Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.067,36 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Antragsstellers, Randnummer 2 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zur weiteren Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei unter erneuter Berufung in das Widerrufsbeamtenverhältnis zuzulassen und ihm vorläufig eine erneute Prüfungsgelegenheit in der praktischen Laufbahnprüfung im Modul 16 einzuräumen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Der Antrag ist zwar zulässig. Randnummer 5 Insbesondere ist er nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die nochmalige Zulassung zur Modulprüfung 16 begehrt und deshalb, wie die Antragsgegnerin meint, in Anbetracht des bereits absolvierten einmaligen Wiederholungsversuches eine zweite Wiederholung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Damit dürfte die Antragsgegnerin das Ansinnen des Antragstellers verkannt haben. Von einem nochmaligen (also zweiten) Versuch, der insoweit als begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) anzusehen wäre, ist in der Antragsbegründung keine Rede. Der Antragssteller begehrt vielmehr (nur) die nochmalige (und damit erste Wiederholung) Absolvierung des Moduls 16 im Rahmen der praktischen Laufbahnprüfung. Insoweit bedurfte es auch keiner Darlegung rechtfertigender Gründe für einen begründeten Ausnahmefall (über den dann das Bundesministerium des Innern zu entscheiden hätte). Randnummer 6 Der Antrag ist indes unbegründet. Randnummer 7 Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO unter anderem die Vorschrift des § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, das heißt der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Randnummer 8 Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustandes, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragssteller zu Durchsetzung seines Anspruches auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dieser muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht (mehr) in der Lage wäre. Ob solche Nachteile und damit ein Anordnungsgrund gegeben sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles maßgeblich nach den materiellen Voraussetzungen des ansonsten gefährdeten Anordnungsanspruchs. Maßgeblicher Zeitpunkt, ob ein Anordnungsgrund besteht, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Bautzen Beschluss v. 21.06.2013 – 2 B 359/12 – juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Ein Abwarten ist zumutbar, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 22.01.2008 – 14 B 1888/07 – juris Rn. 6). Randnummer 9 Hieran gemessen dürfte dem Antragssteller ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar sein. Ihm droht hierdurch kein schwerer, nicht anders abwendbarer Nachteil; denn die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens dürfte dafür angesichts des seit Nichtbestehen des Moduls 16 im Rahmen der praktischen Laufbahnprüfung im Juli 2021 verstrichenen Zeitraums von über anderthalb Jahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht mehr vorhanden sein (vgl. zum Ganzen OVG Bautzen, Beschluss v. 01.09.2017 – 2 B 62/17 – juris Rn. 8 f). Randnummer 10 Der Antragsteller hat dessen ungeachtet einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht verlangen, seine Laufbahnausbildung vorläufig bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung unter erneuter Berufung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf fortzusetzen. Randnummer 11 Das Beamtenverhältnis des Antragsstellers endete mit Ablauf des 23.08.2021 durch Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), weil ihm dann bekannt gegeben wurde, dass er die praktische Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hatte (vgl. auch § 43 GBPolVDVDV). Hat ein Prüfling die praktische Prüfung der Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GBPolVDVDV einmal wiederholt werden. Liegt kein Ausnahmefall des § 41 Abs. 1 Satz 2 GBPolVDVDV vor, ist die Laufbahnprüfung mit dem wiederholten Nichtbestehen als endgültig nicht bestanden anzusehen, vgl. § 41 Abs. 6 GBPolVDVDV. So liegt der Fall hier. Randnummer 12 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf (vorläufige) Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis bis zur Entscheidung über ein etwaiges prüfungsrechtliches Hauptsacheverfahren, welches er zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beim Gericht anhängig gemacht hat (12 A 175/22). Eine Regelungsanordnung in diesem Sinne ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht geboten, weil sich die Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin nach einer hier erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 30) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Die Antragsgegnerin geht nach summarischer Prüfung zutreffend vom endgültigen Nichtbestehen der praktischen Laufbahnprüfung aus. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn jeweils mindestens 5 Rangpunkte erreicht worden sind (§ 31 GBPolVDVDV). Im Fall des Antragstellers betrug die Rangpunktzahl nur 2,21 Rangpunkte. Randnummer 13 Bei der Bewertung von Leistungen im berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer. Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob angesichts vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachter Einwendungen Verfahrensfehler vorliegen oder die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, in dem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (VG Hamburg, Urteil vom 06.09.2016 – 1 K 334/16 – juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 14 Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Anordnungsanspruch des Antragsstellers. Er hat mit seinen Einwendungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass entsprechende Verfahrens- oder Beurteilungsfehler gegeben sind. Randnummer 15 Soweit der Antragssteller ursprünglich, vgl. noch seine E-Mail vom 24.11.2021, den Einwand erhoben hat, dass er krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen sei und wegen der offen ersichtlichen Symptomlage von Amts wegen die Prüfung hätte abgebrochen werden müssen, dringt er damit nicht durch. (Diese Einwendungen werden offensichtlich aber nicht mehr aufrechterhalten, vgl. insoweit seinen Widerspruch vom 22.11.2021 und den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 22.11.2022). Randnummer 16 Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass Prüfungsergebnisse keinen Bestand haben können, sofern sie verfahrensfehlerhaft erhoben wurden (vgl. Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht,
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