Verwerfung der Berufung als unzulässig bei fehlender Beschwer des Berufungsklägers Orientierungssatz
- Die Berufung ist nach § 158 S. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, wenn es an der hierzu erforderlichen Beschwer des Berufungsklägers fehlt. (Rn.52)
- Hat das Sozialgericht dem Kläger alle von ihm beantragten Leistungen zugesprochen und macht er mit der Berufung lediglich weitere Leistungen geltend, die erstinstanzlich nicht beantragt waren, so fehlt es an der für die Zulässigkeit erforderlichen Beschwer des Berufungsklägers. Die eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig,
- Juli 2022, S 4 AS 104/20, Urteil nachgehend BSG,
- Januar 2023, B 4 AS 228/22 AR, Urteil nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B 4 AS 228/22 AR, Beschluss Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom
- Juli 2022 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten und führen in diesem Zusammenhang zahlreiche Rechtsstreitigkeiten. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom
- Februar 2020, eingegangen bei dem Sozialgericht Schleswig am
- März 2020, haben die Kläger Klage gegen den den Bewilligungsabschnitt vom
- Oktober 2019 bis
- März 2020 regelnden Leistungsbescheid des Beklagten vom
- September 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2020 erhoben. Bereits im laufenden Widerspruchsverfahren wurde der Bescheid vom
- September 2019 durch Bescheide vom
- November 2019 und
- Dezember 2019 abgeändert. Auch nach Klageerhebung sind noch Abänderungen der Leistungsbewilligung erfolgt, zuletzt mit Bescheid vom
- Mai
- Der Beklagte hatte den Klägern mit den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Hinblick auf schwankendes Einkommen vorläufig gewährt und dabei die monatsweise anfallenden Kosten der Unterkunft berücksichtigt, die er in den beigefügten Berechnungsbögen in Höhe der anerkannten Heizkosten inklusive Warmwasser, der Leistungen für die Gebäudeversicherung, der zu zahlenden Zinsen für zwei Immobiliendarlehen bei der Investitionsbank SH, eines Betrages für den Betriebsstrom der Heizung sowie angefallene Zahlungen für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr berücksichtigt. Für den Monat Dezember 2019 berücksichtigte er zusätzlich einen Zuschuss für eine angefallene Heizungsreparatur. Randnummer 3 Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, es seien nicht alle Freibeträge gezahlt worden. Es fehlten die Amtsgebühren S und das Krankengeld sei pauschal angerechnet worden und nicht in tatsächlicher Höhe. Die Gebäudeversicherung sei verweigert und zurückgeholt und ein Jahr später auf das Konto gezahlt worden. Die Zwangs Direktzahlungen würden vertuscht. Die Amtsgebühr hätten sie für 2020 nicht erhalten. Randnummer 4 In der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2022 haben die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu Protokoll des Gerichts beantragt, Randnummer 5 den Beklagten zu verurteilen, aus dem Bescheid vom
- September 2019 modifiziert durch die späteren Änderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides, letztlich ersetzt durch den Festsetzungsbescheid vom
- Mai 2020, weitere Zahlung zu leisten, und zwar wie folgt: Randnummer 6 November 2019: Randnummer 7 ASF: 20,13 € Randnummer 8 Amt S: 129,38 € Gemeindeabgaben Randnummer 9 Vattenfall: 139 € Heizkosten Randnummer 10 Investitionsbank SH: 99,62 € Zinsen für das
- Darlehen Randnummer 11 Investitionsbank SH: 47,85 € Zinsen für das
- Darlehen Randnummer 12 C Versicherung: 32,81 € Gebäudeversicherung Randnummer 13 Dezember 2019: Randnummer 14 Vattenfall: 139 € Heizkosten Randnummer 15 Investitionsbank SH: 99,62 €
- Darlehen Randnummer 16 Investitionsbank SH: 47,85 €
- Darlehen Randnummer 17 C Versicherung: 32,81 € Gebäudeversicherung Randnummer 18 Firma A: 212,71 € Heizungsreparatur Randnummer 19 Januar 2020: Randnummer 20 Firma Vattenfall: 139 € Heizkosten Randnummer 21 Investitionsbank SH: 99,62 €
- Darlehen Randnummer 22 Investitionsbank SH: 47,85 €
- Darlehen Randnummer 23 C Versicherung: 32,81 € Gebäudeversicherung Randnummer 24 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Er hat vorgetragen, die Kosten der Unterkunft seien entsprechend des Bescheides vom
- September 2019 und des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2020 rechtmäßig und vollständig festgesetzt und ausgezahlt worden. Zum Teil seien Direktzahlungen vorgenommen worden, so in den Monaten November 2019 bis Januar 2020 die berücksichtigten Heizkosten an die Firma Vattenfall, die Zinsen der beiden Hausfinanzierungsdarlehen zugunsten der Investitionsbank SH sowie die Leistungen für die Gebäudeversicherung zugunsten der C Versicherung. Im Dezember 2019 seien zusätzlich die Leistungen für die Reparatur der Heizung an die Firma A gezahlt worden und im November 2019 zusätzlich die Müllgebühren an die ASF und die Gemeindeabgaben an das Amt S. Randnummer 27 Mit Urteil vom
- Juli 2022 hat das Sozialgericht Schleswig den Beklagten verurteilt, den Klägern weitere Zahlungen wie folgt zu leisten: Randnummer 28 Für November 2019: Randnummer 29 ASF: 20,13 € Randnummer 30 Amt S: 129,38 € Randnummer 31 Vattenfall: 139,- € Randnummer 32 Investitionsbank SH: 99,62 € und 47,85 € Randnummer 33 C : 32,81 € Randnummer 34 Für Dezember 2019 : Randnummer 35 Vattenfall 139,- € Heizkosten Randnummer 36 Investitionsbank SH: 99,62 € und 47,85 € Randnummer 37 C 32,81 € Randnummer 38 Firma A 212,71 € Randnummer 39 Für Januar 2020: Randnummer 40 Vattenfall: 139,- € Randnummer 41 Investitionsbank SH: 99,62 € und 47,85 € Randnummer 42 C Versicherung: 32,81 € Randnummer 43 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als echte Leistungsklage zulässig gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und begründet. Die Kläger hätten Anspruch auf die tenorierten, weiteren Zahlungen. Dies folge aus dem Festsetzungsbescheid vom
- Mai 2020, der die zuvor ergangenen Bescheide, insbesondere den Ausgangsbescheid vom
- September 2019, ersetzt habe. Weder aus diesem Bescheid, noch den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Vorentscheidungen des Beklagten ergebe sich die Anordnung, die Kosten der Unterkunft teilweise an die Versorgungsunternehmen bzw. Darlehensgläubiger zu zahlen. Einer solchen gerichtlich überprüfbaren Anordnung hätte es jedoch bedurft, um derartigen Zahlungen an Dritte Erfüllungswirkung im Verhältnis zu den Klägern als Leistungsempfänger beizumessen. Die Kläger hatten Anspruch auf die vollen ihnen zugebilligten Leistungen, ohne sich die Direktzahlungen des Beklagten an die Versorgungsunternehmen darauf anrechnen lassen zu müssen. Randnummer 44 Gegen dieses den Klägern am
- September 2022 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom
- September 2022, zu deren Begründung sie vortragen, sie seien in ein P- Konto gedrängt worden, monatlich würden Zahlungen verweigert, sie würden monatlich genötigt werden, jeden Monat gebe es neue Ideen mit Vorfällen. Wegen extremer Vorfälle werde eine Wiedergutmachung erwartet. Bis heute fehlten Unterkunftskosten für 2016 und 2020 sowie Zahlungen für Versicherung, SHZ und die Investitionsbank für 2017 und
- Sie hätten jetzt zwar die Zahlungen erhalten, die rechtswidrig nach Rücknahme der Direktzahlungen trotzdem durch den Sachbearbeiter gezahlt worden seien. Dies sei richtig, aber kein Ausgleich der Zahlung, die ab
- Januar 2016 rechtswidrig zur vorsätzlichen Schadenszufügung getätigt worden seien. Eine Aufrechnung ergebe rechnerisch 30.000 €. Randnummer 45 Dem Vorbringen der Kläger ist der sinngemäße Antrag zu entnehmen, Randnummer 46 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom
- Juli 2022 zu verurteilen, weitere Zahlungen an die Kläger zu leisten. Randnummer 47 Der Beklagte beantragt, Randnummer 48 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 49 Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom
- September 2022 mitgeteilt, dass er erwägt, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, weil er diese für nicht zulässig erachtet. Die Kläger seien durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, denn sie hätten im Klageverfahren voll obsiegt. Randnummer 50 Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und der erstinstanzlichen Gerichtsakten zum Verfahren S 4 AS 104/20 Bezug genommen. II. Randnummer 51 Der Senat konnte gemäß § 158 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Gemäß § 158 S.1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Regelung gilt für alle Fälle der Unzulässigkeit der Berufung, die Aufzählung ist nicht abschließend (vergleiche Keller in MKLS SGG
- Aufl. § 158 Rn. 5). Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen. Randnummer 52 Die Berufung der Kläger ist unzulässig, denn es fehlt ihr schon an der erforderlichen Beschwer. Grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, auch der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren, ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vergleiche Keller a.a.O. vor § 143 Rn. 3 m.w.N.). Eine Beschwer der Klägerpartei liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ihr etwas versagt hat, was sie beantragt hatte, also bei Klageabweisung oder teilweiser Klageabweisung, nicht jedoch bei Stattgabe im vollen Umfang (Keller a.a.O. Rn. 6). Daran fehlt es hier. Auszugehen ist von der Konkretisierung des klägerischen Leistungsbegehrens in der mündlichen Verhandlung vom
- Juli
- Ausweislich des Protokolls haben die Kläger dort beantragt, den Beklagten zur Vornahme weiterer, einzeln hinsichtlich der Monate und der Leistungsgründe konkretisierter Zahlungen zu verurteilen. Dieser Antrag ist durch das Gericht laut diktiert und durch die Kläger genehmigt worden. Das Sozialgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil zur Vornahme sämtlicher, beantragter Zahlungen verpflichtet. Es ist in seinem Urteilsumfang nicht hinter dem Antrag der Kläger zurückgeblieben, sodass keine formelle Beschwerde der Kläger mehr verbleibt. Randnummer 53 Soweit die Kläger im Berufungsverfahren auf weitere Leistungen für die Unterkunftskosten für den Zeitraum ab 2016 abstellen, verkennen sie, dass sich der Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit auch die nach dem Urteil verbleibende Beschwer aus ihrem in der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2022 gestellten Antrag ergibt und dieser die weiteren, von Ihnen nunmehr genannten Leistungen nicht beinhaltet hat. Es ist aber überdies auch so, dass sich die von den Klägern jetzt schriftsätzlich genannten Leistungen ganz überwiegend auch nicht ihrem ursprünglich unbezifferten Klagebegehren durch Auslegung hätten zuordnen lassen. Ihrer Klageschrift vom
- Februar 2020 ist nämlich klar zu entnehmen, dass es ihnen um die Unterkunftskosten für den Bewilligungsabschnitt vom
- Oktober 2019 bis
- März 2020 geht. Dies korrespondierte auch mit den angefochtenen Leistungsbescheiden, die diesen Bewilligungsabschnitt regelten. Unterkunftskosten für 2016 sowie Versicherungsprämien und Zahlungen an die Investitionsbank für 2017 und 2018 kamen daher von vornherein nicht als Gegenstand des Klageverfahrens in Betracht. Soweit die Kläger auf Unterkunftskosten für 2020 Bezug nehmen, ist zu konzedieren, dass die Unterkunftskosten für die Monate Januar bis März 2020 grundsätzlich Gegenstand des am
- März 2020 angestrengten Klageverfahrens waren, die Kläger ihr Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2020 aber diesbezüglich auf die für den Januar 2020 konkret bezifferten Leistungen beschränkt haben. Infolge dieser Beschränkung sind die Kläger wegen weiterer Unterkunftskosten für die Monate Februar und März 2020 durch die angefochtene Entscheidung auch nicht beschwert. Es wird aus ihrem Vorbringen aber auch nicht klar, um welche weiteren Leistungen es bezogen auf diese Monate noch gehen soll, denn ab
- Februar 2020 sind jedenfalls keine Direktzahlungen an die Versorger und Darlehensgeber mehr vorgenommen worden. Randnummer 54 Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001535272
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