), wenn alle Handelsrichter sämtlicher Kammern für Handelssachen erfolgreich abgelehnt wurden beziehungsweise nach § 41
von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sind, weil dann eine ordnungsgemäße Besetzung einer Kammer für Handelssachen bei diesem Landgericht nicht mehr möglich ist. (Rn.7) 2. Im Rahmen der (zuständigkeitsbegründenden) Bestimmung eines (an sich unzuständigen) Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1
ist - entsprechend dem Vorgehen bei § 36 Abs. 1 Nr. 3
- nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit auszuwählen. Die Lage bei § 36 Abs. 1 Nr. 1
ist mit der bei § 36 Abs. 1 Nr. 3
vergleichbar. Auch bei Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3
wird ein Gericht für ein Verfahren zuständig, für das es zumindest mit Blick auf einen Beteiligten nicht von vorneherein zuständig war. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
angezeigt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin, X, Handelsrichterin in dieser Kammer sei. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Flensburg, der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts die Kammer für Handelssachen I in erster Linie als Vertreter zur Entscheidung über die Selbstablehnung ergänzt hätte, hat ebenfalls nach § 48
angezeigt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin auch in seiner Kammer als Handelsrichterin eingesetzt sei. Randnummer 2 Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts als weiterer Vertreter der Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen berufene Vorsitzende der
sind gegeben. Randnummer 7 Das an sich zuständige Landgericht Flensburg ist im vorliegenden Fall an einer Ausübung des Richteramtes rechtlich verhindert (§ 36 Abs. 1 Nr. 1
), weil alle Handelsrichter beider Kammern für Handelssachen - mit Ausnahme der Geschäftsführerin der Klägerin, die bereits gemäß nach § 41
von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist - erfolgreich abgelehnt wurden (vgl. den Beschluss des
,
KoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020,
21). Randnummer 8 Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 1
genügt auch ein Antrag der Beklagten (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung, Rn. 1; MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020,
19). Vorliegend liegt ein Antrag bzw. ein Gesuch beider Parteien vor. Randnummer 9 Der Senat ist gemäß Ziffer 1.2.2.
- nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit auszuwählen (BeckOK
/Toussaint, 47. Ed. 1.12.2022,
6). Die Lage bei § 36 Abs. 1 Nr. 1
ist mit der bei § 36 Abs. 1 Nr. 3
vergleichbar. Auch bei Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3
wird ein Gericht für ein Verfahren zuständig, für das es zumindest mit Blick auf einen Beteiligten nicht von vorneherein zuständig war. Randnummer 12 Nach Zweckmäßigkeitserwägungen und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit ist vorliegend das Landgericht Kiel auszuwählen. Das Landgericht Kiel ist vom Landgericht Flensburg aus gesehen das nächstgelegene Landgericht. Es ist auch sowohl mit dem Zug als auch mit dem Auto von Flensburg aus deutlich schneller zu erreichen als die beiden anderen Landgerichte im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes. Zudem unterhält auch einer der beiden Parteivertreter ein Büro in Kiel. Andere Gesichtspunkte, die gegen das Landgericht Kiel oder für eines der beiden anderen Landgerichte sprechen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001534433
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