Duldung aufgrund der Herstellung bzw. Erhaltung der Familieneinheit Orientierungssatz 1. Zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus Art 6 Abs 1 und Abs 2 GG bzw. Art 8 MRK. (Rn.15) 2. Mit den Regelungen zum Aufenthaltsrecht in Art 20 AEUV soll eine Situation verhindert werden, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -). (Rn.17) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der sinngemäß gestellte Antrag, Randnummer 2 1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.06.2022 (Az. 11 A 196/22) gegen die im Bescheid vom 09.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2022 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG anzuordnen, Randnummer 3 2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller vorläufig abzusehen, Randnummer 4 bleibt ohne Erfolg. Randnummer 5 1. Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels ein zunächst nach § 81 AufenthG eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet hat (vgl. zur Statthaftigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO in diesen Fällen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 11 B 51/22 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Randnummer 6 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19 ; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10). Randnummer 7 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die im Bescheid vom 09.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2022 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG offensichtlich rechtmäßig, da dem Antragsteller kein entsprechender Verlängerungsanspruch zusteht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt weder aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (soweit der Antragsteller personensorgeberechtigt ist) noch aus § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (soweit der Antragsteller – jedenfalls in Bezug auf seinen Sohn M. – nicht personensorgeberechtigt ist, vgl. Bl. 4 d. A.), da der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass er mit seinen Kindern einen Umgang pflegt, der von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder geprägt ist (vgl. zu diesem Maßstab B./Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 28 Rn. 28, 32 m.w.N.). Ebenso wenig hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, zukünftig einen solchen Umgang pflegen zu wollen. Randnummer 8 Zur Begründung wird insoweit zunächst auf die von der Kammer als zutreffend erachteten Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 09.03.2022, im Widerspruchsbescheid vom 22.04.2022 sowie auf die im Hauptsacheverfahren abgegebene Gegenerklärung vom 15.07.2022 Bezug genommen. Randnummer 9 Verstärkt wird die Annahme, dass der Kläger mit seinen Kindern keinen Umgang pflegt, der durch die Übernahme von Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsleistungen geprägt ist, durch die im Hauptsacheverfahren abgegebene Stellungnahme des Klägers vom 27.10.2022, in der dieser ausführt, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung häufig antriebslos und mit allem überfordert fühle. Gerade in diesen Phasen sei es ihm „unmöglich, zuverlässig und verantwortungsvoll seine Vaterrolle wahrzunehmen“. Hierdurch verdeutlich er selbst, dass er derzeit und prognostisch nicht in der Lage ist, Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen. Neue Tatsachen, insbesondere aus den vergangenen vier Monaten, die den Schluss auf eine Änderung dieses Zustands zulassen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Randnummer 10 Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch nicht aus der Stellungnahme von Frau S. vom 04.10.2022. Diese Stellungnahme enthält in erster Linie eine Aufzählung von Daten, an denen ihr Sohn M. beim Antragsteller gewesen sein soll. Diese Aufzählung allein lässt jedoch keinen Schluss auf die Qualität des Kontaktes zu. Ausführungen zur Art des Kontaktes zu seinem Sohn hätte der Kläger insbesondere in seinem Schriftsatz vom 27.10.2022 machen können, nachdem er hierzu zuvor vom Gericht aufgefordert worden war. Randnummer 11 2. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, er ist jedoch nicht begründet. Randnummer 12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein zu sicherndes Recht (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Randnummer 13 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machen können. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung (hierzu unter a)) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hierzu unter b)). Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.