Ablauf der Krankengeldzahlung aus der Vereinskasse beginnt die Krankengeldzahlung durch die Seekrankenkasse.“ Randnummer 15 Ziffer 8 Abs. 1 der Entgeltverteilungsordnung lautet: Randnummer 16 „
dem 8. Tag der Krankengeldzahlung durch die Seekrankenkasse erhält das Mitglied für jeden weiteren Tag der Krankheit als Härteausgleich 5,- Euro bis zum Abschluss der Krankengeldzahlung der Seekrankenkasse.“ Randnummer 17 Ziffer 13
BGB noch der Sittenwidrigkeit
Im vorliegenden Fall gehe es um einen synallagmatischen Arbeitsvertrag, der bei Eintritt in den Verein die Berechnungsmodalitäten der Heuer festgelegt und bis zum streitgegenständlichen Beschluss auch für beide Parteien unverändert gegolten habe. Es widerspreche jedem Rechtsgefühl, wenn der Kläger durch einen Mehrheitsbeschluss von „heute auf morgen“ eine Gehaltskürzung von fast 1/3 der zuletzt gezahlten Bruttovergütung erhalte. Randnummer 31 Die am 9. September 2021 beschlossene einseitige Gehaltskürzung treffe nur für eine von vier unterschiedlichen Gehaltsgruppen bei dem Beklagten zu. Mit der Begründung, dass die sogenannten Vollsteurer (etwa 100 Mitglieder) der Meinung seien, der Kläger und seine drei Fahrdienstkollegen im Wach- und Fahrdienst würden ungerechter Weise an den von den Kanalsteurern geleisteten Überstunden partizipieren, hätte man auch den besserverdienenden Vorstand (2 Personen) oder die sogenannten Aspiranten (etwa 10 angehende Kanalsteurer) mit einbeziehen können, was eben nicht geschehen sei. Sämtliche 4 Heuergruppen bei dem Beklagten würden mehr oder weniger verdienen je
Umsatzgenerierung der Vollsteurer. Zudem verfange die Begründung nicht, dass der Kläger zu Unrecht an den von den Vollsteurern geleisteten Überstunden partizipiere. Der Kläger als Fahrer leiste bei Überstunden der Vollsteurer auch mehr Fahrstunden und Einsätze als bei weniger Beschäftigung der Vollsteurer. Demgegenüber hätten der 1. Vorsitzende des Beklagten und sein Verwalter eine Fünftagewoche mit festen Arbeitszeiten. Diese würden keinerlei Überstunden machen, was indes bei den Fahrdienst- und Wachleuten gelegentlich auch vorkomme.
dem Beschluss vom 9. September 2021 habe zudem eine Ungleichbehandlung mit dem einen Kollegen im Dauerwachdienst bestanden, weil ein Passus in der Dienstregel bezüglich der Dauerwache übersehen worden sei. Hierin liege eine grundlose Ungleichbehandlung. Der Dauerwachdienst werde
dem gleichen Heuerschlüssel entlohnt wie der Dauerfahrdienst. Randnummer 32 Der Kläger sei seit 31 Jahren Mitglied bei dem Beklagten und könne darauf vertrauen, dass die seinerzeitige Berechnung, die sich seitdem nicht geändert habe, eingehalten und nicht einseitig geändert werde, zumindest sein Einkommen nicht so drastisch gekürzt werde. Zwar könne der Kläger theoretisch seine Mitgliedschaft aufkündigen, praktisch allerdings würde dies einer freiwilligen Kündigung gleichkommen, wonach der Kläger, sollte er keine neue Anstellung finden, von der Arbeitsagentur weniger Leistungen und eine Sperrfrist erhalten würde. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 das am
gelassenen Schriftsatz vom
1 Satz 1 der Vereinssatzung sind die Pflichten und Rechte der Kanalsteurer in der Dienstregelung niedergelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen ist. Randnummer 44
Ziffer 3 der Vereinssatzung beruft der Vorsitzende die Mitgliederversammlung durch schriftlichen Aushang in den Steurerhäusern Kiel und Brunsbüttel ein. Der Aushang muss 24 Stunden vor Beginn der Versammlung erfolgen. Mit der Einberufung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Ausweislich der Anlage K 13 ist die Mitgliederversammlung für den
Ziffer 1 der Satzung reichte für eine Änderung der Dienstregel eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese lag vor. Ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung haben 16 anwesende Vereinsmitglieder dafür gestimmt, 12 Mitglieder sich enthalten und ein Mitglied dagegen stimmt. Randnummer 51 Der Beschluss hat auch eine satzungsmäßige Grundlage. § 14 Ziffer 1 der Vereinssatzung sieht vor, dass die Pflichten und Rechte der Kanalsteurer in der Dienstregelung niedergelegt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen ist, und dass Änderungen, Ergänzungen oder Kürzungen einer einmal beschlossenen Dienstregelung möglich sind. Randnummer 52 b. Bei der vor dem Beschluss bestehenden Ausgestaltung des Anteils des Klägers an den eingenommenen Entgelten handelt es sich nicht um ein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB. Bei Vorliegen eines Sonderrechts hätte der Beschluss
dem Gesetz für seine Wirksamkeit der Zustimmung des Klägers bedurft. Ein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB kann ein Mitgliedschaftsrecht in Form eines Vermögensrechts wie beim wirtschaftlichen Verein die Beteiligung am Gewinn sein (Schwennicke in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 35 Rn. 8).
der Rechtsprechung liegt jedoch ein Sonderrecht nur vor, wenn aus der Vereinssatzung der Wille der Beteiligten hervorgeht, das Recht unveränderlich auszugestalten (Schwennicke, a.a.O., § 35 Rn. 9 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Ziffer 2 Satz 1 der Vereinssatzung regelt der Verein die Weiterleitung der von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingezogenen Kanalsteurerentgelte sowie das Verteilungsverfahren. Aus § 14 Ziffer 1 geht hervor, dass das Recht des Mitglieds auf einen Entgeltanteil in der Dienstregelung niedergelegt ist. Aus der satzungsmäßigen Möglichkeit, die Dienstregelung zu ändern, ergibt sich aus Sicht eines Mitglieds, dass ein einmal festgelegter Verteilungsschlüssel geändert werden kann, denknotwendig entweder zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten. Randnummer 53 c. Der Beschluss vom 9. September 2021 zu TOP 15 hält jedoch einer Inhaltskontrolle nicht stand. Randnummer 54 aa.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen nicht nur vereinsrechtliche Satzungsbestimmungen der Inhaltskontrolle
, 138, 242, 315 BGB, sondern auch die für die Satzung geltenden Regeln gelten in gleicher Weise für die auf Grundlage der Satzung erlassenen Vereinsordnungen (BGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf zudem die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen (BAG, EuGH-Vorlage vom
teile nicht aus dem Verein austreten oder ihm fernbleiben kann (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306, 318). Für die Tätigkeit als Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die Mitglieder faktisch auf die Mitgliedschaft in dem beklagten Verein angewiesen. Der beklagte Verein organisiert den Betrieb der Kanalsteurer. Er ist die
2 Satz 1 Nr. 6 Seeaufgabengesetz beliehene juristische Person des Privatrechts, dem die Vorhaltung, der Betrieb und die Unterhaltung der für den Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen sowie weitere Aufgaben von der öffentlichen Hand übertragen sind. Dem Beklagten werden die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung eingezogenen Kanalsteurerentgelte zur Verteilung zugewiesen. Randnummer 57 Auch wenn der Kläger nicht mehr als Kanalsteurer auf Schiffen tätig ist, besitzt der Verein ihm gegenüber
wie vor eine überragende wirtschaftliche Machtstellung. Ohne gravierende wirtschaftliche
teile kann der Kläger nicht einfach aus dem Verein austreten. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im September 2021 war der im … geborene Kläger bereits 61 Jahre alt. Durch den Austritt aus dem Verein hätte der Kläger seine Arbeit verloren und würde seinen Anspruch auf Entgelt verlieren. Damit wäre er seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt. Da der Austritt aus dem Verein einer Eigenkündigung gleichkäme, würde er zudem für eine Sperrzeit von 3 bis 6 Monaten kein Arbeitslosengeld erhalten, also nicht einmal das gegenüber dem Entgelt bei dem Beklagten geringere Arbeitslosengeld beziehen. Zudem befand sich der Kläger mit 61 Jahren in einem Alter, in dem es schwer ist, eine anderweitige,
Arbeitsbedingungen und Entlohnung gleichwertige Arbeit zu finden. Randnummer 58 cc. Der Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt unangemessen und unbillig die schutzwürdigen Belange des Klägers und seiner beiden Kollegen, ohne dass hierfür ein überwiegendes sachliches Interesse des beklagten Vereins an einer derartigen Regelung geltend gemacht werden könnte. Er verstößt daher gegen § 242 BGB. Randnummer 59 Dies gilt im Hinblick auf die sofortige Geltung des Beschlusses ohne eine Übergangsfrist und auch im Hinblick auf die Art und Höhe der vorgenommenen Entgeltkürzung. Dabei mag es dem Verein zugestanden werden, dass er ein sachliches Interesse daran hat, den auf den Schiffen tätigen Kanalsteurern einen höheren Entgeltanteil zukommen zu lassen, einmal aufgrund der im großen Umfang geleisteten Mehrstunden und zum zweiten aufgrund der höheren fachlichen Qualifikation gegenüber den im Dauerfahrdienst tätigen Kollegen. Denn diese haben als seedienstunfähige ehemalige Kanalsteurer von der vom Verein angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, statt aus dem Verein auszuscheiden, in den Dauerfahrdienst zu wechseln. Randnummer 60 Dies rechtfertigt jedoch nicht die sofortige Geltung der Entgeltkürzung. Denn der Kläger und seine beiden Kollegen, die mit dem Entgelt ihren Lebensunterhalt bestreiten, hatten so keine angemessene Übergangszeit, um entweder ihre Ausgaben auf den geringeren Entgeltanteil einzustellen oder sich anderweitig eine Arbeitsstelle mit entsprechender Vergütung zu suchen. Randnummer 61 Auch die Art der vorgenommenen Entgeltkürzung ist unbillig. Denn der Kläger und seine Kollegen haben hierdurch nicht ein Festentgelt erlangt. Die Einführung des Entgeltdeckels führte vielmehr dazu, dass sie in ertragsreichen Monaten für die Kanalsteurer nicht am Überertrag (im Vergleich zur sozialversicherungspflichtigen Durchschnittsheuer des Vorjahres) teilhatten, jedoch in den ertragsarmen Monaten am Unterertrag teilnahmen, obwohl sie gleichbleibend ihren Dienst verrichteten. Die Teilhabe lediglich am Unterertrag stellt eine unbillige Belastung dar, die nicht durch Vereinsinteressen gerechtfertigt ist, zumal die auf den Schiffen fahrenden Kanalsteurer in den Monaten mit Unterertrag nicht notwendig auch Überstunden leisten mussten. Randnummer 62 Von der Höhe her ist die vorgenommene sofortige Entgeltkürzung um mehr als 30 % bei voller Arbeitsleistung auch nicht durch überwiegende Vereinsinteressen gerechtfertigt. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit der Weiterbeschäftigung seiner dienstunfähigen Kanalsteurer seinen sozialen Fürsorgepflichten gegenüber seinen Vereinsmitgliedern
kommt. Mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung im Dauerfahr- oder Dauerwachdienst in der Satzung zuzüglich der Entgeltregelung von 70 % des Stundensatzes eines fahrenden Kanalsteurers in der Dienstordnung kam der Beklagte seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen seedienstunfähig gewordenen, aber ansonsten arbeitsfähigen Vereinsmitgliedern
. Mit der Annahme dieses Angebots ist zugunsten des Vereinsmitglieds ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dass es auch zukünftig im Verein gegen ein angemessenes Entgelt, das 70 % des Entgelts der fahrenden Kanalsteurer beträgt, seine Arbeitsleistung wird erbringen können. Dieser Vertrauenstatbestand gewinnt mit zunehmenden Jahren im Dauerfahrdienst an weiterem Gewicht. Aufgrund des Vertrauenstatbestands hat das Vereinsmitglied davon abgesehen, sich zeitnah noch in jüngeren Jahren mit höheren Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt eine anderweitige Anstellung zu suchen. Ein solches Unterfangen wird im jetzigen Alter des Klägers schwierig bis unmöglich sein. Massiven Entgeltkürzungen von mehr als 30 % steht dieser Vertrauenstatbestand entgegen. Randnummer 63 dd. Aus Sicht des Senats umgeht der Beschluss auch zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften, sodass er gegen § 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Der Kläger erbringt aufgrund der Vereinsmitgliedschaft hauptamtlich Arbeitsleistung gegen Entgelt bei dem Beklagten. Zu seinen Gunsten streitet daher die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Diese gilt unabhängig davon, ob der Kläger als Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte anzusehen ist. Randnummer 64 Arbeitnehmer ist
der Definition im nationalen deutschen Recht, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Beschluss vom
Aufgrund der langjährigen Arbeitsleistung des Klägers für den Beklagten wäre die Änderungskündigung gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB lediglich mit einer Frist von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats möglich gewesen. Diese Frist ist vorliegend nicht eingehalten und stellt eine zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschrift dar, zumal sie im Fall des Klägers einzelvertraglich nicht hätte abweichend vereinbart werden können (vgl. § 622 Abs. 5 BGB). Über die Generalnorm der §§ 138, 242 BGB ist der Rechtsgedanke dieser Schutzvorschrift auch dann zu beachten, wenn Arbeitsleistungen aufgrund einer Vereinsmitgliedschaft erbracht werden. Randnummer 67 4. Berechnung des dem Kläger zustehenden Entgelts für Oktober 2021 bis Dezember 2021: Randnummer 68 Da der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. September 2021 die Entgeltverteilungsordnung nicht wirksam geändert hat, ist die Entgeltverteilungsordnung in der bisherigen Fassung für die Berechnung maßgeblich. Es ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 69 Oktober 2021; Randnummer 70 Krankheitstage für den Oktober 2021 liegen nicht vor. Ausgehend von einem rechnerischen Stundenlohn von 13,40 € und 70% der Stundenanzahl eines voll fahrenden Kanalsteurers in diesem Monat über 520,8 Stunden (70% von 24 Stunden x 31 Tage) ergibt sich ein Bruttogehalt von 6.978,72 €. Zuzüglich der betrieblichen Altersversorgung von 67,57 € sowie abzüglich des Versicherungsbeitrags von 12,42 € errechnet sich ein Bruttoentgelt von 7.033,87 €. Die Entgeltabrechnung des Klägers weist für Oktober 2021 lediglich ein Bruttoentgelt von 4.244,66 € auf. Es errechnet sich eine Bruttodifferenz von 2.789,21 €. Hiervon macht der Kläger 2.734,06 € brutto geltend. Randnummer 71 November 2021: Randnummer 72 Im November 2021 war der Kläger an einem Kalendertag krank. Ausgehend von einem rechnerischen Stundenlohn im Monat November 2021 von 13,00 € und 70% der Stundenanzahl eines voll fahrenden Kanalsteurers in diesem Monat über 504 Stunden (70% von 24 Stunden x 30 Tage) ergibt sich zunächst ein Bruttogehalt von 6.552 €. Es errechnet sich ein Satz pro Kalendertag im November 2021 bei 30 Kalendertagen von 218,40 €. Aufgrund der Regelung in Ziffer 7
der Entgeltverteilungsordnung keine Zeit
dem Kalender bestimmt. Die Mahnung war daher nicht
2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Randnummer 77 Soweit der Kläger in seinem Antrag von „Zinsen von 5 %-Punkten“ spricht, war der Zinsantrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger den gesetzlichen Verzugszins, mithin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend macht Randnummer 78 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 713 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 79 Die Revision war
2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Einzelfallentscheidung. Die rechtliche Würdigung hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001531838
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