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AG Neumünster 31 C 88/22 Urteil Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Wohngebäudeversicherungsvertrag § 177 BGB, § 179 BGB, § 180

Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Wohngebäudeversicherungsvertrag Orientierungssatz 1. Der Verwender muss den ausdrücklichen Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen

habe es von ihrer Seite niemals gegeben. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, im Wege des Insichgeschäftes vorgegangen und diesbezüglich berechtigt gewesen zu sein, bestehe bereits kein Bedürfnis für ein solches Vorgehen. Es bestehe der hinreichende Straftatbestand der Untreue sowie des Betruges. Randnummer 64 Sie sind der Ansicht, der Versicherungsvertrag zwischen ihnen bestehe weiter fort, die Beklagte sei weder befugt gewesen, den bestehenden Versicherungsvertrag zu kündigen, noch einen neuen Versicherungsvertrag für den Kläger abzuschließen. Es sei zudem unklar, wer der neue Randnummer 65 Vertragspartner sein solle. Es sei unklar, was mit Risikoträger gemeint sei, der Hinweis Risikoträger sei nicht ausreichend. Im Schadensfall habe der Kläger überhaupt keine Unterlagen, um den Schaden erfolgreich geltend machen zu können. Randnummer 66 Der Kläger und der Streithelfer beantragen: Randnummer 67 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 773,95 € nebst daraus 5 Prozentpunkte´ Zinsen über dem Basiszins nach § 247

seit dem 27.1.2022, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen; Randnummer 68 festzustellen, dass der am 13.12.2016 zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten Randnummer 69 geschlossene Gebäudeversicherungsvertrag durch die Beklagte nicht wirksam zum Randnummer 70 1.1.2021 gekündigt wurde; Randnummer 71 festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt war, im Namen des Klägers einen Gebäudeversicherungsvertrag mit Wirkung zum 1.1.2021 mit Dritten abzuschließen. Randnummer 72 Die Beklagte beantragt: Randnummer 73 Die Klage abzuweisen Randnummer 74 Sie behauptet, der Kläger habe sie über das Vergleichsportal c. mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages beauftragt. Dem Versicherungsschein seien die als Anlage B6 vorgelegten Wohngebäudeversicherungsbedingungen beigefügt gewesen, diese hätten die besonderen Klauseln und Vereinbarungen enthalten. Sie habe den zwischen dem Kläger und dem Streithelfer bestehenden Vertrag fristgerecht mit Schreiben vom 21.9.2020 (Anlage B1 Bl. 179 d. Randnummer 75 A.) gekündigt und eine Neueindeckung des Risikos mit verbesserten Versicherungsschutz mit dem neuen Risikoträger, der „R.“, vorgenommen. Randnummer 76 Sie ist der Ansicht, sie habe die Kündigungen sowie den Neuabschluss auf Grund von Vollmachten vornehmen dürfen. Randnummer 77 Sie sei im Versicherungsvertrag von den Versicherungsnehmern bevollmächtigt worden, Kündigungen auszusprechen und Umdeckungen herbeizuführen. Da Einschränkungen der Vollmacht gerade zu Kündigungen äußerst selten seien und vorliegend keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Versicherungsnehmer ihren Maklern, vorliegend der Beklagten, eine beschränkte, ungewöhnliche Vollmacht, hätten geben wollen, sei zu unterstellen, dass sie eine entsprechende Kündigungvollmacht besitze. Randnummer 78 Der Streitverkündete habe sie bevollmächtigt, Versicherungsverträge auch in seinem Namen zu kündigen, entsprechend seien die Parteien auch seit dem Jahr 2001 verfahren. Mit der Annahme der Kündigung habe sie kein verbotenes Insichgeschäft getätigt. Im Hinblick auf die weitreichenden Kündigungs- und Umdeckungsvollmachten, die ihr von dem Streitverkündeten gewährt worden seien, sei bereits fraglich, ob überhaupt ein Interessenkonflikt vorliege. Der Streitverkündete habe jedenfalls durch die Gestaltung der Versicherungsverträge und ihre Verwaltung durch sie, die Beklagte, sie zu Insichgeschäften bevollmächtigt, soweit sie die Verwaltung der Verträge beträfen. Randnummer 79 Sie ist der Ansicht, die Einzugsermächtigung des Klägers sei nicht lediglich zur Erfüllung der Prämien des Versicherunsgvertrages mit dem Streitverkündeten erteilt worden, eine Zweckbestimmung hinsichtlich der erteilten Einzugsermächtigung liege seitens des Versicherungsnehmers nicht vor. Eine Gefährdung des Versicherungsschutzes habe nicht vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 80 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Randnummer 81 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 773,95 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

. Randnummer 82 Die Beklagte hat den geltend gemachten Betrag durch Leistung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Randnummer 83 Da es sich vorliegend um einen unbefugten Gebrauch einer Einzugsermächtigung handelt, kommt grundsätzlich nur eine Kondiktion zwischen dem Pseudoschuldner und angeblichen Gläubiger in Betracht (s. MüKoBGB/Schwab

§ 812Rn.

157). Randnummer 84 Es handelt sich insoweit nicht um einen Fall einer fehlenden Einzugsermächtigung bzw. fehlenden Anweisung, in dem grundsätzlich eine Übermittlung von Geld an den Gläubiger nicht als Leistung des Schuldners gewertet werden kann. Randnummer 85 Dem Kläger kann die Zahlungen seiner Bank hier als Leistung zugerechnet werden, da er eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Auch die Empfängerbank kann als bloße Zahlstelle aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung herausgehalten werden, auch sie geht insoweit das Fehlen der Forderung im Valutaverhältnis nichts an (s. MüKoBGB/Schwab

§ 812Rn.

157). Da der Betrag vorliegend auf das Konto der Beklagten überwiesen wurde und nicht ersichtlich ist, dass er an den behaupteten neuen Risikoträger, die R. gezahlt wurde, besteht der Anspruch vorliegend insoweit gegenüber der Beklagten. Randnummer 86 Vorliegend existiert eine Einzugsermächtigung, die der Kläger der Beklagten erteilt hat. Die Beklagte hat von dieser zu Unrecht Gebrauch gemacht, da eine Forderung im Valutaverhältnis im Hinblick auf den vorgenommenen Einzug der Beklagten nicht bestand. Randnummer 87 Die Beklagte war vorliegend nicht berechtigt, im Namen des Klägers den von ihr behaupteten Randnummer 88 Vertrag mit der R. abzuschließen und für diese Beitragszahlungen abzubuchen. Insbesondere nicht unter Berufung auf die ihr bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Streithelfer erteilte Einzugsermächtigung. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, es fehle diesbezüglich an einer Zweckbestimmung. Aus den Umständen, hier dem Vertragsschluss mit dem Streitverkündeten und dem Einsetzen der Beklagten als Inkassobevollmächtigte des Streithelfers, ergibt sich eindeutig, dass die Einzugsermächtigung nur für Abbuchungen betreffend die Prämien des Versicherungsvertrages mit dem Streithelfer erteilt wurde. Randnummer 89 Darauf, ob die Beklagte diesen weiteren Vertrag tatsächlich - wie behauptet - mit der R. geschlossen hat, kommt es vorliegend nicht an. Sollte der Vertrag tatsächlich nicht wie von der Beklagten behauptet abgeschlossen worden sein, so würde ein Versicherungsverhältnis, auf Grund dessen die Beklagte eine Forderung einziehen könnte, bereits nicht vorliegen. Sollte die Beklage die behauptete Erklärung abgegeben haben, so wäre diese zumindest auf Grund einer fehlenden Vollmacht bzw. Genehmigung des Klägers unwirksam, §§ 177,179

. Die Beklagte hätte - soweit sie denn im Namen des Klägers gehandelt hätte - als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Randnummer 90 Anders als von der Beklagten angenommen, ist diese bereits nicht Versicherungsmaklerin des Klägers gewesen. Vielmehr hat der Kläger, wie von ihm vorgetragen, den Vertrag mit dem Streitverkündeten über das Onlineportal C. geschlossen, c.de war in soweit der Randnummer 91 Versicherungsmakler. Dies folgt bereits aus der Anlage K2, hier Bl. 32 d.A., hinsichtlich der hier aufgeführten Mitteilung nach § 11 Versicherungsvermittlungsordnung. Randnummer 92 Inwieweit hier über C. die Beklagte, wie von ihr pauschal behauptet, als sein Versicherungsmakler vom Kläger beauftragt worden sein sollte, ist bereits nicht ersichtlich. Die Beklagte ist vielmehr von dem Streitverkündeten bevollmächtigt gewesen, Beiträge für diese einzuziehen und Schadensregulierungen vorzunehmen. Randnummer 93 Eine Vollmacht, für den Kläger Versicherungsverträge zu kündigen und neu abzuschließen, ist der Beklagten nicht (wirksam) erteilt worden. Randnummer 94 Es ist bereits nicht erwiesen, dass die von der Beklagten als Anlage B6 vorgelegten „ Besondere Klauseln und Vereinbarungen “ wie von dieser behauptet an den Kläger übermittelt wurden. Doch selbst wären sie dies, so wären sie nach § 305c

als überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden. Randnummer 95 Vorliegend erscheint eine wirksame Einbeziehung bereits insoweit fraglich, als die Beklagte grundsätzlich nicht Vertragspartei des zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten geschlossenen Versicherungsvertrages ist. Zwar ist diese namentlich erwähnt, da ihr insoweit von dem Streithelfer die Berechtigung erteilt wurde, Versicherungsscheine zu erstellen, Verträge zu kündigen, sämtlichen Verwaltungsschriftwechsel zu führen und den Beitragseinzug durchzuführen. Die Beklagte unterhält bzw. unterhielt insoweit Geschäftsbeziehungen mit dem Streithelfer und wurde von dem Kläger ermächtigt, Abbuchungen von seinem Konto vorzunehmen. Vertragsparteien des Versicherungsvertrages sind jedoch der Kläger und der Streithelfer. Randnummer 96 Der Kläger hat zudem bestritten, dass ihm die Besonderen Klauseln und Vereinbarungen vor Erhebung der Klage übermittelt wurden. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Denn jede Partei trägt die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen, von denen nach der anwendbaren Rechtsnorm der Eintritt der für sie günstigen Rechtsfolgen abhängt (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022,

§ 305Rn.

102). Soweit die Beklage als Verwender vorliegend aus den AGB eine für sie günstige Rechtsfolge herleiten will, hier die Befugnis, den Vertrag zu kündigen und neu abzuschließen, trifft sie die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2, 3 gegeben sind und die AGB-Klausel, auf die sie ihr Begehren stützt, Bestandteil des Vertrages geworden ist. Dieser Beweis ist nicht geführt. Randnummer 97 Soweit die Beklagte behauptet hat, sie habe als Anlage B2 irrtümlich vorgelegt, zutreffend sei die Anlage B6, aus der sich ergebe, dass die AGB auch in Fällen der Sachversicherung übermittelt worden seien, so kommt es hierauf im Ergebnis zudem auf Grund der Unwirksam der AGB nicht an. Randnummer 98 Nach § 305 Abs. 1

muss der Verwender die in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen „bei Vertragsabschluss“ schaffen. Den ausdrücklichen Hinweis auf die AGB gemäß Nr. 1 muss der Verwender in dem Zeitpunkt geben, indem er ein bindendes Angebot macht (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022,

§ 305Rn.

85). Randnummer 99 Auch für die Möglichkeit des Kunden, von den AGB Kenntnis zu nehmen, kommt es zwar nach § 305 Abs. 2 auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Da ein Vertrag im Regelfall mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Anbietenden zustande kommt, wäre es danach immer noch rechtzeitig, wenn dem Kunden vor diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Randnummer 100 AGB verschafft wird, auch wenn er seine Willenserklärung bereits abgegeben hat. Jedoch soll ein Randnummer 101 Kunde nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift durch die Verschaffung der Informationsmöglichkeit gerade in die Lage versetzt werden, sein Einverständnis mit den AGB zu geben oder zu verweigern. Bei teleologischer Auslegung ist daher für die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Kunde die ihn bindende Willenserklärung abgibt. Daher ist ein Hinweis, der erst nach Vertragsschluss gemacht wird nicht ausreichend (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022,

§ 305Rn.

86, 87). Randnummer 102 Die Beklagte hat behauptet, sie habe ihre AGB mit dem Versicherungsschein übersandt. Soweit der Kläger jedoch erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins Kenntnis der AGB erlangen konnte, so dürfte eine Kenntnisnahme erst nach Vertragsschluss erfolgt sein. Dass dem Kläger eine vorherige Kenntnisnahme möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 103 Zwar ist es grundsätzlich möglich, AGB durch gesonderte Vereinbarungen nachträglich noch einzubeziehen, doch sind an eine solche nachträgliche Einbeziehungsvereinbarung strenge Anforderungen zu stellen. Da die nachträgliche Einbeziehung von AGB regelmäßig zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Kunden führt, ist grundsätzlich sein ausdrückliches Einverständnis erforderlich (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022,

§ 305Rn.

88). Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Randnummer 104 Die Klausel, auf die die Beklagte ihr Recht zur Kündigung und Neuabschluss stützt, § 2 der „Besonderen Klauseln und Vereinbarungen“, stellt jedoch in jedem Fall eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c

dar und wäre insoweit nicht Vertragsbestandteil geworden. „Überraschend“ ist eine Klausel, mit der der Vertragspartner vernünftigerweise nicht rechnen musste. Maßgebend sind hierbei die gesamten Umstände, insbesondere der Grad des inhaltlichen Abweichens vom dispositiven Gesetzesrecht oder das äußere Bild des Vertrags wie Unübersichtlichkeit und „Verstecken“ einer Klausel im Gesamtwerk an Stelle ohne systematischen Zusammenhang. Der § 305c Abs. 1 gilt hierbei auch für gem § 307 Abs. 3 der Inhaltskontrolle entzogene AGB (Bamberger/Roth/Schmidt Rn. 3; PWW/Berger Rn. 2). Ob ein Überrumpelungseffekt besteht, richtet sich generell nach dem zu erwartenden Kundenkreis (BGHZ 130, 154). Randnummer 105 Eine Klausel in einem Versicherungsvertrag, nach der ein vom Versicherer eingesetzter „Verwalter“ berechtigt sein soll, das auf der Grundlage des Vertrages versicherte Risiko jederzeit durch Kündigung und Neuabschluss des Versicherungsvertrages bei einem anderen Randnummer 106 Versicherungsnehmer in Deckung zu geben, insbesondere ohne Zustimmung des Randnummer 107 Versicherungsnehmers, ist evident überraschend. Die insoweit vorgesehene Einschränkung, dass dies nur gelten solle bei gleich bleibendem oder besseren Versicherungsschutz, macht die Klausel nicht weniger überraschend. Die Beklagte soll durch die Klausel quasi Makler des Versicherungsnehmers werden, hierbei jedoch sogar ohne Absprache mit diesem dessen Risiko abändern können. Der zu erwartende Kundenkreis, die Versicherungsnehmer, brauchen mit einer solchen Klausel, die für jemandem, dem sie (lediglich) eine Einzugsermächtigung erteilt haben, solch weitreichende Ermächtigungen vorsieht, nicht zu rechnen. Doch selbst wenn die Randnummer 108 Beklagte insoweit als Maklerin der Versicherungsnehmer vorab agiert hätte, wäre eine solche Randnummer 109 Klausel in den Versicherungsbedingungen, die eine Neuabdeckung des Risikos ohne Rücksprache mit dem Kunden und ohne sofortige Mitteilung diesbezüglich vorsieht, evident ungewöhnlich und überraschend. Darauf, dass der § 2 der AGB der Beklagten die Randnummer 110 Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, kommt es insoweit nicht mehr an. Randnummer 111 Die Beklagte war insoweit, da die AGB weder wirksam einbezogen waren, noch wären sie dies, überhaupt wirksam wären, nicht berechtigt, hier einen neuen Versicherungsvertrag für den Kläger abzuschließen. Eine Genehmigung durch den Kläger ist ersichtlich nicht erfolgt, sodass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam wäre, § 177

. Soweit der Kläger vorliegend Klage gegen die Beklagte mit der Feststellung erhebt, dass diese nicht berechtigt war, mit Dritten in seinem Namen Versicherungsverträge abzuschließen, wäre eine Genehmigung zudem ersichtlich verweigert, der Vertrag endgültig unwirksam. Randnummer 112 Nach dem unbestrittenen Vortrag ist das Geld auch auf ein Konto der Beklagten eingezahlt worden, der Kläger hat insoweit unbestritten mitgeteilt, es handele sich hier um das Konto der Randnummer 113 Beklagten und nicht eines etwaigen anderen Versicherers. Die Kontonummer ist zudem auf dem Randnummer 114 Kündigungsschreiben der Beklagten angegeben. Die Beklagte hat insoweit vorliegend ohne Rechtsgrund durch Leistung des Klägers den geltend gemachten Betrag erlangt. Dieser ist dem Kläger rückzuerstatten. Randnummer 115 Die Forderung war jedoch erst ab dem 28.1.2022 zu verzinsen, erst mit Ablauf des gesetzten Zahlungszieles befand sich die Beklagte vorliegend im Verzug, §§ 286, 288

. Insoweit war die Klage im Übrigen abzuweisen. Randnummer 116 Soweit die Beklagte behauptet, zu den Abbuchungen berechtigt gewesen zu sein, hat der Kläger vorliegend auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe. Zwar gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden. Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht, entsteht eine Sonderverbindung, aus der sich Ersatzpflichten ergeben können, nicht. Ausnahmen können jedoch gelten, wenn der in Anspruch genommene besonders schutzwürdig ist (s. BGH, Urt. V. 12.12.2006 - VI ZR 224705). Dies ist im Hinblick auf den Kläger ausnahmsweise der Fall. So berühmt sich die Beklagte nicht nur eines Anspruchs, sie nimmt auf Grund der ihr ehemals erteilten Einzugsermächtigung wiederholt weiter Abbuchungen vom Konto des Klägers vor. Auch besteht für den Kläger im Hinblick auf die Ungewissheit, ob und mit wem/zu welchen Konditionen ein Versicherungsvertrag für sein Haus besteht, im Schadensfall im Hinblick auf den Umfang der Versicherung und die (rechtzeitige) Geltendmachung der Schäden ein nicht unerheblich Risiko. Da die behauptete Forderung der Beklagten ohne rechtliche Grundlage war, kann dies zudem als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein (vgl. Ebenfalls BGH, Urt. V. 12.12.2006 - VI ZR 224705). Randnummer 117

  1. Auch der Antrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet. Randnummer 118 Das notwendige Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran dass festgestellt wird, dass der zwischen ihm und dem Streithelfer geschlossene Gebäudeversicherungsvertrag nicht wirksam durch die Beklagte gekündigt wurde. Randnummer 119 Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Randnummer 120 Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung setzt zunächst voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zu der Beklagten eine gegenwärtige Gefahr oder Randnummer 121 Unsicherheit droht. Nötig ist ein eigenes Interesse des Klägers, das nicht nur wirtschaftlich, wissenschaftlich, affektiv oder ideell sein darf (Musielak/Voit/Foerste,
  2. Aufl. 2022, ZPO § 256 Rn. 8). Randnummer 122 Eine Unsicherheit droht der Rechtsposition insbesondere, wenn der Beklagte sie verletzt oder ernstlich bestreitet. Dem entspricht es, dass der Beklagte sich eines eigenen, wenn auch nur bedingten, Rechts gegen den Kläger berühmt hat (Musielak/Voit/Foerste,
  3. Aufl. 2022, ZPO § Randnummer 123 256 Rn. 9). Die Beklagte behauptet vorliegend, sie habe den Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten wirksam gekündigt und bestreitet insoweit das Vorliegen dieses Vertrages. Die Unsicherheit begründet auch eine gegenwärtige Gefahr für das Recht des Klägers. Es besteht Unsicherheit über den Versicherungsschutz, zudem nimmt die Beklagte unter Berufung auf eine Kündigung sowie einen Neuabschluss Abbuchungen vom Konto des Klägers vor. Randnummer 124 Das Feststellungsurteil ermöglicht auch die Beseitigung der Gefahr, da insoweit festgestellt wird, dass der zwischen dem Kläger und dem Streithelfer geschlossene Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde. Insoweit löst die angestrebte Feststellung den Streit zwischen dem Kläger und dem Beklagten diesbezüglich erschöpfend. Randnummer 125 Auf die Frage, ob die Kündigungsschreiben vorliegend rückdatiert wurden, wofür die Nennung von Frau x. B. zumindest ein Indiz wäre, kommt es im Ergebnis nicht an. Randnummer 126 Selbst sollte die Kündigung auf den 21.9.2020 datieren, hätte sie den zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten geschlossenen Vertrag nicht wirksam beendet. Randnummer 127 Die von der Beklagten zur Berechtigung der Kündigung herangezogene Regelung in § 2 der „Besonderen Klauseln und Vereinbarungen“ ist, wie unter I.
  4. Ausgeführt, nicht wirksam einbezogen worden. Randnummer 128 Soweit die Beklagte die Kündigung vorliegend im Namen des Klägers vorgenommen haben will, was bereits fraglich ist, dies lässt sich dem Kündigungsschreiben so nicht ohne weiteres entnehmen und könnte höchstens aus den Umständen geschlossen werden (§ 164 Abs. 1

a.E.), so lag eine Berechtigung, eine Vollmacht des Klägers diesbezüglich nicht vor. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, um das es sich bei einer Kündigung handelt, ist Vertretung ohne Randnummer 129 Vertretungsmacht unzulässig, § 180

. Die Beklagte wäre auch nicht berechtigt, für den Streitverkündeten als Empfänger die Vertretungsmacht nicht zu beanstanden oder das Handeln des vollmachtlosen Vertreters zu billigen. Da die Beklagte von einer ihr erteilten Vollmacht ausgeht, war ihr Handeln hierauf jedoch bereits nicht gerichtet. Randnummer 130 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass Einschränkungen einer Maklervollmacht äußerst selten seien und vorliegend keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Versicherungsnehmer ihren Maklern eine beschränkte, ungewöhnliche Vollmacht, hätten geben wollen, es sei zu unterstellen, dass sie eine entsprechende Kündigungvollmacht besitze. Die Beklagte ist bereits nicht Maklerin des Klägers. Randnummer 131 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Streithelfer habe sie bevollmächtigt, Randnummer 132 Versicherungsverträge auch in seinem Namen zu kündigen, so dürfte diese Regelung nach ihrem Randnummer 133 Sinn und Zweck eine Vollmacht zur Kündigung gegenüber dem Versicherungsnehmer enthalten. Randnummer 134 Die im Versicherungsschein aufgeführte Ermächtigung, Verträge zu kündigen, stellt insoweit keine Vollmachterteilung des Klägers dar, in seinem Namen Verträge zu kündigen. In der Mitteilung der der Beklagten durch den Streithelfer eingeräumten Rechte auf dem Versicherungsschein liegt keine Vollmachterteilung durch den Kläger. Soweit die Beklagte hierauf gestützt eine Kündigung vorgenommen hätte, so hätte sie insoweit ebenfalls ohne entsprechende Vollmacht gehandelt. Da die Beklagte ausführt, eine unter Nutzung der Vollmacht des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung könne nur dadurch dem Versicherer zugehen, dass diese von ihr als Verwalter entgegengenommen wird, soll aus Sicht der Beklagten wohl jedoch auch eine Kündigung im Namen des Klägers erfolgt sein. Randnummer 135 Auf die Frage, ob eine Befreiung von dem Verbot eines Insichgeschäfts vorlag (unabhängig von der Frage, ob hierfür rechtlich im Hinblick auf das einseitige Rechtsgeschäft zumindest bezüglich der Kündigung ein Bedürfnis bestanden hätte), kommt es vorliegend insoweit nicht mehr entscheidend an. Es läge insoweit im Hinblick auf die „Annahme“ durch die Beklagte vorliegend keine Befreiung vom Insichgeschäft vor. Zwar kann eine Vollmacht auch die Vornahme von Insichgeschäften umfassen. Dies muss jedoch grundsätzlich eindeutig sein (Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021,

§ 181Rn.

9), was vorliegend bereits nicht der Fall ist. Die von der Beklagten geschilderten Umstände tragen eine konkludente Gestattung zudem nicht. Dass die Beklagte für den Streithelfer Kündigungen ausspricht oder Kündigen von Versicherungsnehmern sammelt und an den Streithelfer übermittelt, führt zu keiner Duldung einer Kündigung in der vorliegend behaupteten Art und Weise. Randnummer 136 Dass die Beklagte ursprünglich berechtigt war, Versicherungsscheine zu erstellen, Verträge zu kündigen, sämtlichen Verwaltungsschriftwechsel zu führen und den Beitragseinzug durchzuführen führt auch nicht dazu, dass ein Interessenkonflikt bereits nicht vorliege. Eine Befreiung von einem Insichgeschäft ist keine zwingende Voraussetzung zur Erfüllung der Aufgaben, hinsichtlich derer die Beklagte berechtigt war. Zu der von ihr vorgenommen Gestaltung, der Kündigung im Namen des Versicherten und der „Annahme“ der von ihr ausgesprochenen Kündigung, war sie nicht berechtigt. Randnummer 137 3. Auch der Feststellungsantrag Ziffer 3 ist zulässig und begründet. Da die Beklagte behauptet, sie habe für den Kläger einen Vertrag mit der R. geschlossen, besteht auch insoweit ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung. Da die Beklagte für den von ihr behaupteten Vertrag Abbuchungen vom Konto des Klägers vornimmt, besteht das Randnummer 138 Feststellungsinteresse auch der Beklagten gegenüber. Randnummer 139 Die von der Beklagten behaupteten AGB sind, wie bereits ausgeführt, nicht Vertragsbestandteil geworden, auch eine anderweitige Vollmachterteilung durch den Kläger, in seinem Namen Verträge abzuschließen, lag, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht vor. Insoweit war wie beantragt festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt war, im Namen des Klägers einen Gebäudeversicherungsvertrag mit Wirkung zum 1.1.2021 mit Dritten abzuschließen. II. Randnummer 140 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001535600

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