Halbjahr 2022 angestiegenen Behandlungsfallzahlen (auf 20 Knie-TEP-Eingriffe), pandemiebedingten Einschränkungen insbesondere von Juni bis August 2022 und dem Umstand, dass in 2022 ca 12 mindestmengenrelevante Knie-TEP-Eingriffe wegen einer pandemiebedingten Schließung der Parkinsonstation über das sogenannte EndoPark-Konzept für Parkinsonpatienten mit Gonarthrose nicht durchgeführt werden konnten (Schreiben vom 12. September 2022). Randnummer 4 Im Anschluss widerlegten die Krankenkassenverbände die Mindestmengenprognose der Antragstellerin: Es sei sehr wahrscheinlich, dass – wie bereits in 2021 – die Mindestmenge von 50 Knie-TEP-Eingriffen auch in 2022 unterschritten werde. Dieser Umstand lasse sich dabei nicht mehr auf die schon im Oktober 2021 nachbesetzte Chefarztposition in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie zurückführen. Gleiches gelte für die pandemiebedingten Einschränkungen bei elektiven Eingriffen, die ebenfalls schon 2020 sowie von Juni 2020 bis Juli 2021 bestanden hätten, obwohl die Antragstellerin in diesem Zeitraum die Mindestmenge für Knie-TEP-Eingriffe erreicht habe. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, inwieweit eine etwaige Nutzung der Station für Parkinson-Patienten einen planbaren Einfluss auf die Erbringung von Knie-TEP-Leistungen habe (gemeinsamer und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Widerlegungsbescheid der Krankenkassenverbände vom 4. Oktober 2022). Dabei haben die Krankenkassenverbände den Bescheid für sofort vollziehbar erklärt und am Ende (ohne eine Unterschrift oder Namenswiedergabe) mit dem Zusatz versehen: „Dieser Bescheid ist ohne Unterschrift gültig.“ Randnummer 5 Gegen den Widerlegungsbescheid hat die Antragstellerin am 4. November 2022 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lübeck erhoben und zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Widerlegung der Mindestmengenprognose Knie-TEP für 2023 seitens der Krankenkassenverbände sei rechtswidrig. Zwar sei die maßgebliche Mindestmenge in 2021 unterschritten worden, in 2022 werde sie aber voraussichtlich wieder erreicht. Außerdem hätten die Krankenkassenverbände bei der Widerlegung nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich eine positive Prognose auch anhand anderer Umstände (hier: längere Vakanz der Chefarztposition als Hauptoperateur, ansteigende Fallzahlen bei den Knie-TEP-Eingriffen in 2022, anhaltende pandemiebedingte Einschränkungen bei elektiven Eingriffen, Ausfall des EndoPark Konzepts) ergeben könne. Daher überwiege vorliegend das Interesse der Antragstellerin an der Aufschiebung der Vollziehung insgesamt das Vollzugsinteresse der Krankenkassenverbände an der Widerlegung der abgegebenen Prognose. Randnummer 6 Das SG Lübeck hat mit Beschluss vom 22. November 2022 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass der Widerlegungsbescheid der Krankenkassenverbände vom 4. Oktober 2022 offensichtlich rechtmäßig sei und zudem ein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung bestehe. Insbesondere sei nach Änderung der Regelung in § 136b Abs 5 Satz 11 zweiter Halbs Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung in 2021 – wonach Klagen gegen die Widerlegung von Mindestmengenprognosen keine aufschiebende Wirkung mehr entfalteten – der Patientenschutz höher als das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Durchführung von Knie-TEP-Eingriffen zu bewerten. Ein idS vorübergehendes Leistungsverbot führe auch nicht zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung auf Seiten der Antragstellerin. Randnummer 7 Gegen diesen Beschluss (zugestellt am 24. November 2022) wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde vom 19. Dezember 2022 und stützt sich dabei im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die S… Kliniken in 2022 die maßgebliche Mindestmenge von 50 Knie-TEP-Eingriffen trotz anhaltender Pandemie knapp erreichen werde und ausweislich des IQTIG-Jahresberichts 2021 insoweit in nahezu allen Qualitätsindikatoren über dem Bundesdurchschnitt liege. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 22. November 2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Lübeck in der Hauptsache anhängigen Anfechtungsklage (gerichtet gegen die Widerlegung der den Krankenkassenverbänden für 2023 mitgeteilten Prognose bei Knie-TEP-Eingriffen) wieder herzustellen. Randnummer 10 Die Antragsgegner beantragen, Randnummer 11 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II Randnummer 14 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Randnummer 15 Das SG Lübeck hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache gegen den Widerlegungsbescheid vom 4. Oktober 2022 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. Randnummer 16 1. Nach § 86 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen ganz oder teilweise anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Über das "Ob" einer Anordnung entscheidet das Gericht dabei auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wobei das private Interesse des belasteten Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts abzuwägen ist (vgl hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 86b Rn 12 ff mwN) . Die Privatinteressen überwiegen regelmäßig, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung des angefochtenen Bescheids zu einer unbilligen Härte für den Ast führen würde. Damit lehnt sich der Senat in den Fällen der Widerlegung von Prognosemitteilungen nach § 136b Abs 5 Satz 6 SGB V bei der hier zu treffenden Abwägung wegen der insoweit grundsätzlich vergleichbaren Interessenlage an die Kriterien des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG an. Randnummer 17 Vorliegend hat die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage zwar keine aufschiebende Wirkung (vgl hierzu die Regelung in § 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 136b Abs 5 Satz 10 zweiter Halbs SGB V idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung <GVWG> vom 11. Juli 2021, BGBl I S 2754) . Allerdings geht der erkennende Senat mit der Antragstellerin davon aus, dass derzeit ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von den Krankenkassenverbänden am 4. Oktober 2022 als gemeinsamer Bescheid erlassenen Widerlegung bestehen. Randnummer 18 2. Rechtsgrundlage für die Berechtigung der Krankenkassenverbände, die von einem Krankenhausträger abzugebende Prognose (wonach die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird) durch eine gemeinsame Entscheidung zu widerlegen, ist die Regelung in § 136b Abs 5 Satz 6 SGB V. Danach „müssen“ die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch einen Bescheid widerlegen; dabei obliegt es außerdem dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), mit Wirkung zum 1. Januar 2022 Regelbeispiele für idS begründete erhebliche Zweifel zu beschließen. Randnummer 19 Diesem gesetzgeberischen Auftrag ist der G-BA vorliegend allerdings erst durch die Änderung der sogenannten Mindestmengenregelung (Mm-R) mit Wirkung zum 16. Juli 2022 nachgekommen. Diesem Beschluss folgend liegen begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer von einem Krankenhausträger getroffenen Prognose „in der Regel vor, wenn beispielsweise“ die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr (hier: 2021) nicht erreicht wurde und auch unter Berücksichtigung weiterer Kriterien objektive Umstände der Richtigkeit dieser Prognose widersprechen. Gleiches gilt, wenn die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht erreicht wurde, sich die vom Krankenhausträger getroffene Prognose ausschließlich auf die erreichte Leistungsmenge im Zeitraum der letzten zwei Quartale des vorausgegangenen Kalenderjahrs und den ersten zwei Quartalen des laufenden Kalenderjahrs stützt und wiederum auch unter Berücksichtigung weiterer Kriterien objektive Umstände der Richtigkeit dieser Prognose widersprechen (§ 4 Abs 4 Satz 2 Mm-R). Jedoch finden diese Regelbeispiele ausdrücklich erst „ab den Prognosen für das Kalenderjahr 2024 Anwendung“ (§ 4 Abs 4 Satz 3 Mm-R). Bei dieser Regelung hat der G-BA dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäß § 5 Mm-R die Prognosen für das Kalenderjahr 2023 bereits bis spätestens 7. August 2023 zu erfolgen hatten (vgl hierzu die tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA über die Änderung der Mindestmengenregelung vom 16. Juni 2022; Zu § 4 Abs 4 Satz 3) . Deutlich wird hieran, dass die Krankenkassenverbände in 2022 aus Vertrauensschutzgründen die Widerlegung einer von einem Krankenhausträger für 2023 abgegebenen Prognose (noch) nicht allein anhand der Regelbeispiele begründen können; erforderlich ist demgegenüber eine eigenständige Beurteilung und ggf Widerlegung der vom Krankenhausträger in der Prognosemitteilung für 2023 angegebenen Gründe für die voraussichtliche Entwicklung im Bereich der jeweiligen Mindestmengenleistung. Randnummer 20
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