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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat 16 U 139/19 Beschluss Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung insbesondere im

Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle limitierender Maßnahmen Leitsatz 1. Die in § 12b Abs. 1a Satz 3 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG v

§ 12b

(1a)VAG zu. Randnummer 102 (…) Randnummer 103 Angesichts der weitgehenden Ausschöpfung der RfB für Zwecke der Beitragsminderung bei starken Beitragserhöhungen sind nach meiner pflichtgemäßen Prüfung die notwendigen Maßnahmen insgesamt als zumutbar zu bewerten. Randnummer 104 Besondere Erwähnung verdient hierbei die – auch unter sozialen Gesichtspunkten hervorzuheben – o.a. personenbezogene Begrenzung (VP-Lim) für mindestens 10 Jahre bereits versicherte Personen über 60 Jahre auf 10 % (außer ECO 2500), sofern der Gesamtbeitrag nicht unter der Summe der Neuzugangsbeiträge zum ursprünglichen Eintrittsalter liegt (in diesem Fall gelten besondere Zumutbarkeitsregelungen). Diese Maßnahme wird insgesamt ein Betrag von rd. 6,555 Mio. € verwendet, der in den jeweils aufgeführten Beträgen enthalten ist. Randnummer 105 weiter, Randnummer 106 Tarif X (Änderung Nr. T 6): vorgelegt mit Schreiben vom 30.06., 16.07. und 18.11.2009. Randnummer 107 Der Verwendung eines Einmalbetrages von rd. 11,405 Mio. € aus der RfeB (und weiteren rd. 83,1 T€ aus der RfuB) zur Begrenzung der tariflichen Beitragserhöhungen auf max. 58 € (bei Unterschreitung des Beitrags zum ursprünglichen Eintrittsalter jedoch max. 65 €) unter Berücksichtigung der VP-Lim (s.o.)

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(1a)VAG zu. Randnummer 108 sowie, Randnummer 109 Tarif Y (Änderung Nr. T 6): vorgelegt mit Schreiben vom 12.
  1. und 18.11.
  2. Randnummer 110 Der Verwendung eines Einmalbetrages von rd. 1,1 T€ aus der RfeB zur Begrenzung der tariflichen Beitragserhöhungen auf max. 10 € (bei Unterschreitung des Beitrags zum ursprünglichen Eintrittsalter jedoch max. 12 €) unter Berücksichtigung der VP-Lim (s.o.)

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(1a)VAG zu. Randnummer 111 In einem ergänzenden Schreiben vom 19. Dezember 2009 (Anlage BLD 4 = A30) heißt es: Randnummer 112 Beitragsanpassung zum 01.01.2010 (AXA-Tarife) Randnummer 113 zusätzliche Entnahme aus der RfeB für besondere Kappungsformen Randnummer 114 Ergänzend zu meiner globalen Zustimmungserklärung zur BAP 2010 stimme ich hiermit der zusätzlichen Entnahme eines Einmalbetrages von 106.883,62 € aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – per FTP – gemäß § 12 b
(1a)VAG zu. Randnummer 115 Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Randnummer 116 … Tarif X ... 1.598,78 € … Gesamt 106.883,62 € Randnummer 117 Die zusätzliche Entnahme ist aus den in Ihrem Schreiben dargelegten Gründen in bestimmten Einzelkonstellation erforderlich, um entweder eine Gleichbehandlung für angepasste Tarife oder eine AVG-konforme Auslegung einzelner Verträge zu erreichen, ohne dass dadurch andere Versicherte benachteiligt werden. Randnummer 118 Sie beruht i.w. auf manueller Nachbearbeitung von Fällen, die bei maschinellem Limitierungslauf ausgesteuert wurden. Randnummer 119 Unter Berücksichtigung meiner Gesamtzustimmung ist daher diese zusätzliche Entnahme nicht unangemessen und die Maßnahme per 01/2010 auch für diese Personen als zumutbar zu bewerten. Randnummer 120 In dem zu dem Tarif Y vorliegenden Gutachten des Aktuars Dr. M1 (Anlage BLD 26, Bl. 840) heißt es dazu: Randnummer 121 Für den Tarif sind tarifliche Kappungen nicht vorgesehen gewesen. Damit greift für diese Beitragsanpassung lediglich die VP-Kappung, die über alle Tarife hinweg eingesetzt wird. Von dieser profitierten über 65-jährige mit einer Versicherungsdauer von mindestens 10 Jahren (nicht jedoch der dortige Kläger, der – ebenso wie es der hiesige ist – jünger sei). Diese Limitierungsmaßnahme werde durch eine RfB-Entnahme in Höhe von 1.066,42 € finanziert. Die Limitierungsmaßnahmen seien insgesamt nicht zu beanstanden. Randnummer 122 Danach ist vorderhand nicht zu erkennen, dass die Limitierungsmaßnahmen ermessensfehlerhaft sein könnten. Die RfB-Mittel wurden, wie sich aus der Zustimmung des Treuhänders ergibt, insgesamt weitgehend ausgeschöpft. Bei einem Zahntarif, der im Vergleich zu einem Krankheitskostentarif verhältnismäßig weniger kostet, erscheint eine Limitierung der Beitragssteigerung auf maximal 10,- € (bzw. bei Unterschreitung des Beitrags zum ursprünglichen Eintrittsalter maximal 12,- €) als eine unternehmerisch vertretbare Entscheidung. Bei dem eingesetzten Betrag gibt es offenbar keinen besonderen Grund für eine Stützung. Es gibt darüber hinaus eine allgemeine, über alle Tarife hinweg eingesetzte Kappung, die – bei grundsätzlicher Gleichbehandlung aller Tarife – im vorliegenden Tarif allein zugunsten älterer Versicherungsnehmer wirkt. Randnummer 123 Beim Tarif X ..., der (dem Inhalt der Anpassungsmitteilung der Beklagten aus November 2009 zufolge) letztmalig fünf Jahre zuvor, zum Januar 2005 angepasst worden war, wird für die Stützung nunmehr ein gutes Sechstel der RfB-Mittel eingesetzt. Als zumutbarer Mehrbetrag wurde ein Betrag von 65,- € festgelegt; eine zusätzliche Kappung – mit einem Mitteleinsatz von 6,555 Mio. € wurde für ältere Versicherte vorgenommen (vgl. A04 Anlage 4.2.3.3 der Technischen Berechnungsgrundlage). Randnummer 124 Danach ist die nahezu vollständige Verwendung der RfB-Mittel zur Beitragsstützung offensichtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für Verstöße hinsichtlich der maßgeblichen Aspekte der Interessen der älteren Versicherungsnehmer sind vorderhand nicht zu erkennen. Randnummer 125 Aus Sicht des Senats bedarf es zu einer weitergehenden Überprüfung des letzten Aspektes sowie einer „Ausreißerkontrolle“ einer Betrachtung der vollständigen (nicht allein auf die beiden streitgegenständlichen Tarife bezogenen) Anlage A6, die demgemäß die Beklagte wird vorzulegen haben. Randnummer 126 bb) Anpassung 2012 (X um 59,59 €; Z um 9,46 €) Randnummer 127 In der Zustimmungserklärung des Treuhänders K2 vom 10. November 2011 zur Beitragsanpassung 2012 (Anlage BLD 4 (= A31) heißt es: Randnummer 128 Der Verwendung von Einmalbeiträgen von rd. 54,043 Mio. € aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – RfeB – (und zusätzlichen rd. 3,046 Mio. € aus der Gutschrift gemäß VAG § 12 a
(3), – RfuB –) – wie aus der beigefügten Anlage pro Tarif ersichtlich – zur Limitierung der tariflichen Beitragserhöhungen auf die in den jeweiligen Anlagen 4.2.3.3 der technischen Berechnungsgrundlagen erläuterten Begrenzungswerte […]

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(1a)VAG zu. Randnummer 129 Dabei gilt für alle betroffenen Personen ein vorsorglicher Maximalwert von 49 %, der – insbesondere unter Berücksichtigung des Beitrages zum ursprünglichen Eintrittsalter gemäß § 13
(1)Satz 2 KalV – keinesfalls überschritten wird. Randnummer 130 Angesichts der weitgehenden Ausschöpfung der RfB für Zwecke der Beitragsminderung bei starken Beitragserhöhungen sind nach meiner pflichtgemäßen Prüfung die notwendigen Maßnahmen insgesamt als zumutbar zu bewerten. Randnummer 131 weiter, Randnummer 132 Tarif X (Änderung Nr. T 8): vorgelegt mit Schreiben vom 01.08. und 21.10.2011. Randnummer 133 Der Verwendung eines Einmalbetrages von rd. 12,360 Mio. € aus der RfeB (und weiteren 68 T€ aus der RfuB) zur Begrenzung der tariflichen Beitragserhöhungen auf max. 55 €

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(1a)VAG zu. ( Anmerkung: die Richtigkeit dieser Zahlen ergibt sich aus der hiesigen Anlage A 11 ) Randnummer 134 schließlich, Randnummer 135 Tarif Z (Änderung Nr. T 9): vorgelegt mit Schreiben vom 25.07. (= A10 ) und 27.10.2011 (= A11 ) Randnummer 136 Der Verwendung eines Einmalbetrages von rd. 3,57 Mio. € aus der RfeB zur Begrenzung der tariflichen Beitragserhöhungen auf max. 0,20 € pro 10 €-Stufe

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(1a)VAG zu. (Anmerkung: die Richtigkeit dieser Zahlen ergibt sich aus der Anlage A 11 der Treuhänderunterlagen) Randnummer 137 Daraus ergibt sich, dass die Beklagte in dem betroffenen Jahr knapp ein Viertel der RfB-Mittel (genau 22,84 %) zur Stützung allein des X-Tarifs eingesetzt hat. Erneut sind die RfB-Mittel weitgehend ausgeschöpft worden. Es sind keine rechten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die – für alle betroffenen Tarife angewandte und also dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende – Begrenzung der Beitragserhöhung auf maximal 49 % bzw. die – mit zusätzlichen Mitteln für den Tarif X gesetzte – absolute Grenze von maximal 55 € (die dem Kläger berechneten 59,59 € ergeben sich mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zuschlag) ermessensfehlerhaft, geschweige denn dem Kläger konkret nachteilig sein könnten. Der Kläger trägt auch keine vor. Randnummer 138 Was den Krankentagegeldtarif angeht, so ergibt sich aus A11 über die schon erwähnte prozentuale Kappung über alle Versicherungsnehmer von 49 % hinaus eine absolute Begrenzung von 0,20 € pro 10 €-Stufe, und das sowohl für Versicherungsnehmer < 65 als auch für solche ≥ 65, was zu einem Einsatz von gut 3,5 Mio. € an erfolgsabhängigen RfB-Mitteln geführt hat. Das erscheint in Ansehung des Tarifs als ebenso angemessen wie der Umstand, dass der Kläger mit der bescheidenen Erhöhung um 9,46 € (ausweislich der Berechnung in B04) unterhalb der Begrenzungen für die Limitierungsmaßnahmen liegt. Randnummer 139 Aus Sicht des Senats bedarf es allein noch einer „Ausreißerkontrolle“, für die die Beklagte die Anlage A 17 vollständig vorzulegen hätte. Randnummer 140 cc) Anpassung 2013 (Tarif Z um 2,38 €) Randnummer 141 Aus der Zustimmungserklärung des Treuhänders K2 vom 6. November 2012 (Anlage BLD 4 (= A32) zur Beitragsanpassung 2013 ergibt sich: Randnummer 142 Der Verwendung von Einmalbeiträgen von rd. 51,056 Mio. € aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – RfeB – (und zusätzlichen rd. 1,391 Mio. € aus der Gutschrift gemäß VAG § 12 a
(3), – RfuB –) – wie aus der beigefügten Anlage pro Tarif ersichtlich – zur Limitierung der tariflichen Beitragserhöhungen auf die in den jeweiligen Anlagen 4.2.3.3 der einzelnen technischen Berechnungsgrundlagen (AXA-Tarife) bzw. im Anhang 4 (DWK-Tarife) des zusammenfassenden AXA/DWK- Rahmengeschäftsplans – Änderung Nr. T 16 pro Beobachtungseinheit i.e. aufgeführten Maximalsätze (aber unter Berücksichtigung des Beitrages zum Eintrittsalter analog § 13
(1)Satz 2 KalV, was – aus Billigkeitsgründen zur Vermeidung zu hoher Nachlässe bis hin zu Nullbeiträgen – ggf. auch zu stärkeren Erhöhungen führen kann)

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(1a)VAG zu. Randnummer 143 Dabei gilt für alle betroffenen Personen ein vorsorglicher Maximalwert von 49 %, der – insbesondere unter Berücksichtigung des Beitrages zum ursprünglichen Eintrittsalter – keinesfalls überschritten wird. Randnummer 144 Angesichts der weitgehenden Ausschöpfung der RfB für Zwecke der Beitragsminderung bei starken Beitragserhöhungen sind nach meiner pflichtgemäßen Prüfung die Maßnahmen insgesamt als zumutbar zu bewerten. Randnummer 145 weiter, Randnummer 146 Tarif Z (Änderung Nr. T 10): vorgelegt mit Schreiben vom 21.06. ( = Anlage A16 ), 19.10. ( = Anlage A17 ) und 05.11.2012. Randnummer 147 Der Verwendung eines Einmalbetrages von rd. 412,6 T€ aus der RfeB zur Begrenzung der tariflichen Beitragserhöhungen für M/F auf max. 0,09 €/0,10 € pro 10 €-Stufe

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(1a)VAG zu. Randnummer 148 Im Gutachten von Prof. Dr. K1 vom
  1. September 2020 (Anlage BLD 11) heißt es dazu, Randnummer 149 Die Limitierung der Beitragsanpassung betreffend gibt es die Anlage K 16 (= A 17 ), die Parameterwerte a2 für die prozentuale Kappung und b2 für die absolute Kappung und den Eurobetrag, der für die Männer im Tarif Z der RfB zu entnehmen sein wird. a2 bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Es wird sowohl der Betrag, der für Z, Männer, der RfB entnommen wird, als auch die Höhe der Gesamtentnahmen angegeben. Randnummer 150 Anlage K 17 dokumentiert, dass dem Treuhänder Information über die Limitierungsmaßnahmen in allen anzupassenden Tarifen zur Verfügung standen (S. 33). Randnummer 151 Im Gutachten von Prof. Dr. S1 vom
  2. Oktober 2020 (Anlage BLD BB 12, auch Anlage BLD BB 23, Bl. 798) zu diesem Tarif heißt es (lediglich): Randnummer 152 Die Beitragssteigerung (in dem Fall um 1,92 €) liegt unterhalb der Begrenzungen für die Limitierungsmaßnahmen. Randnummer 153 Erneut wird ausweislich der Zustimmungserklärung davon ausgegangen, dass die RfB-Mittel weitgehend ausgeschöpft worden sind. Dass und warum eine Limitierung der Erhöhung auf prozentual höchstens 49 % bzw. betragsmäßig maximal 0,09 €/0,10 € pro 10 €-Stufe (vgl. A 16, Anlage 4.2.3.3 der Technischen Berechnungsgrundlagen und Anlage A 17) ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht zu erkennen. Bei einer Steigerung der Kosten des Tarifs um 2,38 €, die – bei einer Erhöhung von 37,61 € auf 39,99 € – 6,3 % entspricht, erscheint es vielmehr vorderhand abwegig, dass die Beklagte ihr Ermessen zwingend weitergehend zugunsten dieses Krankentagegeldtarifs hätte ausüben müssen. Randnummer 154 Allerdings ist die von der Beklagten hier vorgelegte Anlage A 17 unvollständig. Es fehlen die Daten zu den übrigen Tarifen, und in diesem Fall ist nicht einmal die Zeile zum Tarif Z vollständig. Randnummer 155 dd) Anpassung 2016 (Tarif X um 147,49 €) Randnummer 156 In der Zustimmungserklärung des Treuhänders Klein vom
  3. November 2015 (Anlage BLD 4 = A33) heißt es: Randnummer 157 Der Verantwortliche Aktuar, Herr Dipl. Math. S2, hat mich über die 16.06.2015 vom Vorstand der AXA beschlossene Entnahme aus der RfB informiert. Die Details der vollständigen Milderungsmaßnahmen gehen aus der Zusammenfassung der Beitragslimitierung vom 01.10.2015 (= A23 ) hervor. Randnummer 158 Bezüglich der Entnahme sowie der Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 12 a Abs. 3 VAG zu verwenden sind, und bezüglich der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung sind die in den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfolgt. Randnummer 159 Das Limitierungskonzept trägt dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerung für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung. Randnummer 160 Vor diesem Hintergrund

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(1a)VAG den vorgesehenen Limitierungen zu. Randnummer 161 Im Gutachten von Prof. Dr. N1 vom
  1. Juli 2017 (Anlage BLD BB 11) heißt es dazu: Randnummer 162 Die Beitragsanpassung wird limitiert durch die Festlegung, dass der Grundbeitrag maximal um 136 € bzw. maximal um 59 % steigen darf. Für Personen über 64 Jahre[n] wird die absolute Grenze auf 68 € festgesetzt. Ab dem Alter 80 wird keine prozentuale Begrenzung mehr vorgenommen, jedoch eine Mehrbelastung von maximal 34 % festgesetzt ( Anmerkung: Die Richtigkeit dieser Angaben ergibt sich aus der Anlage A 23 der Treuhänderunterlagen ). Randnummer 163 Die dazu notwendige Zuführung in die Alterungsrückstellungen wird aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung (RfB) entnommen und beträgt insgesamt 29,0 Mio. €, worin auch Limitierungsmittel enthalten sind, die aus der erfolgsunabhängigen RfB stammten und speziell für Versicherungsnehmer ab 65 Jahren verwendet werden müssten (§ 12 a Abs. 3 VAG). Randnummer 164 Die Regelungen lassen erkennen, dass den Vorgaben von § 12 b Abs. 1a Satz 2 bis 3 VAG Genüge getan worden sei. Randnummer 165 Aus all dem ergibt sich vorderhand, dass die Beklagte für den Tarif eine differenzierte Regelung getroffen hat, die insbesondere auch die älteren Versicherten im Blick hat (zu denen der Kläger nicht gehört). Die beschriebene RfB-Entnahme von 29,0 Mio. € allein zur Stützung des Tarifs X (bei verwendeten RfB-Mitteln von gut 51 Mio. € bei der Erhöhung 2013 insgesamt) lässt erkennen, dass erhebliche Mittel für die Beitragsdämpfung in diesem Tarif eingesetzt worden sind. Auch wenn in diesem Jahr die Beitragserhöhung – aus den schon erörterten Gründen – erheblich ausgefallen ist, so gibt es doch auf erste Sicht keinerlei Anhalt dafür, dass die Verteilung der RfB-Mittel auf die Versichertenbestände im Hinblick auf den in Rede stehenden Tarif unangemessen oder unvertretbar wäre. Randnummer 166 Aus Sicht des Senats bedarf es allein noch einer „Ausreißerkontrolle“, für die die Beklagte die Anlage A 23 vollständig vorzulegen hätte. Randnummer 167 ee) Anpassung 2017 (Y um 12,86 €; Z um - 0,50 €) Randnummer 168 Beim Tarif Z stellt sich die Frage limitierender Maßnahmen nicht, da der Beitrag gesunken ist. Limitierende Maßnahmen betreffen nur den Tarif Y. Randnummer 169 In der Zustimmungserklärung des Treuhänders Klein vom
  2. November 2016 zur Beitragsanpassung 2017 (Anlage BLD 4 = A34) heißt es: Randnummer 170 Der Verantwortliche Aktuar, Herr Dipl. Math. S2, informierte mich per Mail vom 25.10.2016 (= A29 ) über die für die Kappung vorgesehenen Mittel aus der erfolgsunabhängigen und der erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung mit den jeweils tarifabhängigen Details. Eine telefonische Zustimmungszusage erfolgte am 04.11.
  3. Randnummer 171 Der Vorstand der AXA beschloss in der Vorstandssitzung vom 05.10.2016 eine RfB-Entnahme von 115 Mio. € zur Kappung für die Krankenversicherungs- und Pflegezusatzversicherungstarife sowie 0,2 Mio. € zur Finanzierung von Beitragsbegrenzungen. Randnummer 172 Bezüglich der Entnahme sowie der Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150
(4)VAG zu verwenden sind, und bezüglich der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung sind die in den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 173 Das Limitierungskonzept trägt dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen Prämiensteigerung für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung. Randnummer 174 Vor diesem Hintergrund

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(1a)VAG der vorgesehenen Limitierung zu. Randnummer 175 Im Gutachten von Prof. Dr. K1 vom
  1. Juli 2021 zum Tarif Y 2017 (Anlage BLD BB 14) heißt es: Randnummer 176 Bezüglich der Begrenzung der Beitragserhöhung zum 01.01.2017 gilt zunächst all das, was im vorangegangenen Gutachtenabschnitt geschrieben wurde, insbesondere bezüglich der Listen mit den Beitragslimitierungen ( Anmerkung: dieser Abschnitt ist in der vorgelegten Kopie geschwärzt und wäre ungeschwärzt vorzulegen ). Speziell für weitere Limitierungen im Tarif Y, Männer, findet man in der Anlage K 17 ( = A29 ), dass insgesamt 2.938.113,03 € benötigt werden, von denen 2.903.838,40 € aus der RfeB entnommen werden. In Anlage K 17 ( = A29 ) sind die absoluten bzw. prozentualen Parameter, bei denen die Prämienerhöhungen des Tarifs Y, Männer, zum 01.01.2017 gekappt wurden enthalten: 12,00 € absolute Kappung und 49 % prozentuale Kappung (S. 41f.). Randnummer 177 Anm.: Aus der Anlage ergibt sich weiter, dass bei Personen über 79 Jahre die prozentuale Kappung nicht angewendet wird; stattdessen werden 50% vom absoluten Kappungssatz für Personen des Alters 65 - 79 des jeweiligen Tarifs angesetzt. Randnummer 178 Im Gutachten von Prof. Dr. N1 vom
  2. Oktober 2020 (Anlage BLD BB 25, Bl. 807, S. 24, Bl. 819) heißt es: Randnummer 179 Die Beklagte legt zur Dokumentation der Limitierungsmaßnahmen eine Übersicht aller Kappungsgrenzen und der dafür benötigten RfB-Mittel vor. Angegeben ist zudem die Größe des Bestands und das Datum der letzten Anpassung. Zudem wird vom verantwortlichen Aktuar in einem Schreiben an den Treuhänder erläutert, welche Beweggründe es für die Festlegung gab. In der Zustimmung des Treuhänders wird zudem auf den telefonischen Austausch bezüglich der Limitierungsmaßnahmen verwiesen. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieser mündliche Austausch nicht Gegenstand der sachverständigen Begutachtung sein kann. Randnummer 180 Gelistet sind Anpassungen in insgesamt 160 Tarifeinheiten. Im Rahmen der Limitierung wurden ca. ein Viertel der in der RfB verfügbaren Mittel eingesetzt. Ein höherer Mitteleinsatz wird aufgrund der Notwendigkeit, auch in zukünftigen Jahren Beitragslimitierungen gewähren zu können, abgelehnt. Diese Argumentation ist nachvollziehbar und im Rahmen der Angemessenheit ausdrücklich sinnvoll. Es erschließt sich daraus auch, dass die Möglichkeiten der Beitragsverstetigung bzw. Milderung des Beitragsanstiegs objektiv begrenzt waren. Randnummer 181 Das lässt vorderhand annehmen, dass die Beklagte in vertretbarer Weise über die einzusetzenden RfB-Mittel befunden haben dürfte. Rund 2,5 % dieser Mittel (2,9 Mio. € von 115 Mio. €) sind für den Zusatz-Tarif Y eingesetzt worden. Erneut ist auch eine prozentuale Kappung vorgesehen worden, die – nachdem sie auch bereits für das Jahr 2013 und das Vorjahr 2012 galt – augenscheinlich einem regelmäßig angewandten Limitierungsansatz der Beklagten und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht. Die Steigerung für den Kläger (von 59,44 € um 12,86 € auf 72,73 €) beträgt ohnehin lediglich 21,64 %. Von der absoluten Kappung auf einen Grenzwert von 12,- € profitiert er. Darüber hinaus gibt es besondere Regelungen für ältere Versicherte. Anhaltspunkte dafür, dass die Limitierung ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Sie könnten sich allenfalls aus Ausreißern bei einer Betrachtung über alle Tarife ergeben. Randnummer 182 Allerdings hätte die Beklagte - wie dort - die Anlage A29 vollständig vorzulegen, daneben das Gutachten von Prof. Dr. K1 vom
  3. Juli 2021 (Anlage BLD BB 14) mit ungeschwärzten Ausführungen des Gutachtenabschnitts über die Limitierungen. Ebenso fehlt hier das von Prof. Dr. N1 erwähnte Schreiben an den Treuhänder zu den Beweggründen für die Festlegung. III. Randnummer 183 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erlaubt sich der Senat erneut die Anfrage, ob nicht die Parteien zu einer einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits zu dem von der Beklagten einmal angebotenen Betrag von 800,- € sich bereitfinden könnten. Randnummer 184 Für den Senat ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht nachvollziehbar, worauf sich konkret der Argwohn des Klägers (bzw. seiner Bevollmächtigten) sollte stützen können, dass die Beitragsanpassungen der Beklagten womöglich von „schwersten Gesetzesverstößen des Versicherers“ (Schriftsatz vom
  4. Dezember 2022, S. 10, Bl. 1003R) gekennzeichnet sein könnten. Das erscheint schon deshalb fraglich, weil das Rückforderungsbegehren des Klägers ursprünglich weniger durch Bedenken gegen die materielle Richtigkeit denn durch die förmlichen Fragen der hinreichenden Darlegung der „maßgeblichen Gründe“ und der Unabhängigkeit des Treuhänders motiviert gewesen ist. Der obige Durchgang durch die Einwände des Klägers hat aus Sicht des Senats keine, geschweige denn schwerwiegende Fehler der Beklagten zutage gefördert, und insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass – dies das vorprozessuale Bedenken der Klägerseite – fehlerhafte Erstkalkulationen vorgelegen haben könnten. Auch die immerhin fünf verschiedenen Sachverständigen haben bei den (teils mehreren) Anpassungen, mit denen sie befasst gewesen sind, keinerlei Fehler in der jeweiligen Beitragskalkulation der Beklagten ausgemacht. Randnummer 185 Im Hinblick auf die Verjährung der vor dem
  5. Januar 2015 entstandenen Ansprüche wird der Kläger keinesfalls mehr als die vom Landgericht zuerkannten 11.376,60 € verlangen können. Auch dieser Betrag ließe sich nur dann erreichen, wenn sich im Weiteren sämtliche Anpassungen als materiell ungerechtfertigt erweisen sollten. Das erscheint nach dem Bisherigen unwahrscheinlich. Randnummer 186 Alles in allem erscheint dem Senat daher das Angebot der Beklagten als sachangemessen und auch prozessökonomisch annehmbar. IV. Randnummer 187 Kommt keine Einigung zustande, wäre wie folgt weiter vorzugehen:
  6. Randnummer 188 Die Beklagte hätte die Anlagen A6, A11, A17, A13 und A29 vollständig vorzulegen, und darüber hinaus das hier fehlende Schreiben des Aktuars an den Treuhänder vom Oktober 2016 und schließlich ein im Hinblick auf die Ausführungen zu den limitierenden Maßnahmen ungeschwärztes Exemplar des Gutachtens von Frau Prof. Dr. K1 vom
  7. Juli 2021 zum Tarif Y 2017 (Anlage BLD BB 14).
  8. Randnummer 189 Die Übergabe dieser Unterlagen (nicht freilich des Gutachtens) erforderte sodann, dass der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten in einer nicht-öffentlichen Sitzung ergänzend zur Verschwiegenheit auch insoweit zu verpflichten wären.
  9. Randnummer 190 Hernach hätte (jedenfalls im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast) die Beklagte vorzutragen, ob und inwiefern die sich aus den ergänzten Unterlagen ergebende Verteilung der Mittel über alle Tarife einer „Ausreißerkontrolle“ in dem oben beschriebenen Sinne standhält.
  10. Randnummer 191 Dazu hätte sodann der Kläger Stellung zu nehmen.
  11. Randnummer 192 Sodann wären etwaige Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu richten. Randnummer 193 Der Senat beabsichtigt insoweit, wie im Termin vom
  12. November 2020 erörtert und von den Parteien gebilligt, sich zunächst auf die Anpassung im Tarif X zum Jahr 2016 zu fokussieren, von der der wesentliche Teil des Streitbetrages abhängt, und also auf das Gutachten von Prof. Dr. N1 vom
  13. Juli 2017 (Anlage BLD BB 11) Randnummer 194 Insoweit möge der Kläger auch mitteilen, ob sich eine weitere sachverständige Begutachtung tatsächlich auch auf die Überprüfung der Berechnung seines konkreten Beitrags erstrecken soll. Die Beklagte hat (mit den Anlagen B 2, B 4, B 6, B 8 und B 10) den jeweiligen Erhöhungsbetrag „vorgerechnet“. Die bisherigen Sachverständigengutachten sind dazu gekommen, dass die Beitragsberechnungen der Beklagten insoweit – Ausnahme die erwähnte Rundungsdifferenz von 2 Ct. – fehlerfrei gewesen sind. Es erscheint dem Senat vorderhand und namentlich vor dem Hintergrund, dass die Kalkulation für den einzelnen Versicherungsnehmer automatisiert erfolgt, als nicht eben wahrscheinlich, dass der Beklagten entgegen ihren Anlagen ausgerechnet bei der Beitragskalkulation des Klägers ein Fehler unterlaufen sein sollte. Die Frage der Beweislast hin oder her, wird am Ende die insoweit unterliegende Partei die darauf entfallenden Kosten zu tragen haben; sie erscheinen dem Senat, (insbesondere) was diesen speziellen Punkt angeht, vermeidbar. V. Randnummer 195 Nach all dem werden die Parteien gebeten, binnen drei Wochen zunächst dazu Stellung zu nehmen, ob eine vergleichsweise Regelung in Betracht kommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001531494

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