den gesetzlichen Regeln wegen des Zusammenhangs mit dem Erfüllungsort der Leistungspflicht der Zedentin zuständig. Eine entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarung sei für die Zusammenarbeit der Zedentin mit der Beklagten im Jahre 2016 nicht zustande gekommen. Er habe sich 2016 als Geschäftsführer der Zedentin während seiner Tätigkeit für die Beklagte ständig in Deutschland aufgehalten, nämlich am Sitz der unselbständigen Zweigniederlassung der Zedentin in E
Auskunft zu bezahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat gemeint, die Klage sei unzulässig. Dies folge aus der Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 8 sowohl des schriftlichen Vertrages aus 2011 als auch des schriftlichen Vertragsentwurfs aus 2016, weshalb sie die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und insbesondere des Landgerichts Lübeck rüge. Die Gerichtsstandsvereinbarung finde über Art. 25 Abs. 1 EuGVVO Berücksichtigung. Die Regelungen dieser Verordnung seien trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anwendbar, da der Rechtsstreit vor Ablauf des
Vertragsverhandlungen Leistungen erbringe, für einen Streit über die Vergütung aber nicht die von beiden Unternehmen in den Vertragsverhandlungen übereinstimmend vorgeschlagene Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung gelten solle. Randnummer 17 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Randnummer 18 Er meint, dass das Landgericht seine Zuständigkeit bereits anerkannt habe, weil es sich inhaltlich mit dem Vortrag der Parteien beschäftigt habe, wie sich aus der Verfügung vom 11. Januar 2022 ergebe, mit der den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei. Randnummer 19 Entgegen der Annahme des Landgerichts liege weder eine schriftliche noch eine schriftlich bestätigte mündliche Gerichtsstandsvereinbarung vor. Die Parteien hätten sich gerade nicht auf eine vertragliche Vereinbarung einigen können und damit auch nicht auf einen Gerichtsstand. Die Beklagte könne sich nicht auf der einen Seite darauf berufen, dass keine Vereinbarung zustande gekommen sei und auf der anderen Seite aber geltend machen, der Gerichtsstand sei wirksam vereinbart. Ungeachtet dessen, sei auch die erforderliche Form nicht eingehalten. Randnummer 20 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben. Es handele sich um eine Handelssache im Sinne von Art. 1 EuGVVO. Eine entgegenstehende ausschließliche Zuständigkeit
GVVO bestehe nicht. Maßgebend sei der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Dieser liege in Deutschland. Randnummer 21 Er beantragt, Randnummer 22 unter Änderung des Urteils des Landgerichts Lübeck die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 23 ihm aus abgetretenem Recht Auskunft betreffend der Firma B1 Ltd., ...C1, UK, über den von ihr erzielten Kaufpreis betreffend des Erwerbs der Anteile der Firma D1, HRB ..., Amtsgericht Lübeck, ... A1, zu erteilen und zwar durch entsprechende konkrete Mitteilung des Kaufpreises mit sämtlichen Kaufpreiskomponenten sowie durch Überlassung einer Kopie des Kaufvertrages über den Kauf der Anteile, wobei eine entsprechende Schwärzung an nicht maßgeblichen Stellen erfolgen kann, Randnummer 24 und darüber hinaus, die ihm in Bezug auf die C2 Limited aus dem Kaufpreis zustehende Vergütung
Auskunft zu bezahlen. Randnummer 25 Ferner beantragt er, Randnummer 26 den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck, Kammer für Handelssachen, zurückzuverweisen Randnummer 27 und hilfsweise, Randnummer 28 den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt der Annahme des Klägers entgegen, die Zuständigkeit des Landgerichts ergebe sich bereits daraus, dass sich das Landgericht inhaltlich mit dem Anspruch beschäftigt habe und damit seine Zuständigkeit aufgrund des „Verhandelns in der Sache“ anerkannt habe. Tatsächlich habe das Landgericht den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung i. S. v. Art. 25 Abs. 1, 2 EuGVVO seitens der Parteien zutreffend festgestellt. Eine solche Vereinbarung könne konkludent geschlossen werden. Auch bestehe kein Formmangel. Da die elektronische Übermittlung gem. Art. 25 Abs. 2 EuGVVO der Schriftform gleichgestellt sei, habe die Übersendung des „D1-Vertrages“ mit der enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung mit E-Mail vom
den Regelungen der Brüssel Ia-VO (i. F. EuGVVO).
1 lit. a FHA EU/UK bleiben in Verfahren, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen und die bis einschließlich zum
GVVO gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken (BeckOK ZPO/Eichel,
GVO eine Vereinbarung über die Zuständigkeit treffen. Vorliegend haben sich die Parteien indes nicht auf den Abschluss eines Vertrages, der die entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung enthalten sollte, geeinigt. Auch wenn das Landgericht zu Recht davon ausgeht, dass die Parteien wechselseitig an dem Abschluss eines Vertrages interessiert waren, ist eine Einigung gerade nicht zustande gekommen. Dies folgt ohne weiteres aus der E-Mail Korrespondenz der Parteien (Anlage K3, s. a. weitergehenden zusammengestellten E-Mail Verkehr, Anlage K8). Gegenstand der Verhandlungen waren Vergütungsfragen. Der Gerichtsstand und die Rechtswahl wurde nicht einmal thematisiert. Auch wenn der Entwurf der Beklagten eine mit dem „S1“-Vertrag nahezu übereinstimmende Regelung enthielt, mag das zwar dafür sprechen, dass insoweit generell Einigkeit bestanden haben könnte. Der Wille, eine entsprechende gesonderte Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen, folgt hieraus indes nicht. Randnummer 39 Allein durch die Übermittlung eines Vertragsentwurfs, der auch eine Regelung zum Gerichtsstand enthält, wird eine selbstständige Gerichtsstandsvereinbarung nicht konkludent geschlossen, wenn keine Einigung über den Abschluss dieses Vertrages erzielt wird, auch wenn der ablehnende Vertragspartner mit der Leistungserfüllung beginnt (anders wohl KG, Urteil vom
der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. Art. 4 Rom I-VO) gemäß
GVVO autonom zu bestimmen; anders als früher ist nicht mehr auf die jeweilige Hauptpflicht abzustellen (BGH, Urteil vom
dem im Gerichtsstaat (Art 2 [d]) geltenden IPR zu bestimmen, sondern
„rein faktischen“ Kriterien (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, Artikel 7 (Artikel 5 LugÜ) Rn. 9). Randnummer 45 Vertragscharakteristisch ist vorliegend die Tätigkeit der Zedentin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Unternehmens D1 GmbH in A1 durch die Beklagte. Der Kläger macht geltend, neben Telefonaten, die er (im Namen der Zedentin) mit der Geschäftsführung des zu erwerbenden Unternehmens geführt habe, auch eine Messe in Essen besucht zu haben, um die Kontaktvermittlung zwischen den Geschäftsführern der Beklagten und der D1 GmbH zu erreichen. Ferner sei ein Treffen in Hamburg und eine Besichtigung des zu erwerbenden Unternehmens arrangiert worden, worauf es zu dem Anteilskauf durch die Beklagte gekommen sei. Randnummer 46 Kern der Dienstleistung ist hier lediglich die Herstellung eines Kontakts zu dem Geschäftsführer der D1 GmbH gewesen, einem Unternehmen, das der Beklagten bereits bekannt war, wobei
den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht die Möglichkeit zu konkreten Kaufverhandlungen verschafft wurde, weshalb die Tätigkeit auch nicht als Maklertätigkeit zu qualifizieren ist; weder hat die Zedentin die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile der D1 GmbH
gewiesen noch hat sie ihn vermittelt.
dem Wortlaut ist Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b Spiegelstr. 2 EuGVVO zunächst der Ort, an dem die im Einzelfall zu erbringenden Dienstleistungen „
dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“. Wo hingegen im Einzelfall der mit der Dienstleistung bezweckte Erfolg eintritt, ist demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 65. EL Mai 2022, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 124). Randnummer 47 Art. 7 Nr. 1 lit. b – und nicht etwa die Auffangregel des Art. 7 Nr. 1 lit. a – findet auch auf den von seinem Wortlaut nicht gesondert bedachten Fall der Existenz mehrerer Leistungsorte Anwendung. Mit dem EuGH ist dabei zur Bestimmung des Erfüllungsortes bei Existenz mehrere Leistungsorte innerhalb nur eines Mitgliedsstaates als Grundregel nur auf die –
wirtschaftlichen Kriterien (d.h. wertmäßig) bestimmte – Hauptleistung abzustellen (EuGH, 3. Mai 2007 – Rs. C-386/05, Color Drack GmbH ./. Lexx International Vertriebs GmbH, Slg. 2007, I-3727). Die im Falle des Vorliegens eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen ergangene Entscheidung gilt wegen der grundsätzlich intendierten Gleichbehandlung von Kauf- und Dienstleistungsverträgen im Rahmen von Art. 7 Nr. 1 lit. b auch für Dienstleistungsverträge (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, a. a. O.). Ist eine Hauptdienstleistung ausnahmsweise nicht identifizierbar, ist hingegen auf den –
Sitz des Leistungserbringers abzustellen (EuGH,
dem Vorbringen des Klägers ist die Kontaktherstellung vorliegend in diversen Einzelschritten erreicht worden. Eine eindeutige Hauptleistung lässt sich nicht identifizieren. Gleichwohl ist in der vorliegenden Fallkonstellation trotz der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH nicht auf den Sitz der Zedentin in England abzustellen. Tatsächlich handelt es sich
den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei dem Sitz der Zedentin in England lediglich um die frühere Wohnung seines Sohnes. Zur Strukturierung seiner Tätigkeit gegenüber Geschäftspartnern habe er den Sitz der Zedentin lediglich formal dorthin verlegt und die Tätigkeit von seinem Wohnort E1 in Deutschland aus entfaltet, wo die unselbständige Zweigniederlassung der Zedentin ihren Sitz habe. Ausdrücklich hat der Kläger vor dem Senat bestätigt,
England lediglich gefahren zu sein, wenn Besprechungen mit seinem Steuerberater o. ä. angestanden hätten. Dementsprechend seien auch nur die Kosten einer Reise aus England zur Messe in Essen abgerechnet worden, da er sich zufällig zuvor dort aufgehalten habe. Der Schwerpunkt der Leistungserbringung ist hiernach am Ort der Zweigniederlassung in E1 erfolgt. Randnummer 49 Dass das Landgericht Lübeck den Parteien mit Beschluss vom
1 ZPO hat das angegangene Gericht, welches aufgrund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte seine Unzuständigkeit auszusprechen hat, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, sich auf Antrag für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
den vorstehenden Ausführungen steht die Unzuständigkeit des Landgerichts Lübeck fest. Auch ist die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe zu bestimmen. Infolgedessen ist der Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen. Randnummer 51 § 513 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Das unzuständige Landgericht Lübeck hat nicht in der Sache fehlerhaft entschieden. Es hat lediglich -
seiner Rechtsauffassung konsequent - den Rechtsstreit wegen einer vermeintlich entgegenstehenden Gerichtsstandsvereinbarung nicht an das zuständige Landgericht verwiesen. Die Verweisung hat nun in zweiter Instanz zu erfolgen,
dem als zuständiges Gericht, das Landgericht Karlsruhe zu bestimmen ist. 3. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 53 Erfolgt eine Verweisung
ZPO im Instanzenzug an ein erstinstanzliches Gericht, so kann über die Kosten des Rechtsmittelverfahren schon entschieden werden. Sie sind dem aufzuerlegen, der im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist. Dies ist der Kläger, der mit seinem Rechtsmittel eine Sachentscheidung des Senats erstrebt und nicht erreicht hat. Bei diesen Kosten steht fest, dass es sich um „Mehrkosten“ infolge der Verweisung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 – III ZR 379/51 –, juris Rn. 52 ff; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Auflage, § 281 Rn. 69). Randnummer 54 Über die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens wird
3 ZPO das Landgericht Karlsruhe einschließlich der durch die Anrufung des Landgerichts Lübeck entstandenen Mehrkosten zu entscheiden haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001529654
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