Erneute amtsärztliche Untersuchung eines Telekom-Beamten; Feststellung des konkreten Aufgabenbereichs, um die Dienstfähigkeit zu bestimmen Leitsatz 1. Eine weitere Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG im Widerspruchsverfahren gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn nicht erkennbar ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beamtin bzw. des Beamten seit Erlass des Ausgangsbescheids in relevanter Weise geändert hätte, oder diese eine Aussage zu weiteren gesundheitlichen Anforderungen für andere Tätigkeiten treffen soll. (Rn.3) 2. Wenn es einer Beamtin oder einem Beamten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, den Ort, an dem die sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Dienstpflichten zu erfüllen sind bzw. erfüllt werden können, zu erreichen, begründet dies eine Unfähigkeit der Erfüllung der Dienstpflichten und damit eine Dienstunfähigkeit. (Rn.27) 3. Bei Beamtinnen bzw. Beamten, welche nach § 4 Abs. 4 PostPersRG der Telekom Placement Services (TPS, zuvor Vivento) zugewiesen wurden, ist Anknüpfungspunkt für die Frage der Dienstunfähigkeit der in der Zuweisungsverfügung festgelegte mögliche Aufgabenkreis. Soweit ein solcher nicht festgelegt wurde, ist der Maßstab für die Dienstunfähigkeit weiter zu erörtern (mögliche Ansatzpunkte werden näher ausgeführt). (Rn.12) Orientierungssatz Zu den Möglichkeiten, einem Fernmeldetechniker bei den Telekomunternehmen eine amtsangemessene Beschäftigung zu übertragen. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 5. Juli 2022, 12 B 23/22, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 5. Juli 2022 geändert: Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet ist, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 11. April 2022 über eine amtsärztliche Untersuchung Folge zu leisten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022 ist begründet. Das fristgerecht eingereichte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern und dem Antrag stattzugeben. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet ist, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 11. April 2022 über eine amtsärztliche Untersuchung Folge zu leisten, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. April 2022 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin über eine amtsärztliche Untersuchung vom 11. April 2022 festzustellen, mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Für den Hauptantrag fehle es am Anordnungsgrund. Rechtsgrundlage für die Untersuchungsanordnung sei § 44 Abs. 6 BBG. Es bestünden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, da die Anordnung keinen Verwaltungsakt darstelle. Randnummer 3 Hiervon ausgehend rügt der Antragsteller zu Recht, dass eine Erforderlichkeit einer erneuten Untersuchung nicht ersichtlich ist. Der Dienstherr ist nach § 44 Abs. 6 BBG zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob die Beamtin oder der Beamte wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres bzw. seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die betroffene Beamtin bzw. der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 19-20; Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 42-44). Zudem muss die Untersuchung für die Feststellung der Dienstfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten erforderlich sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 25). Randnummer 4 Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers in relevanter Weise seit Erlass des Ausgangsbescheides geändert hätte und deshalb eine erneute Untersuchung erforderlich wäre (hierzu 1). Soweit die Frage der Dienstunfähigkeit des Antragstellers auf Grundlage der bisherigen Feststellungen gleichwohl noch nicht abschließend beurteilt werden kann, lässt sich die Erforderlichkeit einer erneuten Untersuchung damit nicht begründen, da dies auf den fehlenden Feststellungen zu den einer Untersuchung zugrunde zu legenden Anforderungen, d.h. zum abstrakt-funktionellen Amt des Antragstellers beruht (hierzu 2). Randnummer 5 1. Zu Recht macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, dass eine erneute Untersuchung nicht darauf gestützt werden kann, dass sich sein Gesundheitszustand in relevanter Weise seit Erlass des Ausgangsbescheides geändert hätte. Randnummer 6 Nachdem die Antragsgegnerin 2017 eine Zuweisung des Antragstellers zu T-Systems in Hamburg beabsichtigte, machte der Antragsteller diesbezüglich gesundheitliche Einschränkungen aufgrund der Entfernung zwischen seinem Wohnort … und dem Einsatzort Hamburg geltend. Daraufhin veranlasste die Antragsgegnerin eine Eignungsuntersuchung, die am 13. September 2017 stattfand. In deren Ergebnis teilte der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. med. … mit (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 1), dass der Antragsteller zwar in Tagschicht von 6 bis 19 Uhr und auch 41 Stunden in der Woche einsatzfähig sei, die Fahrtzeit zur Arbeitsstätte jedoch eine Stunde Fahrtzeit nicht überschreiten dürfe und Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem PKW grundsätzlich nicht möglich seien. Dem Antragsteller sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, umzuziehen. Zudem bestünden Leistungsminderungen bezogen auf Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten unter Termindruck, Flexibilität und Anpassungsvermögen sowie konfliktbehaftetem (externen) Kundenkontakt; hinsichtlich der Arbeitshaltung bestehe Leistungsvermögen für eine Wechseltätigkeit. Eine weitere Untersuchung am 20. August 2018 kam zum identischen Ergebnis (vgl. Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 14). Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 teilte der Arzt mit (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 21), dass sich die Aussage in Bezug auf einen Umzug „zur Zeit“ auf einen Zeitraum von einem Jahr im Voraus beziehe. Eine weitere Eignungsuntersuchung speziell betreffend die Arbeitszeit sowie Arbeitsweg und Mobilität (Pendelfähigkeit/Umzugsfähigkeit) fand am 2. April 2019 statt. Im Ergebnis wurde mitgeteilt, (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 22 ff), die Erkrankungen machten einen wohnortnahen Einsatz notwendig. Ein Umzug sei nicht möglich. Kurzzeitige Dienstreisen seien zumutbar. Im Übrigen wurden die bereits zuvor angegebenen inhaltlichen Einschränkungen bestätigt. Auf eine weitere Untersuchung am 30. August 2019 wurde festgestellt (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 33 ff.), dass die Einschränkungen weiterhin bestünden und über einen Zeitraum von sechs Monaten weiterhin bestehen würden. Auf ergänzende Nachfrage wurde mitgeteilt (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 40), dass eine Leistungsfähigkeit auch für 41 Stunden pro Woche bestünde. Randnummer 7 Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers seitdem in für die Frage der Dienstfähigkeit relevanter Weise geändert, insbesondere verbessert, hat, sind nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Randnummer 8 Soweit der Antragsteller seinerseits meint, dienstfähig zu sein, beruht dies allein auf anderen rechtlichen Wertungen ausgehend vom festgestellten Gesundheitszustand und vermag auch nicht die Notwendigkeit einer erneuten Untersuchung zu begründen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass der von der Antragsgegnerin beauftragte Arzt den Antragsteller im Ergebnis der Eignungsuntersuchungen als dienstfähig angesehen hat. Denn eine begutachtende Ärztin bzw. ein begutachtender Arzt ist nicht berufen, selbst über die Dienstfähigkeit einer Beamtin bzw. eines Beamten zu befinden. Sie bzw. er ist lediglich die sachverständige Hilfsperson, die dem Dienstherrn die medizinische Sachkunde vermitteln soll, über die dieser selbst nicht verfügt, damit er auf der Grundlage der ärztlichen Expertise die allein ihm obliegende Entscheidung über eine etwaige Dienstunfähigkeit oder beschränkte Dienstfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten treffen und die daraus ggf. folgenden statusrechtlichen Konsequenzen ziehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 56 m. w. N.). Randnummer 9 2. Auf Grundlage der vorstehenden gesundheitlichen Feststellungen liegt eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers zwar nahe, kann aber nicht abschließend bewertet werden. Ob dazu noch weitere tatsächliche gesundheitliche Feststellungen und damit eine weitere Untersuchung erforderlich ist, kann erst beurteilt werden, wenn der konkrete Aufgabenbereich, an den für die Frage der Bestimmung der Dienstfähigkeit anzuknüpfen ist, bestimmt sowie die für dessen Wahrnehmung bestehende Anforderungen festgelegt wurden. Vor diesem Hintergrund wäre eine Untersuchung des Antragstellers im gegenwärtigen Verfahrensstadium des Widerspruchsverfahren gegen die Zurruhesetzung jedenfalls verfrüht und noch nicht erforderlich. Zudem wären vor einer weiteren Untersuchung zunächst die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen an diese zu bestimmen. Randnummer 10 Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen. Er knüpft an das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und damit an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen und können der Beamtin bzw. dem Beamten jederzeit übertragen werden. Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin bzw. des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist. Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und auch gesundheitlich für ihn geeignet ist. Randnummer 11 Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom AG gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten (BVerwG, a. a. O., Rn. 15). Randnummer 12 Ob der Antragsteller nach diesen Maßgaben im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dienstunfähig war, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend bestimmbar. Es fehlt an einer Feststellung zum abstrakt-funktionellen Amt des Antragstellers. Welche Tätigkeiten dem Antragsteller nach § 4 Abs. 4 PostPersRG bei der Telekom Placement Services (TPS, zuvor Vivento) übertragen waren, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Hierzu hätte zunächst ermittelt werden müssen, welcher mögliche Aufgabenkreis für den Antragsteller in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt worden ist. Dieser umschreibt – wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt – den Kreis der bei dem Tochterunternehmen möglichen amtsangemessenen Tätigkeiten. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG müssen sowohl der mögliche als auch der konkret zu erfüllende Aufgabenbereich in der Zuweisungsverfügung festgelegt werden. Nur so kann eine amtsangemessene Beschäftigung auch nach Überleitung zu einem Postnachfolgeunternehmen gewährleistet werden. Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur Vivento ist den Betroffenen nach den Erkenntnissen des Senats jedenfalls in der Vergangenheit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden. Aufgrund dieses – mit Art. 33 Abs. 5 GG und den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes nicht in Einklang stehenden – Fehlens einer amtsangemessenen Beschäftigung hat das Bundesverwaltungsgericht in entsprechenden Verfahren auch die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ausgesprochen, Beamtinnen bzw. Beamte auf entsprechenden Antrag hin von Vivento "wegzuversetzen". Die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle der Zuweisung einer Beamtin bzw. eines Beamten zur Personalserviceagentur Vivento im maßgeblichen Zeitpunkt bereitet daher Schwierigkeiten (vgl. zum Ganzen BVerwG, a. a. O., Rn. 2325). Randnummer 13 Entsprechende Feststellungen zum Aufgabenbereich des Antragstellers und zu den sich aus diesem ergebenden gesundheitlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin im Zurruhesetzungsverfahren bisher nicht getroffen. Der Zurruhesetzungsbescheid vom 18. Mai 2020 (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 78) verhält sich dazu nicht, sondern stellt lediglich fest, dass die Feststellung zur Dienstunfähigkeit unter anderem darauf beruhe, dass eine den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Antragstellers bei den in Frage kommenden Einheiten der Deutschen Telekom sowie den in Frage kommenden Bundesbehörden nicht zur Verfügung stehe. Die Frage der möglichen Tätigkeit bei anderen Behörden der Antragsgegnerin wäre jedoch keine solche der Dienstunfähigkeit, sondern der anderweitigen Verwendung, § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG. Randnummer 14 Im Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung der Untersuchung ist es auch nicht Aufgabe des Senats, die fehlenden Feststellungen nachzuholen. Es ist wie ausgeführt zunächst Aufgabe des Dienstherrn, im Rahmen seiner Organisationsgewalt festzulegen, welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, um damit den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist, zu bestimmen (BVerwG, a. a. O., Rn. 16 m. w. N.) und dadurch den Rahmen für die Untersuchung festzusetzen. Randnummer 15 Die sich im Hauptsacheverfahren betreffend die Zurruhesetzung stellende Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Antragstellers bedarf im vorliegenden Verfahren zwar keiner abschließenden Beantwortung. Sie liegt jedoch, anders als der Antragsteller mit seiner Rüge auch geltend macht, nahe. Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.