Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.800,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einst
dahingehend auszulegen, dass der Antragssteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einstweilig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Dienstunfallfürsorge in Höhe von 300,00 € monatlich zu bewilligen. Zwar enthält der Wortlaut des Antrags keine Angabe hinsichtlich der Höhe der Dienstunfallfürsorge. Allerdings lässt sich der Begründung des Antrags entnehmen, dass der Antragssteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Zahlung von 300,00 € monatlich begehrt, da er ausdrücklich angibt, dass ihm derzeit lediglich dieser Anteil von 15 % der Gesamtkosten nicht anderweitig erstattet wird. Für diese Auslegung des Antrags spricht auch, dass der Antragssteller in seinen Berechnungen zum Gegenstandswert ebenfalls einen Wert von 300,00 € monatlich zu Grunde legt. Randnummer 28 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Randnummer 29 1. Der Antrag ist statthaft nach § 123 Abs. 1 S. 1 und 2
(Regelungsanordnung). Die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom
- November 20xx ( 12 B 28/19 ) steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, da insbesondere durch das neue amtsärztliche Gutachten vom
- Juni 2021 ein neues Mittel der Glaubhaftmachung vorliegt (vgl. Schoch/Schneider/Schoch,
- EL August 2022,
§ 123Rn.
168a; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- August 2000 – 5 TG 2641/00 –, juris Rn. 4). Randnummer 30
- Der Antrag ist unbegründet, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Randnummer 31 Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 S. 1
kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Recht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u. a. dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3
i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO). Führt die begehrte Anordnung – wie im vorliegenden Fall – zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, sind an das Bestehen des Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruches hohe Anforderungen zu stellen.Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Hier begehrt der Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Hierunter kann auch die Auszahlung einer Geldleistung fallen, die voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden kann (Kopp/Schenke,
, 26. Auflage 20XX, § 123 Rn. 14). Hier ist davon auszugehen, dass der Antragssteller – trotz seiner im Eilverfahren nicht abschließend geklärten finanziellen Situation – wohl jedenfalls nicht die vollständige Summe, die sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ergäbe, zurückzahlen könnte. Randnummer 32 a) Der Anspruchsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung sowohl seiner als auch der öffentlichen Interessen das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke,
,
- Auflage, § 123 Rn. 26). Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte ( Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- September 2022 – 3 MB 13/22 –, juris Rn. 30). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Eine etwaige Existenzgefährdung hat der Antragssteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragssteller nicht in der Lage ist, den Restbetrag in Höhe von 300,00 €, welcher ihm weder über die Beihilfe noch über die private Krankenversicherung erstattet wird, selber zu tragen. Schließlich erhält er monatlich Einnahmen in Höhe von ca. 2000,00 €. Die in Anlage 11 aufgeführten „Fixkosten“ von min. 2024,87 € hat er nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Antragssteller aktuell keine Miete zahlen muss, da er vorträgt, seine Wohnung verloren zu haben und bei seinen Eltern zu wohnen. Bei den angegebenen Mietkosten von 523,30 € dürfte es sich um die Miete für die inzwischen nicht mehr vorhandene Wohnung handeln. Ferner dürften auch die aufgeführten Kosten für den Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 € bei seinen Eltern jedenfalls nicht mehr in dieser Höhe anfallen, da diese pro Wohnung und nicht pro Person anfallen. Auch die Kreditraten sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragssteller hat dazu keine Belege eingereicht, obwohl dies ohne Probleme möglich sein müsste. Nicht einmal die durch den Antragssteller abgegebene eidesstattliche Versicherung erfasst die Fixkostenaufstellung ausdrücklich. Allenfalls durch die sehr pauschale Formulierung, dass die in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung getroffenen Ausführungen der Richtigkeit entsprechen, könnte die Fixkostenaufstellung von der eidesstattlichen Versicherung erfasst sein. Auch behauptet der Antragssteller lediglich, dass ihm Banken keine Kredite mehr gewähren würden, ohne dies beispielsweise durch die Einreichung eines ablehnenden Schreibens zu belegen. Randnummer 33 Ferner trägt der Antragssteller lediglich pauschal und ohne Begründung vor, dass er nur äußerst kurzfristig bei seinen Eltern unterkommen könnte, ohne dies näher zu begründen. Auch daraus kann sich kein Anordnungsgrund ergeben.Grundsätzlich ist es nämlich auch Erwachsenen zumutbar, eine Wohnung mit ihren Eltern zu teilen. Es liegen keine Informationen vor, aus denen sich eine Unzumutbarkeit dieser Wohnverhältnisse ergibt. Randnummer 34 Da schon nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragssteller die „offenen“ 15 % der Kosten der Cannabistherapie nicht selber tragen kann, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, wenn der Antragssteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf eine herkömmliche Schmerztherapie umsteigen müsste. Randnummer 35 b) Dem Antragsteller steht auch kein Anordnungsanspruch zu. Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen einer Kostenerstattung durch die Dienstunfallfürsorge nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3
i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO. Randnummer 36 Ist der Sachverhalt – wie hier – noch nicht vollständig aufgeklärt, hängen die Konsequenzen für den Erlass oder Nichterlass der einstweiligen Anordnung von dem geforderten Beweismaßstab ab. Bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kann die – den status quo wahrende – Sicherungsanordnung ergehen (Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022,
§ 123Rn.
70). Ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer Regelungsanordnung ist hingegen grundsätzlich erst gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer (potentiellen) Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022,
§ 123Rn.
74). Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung – wie hier – die Hauptsache sogar vorweg, ist der Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein Beschluss vom
- August 1992 – 3 M 36/92 –, juris Rn. 8). Randnummer 37 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Anspruch auf Dienstunfallfürsorge zusteht. Nach § 37 Abs. 1 S.1 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein in der aktuellen Fassung (BeamtVG SH) wird der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden. Dieses Heilverfahren umfasst die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG SH. Hierunter kann grundsätzlich auch eine ärztlich verordnete Schmerztherapie mit Cannabisblüten fallen. Der Antragsteller hat aber den nach § 37 Abs. 1 BeamtVG SH erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Erfordernis einer Heilbehandlung mit Cannabis im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache nicht im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Randnummer 38 Nach der im Dienstunfallrecht allgemein anerkannten Lehre von der wesentlich mitwirkenden Teilursache ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, Beschluss vom
- November 2011 – 2 B 71.11 –, juris Rn. 7). Der Beamte trägt nach den – auch im Recht der Dienstunfallfürsorge geltenden – allgemeinen Beweisgrundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Gesundheitsschaden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- November 2017 – 3 A 1358/15 –, juris Rn. 37 - 41 m.w.N; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom
- Februar 20XX – 12 A 239/15 –, juris Rn. 20 ). Randnummer 39 Eine in diesem Sinne wesentlich mitwirkende Teilursächlichkeit des Dienstunfalls hat der Antragsteller – wie bereits im gerichtlichen Eilverfahren aus dem Jahr 20xx ( 12 B 28/19 ) – nicht in dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Randnummer 40 Der Abhilfebescheid des Antragsgegners vom
- Juli 2021 entbindet den Antragssteller von dieser Glaubhaftmachung nicht. Die Kammer kann nachvollziehen, dass dieser Bescheid bei dem Antragssteller die Hoffnung weckte, nicht nur die manuelle Therapie, sondern auch die Cannabisblütentherapie über die Dienstunfallfürsorge abrechnen zu können. Die Formulierung „Folglich sind Ihrem Mandanten Aufwendungen, die aufgrund von HWS- und BWS-Beschwerden sowie der Lumboischilagie entstehen, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als erstattungsfähig anzusehen“ ist allerdings von der materiellen Bestandskraft des Bescheides nicht erfasst. Diese bezieht sich nämlich grundsätzlich nur auf den Entscheidungssatz (hier die Abhilfeentscheidung hinsichtlich der manuellen Therapie, Massagetherapie, Warmpackung, Krankengymnastik) und nicht auf die wesentlichen Gründe des Verwaltungsaktes oder auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Auflage 20XX, § 43 Rn. 31) . Die oben zitierte Passage stellt lediglich eine solche Vorfrage der Abhilfeentscheidung und nicht eine davon unabhängige, regelnde Feststellung dar. Ferner ist auch der von dem Antragsgegner im Bescheid vom
- Juli 2021 zugrunde gelegten Beweislastverteilung und den niedrigen Anforderungen an das Maß der Mitverursachung nicht zu folgen. Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerden zumindest teilweise Folge des Dienstunfalls sind, reicht nach den oben dargestellten Grundsätzen gerade nicht für das Bestehen eines Anspruchs auf Unfallfürsorge nach § 37 Abs. 1 BeamtVG SH aus. Randnummer 41 Die mit eigenständigem Bescheid vom
- August 2009 bestandskräftig als Dienstunfallfolge festgestellte Schulterverletzung entfaltet zwar Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren, sodass von Rechts wegen davon auszugehen ist, dass die Schulterverletzung eine Dienstunfallfolge war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass, wie in den von Herrn Dr. B-XXX, Herrn Dr. E-XXX, Herrn Dr. GXXXXX und Herrn MXXXX erstellten Attesten behauptet, die chronischen Schmerzen des Antragstellers auf den als Folge des als Dienstunfalls anerkannten Zustands der rechten Schulter des Antragstellers („operierter Knorpel- und Knochenschaden“) zurückzuführen sind. Hierfür spricht, dass der Antragsteller seit dem Jahr 20XX wegen wiederkehrender Schmerzen behandelt wurde und im Bescheid vom
- Februar 2009 ein konsekutives Muskelungleichgewicht im BWS-Bereich festgestellt wurde. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine solche Chronifizierung ihren Ausgangspunkt und damit eine (Mit-)Ursache in der im Jahr 20XX erlittenen, nicht unerheblichen Schulterverletzung hat. Randnummer 42 Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht jedoch keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Dienstunfall im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache zu den chronischen Schmerzen beigetragen hat. Randnummer 43 Wie bereits im Kammerbeschluss vom
- November 20xx ( 12 B 28/19 ) dargestellt, enthalten die vom Antragssteller eingereichten Atteste auch zahlreiche andere Diagnosen, die nicht mit dem Dienstunfall aus dem Jahr 20XX im Zusammenhang stehen. So diagnostiziert Herr Dr. B-XXX im seinem Befundbericht vom
- September 20xx insbesondere Probleme im Ellenbogen (Tennisarm). Der Antragsteller habe ein „reißendes Geräusch beim Kraftsport“ wahrgenommen. Die Mehrzahl der im Attest aufgeführten Maßnahmen bezieht sich nicht auf die im Jahr 20XX erlittene Schulterluxation, sondern auf Bandscheibenprobleme im Bereich der Halswirbelsäule (Radikulitis durch zervikale Nucleus-pulposus-Hernie) und Probleme mit dem rechten Ellenbogen (Epicondylitis radials humeri und Bursitis olecrani). Auch die aufgeführten Maßnahmen beziehen sich, bis auf die Feststellung „Ferner wird Herr … umfangreich schmerztherapeutisch behandelt, insbesondere wegen Schulterarmsyndrom mit neuropathischen Schmerzen bei Plexusschaden nach Luxation“ ausschließlich auf diese Beschwerden. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom
- April 20xx behauptet Herr Dr. B-XXX, die Schmerztherapie erfolge ausschließlich wegen Erkrankungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall bestünden. Dies kann jedoch nicht zur Glaubhaftmachung beitragen, da er dafür keine nachvollziehbare Erklärung bietet. Vielmehr behauptet Herr Dr. B-XXX diverse Diagnosen (Plexus brachialis Schaden re. mit chronischen Schmerzzuständen, HWS- und BWS-Blockierungen und chronische Lumboischialgien bei Muskeltonusstörungen mit neuropathischen Schmerzen) seien als Dienstunfall anerkannt, obwohl dies nicht der Fall ist. Randnummer 44 Herr Dr. GXXXXX leitete laut seines Arztbriefes vom
- Dezember 20xx (Bl. 58 d. A.) die Schmerztherapie wegen einer Vielzahl körperlicher und psychischer Erkrankungen ein. Darunter findet sich zwar die Bezeichnung „chronisches Schmerzsyndrom auf Basis einer Schulterverletzung rechts, die mit einer Schulterluxation im Jahr 20XX begann“. Daneben findet sich aber auch eine Aufzählung von weiteren Diagnosen (BA Bl. 24), die in keinem erwiesenem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen, nämlich rezidivierenden Wirbelsäulenblockaden, eine Lumboischialgie sowie eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Zudem ist bei der Würdigung dieses Arztbriefes zu berücksichtigen, dass Dr. GXXXXX kein Orthopäde oder Unfallchirurg ist, sondern nur den Inhalt der vorgelegten Unterlagen und den Patientenbericht des Antragstellers wiedergibt. Seine Angaben zur Kausalität sind insofern ohne größere Aussagekraft für die Bewertung dieser Frage. Er sollte im Übrigen nur bewerten, ob eine Schmerztherapie mit Cannabis für den Antragsteller zu befürworten ist, nicht hingegen, ob der Dienstunfall kausal für den von ihm gesehenen Behandlungsbedarf ist. Randnummer 45 Letztlich beschränken sich sämtliche vom Antragsteller eingereichten ärztliche Stellungnahmen auf eine bloße Behauptung des Kausalzusammenhangs ohne diesen zu begründen. Lediglich die Stellungnahme des praktischen Arztes Herrn MXXXX vom
- April 20xx bietet einen kurzen Erklärungsansatz dahingehend, wie die Schulterluxation zu den HWS- und BWS-Beschwerden geführt haben könnten. Die Kammer hält es auch für möglich, dass die Luxation, wie in der Stellungnahme dargestellt, zu einer Fehlhaltung und einer Teilinvalidität des rechten Armes geführt hat und Ursache zahlreicher Symptome, die sich in Form chronischer Blockierungen der HWS und BWS mit massiver Schmerzproblematik und Muskelstörungen darstellen, ist. Allerdings legt auch Herr MXXXX zu Beginn der Stellungnahme diverse Diagnosen (Plexusschaden, Chronische Lumboichialgie, Muskeltonusstörungen Rücken mit Krampfzuständen und neuropathischen Schmerzen) als „kausal gesichert“ zu Grunde, ohne dahingehend eine kausale Herleitung vorzunehmen, obwohl diese als Unfallfolge bisher nicht anerkannt sind. Möglicherweise nimmt er fälschlicherweise an, diese Diagnosen seien bereits rechtsbindend als Unfallfolge festgestellt und legt damit bei der Herleitung des Kausalzusammenhangs der HWS- und BWS-Beschwerden eine falsche Tatsachenlage zu Grunde. Zudem setzt sich die Stellungnahme nicht damit auseinander, ob auch andere Faktoren für die Beschwerden mitursächlich sein könnten. Insbesondere wird die ausweislich des orthopädischen Befundberichts vom
- September 20xx zwischenzeitlich sehr behandlungsintensive Problematik am rechten Ellenbogen nicht erwähnt. Zudem ist hier ebenfalls bei der Würdigung der Stellungnahme zu berücksichtigen, dass Herr MXXXX weder Orthopäde noch Unfallchirurg ist. Randnummer 46 Erhebliche Zweifel daran, dass die HWS- und BWS-Beschwerden sich aus der anerkannten Schulterverletzung entwickelt haben, ergeben sich auch aus dem Schreiben des Polizeivertragsarztes vom
- Februar
- Dieser stellte zwar ausweislich des Schreibens bereits im Jahr 2010 eine verspannte Muskulatur neben der BWS in Höhe des 2.-
- Brustwirbels fest. Allerdings läge seitens der Schulter keine Änderung des Befundes mit nahezu freier Gelenkbeweglichkeit vor. In Anbetracht des langen Krankheitsverlaufes und den immer wieder neu auftretenden Beschwerden bei dem sonst stabilen Befund seitens der damals verletzen Schulter stelle sich die Frage, ob die derzeitigen Beschwerden unfallbedingt seien. Er selbst könne dies nicht klären, es müsse ggf. eine gutachterliche Äußerung z.B. durch die orthopädische Klinik der Universität Kiel erbeten werden. Die Kammer kann nachvollziehen, dass der Polizeivertragsarzt vor dem Hintergrund des stabilen Befunds der Schulter den Kausalzusammenhang in Frage stellte. Das Schreiben spricht dafür, dass es bereits im Jahr 2010 ein orthopädisches Gutachten erfordert hätte, um eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall im Jahr 20XX und den im Jahr 2010 vorhandenen Verspannungen neben der BWS zu erforschen. Dies erhöht die Zweifel daran, dass Herr Dr. B-XXX, Herr Dr. E-XXX, Herr Dr. GXXXXX und Herr MXXXX den Kausalzusammenhang in den Jahren 20xx, 20xx und 2021 tatsächlich aufgrund einer eigenen Auseinandersetzung des Sachverhalts bejahten, da es aufgrund des erheblichen Zeitablaufs noch schwieriger geworden sein dürfte, eine Kausalität festzustellen. Randnummer 47 Auch durch die amtsärztliche Stellungnahme vom
- Juni 2021 ist der Kausalzusammenhang nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls hinsichtlich der Feststellung der Kausalität ist die amtsärztliche Stellungnahme unbrauchbar. Dies geht zulasten des Antragsstellers, weil er – wie bereits dargestellt – die materielle Beweislast trägt. Die Stellungnahme ist für die Beantwortung der Frage, ob der Unfall eine wesentlich mitwirkende Teilursache für die heutigen Schmerzen ist, nicht ergiebig. Zwar beginnt die Stellungnahme mit der Aussage, der Antragssteller habe einen Dienstunfall erlitten, der zu einem chron. Schmerzsyndrom geführt habe. Isoliert betrachtet könnte dies dahingehend ausgelegt werden, dass Frau SXXXX damit einen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Schmerzen und dem Dienstunfall herstellen möchte. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei dem Satz um eine unglücklich gefasste Wiedergabe des Problems handelt, weil er keine weiteren Ausführungen enthält und auch die darauffolgenden Sätze lediglich andere ärztliche Stellungnahmen zusammenfassen. Zu der eigentlichen Beantwortung Frage der Kausalität kommt Frau SXXXX erst im letzten Satz der Stellungnahme. Dort heißt es, es sei nicht kausal nachweisbar, dass die HWS- und BWS-Beschwerden nach so langer Zeit ausschließlich eine Unfallfolge sind. Unklar bleibt dabei, ob Frau SXXXX damit im Umkehrschluss aussagen möchte, dass eine gewisse Mitursächlichkeit vorliegt. Wie oben dargestellt ist jedoch eine gewisse Mitursächlichkeit ohnehin nicht ausreichend, da der Unfall eine zumindest wesentliche Teilursache darstellen muss. Darüber hinaus läge ohnehin keine Herleitung dieser Mitursächlichkeit vor. Insbesondere ist unklar, was die Amtsärztin mit ihren Ausführungen zu den vom Antragssteller ausgeführten Kraftübungen aussagen möchte. Diese Ausführungen sprechen nach Ansicht der Kammer weder für noch gegen das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs. Randnummer 48 Des Weiteren weist die Kammer – wie auch im Beschluss vom
- November 20xx ( 12 B 28/19 ) – darauf hin, dass auch erhebliche Zweifel bestehen, ob der Antragsteller seine Meldeobliegenheit erfüllt hat und ob nicht zudem die Ausschlussfrist von 10 Jahren überschritten ist. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der Überleitungsfassung aus dem Jahr 2009 (BeamtVG Ü.F.) bzw. nach § 51 Abs. 1 S. 1 BeamtVG SH sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 BeamtVG Ü.F. 2009 bzw. § 51 Abs. 1 S. 1 BeamtVG SH wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaub-haft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge löst erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG Ü.F. aus und zwar auch dann, wenn der Unfall und/ oder eine andere Unfallfolge bereits gemeldet worden ist (BVerwG, Urteil vom
- August 20xx – 2 C 18.17 –, juris Rn. 17). Diese Meldeobliegenheit soll den Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherstellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen. Bei zunächst nicht erkennbaren, später eingetretenen Gesundheitsschäden besteht dasselbe Bedürfnis. Dies betrifft – wie gerade dieser Fall zeigt – insbesondere die Vermeidung von Aufklärungsschwierigkeiten bezüglich der Frage, ob der erst später zutage getretene Gesundheitsschaden eine Folge des Dienstunfalls ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom
- Oktober 20xx – 2 LB 16/14 –, juris Rn. 54 m.w.N.). Es spricht vieles dafür, dass die vom Antragsteller geltend gemachte weitere Erkrankung in Form des chronischen Schmerzsyndroms als eine solche weitere, eine erneute Meldeobliegenheit auslösende Unfallfolge zu qualifizieren ist. Mit Bescheid vom
- August 20XX bestandskräftig anerkannt ist als Dienstunfallfolge nur ein operierter Knorpel- und Knochenschaden der rechten Schulter und dadurch bedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 %. Das vom Antragsteller behauptete, erstmals am
- April 20xx geltend gemachte chronische Schmerzsyndrom dürfte vom Feststellungsbescheid nicht mit umfasst sein. Gleiches gilt für diverse andere Diagnosen (z.B. chronische Lumboichialgie und Muskeltonusstörungen im Rücken mit Krampfzuständen und neuropathische Schmerzen), welche die Ärzte des Antragsstellers in den ärztlichen Stellungnahmen aus den Jahren 20xx, 20xx und 2021 im Zusammenhang mit den komplexen Beschwerden des Antragstellers nennen. Randnummer 49
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1
. Randnummer 50 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 51 Bei den begehrten Behandlungskosten handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, für die nach 42 Abs. 1 S. 1 GKG der 3-Jahres-Betrag (3 x 12 x 300,00 €) maßgeblich ist, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges kann der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Dies war hier aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache geboten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001537172