(1)soll nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZVO erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen. Hingegen erfordert die höchste Stufe der sechsstufigen Bewertungsskala der BeurtRL-FHH, dass die zu beurteilende Person die Anforderungen in besonderem Maße übertrifft. Selbst die zweitbeste der dortigen Stufen setzt noch ein Übertreffen der Anforderungen voraus, während die schleswig-holsteinische Schulnote „sehr gut“ dies nicht fordert (vgl. zur mangelnden Vergleichbarkeit der Notensysteme aus B-Stadt und Niedersachsen OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Mai 2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 23). Randnummer 11 Zwar versteht der Antragsgegner das Gesamturteil „sehr gut“ etwa in den Beurteilungsgrundsätzen vom
- Mai 2021 für die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BesO/Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 14 TV-L ebenso wie in Hamburg dergestalt, dass die Leistungen der Lehrkraft die durchschnittlichen Anforderungen in besonderem Maße übertreffen (siehe hierzu Beschluss des Senats vom
- Juli 2022 - 2 MB 1/22 -, n. v.). Diese Beurteilungsgrundsätze sind für die Besetzung der Funktionsstelle einer Mittelstufenleitung (BesGr. A 15) jedoch nicht anwendbar. Die Anwendung entsprechend strengerer Notenstufen führt nach der Erfahrung des Senats im Übrigen oft dazu, dass vormals mit „sehr gut“ bewertete Lehrkräfte nicht mehr mit dem höchsten Gesamturteil benotet werden. Randnummer 12 Die aufgezeigten Unterschiede in den Bewertungs- bzw. Benotungssystemen führen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass ein Bewerber aus Schleswig-Holstein einem Bewerber aus Hamburg mit jeweils bestmöglichen Bewertungen stets unterlegen wäre. Vielmehr hat die Auswahlbehörde weitere, in ihrem Ermessen liegende Schritte zu veranlassen – etwa eine an die Beurteilungsgrundsätze vom
- Mai 2021 anknüpfende Beurteilung für die Beigeladene anzufordern oder ein an das schleswig-holsteinische Schulnotensystem anknüpfendes Gesamturteil für den Antragsteller von dessen Dienstherrn anzufordern –, um eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erreichen. Da der Antragsgegner insofern gehalten ist, eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen herbeizuführen, kann auf diesem Wege zugleich dem Einwand des Antragstellers, ein „Schulleiter-Gutachten“ führe zu einer Benachteiligung von Bewerbern anderer Bundesländer (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 1 LVO-Bildung , wonach Beurteilerin oder Beurteiler der Lehrkraft die oder der unmittelbare Vorgesetzte in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion ist), begegnet werden. Es obliegt dabei der Auswahlbehörde, wie sie bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit sorgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2013 - 2 B 134.11 -, juris Rn. 17). Hierzu merkt der Senat allerdings schon jetzt an, dass die Beurteilung aus Hamburg bislang kein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliches Gesamturteil enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 41 f.), das dabei möglichst ebenfalls nachgeholt werden sollte, damit der Antragsteller weiterhin in der Beförderungskonkurrenz verbleiben kann. Randnummer 13 Bleiben die Beurteilungen danach immer noch nicht hinreichend vergleichbar oder sind sie danach im Wesentlichen gleich, ist es dem Antragsgegner unbenommen, auf weitere Kriterien abzustellen. Ergibt der erneute Gesamtvergleich ein wesentlich gleiches Gesamtergebnis, kommt im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile ein weiterer Vergleich der Kandidaten anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen in Betracht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 80; BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 16; Beschlüsse vom
- Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris Rn. 16 und vom
- Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 47). Die Beschwerde macht insofern einen Leistungsvorsprung des Antragstellers geltend, da er u. a. für die Koordination des bilingualen Unterrichts in allen Abteilungen am Gymnasium … zuständig sei, während eine vergleichbare (Leitungs-)Tätigkeit der Beigeladenen, die zusätzlich als Assistenz der stellvertretenden Schulleitung, Vorsitzende des örtlichen Personalrats und Koordinatorin ad interim „Europaschule“ tätig ist, nicht ersichtlich sei. Dementsprechend wäre im Fall eines wesentlich gleichen Gesamtergebnisses zu prüfen, ob sich insofern bzw. durch eine Ausschärfung der Einzelbewertungen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Dezember 2018 - 2 A 2.18 -, juris Rn. 15 und - 2 A 5.18 -, juris Rn. 52) ein Leistungsvorsprung des Antragstellers ergibt. Randnummer 14 Ob neben den Unterschieden in den jeweiligen Notensystemen auch ein weiterer – vom Antragsgegner nicht berücksichtigter – Unterschied bei den jeweiligen Beurteilungsmaßstäben besteht und ob dieser sich auswirkt, kann angesichts des aufgezeigten Fehlers beim Beurteilungsvergleich durch Gleichsetzung der sechsstufigen Notenskala mit der sechsstufigen Bewertungsskala offen bleiben. Hierzu sei an dieser Stelle nur auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 15 Für die Beigeladene gilt § 9 Abs. 2 LVO-Bildung . Nach dieser Vorschrift sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogen auf das ausgeübte statusrechtliche Amt dienstlich zu beurteilen (Satz 1) und beim Anstreben einer künftig anderen Verwendung eine Prognose für das angestrebte Amt abzugeben (Satz 2). Im für den Antragsteller maßgeblichen Hamburger Beurteilungssystem wird die Maßstäblichkeit für die Beurteilung gemäß Nr. 3.5 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeurtRL-FHH über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes und dessen Anforderungen hergestellt. Weicht das Statusamt von der Einstufung des konkreten Dienstpostens ab, so ist dies im Feld „beurteilungsrelevante Besonderheiten“ zu vermerken (Nr. 3.5 Abs. 2 Satz 3 BeurtRL-FHH). Die Beurteilung des Antragstellers enthält im Feld „beurteilungsrelevante Besonderheiten“ keinen Eintrag. Insofern dürfte die Einschätzung des Antragsgegners, dass beide Konkurrenten aus dem Amt einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrates A 14 beurteilt worden seien, zutreffend sein. Ob gleichwohl ein sich auswirkender Maßstabsunterschied vorliegt – etwa wegen der Organisations- und Koordinationstätigkeit des Antragstellers im Hinblick auf den bilingualen Unterricht –, müsste letztlich durch Nachfrage geklärt und gegebenenfalls beim Beurteilungsvergleich berücksichtigt werden. Randnummer 16 Entgegen der Auffassung des Antragsstellers ist es indes nicht notwendig gewesen, ein möglichst spezifisches Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle zu entwerfen. Die in der Ausschreibung erfolgte Bezugnahme des Antragsgegners auf die im Erlass des damaligen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom
- Mai 1998 - III 4 - 0332.3 - (NBl. MBWFK Schl.-H. 1998, S. 266 ff.) geregelten Anforderungen an die Inhaber der Funktionsstelle einer Mittelstufenleitung (siehe IV 5.1.1 und 5.1.2 i. V. m. I 5.1.
- des Erlasses) ist insofern nicht zu beanstanden. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Vor dem Hintergrund des Laufbahnprinzips ist dabei nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 25 f. und Rn. 31; siehe auch BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28 ff.). Randnummer 17 Schließlich erscheint die Auswahl des Antragstellers in einem neuen Auswahlverfahren nicht ausgeschlossen (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom
- Dezember 2014, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom
- Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 22; Beschluss des Senats vom
- November 2022 - 2 MB 7/22 -, juris Rn. 14 ). Den Beurteilungen lässt sich eine Chancenlosigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht entnehmen. Zum einen fehlt es nach dem oben Gesagten bislang an einer objektiven Vergleichbarkeit der Beurteilungen, zum anderen ist der Antragsteller zweimal mit „übertrifft die Anforderungen“ und einmal mit „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ und damit nicht augenscheinlich schlechter als mit der Schulnote „sehr gut“ (= Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße) bewertet worden. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Randnummer 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier A 15 – in der aktuellen Erfahrungsstufe 6 des Antragstellers mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier November 2022 (1/4 von 12 * 5.597,34 EURO). Randnummer 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001535735