unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde hat dabei das Beschwerdegericht eine eigene Billigkeitsentscheidung zu treffen – es darf sich nicht auf die Überprüfung der Ermessensausübung des Ausgangsgerichts beschränken Randnummer 6 (vgl. nur Schulz, in MK-
, § 91a, Rn. 67 m.w.N.). Randnummer 7 In Ausübung des insoweit dem Beschwerdegericht zustehenden eigenen Ermessens legt dieses die Kosten des Rechtsstreits der Klägerseite auf. Randnummer 8
, § 91a Rn. 24 m.w.N.; BeckOK
/Jaspersen, 41. Ed. 1.7.2021,
29). Randnummer 10 Maßgeblich für die derart anzustellende rechtliche Prüfung ist dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt vor Eintritt des erledigenden Ereignisses Randnummer 11 (BGH, Beschluss vom
ist nicht einschlägig, da diese auf Wohnraum keine Anwendung findet. Auch auf § 259
kann sich die Klägerseite nicht berufen. Randnummer 15
13). Randnummer 19 Besteht hingegen nur die Besorgnis, dass dem Schuldner die Leistung nicht möglich sein werde, findet § 259
keine Anwendung Randnummer 20 (OLG Koblenz Urt. v. 18.3.1980 - 15 UF 675/79 -, BeckRS 2010, 20080). Randnummer 21 Für diese Beschränkung der Anwendung des § 259
auf Fälle willentlich drohender Nichtleistung spricht schon der (ein deutlich voluntatives Element enthaltene) Wortlaut des § 259
, der nicht darauf abstellt, dass der Schuldner nicht leisten werde, sondern dass er sich seiner Leistungspflicht „entziehen“ werde. Desgleichen spricht auch die Gesetzgebungshistorie für diese Auslegung, die dafür spricht, dass der § 259
zugrunde liegende Gesetzesentwurf nur die vom Willen des Schuldners abhängige, gut- oder bösgläubige Nichterfüllung der Verbindlichkeit als Regelungsmaterie ansah, nicht dagegen die Fälle des Unvermögens des Schuldners Randnummer 22 (vgl. hierzu Henssler, NJW 1989, 138, 141). Randnummer 23 Gleiches gilt im Hinblick auf die Gesetzessystematik: § 259 stellt eine Ausnahmevorschrift vom Grundsatz der Unzulässigkeit von Klagen auf erst künftige Leistung dar und ist auch insoweit eng auszulegen. Randnummer 24
nur dann vorliegen, wenn der Mieter bestreitet, zur Räumung und Herausgabe verpflichtet zu sein. Kein Fall des § 259
liegt hingegen vor, wenn er sich grundsätzlich zur Räumung und Herausgabe bereit erklärt, jedoch darauf hinweist, dass ihm dies möglicherweise aufgrund fehlenden Ersatzwohnraumes rein tatsächlich möglich sein könnte. Der Umstand allein, dass er der Kündigung nach §§ 574 ff. BGB widerspricht, rechtfertigt damit für sich genommen nicht die Besorgnis, dass er sich der Räumungspflicht entziehen werde Randnummer 25 (LG Köln, Beschluss vom
RS 1997, 30994064). Randnummer 26 Maßgeblich sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles und dabei insbesondere, mit welcher Begründung er widerspricht. Einer Erklärung dahingehend, dass die Herausgabe der Wohnung grundsätzlich widersprochen werde, etwa weil ein Grund nach § 574 Abs. 1
vorliege oder weil etwa angemeldeter Eigenbedarf bestritten wird, kommt daher eine andere Bedeutung zu als einem Widerspruch, der mit der grundsätzlichen Bereitschaft zur Räumung und nur unter Hinweis auf die bisherige Erfolglosigkeit der Suche nach Ersatzraum erklärt wird. Denn im letzteren Fall lässt sich gerade kein willentliches Entziehen vor der Räumungsfrist feststellen, sondern nur ein Verweis auf eine möglicherweise eintretende Unmöglichkeit, Ersatzwohnraum zu finden. Durch eine derartige Auslegung des § 259
wird im Ergebnis auch der gesetzgeberischen Intention des § 259
am besten Rechnung getragen, ohne hierdurch auf der anderen Seite die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Vermieterseite unangemessen zu beschneiden. Denn einerseits wird hierdurch den strengen Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Räumung nach § 259
Geltung verschafft, die (auch) dem Schutz des (grundsätzlich räumungswilligen) Mieters dienen, der davor bewahrt werden soll, vorzeitig (d.h. bei noch laufender Kündigungsfrist trotz eigener Räumungsbemühungen) in einem Räumungsrechtsstreit gezogen zu werden Randnummer 27 (so auch LG Kempten, Urteil vom 3. Juni 1992 - S 790/92 -, NJW-RR 1993, 1101). Randnummer 28 Andererseits bleibt eine Räumungsklage bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist in den Fällen möglich, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Mieter grundsätzlich nicht räumungsbereit ist. Dabei hat es der Vermieter auch selbst in der Hand, zu derartigen Umständen vertieft vorzutragen - etwa indem er die Mieterseite auffordert, sich zu den Bemühungen um Ersatzwohnraum näher zu erklären, § 574b Abs. 1 Satz 2 BGB. Verweigert der Mieter hierauf die Auskunft, wäre dies wiederum im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände im Rahmen des § 259
zu berücksichtigen. Randnummer 29
der Beklagte als Mieter das Kostenrisiko einer verfrüht erhobenen Klage tragen sollte. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
. Randnummer 31 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 574 Abs. 3, 2 Nr. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die hier streitentscheidende Frage der Anwendbarkeit des § 259
wird für die hier vorliegende Konstellation eines Widerspruches nach § 574 Abs. 2 BGB in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage steht aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001534256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.