Offenlegung des von einer GmbH übernommenen Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag Leitsatz 1. Gemäß § 26 Abs. 2 AktG analog ist es erforderlich, dass der Gründungsaufwand, den die GmbH zu Lasten i
abzulehnen, da die aktuelle Regelung betreffend die Gründungskosten (im Gesellschaftsvertrag) die gläubigerschützende Vorschrift verletze. II. Randnummer 9 Die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft gegen die förmliche Zwischenverfügung des Registergerichts vom 25.08.2022 ist nach den §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG zulässig. Randnummer 10 Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg geht in der angegriffenen Zwischenverfügung zu Recht von einem Eintragungshindernis aus, das durch die betroffene Antragstellerin behebbar ist, § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG. Randnummer 11 Gemäß § 9c Abs. 1 S. 1
darf die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erst dann erfolgen, wenn die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die Prüfung des Registergerichts erstreckt sich dabei auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes. § 9c Abs. 2 Nr. 2
zufolge ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, ob Vorschriften verletzt werden, die überwiegend dem Gläubigerschutz dienen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom
- Juni 2013 – 3 W 28/13 –, Rn. 8, juris). Randnummer 12 Vorliegend wird durch die Regelung zur Tragung der Gründungskosten in § 18 des Gesellschaftsvertrages die gläubigerschützende Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG verletzt. Randnummer 13 Nach gefestigter Rechtsprechung ist § 26 Abs. 2 AktG auf die Gründung der GmbH analog anwendbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
- Februar 1989 – II ZB 10/88 –, BGHZ 107, 1-7; BGH, Urteil vom
- September 1997 – II ZR 245/96 –, Rn. 7, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
- Juni 2013 – 3 W 28/13 –, Rn. 8, juris). Randnummer 14 Analog § 26 Abs. 2 AktG ist der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, in der Satzung gesondert festzusetzen. Randnummer 15 Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrages nicht. Dies gilt zum einen, weil der von der Gesellschaft zu tragende Gesamtbetrag nicht konkret festgeschrieben ist (dazu Ziffer 1) und zum anderen, weil die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten nicht im Einzelnen aufgeführt werden (dazu Ziffer 2). Randnummer 16
- Gemäß § 26 Abs. 2 AktG analog ist es erforderlich, dass der Gesamtaufwand offengelegt wird, den die Gesellschaft zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat (BGH, Beschluss vom
- Februar 1989 – II ZB 10/88 –, BGHZ 107, 1-7, Rn. 14). Aufgabe der Gründer und nicht außenstehender Dritter ist es, die Kosten zu errechnen und zu einem Gesamtbetrag zusammenzufassen (BGH, aaO). Randnummer 17 Anders als die Betroffene meint, ist die bloße Bezifferung eines Gesamthöchstbetrages, bis zu dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, jedoch nicht ausreichend. Randnummer 18 Dabei ist die Benennung eines Höchstbetrages in jedem Fall nicht ausreichend (OLG Zweibrücken, Beschluss vom
- Juni 2013 – 3 W 28/13 –, Rn. 9, juris; Rowedder/Pentz/Raff,
- Aufl. 2022,
§ 5Rn.
92). Vielmehr sind die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) in der Satzung auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 – II ZB 10/88 –, BGHZ 107, 1-7, Rn. 14; MüKoGmbHG/Schwandtner, 4. Aufl. 2022,
§ 5Rn.
299; BGH, Urteil vom
- September 1997 – II ZR 245/96 –, Rn. 7, juris). Der interessierte Dritte muss sich durch einen Blick in die Satzung über die Vorbelastungen unterrichten können (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 1989 – II ZB 10/88 –, BGHZ 107, 1-7, Rn. 14). Bei einem Höchstbetrag bleibt die konkrete Vorbelastung im Unklaren. Randnummer 19 Hiergegen spricht auch nicht Ziffer 5 des in Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a
enthaltenen Musterprotokolls, wonach die Gesellschaft die mit der Gründung verbunden Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 € trägt. Bei der Berufung auf das Muster und den dort vorgesehenen Höchstbetrag übersieht die Betroffene, dass das Muster nur dann eine vereinfachte Gründung erlaubt, wenn über das Musterprotokoll hinaus keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden, § 2 Abs. 1a S. 3
(vgl. auch BeckOK
/C. Jaeger, 54. Ed. 1.11.2022,
§ 2Rn.
74). Die hier vorgesehene Satzung weicht jedoch von der Mustersatzung in vielerlei Hinsicht ab, insbesondere auch signifikant mit Blick auf die durch die Gesellschaft zu tragenden Kosten (2.500 € statt 300 €). Randnummer 20
- Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt werden (OLG Celle, Beschluss vom
- Februar 2016 – 9 W 10/16 –, juris; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom
- Juni 2013 – 3 W 28/13 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom
- September 1997 – II ZR 245/96 –, Rn. 7, juris: namentliche Nennung der einzelnen Kosten; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom
- März 2011 – 11 W 19/11 –, Rn. 11, juris; dagegen etwa: Noack/Servatius/Haas/Servatius,
- Aufl. 2022,
§ 5Rn. 57a; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, Gmb
H-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 3
, Rn. 52). Randnummer 21 Die Regelung des § 26 Abs. 2 AktG dient dem Schutz der Gläubiger, die ein Interesse daran haben, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung über ein möglichst hohes Vermögen verfügt, wobei § 26 Abs. 2 AktG den bezweckten Gläubigerschutz maßgeblich durch Offenlegung zu erreichen versucht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom
- Oktober 2021 – 22 W 44/21 –, Rn. 8, juris). Für eine Pflicht zur Benennung und Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen, die auf die Gesellschaft abgewälzt werden sollen, spricht daher, dass ansonsten nicht deutlich wird, um welche Kostenpositionen es sich konkret handelt. Überdies besteht die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten, ohne dass dies transparent wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
- Februar 2016 – 9 W 10/16 –, Rn. 14, juris: „Gründerlohn für die Gesellschafter“). Randnummer 22 Die betroffene Gesellschaft hat die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Beschwerde nach den §§ 81, 84 FamFG zu tragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001530544