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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat 2 AR 4/23 Beschluss Bestimmung eines Gerichts bei erfolgreicher Ablehnung der Handelsrichter

Bestimmung eines Gerichts bei erfolgreicher Ablehnung der Handelsrichter sämtlicher Kammern für Handelssachen Leitsatz 1. Das an sich zuständige Landgericht ist an einer Ausübung des Richteramtes rech

), wenn alle Handelsrichter sämtlicher Kammern für Handelssachen erfolgreich abgelehnt wurden beziehungsweise nach § 41

von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sind, weil dann eine ordnungsgemäße Besetzung einer Kammer für Handelssachen bei diesem Landgericht nicht mehr möglich ist. (Rn.7) 2. Im Rahmen der (zuständigkeitsbegründenden) Bestimmung eines (an sich unzuständigen) Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1

ist - entsprechend dem Vorgehen bei § 36 Abs. 1 Nr. 3

- nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit auszuwählen. Die Lage bei § 36 Abs. 1 Nr. 1

ist mit der bei § 36 Abs. 1 Nr. 3

vergleichbar. Auch bei Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3

wird ein Gericht für ein Verfahren zuständig, für das es zumindest mit Blick auf einen Beteiligten nicht von vorneherein zuständig war. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

  1. Zivilsenat,
  2. Februar 2023, 16 W 8/23, Beschluss Tenor Zuständiges Gericht ist das Landgericht Kiel. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
  3. November 2022 Klage vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg auf Zahlung eines Kaufpreises aus mehreren mit der Beklagten abgeschlossenen Werklieferungsverträgen in Höhe von 189.088,48 € nebst Zinsen sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten erhoben. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen I, der die Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zugewiesen ist, hat gemäß § 48

angezeigt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin, X, Handelsrichterin in dieser Kammer sei. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Flensburg, der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts die Kammer für Handelssachen I in erster Linie als Vertreter zur Entscheidung über die Selbstablehnung ergänzt hätte, hat ebenfalls nach § 48

angezeigt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin auch in seiner Kammer als Handelsrichterin eingesetzt sei. Randnummer 2 Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts als weiterer Vertreter der Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen berufene Vorsitzende der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg hat die Parteien sodann darauf hingewiesen, dass nach der herrschenden Meinung die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen I und II sowie sämtlicher Handelsrichterinnen und Handelsrichter wegen der Zugehörigkeit der Geschäftsführerin der Klägerin als Handelsrichterin in beiden Kammern bestehen dürfte (Verfügung vom
  2. Dezember 2022, GA 158). Daraufhin hat die Beklagte die Handelsrichterinnen und Handelsrichter beider Kammern für Handelssachen des Landgerichts Flensburg wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ist der weiteren Tätigkeit der Kammervorsitzenden wegen der engen Zusammenarbeit der Richterinnen und Richter in einem Kollegialgericht und der sich daraus ergebenden persönlichen Beziehung der Mitglieder einer Kammer entgegengetreten (Schriftsatz vom
  3. Dezember 2022, GA 166). Darüber hinaus beantragt sie eine Gerichtsstandsbestimmung durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 06.02.2023 - 16 W 8/23 - hat der
  4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes die Selbstablehnungen der beiden Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Flensburg sowie das gegen sämtliche Handelsrichter dieser Kammern gerichtete Ablehnungsgesuch für begründet erklärt und das Verfahren dem
  5. Zivilsenat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Randnummer 4 Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, diese haben hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. II. Randnummer 5 Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Kiel bestimmt. Randnummer 6
  6. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1

sind gegeben. Randnummer 7 Das an sich zuständige Landgericht Flensburg ist im vorliegenden Fall an einer Ausübung des Richteramtes rechtlich verhindert (§ 36 Abs. 1 Nr. 1

), weil alle Handelsrichter beider Kammern für Handelssachen - mit Ausnahme der Geschäftsführerin der Klägerin, die bereits gemäß nach § 41

von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist - erfolgreich abgelehnt wurden (vgl. den Beschluss des

  1. Zivilsenates vom 06.02.2023 - 16 W 8/23 ). Damit ist am Landgericht Flensburg eine ordnungsgemäße Besetzung einer Kammer für Handelssachen nicht mehr möglich, sodass das Landgericht Flensburg insgesamt an einer Ausübung des Richteramtes rechtlich verhindert ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  2. März 2020 – 1 AR 57/19 –, Rn. 14, juris; Anders/Gehle-Becker,

,

  1. Aufl. 2022, § 36 Rn. 13; allgemein, wenn eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr in Betracht kommt: Musielak/Voit/Heinrich,
  2. Aufl. 2022,

§ 36Rn. 14; Mü

KoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020,

§ 36Rn.

21). Randnummer 8 Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 1

genügt auch ein Antrag der Beklagten (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung, Rn. 1; MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020,

§ 36Rn.

19). Vorliegend liegt ein Antrag bzw. ein Gesuch beider Parteien vor. Randnummer 9 Der Senat ist gemäß Ziffer 1.2.2.

  1. des Geschäftsverteilungsplans zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Randnummer 10
  2. Das Landgericht Kiel wird als zuständiges Gericht bestimmt, weil es nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten das geeignetste ist. Randnummer 11 Im Rahmen der (zuständigkeitsbegründenden) Bestimmung eines (an sich unzuständigen) Gerichts ist - entsprechend dem Vorgehen bei § 36 Abs. 1 Nr. 3

- nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit auszuwählen (BeckOK

/Toussaint, 47. Ed. 1.12.2022,

§ 36Rn.

6). Die Lage bei § 36 Abs. 1 Nr. 1

ist mit der bei § 36 Abs. 1 Nr. 3

vergleichbar. Auch bei Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3

wird ein Gericht für ein Verfahren zuständig, für das es zumindest mit Blick auf einen Beteiligten nicht von vorneherein zuständig war. Randnummer 12 Nach Zweckmäßigkeitserwägungen und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit ist vorliegend das Landgericht Kiel auszuwählen. Das Landgericht Kiel ist vom Landgericht Flensburg aus gesehen das nächstgelegene Landgericht. Es ist auch sowohl mit dem Zug als auch mit dem Auto von Flensburg aus deutlich schneller zu erreichen als die beiden anderen Landgerichte im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes. Zudem unterhält auch einer der beiden Parteivertreter ein Büro in Kiel. Andere Gesichtspunkte, die gegen das Landgericht Kiel oder für eines der beiden anderen Landgerichte sprechen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001534433

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