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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat 16 U 47/22 Urteil Verweisung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz an ein örtlich zust

Obsah (7)Art. 24Art. 67Art. 32Art. 25Art. 7Art. 62§ 281

Verweisung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz an ein örtlich zuständiges Landgericht Leitsatz 1. Ein Rechtsstreit, in dem die Klage in erster Instanz wegen (vermeintlich) fehlender internatio

den gesetzlichen Regeln wegen des Zusammenhangs mit dem Erfüllungsort der Leistungspflicht der Zedentin zuständig. Eine entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarung sei für die Zusammenarbeit der Zedentin mit der Beklagten im Jahre 2016 nicht zustande gekommen. Er habe sich 2016 als Geschäftsführer der Zedentin während seiner Tätigkeit für die Beklagte ständig in Deutschland aufgehalten, nämlich am Sitz der unselbständigen Zweigniederlassung der Zedentin in E

  1. Er sei nur ausnahmsweise in England gewesen. Dementsprechend sei lediglich eine Anreise aus K1 abzurechnen gewesen. Randnummer 8 Vor diesem Hintergrund könne er aus abgetretenem Recht Maklerlohn vor dem deutschen Gericht einfordern. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über den Kaufpreis betreffend des Erwerbs der Anteile an der Firma D1 GmbH, HRB ..., Amtsgericht Lübeck, ... A1, zu erteilen und zwar durch entsprechende konkrete Mitteilung des Kaufpreises mit sämtlichen Kaufpreiskomponenten sowie durch Überlassung einer Kopie des Kaufvertrages, wobei eine entsprechende Schwärzung an nicht maßgeblichen Stellen erfolgen kann; Randnummer 11
  3. die Beklagte weitergehend zu verurteilen, ihr die auf Grundlage des Kaufpreises zustehende Vergütung

Auskunft zu bezahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat gemeint, die Klage sei unzulässig. Dies folge aus der Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 8 sowohl des schriftlichen Vertrages aus 2011 als auch des schriftlichen Vertragsentwurfs aus 2016, weshalb sie die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und insbesondere des Landgerichts Lübeck rüge. Die Gerichtsstandsvereinbarung finde über Art. 25 Abs. 1 EuGVVO Berücksichtigung. Die Regelungen dieser Verordnung seien trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anwendbar, da der Rechtsstreit vor Ablauf des

  1. Dezember 2020 eingeleitet worden sei, Art. 67 Absatz 1a), 126 des Abkommens über den Austritt des vereinigten Königreichs und Nordirland aus der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft (im folgenden FHA EU/UK). Die Parteien seien hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung einig geworden, indem sie zum einen im Rahmen der Vertragsanbahnung, ungeachtet der sonstigen Differenzen hinsichtlich der Vergütung, den übereinstimmenden Willen bekundet hätten, Streitigkeiten der Zuständigkeit eines französischen Gerichts unterwerfen zu wollen, und zum anderen jedenfalls Teile des auch sonst Gewollten, wie die Kontaktaufnahme zu der D1 GmbH, durch den Kläger bereits umgesetzt hätten. Randnummer 15 Ungeachtet dessen sei die Klage auch unschlüssig. Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 16 Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Zedentin und die Beklagte hätten im Verlauf des Jahres 2016 eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, die auch für den Kläger als Zessionar verbindlich sei. Hiernach sei für Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten der Vertragspartner das zuständige Gericht in Paris zur Entscheidung berufen. Das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung ergebe sich aus einer Gesamtschau der Verhandlungen, welche die in England ansässige Zedentin und die in Frankreich ansässige Beklagte im Jahre 2016 über die Tätigkeit der Zedentin für die Beklagte und deren Vergütung geführt hätten. Die Beklagte habe mit E-Mail vom
  2. September 2016 einen Vertragsentwurf mit der Überschrift „Service Agreement“ an die Zedentin übersandt, in dem in Art. 8 eine fast wortgenaue frühere Regelung aus dem Vertrag vom Sommer 2011 wiedergegeben werde. Der Kläger habe das Angebot zum Abschluss des „Service Agreements“ zwar nicht angenommen, sondern Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Vergütung mitgeteilt, doch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der seinerzeit bestehende Dissens über die genaue Ausgestaltung der Vergütung etwas daran geändert habe, dass Einigkeit zwischen der Zedentin und der Beklagten nicht nur über das anwendbare Recht, sondern auch über den Gerichtsstand Paris bestanden habe (LGU 6). Hinzu komme, dass die Zedentin infolge der E-Mail Korrespondenz mit der Beklagten aus dem Sommer 2016 ihre Tätigkeit für die Beklagte aufgenommen habe. Es sei fernliegend, wenn zwar ein englisches für ein französisches Unternehmen

Vertragsverhandlungen Leistungen erbringe, für einen Streit über die Vergütung aber nicht die von beiden Unternehmen in den Vertragsverhandlungen übereinstimmend vorgeschlagene Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung gelten solle. Randnummer 17 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Randnummer 18 Er meint, dass das Landgericht seine Zuständigkeit bereits anerkannt habe, weil es sich inhaltlich mit dem Vortrag der Parteien beschäftigt habe, wie sich aus der Verfügung vom 11. Januar 2022 ergebe, mit der den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei. Randnummer 19 Entgegen der Annahme des Landgerichts liege weder eine schriftliche noch eine schriftlich bestätigte mündliche Gerichtsstandsvereinbarung vor. Die Parteien hätten sich gerade nicht auf eine vertragliche Vereinbarung einigen können und damit auch nicht auf einen Gerichtsstand. Die Beklagte könne sich nicht auf der einen Seite darauf berufen, dass keine Vereinbarung zustande gekommen sei und auf der anderen Seite aber geltend machen, der Gerichtsstand sei wirksam vereinbart. Ungeachtet dessen, sei auch die erforderliche Form nicht eingehalten. Randnummer 20 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben. Es handele sich um eine Handelssache im Sinne von Art. 1 EuGVVO. Eine entgegenstehende ausschließliche Zuständigkeit

Art. 24Eu

GVVO bestehe nicht. Maßgebend sei der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Dieser liege in Deutschland. Randnummer 21 Er beantragt, Randnummer 22 unter Änderung des Urteils des Landgerichts Lübeck die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 23 ihm aus abgetretenem Recht Auskunft betreffend der Firma B1 Ltd., ...C1, UK, über den von ihr erzielten Kaufpreis betreffend des Erwerbs der Anteile der Firma D1, HRB ..., Amtsgericht Lübeck, ... A1, zu erteilen und zwar durch entsprechende konkrete Mitteilung des Kaufpreises mit sämtlichen Kaufpreiskomponenten sowie durch Überlassung einer Kopie des Kaufvertrages über den Kauf der Anteile, wobei eine entsprechende Schwärzung an nicht maßgeblichen Stellen erfolgen kann, Randnummer 24 und darüber hinaus, die ihm in Bezug auf die C2 Limited aus dem Kaufpreis zustehende Vergütung

Auskunft zu bezahlen. Randnummer 25 Ferner beantragt er, Randnummer 26 den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck, Kammer für Handelssachen, zurückzuverweisen Randnummer 27 und hilfsweise, Randnummer 28 den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt der Annahme des Klägers entgegen, die Zuständigkeit des Landgerichts ergebe sich bereits daraus, dass sich das Landgericht inhaltlich mit dem Anspruch beschäftigt habe und damit seine Zuständigkeit aufgrund des „Verhandelns in der Sache“ anerkannt habe. Tatsächlich habe das Landgericht den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung i. S. v. Art. 25 Abs. 1, 2 EuGVVO seitens der Parteien zutreffend festgestellt. Eine solche Vereinbarung könne konkludent geschlossen werden. Auch bestehe kein Formmangel. Da die elektronische Übermittlung gem. Art. 25 Abs. 2 EuGVVO der Schriftform gleichgestellt sei, habe die Übersendung des „D1-Vertrages“ mit der enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung mit E-Mail vom

  1. September 2016 durch die Beklagte ausgereicht. Unterstellt, es wäre keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen, ergäbe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck auch nicht aus Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. B)
  2. Spiegelstrich. Insoweit sei ausschließlich auf den Erfüllungsort der Leistungsbeziehung zwischen der Zedentin und der Beklagten abzustellen und keinesfalls auf den Ort des Tätigwerdens des Zessionars. II. Randnummer 32 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 33 Das Landgericht hat zu Recht seine Unzuständigkeit angenommen. Zuständig ist tatsächlich das am Wohnsitz des Zessionars, dem Sitz der unselbständigen Zweigniederlassung der Zedentin, gelegene Landgericht Karlsruhe, an das der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO auf den Hilfsantrag des Klägers zu verweisen war.
  3. Randnummer 34 Die Unzuständigkeit des Landgerichts Lübeck folgt zwar entgegen seiner Annahme nicht aus einer entgegenstehenden Gerichtsstandsvereinbarung. Die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck lässt sich aber auch nicht aus den anzuwendenden Regelungen der EuGVVO begründen. Zuständig ist vielmehr das Landgericht Karlsruhe. a. Randnummer 35 Die Zuständigkeit richtet sich trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU mit Ablauf des
  4. Januar 2020

den Regelungen der Brüssel Ia-VO (i. F. EuGVVO).

Art. 67Abs.

1 lit. a FHA EU/UK bleiben in Verfahren, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen und die bis einschließlich zum

  1. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Zuständigkeitsregeln des Unionsrechts weiterhin anwendbar, wobei zu den Zuständigkeitsvorschriften auch die Rechtshängigkeitsregeln zählen (BGH, Beschluss vom
  2. Juni 2021 – II ZB 35/20, BeckRS 2021, 17156, Rn. 44 ff.; Hau MDR 2021, 521, 522). Randnummer 36 Das vorliegende Verfahren wurde bis zum
  3. Dezember 2020 im Sinne dieser Regelung eingeleitet, indem der Kläger die Stufenklage am
  4. Dezember 2020 erhob.

Art. 32Eu

GVVO gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken (BeckOK ZPO/Eichel,

  1. Ed. 1.7.2022, Brüssel Ia-VO Art. 32 Rn. 16). Dem hat der Kläger genügt, indem er auf die Mitteilung vom
  2. Januar 2021, dass der Klage entgegen der entsprechenden Ankündigung kein Verrechnungsscheck über den Gerichtskostenvorschuss beigefügt war, noch am gleichen Tage eine elektronische Gerichtskostenmarke eingereicht hat (GA 10), so dass die Zustellung erfolgen konnte. Dass die Klage gleichwohl nicht sogleich zugestellt wurde, sondern das Landgericht zuvor auf die seines Erachtens bestehende fehlende eigene Zuständigkeit hingewiesen hat, ändert daran nichts. b. Randnummer 37 Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt sich aus Art. 8 des Vertragsentwurfs der Parteien nicht die Zuständigkeit des „Court de Paris“ und damit die Unzuständigkeit des Landgerichts Lübeck. Randnummer 38 Zwar können die Parteien

Art. 25Eu

GVO eine Vereinbarung über die Zuständigkeit treffen. Vorliegend haben sich die Parteien indes nicht auf den Abschluss eines Vertrages, der die entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung enthalten sollte, geeinigt. Auch wenn das Landgericht zu Recht davon ausgeht, dass die Parteien wechselseitig an dem Abschluss eines Vertrages interessiert waren, ist eine Einigung gerade nicht zustande gekommen. Dies folgt ohne weiteres aus der E-Mail Korrespondenz der Parteien (Anlage K3, s. a. weitergehenden zusammengestellten E-Mail Verkehr, Anlage K8). Gegenstand der Verhandlungen waren Vergütungsfragen. Der Gerichtsstand und die Rechtswahl wurde nicht einmal thematisiert. Auch wenn der Entwurf der Beklagten eine mit dem „S1“-Vertrag nahezu übereinstimmende Regelung enthielt, mag das zwar dafür sprechen, dass insoweit generell Einigkeit bestanden haben könnte. Der Wille, eine entsprechende gesonderte Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen, folgt hieraus indes nicht. Randnummer 39 Allein durch die Übermittlung eines Vertragsentwurfs, der auch eine Regelung zum Gerichtsstand enthält, wird eine selbstständige Gerichtsstandsvereinbarung nicht konkludent geschlossen, wenn keine Einigung über den Abschluss dieses Vertrages erzielt wird, auch wenn der ablehnende Vertragspartner mit der Leistungserfüllung beginnt (anders wohl KG, Urteil vom

  1. Mai 2018 - 7 U 112/17 -, BeckRS 2018, 14615, Rn. 13). Zwar ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung losgelöst von einem Streit um die Wirksamkeit des materiell-rechtlichen Vertrages zu betrachten, wie auch das Kammergericht zutreffend ausführt, doch setzt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung in jedem Falle voraus, dass ein entsprechender Wille wechselseitig erklärt wurde. Dies lässt sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht feststellen. Randnummer 40 Daran ändert auch nichts, dass die Zedentin mit der Leistungserbringung schon vor einer Einigung über die Vergütungshöhe tätig geworden ist. Hieraus folgt nicht, dass das „Service Agreement“ im Übrigen und damit jedenfalls auch die Gerichtsstandsvereinbarung verbindlich vereinbart oder der Entwurf der Beklagten seitens der Zedentin zumindest insoweit akzeptiert wurde. Randnummer 41 Vor diesem Hintergrund kommt es schon nicht mehr darauf an, dass weder das Schriftformerfordernis eingehalten noch eine mündliche Vereinbarung zustande gekommen ist, die schriftlich bestätigt worden ist. c. Randnummer 42 Die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 a, b zweiter Spiegelstrich EuGVVO. Hiernach kann eine Person, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Maßgebend ist dabei grundsätzlich die konkrete Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet (BeckOK ZPO/Thode,
  2. Ed. 1.7.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 18; EuGH NJW 1977, 490 – De Bloos/Bouyer). Randnummer 43 Für alle Ansprüche aus Dienstleistungsverträgen ist der Erfüllungsort einheitlich

der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. Art. 4 Rom I-VO) gemäß

Art. 7Nr. 1 b Eu

GVVO autonom zu bestimmen; anders als früher ist nicht mehr auf die jeweilige Hauptpflicht abzustellen (BGH, Urteil vom

  1. März 2006 - IX ZR 15/05 -, NJW 2006, 1806, 1807 Rn. 14; MüKoZPO/Gottwald,
  2. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 29). Sinn und Zweck der Regelung ist es, einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus einem Dienstleistungsvertrag zu schaffen. Randnummer 44 Im Hinblick auf die autonome Bestimmung des Erfüllungsortes für die Erbringung von Dienstleistungen ist er anders als im Rahmen von Art. 7 Nr. 1a EuGVVO nicht mehr

dem im Gerichtsstaat (Art 2 [d]) geltenden IPR zu bestimmen, sondern

„rein faktischen“ Kriterien (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, Artikel 7 (Artikel 5 LugÜ) Rn. 9). Randnummer 45 Vertragscharakteristisch ist vorliegend die Tätigkeit der Zedentin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Unternehmens D1 GmbH in A1 durch die Beklagte. Der Kläger macht geltend, neben Telefonaten, die er (im Namen der Zedentin) mit der Geschäftsführung des zu erwerbenden Unternehmens geführt habe, auch eine Messe in Essen besucht zu haben, um die Kontaktvermittlung zwischen den Geschäftsführern der Beklagten und der D1 GmbH zu erreichen. Ferner sei ein Treffen in Hamburg und eine Besichtigung des zu erwerbenden Unternehmens arrangiert worden, worauf es zu dem Anteilskauf durch die Beklagte gekommen sei. Randnummer 46 Kern der Dienstleistung ist hier lediglich die Herstellung eines Kontakts zu dem Geschäftsführer der D1 GmbH gewesen, einem Unternehmen, das der Beklagten bereits bekannt war, wobei

den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht die Möglichkeit zu konkreten Kaufverhandlungen verschafft wurde, weshalb die Tätigkeit auch nicht als Maklertätigkeit zu qualifizieren ist; weder hat die Zedentin die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile der D1 GmbH

gewiesen noch hat sie ihn vermittelt.

dem Wortlaut ist Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b Spiegelstr. 2 EuGVVO zunächst der Ort, an dem die im Einzelfall zu erbringenden Dienstleistungen „

dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“. Wo hingegen im Einzelfall der mit der Dienstleistung bezweckte Erfolg eintritt, ist demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 65. EL Mai 2022, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 124). Randnummer 47 Art. 7 Nr. 1 lit. b – und nicht etwa die Auffangregel des Art. 7 Nr. 1 lit. a – findet auch auf den von seinem Wortlaut nicht gesondert bedachten Fall der Existenz mehrerer Leistungsorte Anwendung. Mit dem EuGH ist dabei zur Bestimmung des Erfüllungsortes bei Existenz mehrere Leistungsorte innerhalb nur eines Mitgliedsstaates als Grundregel nur auf die –

wirtschaftlichen Kriterien (d.h. wertmäßig) bestimmte – Hauptleistung abzustellen (EuGH, 3. Mai 2007 – Rs. C-386/05, Color Drack GmbH ./. Lexx International Vertriebs GmbH, Slg. 2007, I-3727). Die im Falle des Vorliegens eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen ergangene Entscheidung gilt wegen der grundsätzlich intendierten Gleichbehandlung von Kauf- und Dienstleistungsverträgen im Rahmen von Art. 7 Nr. 1 lit. b auch für Dienstleistungsverträge (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, a. a. O.). Ist eine Hauptdienstleistung ausnahmsweise nicht identifizierbar, ist hingegen auf den –

Art. 62f zu bestimmenden – (Wohn-)

Sitz des Leistungserbringers abzustellen (EuGH,

  1. Juli 2009 – Rs. C-204/08, Peter Rehder ./. Air Baltic Corporation, Slg. 2009, I-6076, Rn. 36 ff.; EuGH,
  2. März 2010 – Rs. C-19/09, Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH ./. Silva Trade S.A., Slg. 2010, I-2161, Rn. 25). Randnummer 48

dem Vorbringen des Klägers ist die Kontaktherstellung vorliegend in diversen Einzelschritten erreicht worden. Eine eindeutige Hauptleistung lässt sich nicht identifizieren. Gleichwohl ist in der vorliegenden Fallkonstellation trotz der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH nicht auf den Sitz der Zedentin in England abzustellen. Tatsächlich handelt es sich

den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei dem Sitz der Zedentin in England lediglich um die frühere Wohnung seines Sohnes. Zur Strukturierung seiner Tätigkeit gegenüber Geschäftspartnern habe er den Sitz der Zedentin lediglich formal dorthin verlegt und die Tätigkeit von seinem Wohnort E1 in Deutschland aus entfaltet, wo die unselbständige Zweigniederlassung der Zedentin ihren Sitz habe. Ausdrücklich hat der Kläger vor dem Senat bestätigt,

England lediglich gefahren zu sein, wenn Besprechungen mit seinem Steuerberater o. ä. angestanden hätten. Dementsprechend seien auch nur die Kosten einer Reise aus England zur Messe in Essen abgerechnet worden, da er sich zufällig zuvor dort aufgehalten habe. Der Schwerpunkt der Leistungserbringung ist hiernach am Ort der Zweigniederlassung in E1 erfolgt. Randnummer 49 Dass das Landgericht Lübeck den Parteien mit Beschluss vom

  1. Januar 2022 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, begründet entgegen der Ansicht des Klägers demgegenüber nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck. Dem deutschen Prozessrecht und der EuGVVO ist eine Zuständigkeitsbegründung durch das Tätigwerden des zu Unrecht angerufenen Gerichts fremd.
  2. Randnummer 50 Auf den Hilfsantrag des Klägers war der Rechtsstreit an das für den Sitz der Zweigniederlassung der Zedentin in E1 als dem Ort der Leistungserbringung zuständige Landgericht Karlsruhe zu verweisen; § 281 ZPO.

§ 281Abs.

1 ZPO hat das angegangene Gericht, welches aufgrund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte seine Unzuständigkeit auszusprechen hat, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, sich auf Antrag für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.

den vorstehenden Ausführungen steht die Unzuständigkeit des Landgerichts Lübeck fest. Auch ist die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe zu bestimmen. Infolgedessen ist der Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen. Randnummer 51 § 513 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Das unzuständige Landgericht Lübeck hat nicht in der Sache fehlerhaft entschieden. Es hat lediglich -

seiner Rechtsauffassung konsequent - den Rechtsstreit wegen einer vermeintlich entgegenstehenden Gerichtsstandsvereinbarung nicht an das zuständige Landgericht verwiesen. Die Verweisung hat nun in zweiter Instanz zu erfolgen,

dem als zuständiges Gericht, das Landgericht Karlsruhe zu bestimmen ist. 3. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 53 Erfolgt eine Verweisung

§ 281

ZPO im Instanzenzug an ein erstinstanzliches Gericht, so kann über die Kosten des Rechtsmittelverfahren schon entschieden werden. Sie sind dem aufzuerlegen, der im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist. Dies ist der Kläger, der mit seinem Rechtsmittel eine Sachentscheidung des Senats erstrebt und nicht erreicht hat. Bei diesen Kosten steht fest, dass es sich um „Mehrkosten“ infolge der Verweisung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 – III ZR 379/51 –, juris Rn. 52 ff; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Auflage, § 281 Rn. 69). Randnummer 54 Über die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens wird

§ 281Abs.

3 ZPO das Landgericht Karlsruhe einschließlich der durch die Anrufung des Landgerichts Lübeck entstandenen Mehrkosten zu entscheiden haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001529654

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