Obsah (6)
§ 3§ 57§ 240§ 39§ 1§ 14Kranken- und Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags im Pflegegeld nach § 39 SGB 8 Leitsatz Der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeit
§ 3Abs.
1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Zur Beitragsbemessung seien Leistungen dann nicht heranzuziehen, wenn sie nicht zumindest auch dem allgemeinen Lebensbedarf zu dienen bestimmt seien. Der Erziehungsbeitrag werde der Pflegeperson als Anerkennung und Abgeltung der von ihr erbrachten Erziehungsleistung ausgezahlt. Er beeinflusse damit deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Anders als die Pauschalleistungen für den Unterhalt des Kindes, die keine beitragsrelevante Leistung darstellten, da sie für die materiellen Aufwendungen des Pflegekindes gezahlt würden, stellten die Beiträge, die zur Anerkennung bzw. Abgeltung der Erziehungskosten der Pflegeperson geleistet würden, beitragspflichtige Leistungen dar. Hierbei solle der ideell geleistete Erziehungsaufwand der Pflegeeltern entschädigt werden. Die Pflegeeltern hätten die freie Verfügungsmöglichkeit über das Erziehungsgeld. Die dem entgegenstehende Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom
- März 2016 (L1 KR 41/14) überzeuge demgegenüber nicht. Es liege aber auch bereits keine Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem in vom LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall vor, da im vorliegenden Fall von der Klägerin drei Pflegekinder betreut würden, während es im dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg zugrundeliegenden Sachverhalt nur um die Betreuung eines Pflegekindes gegangen sei. Auch das LSG Berlin-Brandenburg sei davon ausgegangen, dass die als eigentlicher Zweck der Leistung angenommene Anreizfunktion für die Pflegeeltern zumindest dann vorherrschend sei, wenn nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut würden. Randnummer 15 Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am
- Januar 2020 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am
- Februar 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Randnummer 16 Zur Begründung macht sie geltend, anders als das Sozialgericht dies annehme, habe das LSG Berlin-Brandenburg die dortige Rechtsprechung nicht auf Fälle beschränkt, in denen maximal zwei Pflegekinder betreut würden. Vielmehr habe es als weitere Überlegung zur Stützung seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass das Erziehungsgeld auch im Rahmen der Sozialgesetzbücher Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) von der Berücksichtigung als Einnahmen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie in der dortigen Entscheidung – nicht mehr als zwei Personen betreut würden. Das Sozialgericht habe sich nicht mit der weiteren Würdigung des LSG Berlin-Brandenburg auseinandergesetzt, dass es dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck widersprechen würde, wenn der Anreiz gerade für freiwillig Versicherte dadurch gemindert werde, dass eine Berücksichtigung als Einnahme bei der Beitragsbemessung erfolge und zudem der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung dafür spreche, von einer Anrechnung auch im Rahmen der beitragspflichtigen Einnahmen abzusehen. Bei der gesetzgeberischen Wertung sei auch zu berücksichtigen, dass für die Betreuung im Rahmen des Pflegeverhältnisses für stärker beeinträchtigte Kinder ein erhöhter Erziehungsbeitrag gewährt werde, da diese Kinder einen größeren Aufwand an Erziehung, Beaufsichtigung, Zuwendung, Pflege und Fachwissen benötigten. Die mit dieser Zahlung verfolgte Anreizfunktion, würde ins Leere laufen, wenn diese für die Verbeitragung herangezogen würde. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom
- August 2019 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
- März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die im Zeitraum
- April 2017 bis
- August 2017 im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin zu entrichtenden Krankenkassenbeiträge ohne Berücksichtigung des für die Betreuung ihrer Pflegekinder erhaltenen Erziehungsgeldes festzusetzen sowie ggf. zu viel geleistete Beiträge zu erstatten. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und verweist zur Begründung auf den erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondre ist sie fristgerecht innerhalb der Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Randnummer 24 Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beitragsberechnung der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom
- März 2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung der im der Klägerin gewährten Erziehungsgeld enthaltenen Erziehungsbeiträge ist rechtmäßig. Randnummer 25 Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber der Klägerin sind § 252 Abs. 1 Satz 1 und § 250 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung sowie § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Danach sind diese Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dies sind die freiwilligen Mitglieder bzw. die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, denn sie tragen diese Beiträge allein. Randnummer 26 Die Beiträge der Krankenversicherung werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 SGB XI) erhoben. Randnummer 27 Bei freiwilligen Mitgliedern der Krankenversicherung wird die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Der Spitzenverband hat mit Wirkung ab dem
- Januar 2009 einheitliche Grundsätze erlassen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), die eine wirksame und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung darstellen (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – juris).
§ 57Abs.
4 Satz 1 SGB XI gelten diese Grundsätze auch für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung.
§ 240Abs.
2 Satz 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
§ 240Abs.
2 Satz 4 SGB V ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 SGB XI nicht zu berücksichtigen. Randnummer 28 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit setzt sich grundsätzlich aus den Einnahmen und Geldmitteln zusammen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2006 – B 12 KR 8/05 R – juris Rn. 19). Hierbei muss es sich um Einnahmen und Geldmittel handeln, die dem Mitglied bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom
- September 1999 – B 12 KR 12/98 R – juris Rn. 16 f. m.w.N.). Randnummer 29 Nach § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt. Danach kommt es für die Beitragspflicht nicht darauf an, ob die in Frage stehende Leistung mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar ist und auch nicht darauf, ob mit ihr weitere Zwecke verfolgt werden. Voraussetzung für die Beitragspflicht ist aber, dass die Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Dafür reicht nicht aus, dass eine Geldleistung tatsächlich auch zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werden kann. Das ist nämlich bei allen Geldleistungen der Fall. Zu unterscheiden ist zwischen Leistungen, die zumindest auch dem allgemeinen Lebensbedarf zu dienen bestimmt sind und solchen, bei denen das nicht der Fall ist. Letztere sind für die Beitragsbemessung nicht heranzuziehen. Randnummer 30 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen handelt es sich bei den im Pflegegeld der Klägerin enthaltenen Erziehungsbeiträgen um anrechenbares Einkommen. Randnummer 31 Nach dem vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V“ (Seite 15) sind Beiträge zur Anerkennung bzw. Abgeltung der Erziehungskosten der Pflegeperson nach § 39 SGB VIII als beitragspflichtig mit „ja“ gekennzeichnet.
§ 39Abs.
1 SGB VIII umfasst der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung. Der Pauschalbetrag für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 Abs. 5 i.V.m Abs. 1 SGB VIII setzt sich
§ 1Abs.
1 der Landesverordnung über die Leistungen zum Lebensunterhalt in der Jugendhilfe des Landes Schleswig-Holstein vom
- November 2010 (Lebensunterhalt-Verordnung – LUVO) zusammen aus
- einem nach Altersstufen gestaffelten Betrag für die Kosten des Sachaufwandes und
- einem einheitlichen Betrag für die Kosten für Pflege und Erziehung. Die unter
- genannten Leistungen, die für die materiellen Aufwendungen der Pflegekinder gezahlt werden, hat die Beklagte zu Recht nicht in die Beitragsberechnung eingestellt. Die unter
- genannten Erziehungsbeiträge dienen hingegen nicht dem Ausgleich des anfallenden Sachaufwandes zur Erziehung des Pflegekindes, sondern sollen den Pflegeeltern die von ihnen geleistete Erziehung entgelten. Auch wenn die Erziehungsbeiträge keinen Lohn im üblichen Sinne darstellen, können die Pflegeeltern doch frei hierüber verfügen. Maßgeblich ist insoweit allein die freie Verfügungsmöglichkeit (ebenso bereits Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Dezember 2011 – L 5 KR 101/10 – juris Rn. 33). Sie stehen somit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch der Klägerin zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Ob sie das Geld, jedenfalls zum Teil, für Sachaufwendungen verbraucht, ist ohne Belang, denn der Pflegeperson steht es frei, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von diesem Betrag zusätzliche für der Erziehung dienende Gegenstände anschaffen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder aber ausschließlich ihre eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Pflege und Erziehung einsetzen will. Sie hat insoweit einen umfassenden Gestaltungsspielraum, weil die Kosten des Sachaufwandes für den Unterhaltsbedarf der Pflegeperson bereits durch das Pflegegeld im engeren Sinne abgegolten werden (Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O., juris Rn. 34). Randnummer 32 Die Zweckbestimmung als Kosten für Pflege und Erziehung steht der Berücksichtig als beitragspflichtige Einnahme nicht entgegen. Damit das Pflegegeld auch als finanzieller Anreiz dazu dienen kann, Pflegeltern zu finden, die die Erziehungsaufgaben übernehmen, müssen die Pflegeeltern in der Lage sein, das Geld auch für ihren eigenen Lebensunterhalt zu verwenden (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom
- August 2013 – L 1 KR 390/12 – juris Rn. 37). Randnummer 33 Bei der Einbeziehung des Erziehungsbeitrages in die Bemessungsgrundlage der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird der finanzielle Anreiz der Zuwendung auch nicht durch eine anrechnungsbedingte Anspruchsminderung aufgehoben. Denn oberhalb des Beitrags aus dem rechnerischen Mindesteinkommen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V werden Einnahmen zum Lebensunterhalt nur anteilig entsprechend dem aktuellen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen, so dass aus dem verbleibenden Betrag noch ein ausreichender Anreiz zur Honorierung des immateriellen Erziehungsaufwandes der Pflegeeltern verbleibt (ebenso Sozialgericht Dresden, Urteil vom
- April 2006 – S 18 KR 1304/04 – juris Rn. 33). Randnummer 34 Die demgegenüber vom LSG Berlin-Brandenburg (Urteile vom
- März 2016 – L 1 KR 140/14 – und vom
- August 2022 – L 1 KR 448/19 – juris) vertretene Auffassung überzeugt den Senat nicht. Das LSG Berlin-Brandenburg stellt für seine Auffassung maßgeblich darauf ab, dass der Erziehungsbeitrag von den Jugendämtern nicht an die Pflegeeltern, sondern an die personensorgeberechtigte Person oder das Kind selbst geleistet werde. Es handele sich schon deshalb nicht um Einnahmen „des Mitglieds“ i.S.d. §§ 223 Abs. 2 Satz 1, 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V bzw. § 54 Abs. 2 SGB XI. Vielmehr sei eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen Pflegeperson und Sorgeberechtigtem über eine Abtretung oder Bevollmächtigung zur Geltendmachung im eigenen Namen Voraussetzung für die direkte Auszahlung der Gelder an die Pflegeperson (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- August 2022 a.a.O., juris Rn. 41). Dieser Umstand rechtfertigt jedoch aus Sicht des Senats nicht den Schluss, der an die Pflegeeltern gezahlte Erziehungsbeitrag sei ebenso wie das Pflegegeld im engeren Sinne lediglich ein durchlaufender Posten in deren Haushaltskasse, weil damit sämtliche Ausgaben, die der Erziehung des Pflegekindes dienten, finanziert werden müssten. Die rechtliche Zuordnung des Erziehungsbeitrages zum Personensorgeberechtigten bzw. Pflegekind als Anspruchsinhaber bringt lediglich zum Ausdruck, dass auch diese Geldleistung ebenso wie die Gewährung des Pflegegeldes letztlich den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes abdecken soll und sich somit an dessen Pflege- und Erziehungsbedarf auszurichten hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O., Rn. 34, juris). Randnummer 35 Auch im Hinblick auf die Regelung in § 11a Abs. 3 Satz 2, Nr. 1 SGB II, wonach abweichend von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 v.H. und für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen angerechnet wird, ergibt sich nichts anderes. Die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit bei der Bewilligung von Sozialleistungen folgt anderen Grundsätzen als die Beitragsbemessung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O., juris Rn. 36; Hessisches LSG, a.a.O., juris Rn. 40). Zweck der Regelung in § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist, dass die Anreizfunktion des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch bei Personen greift, die im SGB-II-Leistungsbezug stehen. Erst bei der Aufnahme von mehr als zwei Kindern in Vollzeitpflege wird nach der Wertung des SGB II unterstellt, dass es sich wegen der Professionalität der Pflegeleistungen um eine gewerbliche Einkommenserzielung handelt, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegepersonen maßgeblich beeinflusst und die Hilfebedürftigkeit verringert. Eine Übertragbarkeit dieser gesetzgeberischen Wertung aus dem Grundsicherungsrecht auf die Beitragsfestsetzung für die freiwillige Krankenversicherung ist schon deshalb nicht geboten, da es durch die Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Einkommen lediglich zu einer teilweisen Minderung (entsprechend dem jeweiligen Beitragssatz) des frei zur Verfügung stehenden Betrages durch die Beitragserhebung kommt. Bei einer Anrechnung der Erziehungsbeiträge als Einkommen im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II käme es hingegen zu einer fast vollständigen Anrechnung (abgesehen von den Absetzbeträgen nach § 11b SGB II) und somit zu einem gänzlichen Wegfall der Anreizfunktion. Randnummer 36 Eine Nichtanrechnung des Erziehungsbeitrags zumindest für die ersten zwei Pflegekinder ist entgegen der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom
- März 2016, a.a.O., juris Rn. 21) unter Rückgriff auf die Regelungen im SGB II auch nicht im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten, da es hinsichtlich der Berücksichtigung des Pflegegeldes ohnehin keine einheitlichen Regelungen in der Rechtsordnung gibt. So wird der Erziehungsbeitrag steuerrechtlich als steuerfreie Beihilfe im Sinne des § 3 Nr. 11 Einkommenssteuergesetz (EStG) behandelt und eine Besteuerung erst ab dem siebten Pflegekind vorgenommen (vgl. Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom
- August 2021, IV C 3 - S 2342/20/10001 :003, recherchiert unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-08-31-einkommensteuerrechtliche-behandlung-der-geldleistungen-fuer-kinder-in-vollzeitpflege-und-anderen-betreuungsverhaeltnissen.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Im Wohngeldrecht wird hingegen
§ 14Abs. 2 Nr. 24 und 25 Wo
GG für das relevante Jahreseinkommen die Hälfte der Pauschale für den notwendigen Unterhalt als Einkommen des Kindes und die Hälfte der Pauschale für die Kosten der Erziehung als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt. Randnummer 37 Soweit das LSG Berlin-Brandenburg gerade aus dieser nicht einheitlichen Behandlung des Erziehungsbeitrags in der Rechtsordnung ableiten will, dass die Generalklausel des § 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler für eine Berücksichtigung der Erziehungsbeiträge als Einkommen als Rechtsgrundlage nicht ausreiche, da die Regelung zu unbestimmt sei und eine eindeutige Auslegung der hier zu klärenden Frage nicht erfolgen könne und es insofern entweder einer speziellen Regelung in § 240 SGB V selbst oder aber jedenfalls einer ausdrücklichen speziellen und genügend bestimmten Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler bedürfe (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2022, a.a.O., Rn. 42 ff., juris), folgt der Senat dieser Auffassung ebenfalls nicht. Der Gesetzgeber hat dem durch § 240 Abs. 1 SGB V zur näheren Bestimmung der Beitragsbemessung ermächtigten GKV-Spitzenverband mit der Vorgabe der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen großen Spielraum zur weiteren Ausgestaltung eröffnet. Diesen hat der GKV-Spitzenverband einerseits mit der Vorgabe in § 3, wonach neben dem Arbeitsentgelt, dem Arbeitseinkommen, dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge auch alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung als beitragspflichtige Einnahmen zu behandeln sind, ausgefüllt. Weiterhin hat er über den „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V“ eine konkrete Vorgabe für die hier streitigen Erziehungsbeiträge nach § 39 SGB VIII getätigt. Damit ist nach Auffassung des Senats die weite gesetzgeberische Generalklausel bestimmbar gemacht worden. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 39 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SSG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001530773