Allgemeines Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Hunde Orientierungssatz 1. Es fehlt an einer wirksamen Klageerhebung, wenn "vorbehaltlich" Klage erhoben wird, weil wegen der prozessrechtlich gebotenen Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtshängigkeit (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 VwGO) für die Zulässigkeit der Klage, die Klageerhebung als die das gerichtliche Verfahren einleitende Prozesshandlung bedingungs- und vorbehaltlos erklärt werden muss. (Rn.29) 2. Soweit eine Klage „vorbehaltlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe“ erhoben wird, lässt sich dies nur dahingehend deuten, dass die Klage nur dann wirksam erhoben sein soll, wenn ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird. (Rn.30) 3. Bestehen aufgrund von Haltungsbedingungen ein starkes Übergewicht und überlange Krallen bei einem Hund, werden dem Tier länger anhaltende Leiden und erhebliche Schäden zugefügt, die ein generelles Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde rechtfertigen. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 30. August 2022, 7 A 120/22, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen ein von der Beklagten verfügtes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Hunde, soweit dieses auch Hunde mit weniger als 15 kg Körpergewicht betrifft. Randnummer 2 Bis Ende Mai 2021 hielten die miteinander verheirateten Kläger in ihrer knapp 50 m² großen Wohnung den Hund „Ben“, einen Australian-Shepherd-Mix. Am 29. Mai 2021 stürzte der Kläger während eines Spaziergangs mit dem Hund und musste infolgedessen in ein Krankenhaus transportiert werden. Der Hund „Ben“ wurde von der Polizei dem Tierschutzverein Rendsburg und Umgebung e.V. übergeben und verblieb in dessen Obhut, da die Klägerin angab, den Hund ohne ihren Mann nicht halten zu können. Randnummer 3 Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 teilte der Tierschutzverein Rendsburg und Umgebung e.V. der Beklagten mit, dass der Hund „Ben“ stark übergewichtig und schwierig im Umgang sei. Er lasse sich nur mit Maulkorb händeln. Eine Untersuchung sei erst nach Wochen intensiven Trainings möglich gewesen. Bei kleinsten Einschränkungen habe der Hund angefangen zu schnappen. Die sozialen Kompetenzen seien ausbaufähig. Außerdem teilte die Amtstierärztin des Kreises Rendsburg-Eckernförde mit, dass der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeige. Es sei zu befürchten, dass die Kläger mit der Haltung eines entsprechenden Hundes überfordert seien. Eine kleine Wohnung und Spaziergänge an der Leine seien für einen Australian-Shepherd nicht ausreichend und könnten zu Verhaltensauffälligkeiten führen. Es sei daher zu prüfen, ob die Kläger über die notwendige Sachkunde zum Halten von Hunden verfügten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 5. Juli 2021 ordnete die Beklagte sodann an, dass der Hund „Ben“ zunächst in der Obhut des Tierschutzvereins Rendsburg und Umgebung e. V. verbleibe, die Kläger eine Sachkundeprüfung über das art- und bedürfnisgerechte Halten von Hunden zu absolvieren und den Nachweis hierüber bis spätestens zum 30. Juli 2021 vorzulegen haben. Nach Vorlage des Nachweises hätten die Kläger eine Kontrolle der Haltungsbedingungen zu dulden. Sollten Sie den Anforderungen nicht nachkommen, müsse angeordnet werden, dass der Hund dauerhaft in einen anderen Haushalt vermittelt werde und dass die Anschaffung eines neuen Hundes von der Zustimmung der Veterinäraufsicht abhängig sei. Die Kläger legten daraufhin hausärztliche Atteste vor, nach denen der Kläger körperlich in der Lage sei, einen Hund zu führen und zu betreuen. Außerdem erhoben sie Widerspruch, der mit Bescheid vom 24. September 2021 zurückgewiesen wurde. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 2. November 2021 untersagte der Beklagte den Klägern unter Anderem mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Hunden. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Hund „Ben“ nach den Schilderungen des Tierheim-Personals und der behandelnden Tierärzte deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe, übergewichtig gewesen sei und massiv überlange Krallen gehabt habe. Der Hund sei zwar zu Spaziergängen an der Leine ausgeführt worden, habe aber keine Gelegenheit zum „Austoben“ oder „Auspowern“ auf Hundeplätzen gehabt. Auch sei nicht für Sozialkontakte zu anderen Hunden Sorge getragen worden. Eine Hundeschule sei ebenfalls nicht besucht worden. Dem Hund habe in der Obhut der Kläger die geistige Anforderung gefehlt, die er aufgrund seiner Rasse dringend benötige, um ausgeglichen und gesund zu leben. Dies erkläre sein situativ unangemessenes Verhalten, wie zum Beispiel das Schnappen oder auch das abrupte Springen an der Leine, sodass für den Hundeführer oder die betreuende Person stets die Gefahr eines Sturzes oder einer Bissverletzung bestehe. Auch die räumliche Situation der Kläger sei nicht angemessen, um einen Hund der Rasse Australian-Shepherd zu halten. Die Klägerin habe außerdem angegeben, der Hund würde am liebsten Fleischsalat zu sich nehmen. Dieser sei jedoch zu teuer, um ihn täglich zu verfüttern. Der Australian-Shepherd-Rüde „Ben“ sei auch nicht der erste Hund, dessen Haltung sich problematisch darstelle. Bereits im Jahr 2013 sei ein Rüde der Kläger verhaltensauffällig und stark übergewichtig gewesen. Dieser sei den Klägern ebenfalls entzogen und anderweitig untergebracht worden. Bereits damals habe keine Bereitschaft der Kläger bestanden, die Art ihrer Hundehaltung zu hinterfragen oder zu ändern. Dies habe zu der Schlussfolgerung geführt, dass die Kläger nicht über die erforderliche Sachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit für das Halten von Hunden verfügten. Mit Bescheid vom 5. Juli 2021 seien die Kläger daher aufgefordert worden, eine entsprechende Sachkundeprüfung abzulegen. Ein Nachweis, dass sie dem nachgekommen seien, sei jedoch nicht vorgelegt worden. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens sei auch nicht davon auszugehen, dass künftig eigene Initiative ergriffen werde, um sich entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Durch das verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbots sei sichergestellt, dass vor einer eventuellen Neuanschaffung eine ordnungsbehördliche Erlaubnis einzuholen sei. Randnummer 6 Hiergegen erhoben die Kläger am 16. November 2021 Widerspruch und begründeten diesen damit, dass das generelle Hundehaltungsverbot viel zu weit greife und unverhältnismäßig sei. Sie hielten seit nunmehr 30 Jahren Hunde, die jedenfalls medizinisch überdurchschnittlich gut versorgt worden seien. Auch werde meist nur Premiumfutter verfüttert. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die fehlerhafte Einschätzung rassespezifischer Anforderungen sowie ihre eigene körperliche Verfassung zur Fortnahme des Hundes „Ben“ geführt hätten. Es gebe jedoch auch andere Hunderassen, die einfacher zu handhaben seien. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trug sie vor, es sei nicht ersichtlich, dass die Bedürfnisse eines anderen Hundes fortan erkannt würden. Auch sei zu bezweifeln, dass die Kläger bei Problemen in der Haltung oder im Verhalten des Hundes beispielsweise Kurse einer Hundeschule in Anspruch nehmen würden. In der Vergangenheit hätten die Kläger wenig Einsicht gezeigt, die Missstände in ihrer Hundehaltung zu erkennen, zu verstehen und zu ändern. Randnummer 8 Die Kläger haben am 20. Januar 2022 unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben. Randnummer 9 Zur Begründung haben sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vorgetragen, dass es ihnen nicht möglich sei, eine Sachkundeprüfung abzulegen. Hierfür bestünden nicht die finanziellen Mittel. Auch aufgrund ihrer unterdurchschnittlichen intellektuellen Möglichkeiten sei ein schriftlicher Teil einer solchen Prüfung für sie nicht zu schaffen. Dies sei aber kein Argument dafür, dass eine Hundehaltung aufgrund fehlender Sachkunde pauschal verboten werde. Auch ohne die Ablegung von formalen Prüfungen könne die notwendige Sachkunde durch Erfahrung erworben werden. Die Kläger legten außerdem ein Attest vom 16. Mai 2022 vor, nachdem der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an einer Prüfung zum Sachkundenachweis für Hunde teilzunehmen. Randnummer 10 Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30. August 2022 hat das Verwaltungsgericht den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Randnummer 11 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 12 die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2021 dahingehend abzuändern und aufzuheben, dass ihnen die Hundehaltung für kleinere Hunde bis zu einem Gewicht von maximal 15 kg gestattet wird. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung hat sie auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, auch ein kleiner Hund benötige konsequente Erziehung, eine regelmäßige anspruchsvolle Beschäftigung sowie ein ausgewogenes Bewegungsprogramm. Ferner könnten auch kleine Hunde aufgrund fehlender Sozialisierung und fehlender Erziehung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Und ebenso könnten auch kleine Hunde Schmerzen, Leiden und Schäden infolge von Mängeln in der Hundehaltung davontragen, beispielsweise durch falsche Ernährung. Auch die fehlenden intellektuellen Möglichkeiten zur Ablegung einer Sachkundeprüfung, auf die die Kläger wiederholt verwiesen, erschwerten bzw. verhinderten es sogar, eigene Fehler in der bisherigen Hundehaltung selbst zu erkennen und Missstände wahrzunehmen. Diese Problematik würde auch bei der Haltung eines kleinen Hundes auftreten. Außerdem sei aufgrund der Erkrankung des Klägers nicht sicher, ob dieser mittel- oder langfristig noch in der Lage sein werde, einen Hund spazieren zu führen. Ein ausgiebiges Bewegungsprogramm sei bereits jetzt undenkbar. Randnummer 16 Mit auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2022 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. November 2021 (gemeint sein dürfte der Bescheid vom 2. November 2021) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2021 teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass den Klägern die Hundehaltung für kleinere Hunde bis zu einem Gewicht von maximal 15 kg gestattet werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des tierschutzrechtlichen Einschreitens seitens der Beklagten nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG dem Grunde nach vorlägen. Der Hund „Ben“ sei tierschutzwidrig gehalten worden. Die Kläger hätten ihm dadurch Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Dies ergebe sich aus den Feststellungen der Amtstierärztin, den ein besonderes Gewicht zukomme. Gleichwohl sei der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung rechtswidrig, weil er in der Anordnung der Rechtsfolge fehlerhaft sei. Das angeordnete umfassende Haltungs- und Betreuungsverbot sei unverhältnismäßig. Ein solches kommen nur in Betracht, wenn mildere Mittel weitere Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten des Halters aus § 2 TierSchG nicht ebenso zuverlässig verhindern könnten. Dies sei jedoch vorliegend der Fall. Es sei schon nicht auszuschließen, dass die vor Erlass der angefochtenen Verfügung getroffenen Maßnahmen insoweit nicht ausreichten. Die fehlende Einsicht der Kläger in die Tierschutzwidrigkeiten der Haltung von „Ben“ und die daraus folgende Notwendigkeit, Ihnen den Hund fortzunehmen, gründe nicht auf fehlender Tierliebe, sondern auf Unwissen. Daher habe das Gericht die Hoffnung, dass der Sachkundenachweis auch ein Einsehen bei den Klägern zur Folge haben werde. Auch könne den Kläger nicht aufgrund ihres Gesundheitszustands und ihres Alters die Fähigkeit abgesprochen werden, einen Hund nach Nachweis der Sachkunde artgerecht zu halten und zu betreuen. Die in der Verfügung vom 5. Juli 2021 getroffenen Vorkehrungen seien daher ausreichend, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu verhindern. Dies habe die Beklagte ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 17. November 2022 hat der Senat die Berufung auf den Antrag der Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Randnummer 18 Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, sie habe das ihr im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG zustehende Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie könne dem Tierschutz gegenüber den Interessen der Tierhalter Vorrang einräumen und müssen nicht zuwarten, bis bei einem Tier erhebliche Schmerzen und Leiden aufträten. Auch Unwissen, dauerhafte fehlende Einsicht oder Einsichtsfähigkeit, dass ein Tier nicht art- und bedürfnisgerecht ernährt und gepflegt sowie verhaltensgerecht untergebracht sei, könne einen Grund darstellen, dass ein Sachkundenachweis nicht ausreichend und ein Haltungs- und Betreuungsverbot auszusprechen sei. Die Kläger hätten von Beginn des Verfahrens im Mai 2021 an keine Einsicht gezeigt, dass sie dem von ihnen gehaltenen Hund „Ben“ durch die Art und Weise der Haltung erhebliche Leiden zugefügt hätten. Zudem habe die Klägerin geäußert, dass der Hund nach dem Aufenthalt im Tierheim „fertig erzogen“ wieder nach Hause käme. Auch dies mache deutlich, dass die Kläger nicht verstanden hätten, dass auch weiterhin ein intensives, zeitaufwendiges und Kosten verursachendes Training und Beschäftigungsprogramm mit freiem Auslauf erforderlich sei. Gleichwohl habe sie zunächst die Absolvierung eines Sachkundenachweises angeordnet. Diese Anordnung seien die Kläger nicht nachgekommen, sodass sie folgerichtig das Halten und Betreuen von Hunden habe versagen müssen. Selbst wenn hier ein Sachkundenachweis erbracht werden würde, gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht erneut zu tierschutzrechtlichen Verstößen komme. Die Kläger nähmen Rat und Empfehlung von dritter Seite nicht an. Ein individueller Lernprozess, der in eine grundlegende Verbesserung der Situation münden könne, sei nicht erkennbar. Randnummer 19 Die Verringerung der Größe und das Gewicht eines Hundes habe überhaupt keine Auswirkungen auf den Umstand, dass die Kläger nicht in der Lage seien und nach der vorgenommenen Prognose auch weiterhin nicht in der Lage seien werden, einen Hund entsprechend seiner natürlichen Bedürfnisse zu halten. Zwar würden Hunde bis 15 kg als kleinere Rassen bezeichnet. Jedoch sei der Pflege-, Erziehung-und Bewegungsaufwand nicht an der Größe eines Tieres zu messen. Zu Hunderassen bis 15 kg Körpergewicht zählten beispielsweise auch diverse Jagdhunderassen wie Beagel, Terrier, Hütehunde wie kleine Collies oder aber Windhunde. Die Ansprüche an eine artgerechte Haltung dieser Rassen, insbesondere die Möglichkeit eines ausreichenden Aus- und Freilaufs könne erkennbar nicht an deren Gewicht festgemacht werden. Die vom Verwaltungsgericht gezogene Grenze von 15 kg Körpergewicht sei daher aus tierschutzrechtlicher Sicht willkürlich und vollkommen ungeeignet. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter, 7 A 120/22 – vom 30. August 2022 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Kläger beantragen, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Zur Begründung tragen Sie vor, mit der Haltung eines kleinen Hundes einverstanden zu sein. Sie haben außerdem ein hausärztliches Attest vom 9. Januar 2023 vorgelegt, nachdem die Klägerin aufgrund posttraumatischer mentaler Störung außerstande sei, einen Hundeführerlehrgang zu bestreiten und ein entsprechendes Zeugnis zu erlangen. Randnummer 25 Mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO erklärt. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 A. Die Berichterstatterin konnte als Einzelrichterin anstelle des Senats entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Randnummer 28 B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, da die Anfechtungsklage weder zulässig (dazu I.), noch begründet (dazu II.) ist. Randnummer 29 I. Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an einer wirksamen Klageerhebung. Wegen der prozessrechtlich gebotenen Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtshängigkeit (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 VwGO) ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, dass die Klageerhebung als die das gerichtliche Verfahren einleitende Prozesshandlung bedingungs- und vorbehaltlos erklärt wird (vgl. stRspr BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 – 5 C 32.79 – juris Rn. 9; Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 20 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL 2022, § 81 VwGO Rn. 4a). Etwaige anderslautende Rechtsprechung der Zivilgerichte vermag im Verwaltungsprozess aus der Natur der Sache heraus keine Anwendung zu finden. Dies verbietet sich schon deshalb, weil anders als in einem Zivilprozess im Verwaltungsprozess die Erhebung einer Klage nicht nur die Einleitung eines (gerichtlichen) Verfahrens, sondern zugleich einen förmlichen Rechtsbehelf darstellt, der an eine bestimmte Form und vor allen Dingen eine bestimmte Frist gebunden ist und gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorangegangene Verwaltungsentscheidungen suspendiert (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.11.1988 – 1 L 130/98 –, juris Rn. 1). Randnummer 30 Ob überhaupt ein Rechtsbehelf und ob er gegebenenfalls vorbehaltlos oder bedingt eingelegt worden ist, hängt von der an den §§ 133, 157 BGB zu orientierenden Auslegung der daraufhin zu würdigenden Prozesshandlung ab (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 20, 23). Die Kläger haben hier „vorbehaltlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe“ Klage erhoben. Dies lässt sich nur dahingehend deuten, dass die Klage nur dann wirksam erhoben sein soll, wenn ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird. Der Wille zu einer unbedingten und vorbehaltlosen Klageerhebung lässt sich aus dem Klageantrag nicht entnehmen. Auch deuten keine weiteren Anhaltspunkte auf eine unbedingte und vorbehaltlose Klageerhebung hin. Die weiteren Ausführungen, die die Kläger in dem vom Verwaltungsgericht als verfahrenseinleitend angesehenen Schriftsatz gemacht haben, dienten bei objektiver Auslegung zur Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine spätere, unbedingte Erhebung der Klage (ggf. in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 – 5 C 32.79 –, juris Rn. 11; Beschl. d. Senats v. 15.05.2018 – 4 MB 57/18 –, juris Rn. 3 ) lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. Randnummer 31 II. Die Anfechtungsklage ist außerdem unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2021 ist auch nicht insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, wie sich das verfügte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auf Hunde unter 15 kg Körpergewicht bezieht, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 32 1. Der angegriffene Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Gemäß § 16a Abs. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere nach Satz 2 Nr. 3 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Randnummer 33 Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ein derartiges Haltungs- und Betreuungsverbot vorliegen, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies folgt aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996 – 1 C 28.94 –, juris Rn. 15 m.w.N.). § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. Der zweite Halbsatz dieser Norm regelt, dass auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. zu § 35 GewO BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 – BVerwG 8 C 6.14 –, juris Rn. 15). Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 35; VGH München, Urt. v. 10.09.2012 – 9 B 11.1216 –, juris Rn. 28; OVG Weimar, Urt. v. 28.09.2000 – 3 KO 700/99 –, juris Rn. 44). Randnummer 34 2. Der formell rechtmäßige Bescheid vom 2. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2021 ist auch materiell rechtmäßig. Die Kläger haben grob den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwidergehandelt (dazu a). Dadurch haben sie einem Tier länger anhaltende Leiden und erhebliche Schäden zugefügt (dazu b). Tatsachen rechtfertigen außerdem die Annahme, dass die Kläger weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden (dazu c). Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.